Urteil
4 K 3145/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gemeinderatsangehöriger kann im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit die Feststellung verlangen, dass eine ihn betreffende Äußerung eines Oberbürgermeisters rechtswidrig war, soweit sie organschaftliche Mitwirkungsrechte berührt.
• Die strafrechtlich und verfassungsrechtlich geprägten Neutralitätsmaßstäbe für amtliche Öffentlichkeitsäußerungen gelten nicht ohne Weiteres für Redebeiträge des Bürgermeisters in Gemeinderatssitzungen; dieser kann sich im Rahmen seines organschaftlichen Rederechts politisch äußern.
• Unsachliche oder zugespitzte Gegenrede des Sitzungsleiters ist im Gemeinderat nicht per se unzulässig; die Grenze zur groben Ungebühr, Formalbeleidigung oder Schmähkritik ist nur bei erheblicher Überschreitung erreicht.
Entscheidungsgründe
Äußerungen des Oberbürgermeisters im Gemeinderat: Rederecht und Grenzen der Sachlichkeit • Ein Gemeinderatsangehöriger kann im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit die Feststellung verlangen, dass eine ihn betreffende Äußerung eines Oberbürgermeisters rechtswidrig war, soweit sie organschaftliche Mitwirkungsrechte berührt. • Die strafrechtlich und verfassungsrechtlich geprägten Neutralitätsmaßstäbe für amtliche Öffentlichkeitsäußerungen gelten nicht ohne Weiteres für Redebeiträge des Bürgermeisters in Gemeinderatssitzungen; dieser kann sich im Rahmen seines organschaftlichen Rederechts politisch äußern. • Unsachliche oder zugespitzte Gegenrede des Sitzungsleiters ist im Gemeinderat nicht per se unzulässig; die Grenze zur groben Ungebühr, Formalbeleidigung oder Schmähkritik ist nur bei erheblicher Überschreitung erreicht. Kläger und Beklagter sind Mitglieder des Gemeinderats der Stadt X; der Beklagte ist Oberbürgermeister. Nach Fraktionswechseln beantragte eine Fraktion die Neubesetzung gemeinderätlicher Gremien. In der Gemeinderatssitzung beantragte der Kläger die Absetzung des Tagesordnungspunkts und kritisierte die Neubesetzung scharf. Der Beklagte ergriff das Wort und erwiderte unter anderem: "Das ist schade, dass Sie das nicht verstehen, aber vielleicht hängt das auch am eingeschränkten Demokratieverständnis." Der Kläger forderte Rücknahme; der Beklagte verweigerte diese und berief sich auf seine Meinungsäußerung als Ratsmitglied. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung und machte Verletzung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte bzw. seines Persönlichkeitsrechts geltend. Das Gericht ließ die Klage zu, wies sie aber ab. • Kläger ist befugt, eine Feststellung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit nach § 43 Abs. 1 VwGO zu verlangen, soweit er sich auf organschaftliche Mitwirkungsrechte wie Rede- und Antragsrecht beruft. • Zulässigkeit: Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Feststellungsklage ist im Kommunalverfassungsstreit nicht subsidiär. • Rechtliche Abgrenzung: Maßstäbe zur Neutralitätspflicht und zum Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Öffentlichkeitsäußerungen (BVerwG-Rechtsprechung) betreffen vorrangig amtliches Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit und sind nicht ohne Weiteres auf Redebeiträge des Bürgermeisters im Gemeinderat übertragbar. • Doppelfunktion des Bürgermeisters (§ 42 Abs. 1 GemO): Er ist sowohl Sitzungsleiter als auch direkt gewähltes Mitglied mit armschaftlichem Rederecht; diese politische Dimension erlaubt ihm Teilnahme am innerparlamentarischen Meinungskampf. • Einordnung der Äußerung: Der Beklagte handelte als Ratsmitglied, nutzte sein Recht zur Gegenrede (auch in Geschäftsordnungsdebatten) und hat durch die Einleitung "Gegenrede formal" sein Vorgehen kenntlich gemacht. • Prüfung der Grenze zur unzulässigen "groben Ungebühr"/Schmähkritik: Maßstab ist die verständige Würdigung unter Berücksichtigung des Sitzungskontexts; polemische oder überspitzte Formulierungen sind im Gemeinderat nicht per se unzulässig. • Angewandt auf den Einzelfall: Die beanstandete Formulierung stellte zwar eine persönliche Zuspitzung dar und überschritt die strikte Sachlichkeit, blieb aber angesichts des vorausgegangenen provokanten Redebeitrags des Klägers und des sachlichen Zusammenhangs zur Demokratiedebatte innerhalb der Grenzen des zulässigen Gegenschlags. • Ergebnis: Organrecht des Klägers wurde nicht verletzt; es liegt keine rechtswidrige Ehrverletzung oder Schmähkritik vor. • Verfahrenskostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die beanstandete Äußerung des Oberbürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 26.05.2020 rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil der Beklagte als Ratsmitglied sein Recht zur Gegenrede ausgeübt hat und die Grenze zur groben Ungebühr oder Schmähkritik bei verständiger Würdigung nicht erreicht wurde. Zwar überschritt die Äußerung die strikte Sachlichkeit, sie stand jedoch in engem sachlichen Zusammenhang zum vorausgegangenen, provokanten Redebeitrag des Klägers und war als angemessener Gegenschlag in der kommunalpolitischen Debatte noch vom Rederecht gedeckt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zur weiteren Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.