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Beschluss

1 S 1023/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag gegen eine Geschäftsordnung des Gemeinderats ist unzulässig, wenn die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO ab Zugang/Bekanntgabe an die Ratsmitglieder verstrichen ist. • Geschäftsordnungen des Gemeinderats regeln innerorganisatorische Angelegenheiten und bedürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung; deren Bekanntgabe an die Gemeinderatsmitglieder (z. B. Einstellung in ein internes Ratsinformationssystem) löst die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO aus. • Hilfsanträge, die einzelne Maßnahmen oder andauernde innerorganisatorische Praxis rügen (z. B. Unterlassung von Vertretung im Ältestenrat, Filmverbot, Redeverbot in Ausschüssen), sind nicht als Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO statthaft und können nicht in entsprechender Anwendung an die Verwaltungsgerichte verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Normenkontrolle gegen Gemeinderats-Geschäftsordnung wegen Fristversäumnis • Ein Normenkontrollantrag gegen eine Geschäftsordnung des Gemeinderats ist unzulässig, wenn die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO ab Zugang/Bekanntgabe an die Ratsmitglieder verstrichen ist. • Geschäftsordnungen des Gemeinderats regeln innerorganisatorische Angelegenheiten und bedürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung; deren Bekanntgabe an die Gemeinderatsmitglieder (z. B. Einstellung in ein internes Ratsinformationssystem) löst die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO aus. • Hilfsanträge, die einzelne Maßnahmen oder andauernde innerorganisatorische Praxis rügen (z. B. Unterlassung von Vertretung im Ältestenrat, Filmverbot, Redeverbot in Ausschüssen), sind nicht als Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO statthaft und können nicht in entsprechender Anwendung an die Verwaltungsgerichte verwiesen werden. Ein Stadtrat (Antragsteller) focht mehrere Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats seiner Gemeinde an: § 12 Abs.1 Satz1 (Ältestenrat), § 17 Abs.3 (Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen) und § 32 Abs.3 Satz3 Halbsatz1 (Teilnahme/Rederecht in Ausschüssen). Die Geschäftsordnung wurde ursprünglich am 22.07.2014 beschlossen und am 01.03.2016 in vollständiger Neufassung beschlossen; letzterer Beschluss wurde am 29.03.2016 in das interne Ratsinformationssystem eingestellt. Der Antragsteller reichte am 05.05.2018 einen Normenkontrollantrag ein und machte hilfsweise geltend, sein Anliegen betreffe fortdauernde Maßnahmen wie die Nichtvertretung im Ältestenrat, ein Filmverbot am 25.07.2017 und ein Redeverbot in Ausschüssen. Die Gemeinde verteidigte die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe gegenüber den Ratsmitgliedern durch das interne Informationssystem und rügte die Versäumung der Jahresfrist gemäß § 47 Abs.2 VwGO. • Zuständigkeit und Verfahrensform: Der Senat entscheidet im Beschlussverfahren nach § 47 Abs.5 VwGO, da keine mündliche Verhandlung erforderlich ist und der Sachverhalt geklärt ist. • Fristbeginn nach § 47 Abs.2 VwGO: Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift setzt eine Handlung voraus, die den Normadressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; diese Handlung muss nicht einer formell öffentlichen Bekanntmachung entsprechen. • Besonderheit von Geschäftsordnungen: Geschäftsordnungen des Gemeinderats regeln innerorganisatorische Angelegenheiten ohne Außenwirkung und bedürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung; die Kundgabe gegenüber den Mitgliedern (z. B. Übergabe oder Einstellung in ein internes Ratsinformationssystem) genügt, um die Jahresfrist auszulösen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Einstellung des Beschlusses zur Neufassung der Geschäftsordnung am 29.03.2016 in das interne Ratsinformationssystem setzte die Jahresfrist in Lauf; der am 05.05.2018 eingegangene Antrag ist damit verspätet. • Wirkung späterer Änderungen: Kleine Änderungen der Geschäftsordnung vom 11./12.12.2017 betrafen nicht die angegriffenen Bestimmungen und lösten keinen neuen Fristenlauf für diese Teile aus. • Unstatthaftigkeit der Hilfsanträge: Die hilfsweise geltend gemachten andauernden Maßnahmen (Nichtvertretung im Ältestenrat, individuelles Film- und Redeverbot) sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO; ein Verweis an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, zumal der Antragsteller keinen erstinstanzlich zuständigen Rechtsbehelf erhoben hat. • Kosten und Rechtsmittel: Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt, weil die Jahresfrist des § 47 Abs.2 VwGO bereits mit der Einstellung des Beschlusses zur Neufassung der Geschäftsordnung am 29.03.2016 in das interne Ratsinformationssystem in Lauf gesetzt wurde und der am 05.05.2018 eingegangene Antrag damit verspätet ist. Geschäftsordnungen des Gemeinderats sind innerorganschaftliche Regelungen ohne Außenwirkung; ihre Kundgabe gegenüber den Ratsmitgliedern genügt zur Auslösung der Antragsfrist. Hilfsanträge, die sich gegen einzelnes Verwaltungshandeln oder andauernde innerorganisatorische Maßnahmen richten, sind nicht als Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO statthaft und können nicht vom Verwaltungsgerichtshof in entsprechender Anwendung an die Verwaltungsgerichte verwiesen werden. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.