Beschluss
1 S 617/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelner Gemeinderat hat kein subjektives Recht auf Einräumung eines Zeichenkontingents im Amtsblatt, wenn die Rechtsgrundlage (§ 20 Abs. 3 GemO) nur Fraktionen Ansprüche zuweist.
• Der Begriff der Fraktion in § 20 Abs. 3 GemO umfasst nach Wortlaut und Systematik mehrere Mandatsträger; eine Auslegung zugunsten einzelner Ratsmitglieder ist unzulässig.
• Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einer linearen Verteilung des Zeichenkontingents nach Mandatsträgerzahl; die Beschränkung auf Fraktionen ist voraussichtlich verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch einzelner Gemeinderäte auf Zeichenkontingent im Amtsblatt • Ein einzelner Gemeinderat hat kein subjektives Recht auf Einräumung eines Zeichenkontingents im Amtsblatt, wenn die Rechtsgrundlage (§ 20 Abs. 3 GemO) nur Fraktionen Ansprüche zuweist. • Der Begriff der Fraktion in § 20 Abs. 3 GemO umfasst nach Wortlaut und Systematik mehrere Mandatsträger; eine Auslegung zugunsten einzelner Ratsmitglieder ist unzulässig. • Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einer linearen Verteilung des Zeichenkontingents nach Mandatsträgerzahl; die Beschränkung auf Fraktionen ist voraussichtlich verfassungsgemäß. Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin und begehrte per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines Zeichenkontingents von mindestens 3.750 Zeichen im Amtsblatt. Der Gemeinderat hatte ein Redaktionsstatut beschlossen, das Fraktionen ein Zeichenkontingent einräumt; Fragen zur Verfassungsmäßigkeit dieses Statuts werden in weiteren Verfahren behandelt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag mangels Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrund ab, weil § 20 Abs. 3 GemO nur Fraktionen das Recht zur Darstellung im Amtsblatt einräume. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein; die Antragsgegnerin trat dem Verfahren entgegen. Parallel laufen Normenkontroll- und Klageverfahren zum Redaktionsstatut und zur grundsätzlichen Frage der Verteilung von Zeichenkontingenten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht, der Senat beschränkt seine Prüfung auf die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Kein Anordnungsanspruch: § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO gewährt nur Fraktionen die Gelegenheit zur Darstellung im Amtsblatt; hieraus lässt sich kein subjektives Recht eines einzelnen Gemeinderats auf ein eigenes Zeichenkontingent ableiten. • Auslegung des Fraktionsbegriffs: Nach Wortlaut und gesetzlicher Systematik meint Fraktion den Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter; eine Auslegung zu Gunsten einzelner Ratsmitglieder würde den Gesetzeswortlaut überschreiten und widerspricht der Gesetzeslage (§ 32a Abs. 1 GemO). • Keine Verfassungswidrigkeit: Die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts auf Fraktionen widerspricht voraussichtlich nicht Art. 3 Abs. 1 GG; eine Verpflichtung zur linearen Verteilung des Zeichenkontingents nach Mandatsträgerzahl besteht nicht. • Rechtsfolgen: Selbst bei möglicher rechtswidriger Ungleichbehandlung könnten fraktionslose Einzelratsmitglieder nicht unmittelbar ein Zeichenkontingent für sich beanspruchen; allenfalls wäre die Einräumung für Gruppierungen angreifbar. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgte nach einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch des Einzelstadtrats auf Zuteilung eines Zeichenkontingents im Amtsblatt, weil § 20 Abs. 3 GemO ausschließlich Fraktionen in diesem Umfang Rechte einräumt und der Fraktionsbegriff nicht entsprechend weit auszulegen ist. Eine aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Verpflichtung zu einer proportionalen Verteilung des Zeichenkontingents besteht voraussichtlich nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.