Urteil
22 K 1289/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1124.22K1289.21A.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000) wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000) wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet und die Eltern des Klägers zu 3., der am 00. 00. 2016 in Köln zur Welt gekommen ist. Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Die Kläger zu 1. Und 2. Reisten nach eigenen Angaben am 25. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. Juli 2016 Asylanträge. Sie wurden am 4. April 2017 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Bei seiner Anhörung trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor: Er habe bereits 2013 an Kundgebungen des Nationalrats teilgenommen, was ihn in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerückt habe. Ein Jahr später habe man ihn nach einer Kundgebung von der Straße abgedrängt, verschleppt und brutal misshandelt. Er habe schwere Kopfverletzungen sowie Verletzungen des Rückens davongetragen. Im Jahr 2015 habe er erneut an einer Kundgebung teilgenommen. Am folgenden Tag habe man ihn mit seinem Taxi angehalten, verhaftet und zur Wache gebracht. Dort habe man ihn erneut misshandelt und anschließend zu einem Einsatz mitgenommen, wo man ihm eröffnet habe, dass man ihn für die Drogenfahndung rekrutieren wolle. Darüber hinaus sei er durch seine Aktivitäten in den sozialen Medien in den Fokus der nationalen Sicherheit gerückt. Die Klägerin zu 2. trug ihrerseits im Wesentlichen vor: Sie sei bei einer Kundgebung im Jahr 2014 mit der Polizei aneinandergeraten. Dabei habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Darüber hinaus sei ihr nach dem Tod ihrer Mutter vom Staat die Waisenrente vorenthalten worden. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 (Gesch.-Z.: 000000-000), am 31. Mai 2017 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 7. Juni 2019 als unzulässig ab, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. August 2019 mit der Begründung ab, dass die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden sei. Den Beschluss übersandte das OVG NRW nach Auskunft der Geschäftsstelle des 11. Senats den Verfahrensbeteiligten am 13. August 2019. Bei der Beklagten ging er an diesem Tag ausweislich Bl. 306 der Beiakte 3 per EGVP ein. Am 6. November 2019 stellten die Kläger persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Diesen Antrag begründeten die Kläger schriftlich am 18. November 2019. Eine weitere Begründung erfolgte persönlich am 7. Dezember 2019 sowie mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, beim Bundesamt am 20. Dezember 2019 eingegangen. Ferner hörte das Bundesamt den Kläger zu 1. Am 7. Dezember 2020 informatorisch an. Auf eine informatorische Anhörung der Klägerin zu 2. verzichtete das Bundesamt. Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000), dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. Februar 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Darüber hinaus lehnte es den „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2017 (Az.: 000000) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Betroffenen sei nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger zu 1. bereits in seiner Anhörung im Asylerstverfahren vorgetragen, auch in Deutschland an Demonstrationen teilgenommen zu haben und auf facebook aktiv zu sein. Zum anderen habe er keine weiteren Maßnahmen und/oder Übergriffe der aserbaidschanischen Behörden gegen sich persönlich geschildert. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass er die Einträge bei facebook gelöscht und sein Vater und sein Schwager, die im Vorfeld verhaftet worden seien, daraufhin freigelassen worden seien. Nachfluchtgründe seien dadurch nicht geschaffen worden. Die Gewährung internationalen Schutzes setze voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt sei. Der bloße Verweis auf gegen andere Personen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, die sich in einer, dem Schutzsuchenden vergleichbaren Situation befunden hätten, genüge daher für die Annahme einer eigenen Schutzbedürftigkeit regelmäßig nicht. In seiner schriftlichen Asylfolgeantragsbegründung habe er zudem die damaligen Fluchtgründe lediglich detaillierter dargelegt, ohne dass dies zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen könne. Auch die zahlreich eingereichten Beweismittel könnten nicht zu einer Sachlagenänderung führen. Diese bezögen sich auf Geschehnisse, die Familienangehörige in Aserbaidschan beträfen bzw. auf die allgemeine Berichterstattung aus Aserbaidschan und der Bundesrepublik, oder sie untermauerten lediglich die vom Kläger zu 1. bereits im Asylerstverfahren getätigten Äußerungen. Die Kläger haben am 10. März 2021 Klage erhoben. Nachdem die Kläger ursprünglich sinngemäß beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 19. Februar 2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, beantragen sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 29. Juni 2021 zuletzt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen 25 K 9284/17.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger ihre Klage im Hinblick auf das ursprünglich verfolgte Verpflichtungsbegehren konkludent zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen, das heißt der aufrecht erhaltene Anfechtungsantrag, ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt ist nach Prüfung in seinem Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegen die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG hier vor. § 51 VwVfG verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Asylbewerber geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für die Betroffene günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein Asylfolgeantrag ist ferner nur zulässig, wenn die Betroffenen ohne grobes Verschulden außer Stande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem die Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten haben (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Ein anderer Fristbeginn ergibt sich allerdings in einer Situation, in der – wie hier – während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen. In diesem Fall beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird. BVerwG, Urt. v. 