Beschluss
1 S 2990/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bürgermeister hat die Tagesordnung des Gemeinderats rechtzeitig, in der Regel sieben Tage vor der Sitzung, mitzuteilen und erforderliche Unterlagen beizufügen (§ 34 Abs.1 S.1 GemO).
• Bei kurzfristiger Eilbedürftigkeit ist die Ergänzung der Tagesordnung unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eintritt der Notwendigkeit, vorzunehmen; fehlende Unterlagen sind nachzureichen.
• Ein Gemeinderat kann mit Erfolg geltend machen, dass die formgerechte Einberufung verletzt ist; hierfür besteht Antragsbefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO analog.
• Zur Abwehr einer drohenden Rechtsvereitelung kann nach § 123 Abs.1 VwGO eine einstweilige Regelungsanordnung ergehen, wenn der Anordnungsanspruch und -grund überwiegend wahrscheinlich sind.
Entscheidungsgründe
Unzureichende rechtzeitige Einberufung: Tagesordnungspunkt wegen Verletzung von § 34 Abs.1 GemO abzusetzen • Der Bürgermeister hat die Tagesordnung des Gemeinderats rechtzeitig, in der Regel sieben Tage vor der Sitzung, mitzuteilen und erforderliche Unterlagen beizufügen (§ 34 Abs.1 S.1 GemO). • Bei kurzfristiger Eilbedürftigkeit ist die Ergänzung der Tagesordnung unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eintritt der Notwendigkeit, vorzunehmen; fehlende Unterlagen sind nachzureichen. • Ein Gemeinderat kann mit Erfolg geltend machen, dass die formgerechte Einberufung verletzt ist; hierfür besteht Antragsbefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO analog. • Zur Abwehr einer drohenden Rechtsvereitelung kann nach § 123 Abs.1 VwGO eine einstweilige Regelungsanordnung ergehen, wenn der Anordnungsanspruch und -grund überwiegend wahrscheinlich sind. Der Antragsteller, ein Mitglied des Gemeinderats der Stadt Freiburg, focht die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zur Aufnahme geflüchteter Menschen aus Griechenland für die Gemeinderatssitzung am 29.09.2020 an. Der Antragsgegner (Oberbürgermeister) hatte am 16.09.2020 erklärt, die Stadt sei unter Vorbehalt eines Gemeinderatsbeschlusses bereit, 50 Geflüchtete aufzunehmen. Die Tagesordnung wurde jedoch erst am 22.09.2020 um den betreffenden Punkt ergänzt, womit die gesetzliche Regelfrist von sieben Tagen unterschritten wurde. Der Antragsteller rügte, er sei nicht rechtzeitig über den Tagesordnungspunkt und die erforderlichen Unterlagen informiert worden, was seine Mitwirkungsrechte im Gemeinderat beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor anders entschieden; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte im einstweiligen Rechtsschutz, ob eine Verletzung von § 34 Abs.1 S.1 GemO vorliegt und ob deshalb eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist. • Rechtliche Grundlagen: § 34 Abs.1 Satz1 GemO (Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung und Unterlagen), § 123 Abs.1 VwGO (einstweilige Anordnung), § 42 Abs.2 VwGO analog (Antragsbefugnis). • Antragsbefugnis und Adressat: Der Antragsteller kann sich auf die Verletzung seines organschaftlichen Anspruchs auf ordnungsgemäße Einberufung berufen; der Anordnungsadressat ist der Bürgermeister, dem die Pflichten aus § 34 Abs.1 GemO obliegen. • Erfordernis der rechtzeitigen Unterrichtung: § 34 Abs.1 GemO dient der Sicherstellung einer effektiven parlamentarischen Beratung; Tagesordnung und Unterlagen sind in der Regel sieben Tage vorher zu übersenden, um Beratung, Bildung einer Meinung und Abstimmung zu ermöglichen. • Ausnahme bei Eilbedürftigkeit: Eine Unterschreitung der Frist ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn Eilbedürftigkeit vorliegt; dann muss der Bürgermeister unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eintritt der Notwendigkeit, die Tagesordnung ergänzen und bekannte Unterlagen frühzeitig mitteilen bzw. fehlende nachreichen. • Angewandt auf den Fall: Die Erklärung des Antragsgegners vom 16.09.2020 war mehr als eine bloße politische Äußerung und beinhaltete die Vorbedingung eines Gemeinderatsbeschlusses; damit war die Angelegenheit bereits am 16.09.2020 bekannt und erforderte unverzügliche Ergänzung der Tagesordnung. • Fehlerhafte Verfahrensweise: Die Ergänzung der Tagesordnung erst am 22.09.2020 erfüllt nicht die Anforderungen, weil die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung nach einer Erklärung vom 16.09.2020 verletzt wurde; somit ist der Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich erfüllt. • Eilbedürftigkeit: Da die Sitzung am 29.09.2020 unmittelbar bevorstand, waren besondere Gründe gegeben, die eine sofortige Entscheidung durch einstweilige Anordnung rechtfertigen. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Der Senat verpflichtete den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, den Tagesordnungspunkt zur Aufnahme geflüchteter Menschen aus Griechenland von der Tagesordnung der Sitzung am 29.09.2020 abzusetzen, weil die Mitteilungspflichten aus § 34 Abs.1 S.1 GemO überwiegend wahrscheinlich verletzt wurden. Der Antragsgegner hätte nach seiner Erklärung vom 16.09.2020 unverzüglich, jedenfalls am nächsten Arbeitstag, die Tagesordnung ergänzen und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig mitteilen oder nachreichen müssen. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergab sich daraus, dass die Sitzung unmittelbar bevorstand; damit war eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 VwGO gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.