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Urteil

A 11 K 7407/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht substantiiert und fristgerecht dargetan werden (§ 29 Abs.1 Nr.5 AsylG, §71 AsylG). • Bei Konversionsvorbringen ist die ernsthafte innere Hinwendung zur neuen Religion glaubhaft zu machen; die formale Taufe allein genügt nicht (Art.9 EMRK, §60 Abs.5 AufenthG). • Für ein Abschiebungsverbot aus Gesundheitsgründen nach §60 Abs.7 AufenthG müssen lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen nachgewiesen werden; behandelbare psychische Erkrankungen begründen dies nicht zwingend. • Ärztliche und psychologische Stellungnahmen müssen Mindestanforderungen erfüllen; Befunde von Therapeuten des Antragstellers sind wegen möglicher Befangenheits- und Qualitätsmängel kritisch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Asylfolgeantrag und fehlender Abschiebungsschutz nach Konversion und Gesundheitsangaben • Ein Asylfolgeantrag ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht substantiiert und fristgerecht dargetan werden (§ 29 Abs.1 Nr.5 AsylG, §71 AsylG). • Bei Konversionsvorbringen ist die ernsthafte innere Hinwendung zur neuen Religion glaubhaft zu machen; die formale Taufe allein genügt nicht (Art.9 EMRK, §60 Abs.5 AufenthG). • Für ein Abschiebungsverbot aus Gesundheitsgründen nach §60 Abs.7 AufenthG müssen lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen nachgewiesen werden; behandelbare psychische Erkrankungen begründen dies nicht zwingend. • Ärztliche und psychologische Stellungnahmen müssen Mindestanforderungen erfüllen; Befunde von Therapeuten des Antragstellers sind wegen möglicher Befangenheits- und Qualitätsmängel kritisch zu prüfen. Der iranische Kläger war 2010 nach Deutschland eingereist und stellte Asylantrag; das BAMF lehnte 2011 ab. Nach früherer Klage und Ablehnung stellte er 2014 einen Asylfolgeantrag und berief sich auf zwischenzeitliche Taufe (28.07.2012) und intensiveres Christwerden sowie auf psychische Erkrankungen (Depression, PTBS) mit therapeutischer Behandlung. Er legte Stellungnahmen von Gemeindepfarrern und therapeutischen Attesten vor und schilderte frühere Teilnahme an Demonstrationen im Iran. Das BAMF erklärte den Folgeantrag für unzulässig und wies Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG und eine Fristverkürzung zurück. Der Kläger begehrte gerichtliche Aufhebung des BAMF-Bescheids und Erkennung von Flüchtlings- bzw. Subsidiärschutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das VG verhandelte und wies die Klage ab. • Klageform und Zulässigkeit: Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit war zulässig, Verpflichtungsanträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft waren unzulässig; das Gericht prüfte nur die Aufhebung des BAMF-Bescheids (§29 AsylG, §71 AsylG). • Unzulässigkeit des Folgeantrags: Der Kläger hat die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen (§51 VwVfG) nicht substantiiert vorgetragen und die Dreimonatsfrist nicht eingehalten; die Taufe 28.07.2012 war nach außen erkennbare Manifestation und begründete Fristbeginn; spätere unkonkrete Intensivierungsbehauptungen genügen nicht. • Religionswechsel und Abschiebungsverbot (§60 Abs.5 AufenthG): Für ein Verbot müsste die Konversion ernsthaft und identitätsprägend sein; das Gericht konnte aufgrund unklarer innerer Motive, Widersprüche und mangelnder tiefgründiger Auseinandersetzung nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Kläger aus innerer Überzeugung Christ geworden ist; formale Taufe und Gemeindebeteiligung reichen nicht aus. • Gesundheitliche Aspekte (§60 Abs.7 AufenthG): Die diagnostizierten Depressionen und angebliche PTBS begründen kein Abschiebungsverbot, weil im Iran Behandlung und Medikamente verfügbar sind; zudem hielt das Gericht die PTBS-Diagnose nicht für ausreichend belegt; therapeutische Gutachten wiesen Qualitäts- und Glaubhaftigkeitsmängel auf, insbesondere unkritische Übernahme widersprüchlicher Angaben des Klägers. • Beweisanträge: Anträge auf Gutachten und Zeugen wurden abgelehnt als Ausforschungsbegehren oder unsubstantiiert; das Gericht stützte sich auf seine Sachkunde und vorliegende Erkenntnisquellen zur Lage im Iran. • Formelle Maßnahmen: Die Ausreiseaufforderung und das Einreise-/Aufenthaltsverbot (36 Monate) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben; Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags, weil der Kläger die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt hat; seine Taufe und sein Gemeindevorbringen genügen nicht, um eine ernsthafte, identitätsprägende Konversion nachzuweisen, sodass ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG nicht besteht. Ebenso liegen keine ausreichenden, qualitätsgesicherten medizinischen Nachweise für eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine unzugängliche Behandlung im Iran vor, sodass §60 Abs.7 AufenthG ebenfalls nicht greift. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und das 36monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.