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2014 – A 3 A 519/12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Damit fällt der Folgeantrag hier noch in die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Denn der den Zulassungsantrag der Kläger ablehnende Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2019 ist den Beteiligten frühestens am 13. August 2019 bekanntgegeben worden. Die Frist endete daher frühestens am 13. November 2019. Die Kläger haben den Folgeantrag indes bereits am 6. November 2019 beim Bundesamt gestellt. Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG – notwendig, dass die Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vortragen; sie müssen substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine der Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden. Die Darlegungen der Folgeantragstellerin müssen eine günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris, Rn. 36. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vor und ist ein weiteres Asylverfahren daher durchzuführen, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zunächst ist festzustellen, dass der schriftliche und mündliche Vortrag des Klägers zu 1. bezogen auf den Asylfolgeantrag hinreichend substantiiert ist. Davon ist ersichtlich auch das Bundesamt ausgegangen, welches es immerhin nach der schriftlichen Begründung für erforderlich erachtet hatte, den Kläger zu 1. zusätzlich informatorisch anzuhören. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist der in diesem Sinne hinreichend substantiierte Vortrag des Klägers zu 1. aber nach Ansicht des Gerichts sehr wohl geeignet, eine günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen zu lassen. Insbesondere geht das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass der Kläger zu 1. hier lediglich von Verfolgungshandlungen gegen dritte Personen berichtet habe und es daher an einer gegen ihn, den Kläger zu 1., persönlich gerichtete Handlungen fehle. Diese Einschätzung lässt sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht vereinbaren. Danach ist die Lage für Unterstützer regierungskritischer Oppositionsparteien in Aserbaidschan problematisch. Vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2021 – 2 A 539/17 –, juris. Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht, dass es im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit zu Nachteilen einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Existenz komme. Diese Nachteile richteten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: November 2020) vom 17. November 2020 („Lagebericht 2020“), S. 5, 9; ebenfalls Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BfA“), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan, Stand: 10. Dezember 2020 („Länderinformationsblatt 2020“), S. 25 Es gebe Anhaltpunkte für politisch motivierte Strafverfahren in Aserbaidschan. Zudem werden zahlreiche Verhaftungen von Oppositionsanhängern geschildert und es wird darauf hingewiesen, dass in politisch relevanten/motivierten Fällen der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiere, sowie die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren regelmäßig nicht beachtet werden. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 9 f., 14; ebenfalls BfA, Länderinformationsblatt 2020, S. 9, 11 f.; siehe auch Freedom House, Freedom in the World 2021 – Azerbaijan sowie Amnesty International, Report Aserbaidschan 2020, 7. April 2021; insgesamt zudem OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2021, 4 AR 47/21 A. Von politischen Gefangenen sei über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet worden. BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 11 f.; vgl. auch Amnesty International, Report Aserbaidschan 2020. Überdies erläutert das Auswärtige Amt im Lagebericht 2020, dass Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei facebook mit staatlicher Überwachung rechnen müssten. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden die Aktivitäten von Kritikern im Exil beobachteten, wobei hierbei zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern unterschieden würde. Nach Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebe es starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwache und Aktivisten seien aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen für kritische Facebook Posts auch inhaftiert worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 16; ebenfalls Schreiben des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2021, GZ: 516.80/54905 (zu Frage 8); BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 12, 22; vgl. auch Freedom House, Freedom in the World 2021 – Azerbaijan. Das Auswärtige Amt geht insoweit auch davon aus, dass der aserbaidschanische Staat Oppositionsvereinigungen und -Veranstaltungen auch in Europa genau beobachte. Es müssten indes nur diejenigen Personen, die im Rahmen der Veranstaltung eine zentrale Rolle (bei der Organisation oder bei der Durchführung) einnehmen, mit negativer bis diffamierender Berichterstattung in der Presse oder auch mit Anklagen vor aserbaidschanischen Gerichten rechnen. Auswärtiges Amt, Schreiben vom 14. Januar 2020 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, GZ 508-9-516.80/52811 (zu Fragen 1 und 2). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschreibt darüber hinaus, dass die aserbaidschanischen Behörden versuchten, im Exil tätige Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen. BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 12 Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die vom Kläger zu 1. geschilderten, gegen einen Schwager, seine Schwester sowie seinen Vater gerichteten staatlichen Maßnahmen, tatsächlich auf ihn, den Kläger zu 1., abzielten, um ihn als im Exil tätigen politischen Aktivisten unter Druck zu setzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zu 1. – im Gegensatz zum Vortrag im Asylerstverfahren – nun in einer Organisation exilpolitisch engagiert, die sich als Opposition zum aserbaidschanischen Regime darstellt („DAS“ – „Choose the Democratic Azerbaijan“ – public an political organization – Sozialpolitische Union „Wähle das Demokratische Aserbaidschan“). Inwiefern dies tatsächlich flüchtlingsrelevant ist, muss der eingehenden Prüfung in einem Asylfolgeverfahren vorbehalten bleiben und kann im Ergebnis nicht auf der Ebene des § 51 VwVfG abschließend beurteilt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.