Urteil
6 K 547.17 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0709.6K547.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.21)
2. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. (Rn.22)
3. In Sri Lanka arbeiten etwas weniger als 100 Psychiater im gesamten Land. (Rn.32)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Sri Lanka vorliegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.21) 2. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. (Rn.22) 3. In Sri Lanka arbeiten etwas weniger als 100 Psychiater im gesamten Land. (Rn.32) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Sri Lanka vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da das Gericht sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger den mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Gewährung internationalen Schutzes zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – ). Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Sri Lanka. Dementsprechend sind die Abschiebungsandrohung im Hinblick auf diese Zielstaatsbestimmung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.). Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85 und 92, und – C 297/17 u.a. –, juris Rn. 90). Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, juris Rn. 183). Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, da dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Aufgrund der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und der ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass der Kläger an schweren psychischen Erkrankungen leidet und er hierfür in Sri Lanka keine angemessene Behandlung erhielte. Es besteht deshalb das ernsthafte Risiko, dass eine Abschiebung nach Sri Lanka für den Kläger zu einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung mit intensivem Leiden führte und ihn in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzte. a) Der Kläger hat in der Gesamtschau der vorliegenden Atteste hinreichend glaubhaft gemacht, dass er an schweren psychischen Erkrankungen leidet, wegen derer er sich seit 2013 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im S... befindet, unterbrochen lediglich durch eine knapp eineinhalbjährige teilstationäre Behandlung im Z.... Aus dem eingeholten Befundbericht des S... vom 5. Oktober 2020 geht hervor, dass der Kläger jedenfalls an einer Dissoziativen Amnesie (ICD-10: F44.0) sowie an einer Rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.0) leidet. Soweit der Befundbericht vom 5. Oktober 2020 wie auch der Befundbericht des Z...vom 17. Januar 2018 dem Kläger darüber hinaus auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) attestieren, bestehen hingegen Zweifel am Vorliegen dieser Erkrankung. Die Diagnose der PTBS wird nicht ausreichend nachvollziehbar begründet. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die Posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris Rn. 63). Ein konkretes traumatisches Ereignis als Ursache der PTBS benennen die Befundberichte nicht, sondern beziehen sich lediglich vage auf Ereignisse im Herkunftsland. Allein das Attest des S...vom 11. Januar 2019 erwähnt ein Nachhallerleben bezüglich Erschießungen von Bekannten und Freunden in Sri Lanka sowie entfernter Bekannter in Afrika. Solche hat der Kläger jedoch im Asylverfahren, insbesondere in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht vorgetragen. Bereits die Dissoziative Amnesie sowie die Rezidivierenden depressiven Episoden stellen indes für sich genommen schwere psychische Erkrankungen dar. Die dissoziative Symptomatik bringe laut dem Befundbericht vom 5. Oktober 2020 eine Unfähigkeit, mit allen Eventualitäten des Lebens umzugehen, dauerhaft für sich selbst zu sorgen und selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, mit sich. Symptome der depressiven Episoden seien eine schwer depressive bis depressive Stimmungslage bei anhaltendem Grübeln, Selbstvorwürfen, Schuldgefühlen und einem Gefühl „verrückt zu werden“ sowie einem Drang sich selbst zu schädigen, zu verletzen oder zu suizidieren. Der Kläger sei durch diese Erkrankungen in weiten Bereichen des Lebens eingeschränkt, insbesondere bei der Teilhabe am Leben, der sozialen Interaktion, der Kontakt-, Konflikt- und Konzentrationsfähigkeit sowie dem Umgang mit Ämtern, Behörden und Vermietern. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die depressive Episode laut dem Befundbericht vom 5. Oktober 2020 nahezu remittiert und insofern nicht mehr schwer ausgeprägt gewesen sei. Da bei dem Kläger bereits die dritte schwere depressive Episode abgeklungen sei, müsse insoweit von einem schwer ausgebildeten Krankheitsbild ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es bei psychischer Belastung erneut zu einer depressiven Episode komme, sei relativ hoch. Eine Remission werde von Episode zu Episode unwahrscheinlicher. Dementsprechend berichtet das fachärztliche Attest des S... vom 17. Juni 2021 davon, dass es bei dem Kläger während des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2021 erneut zu einer schwer depressiven Symptomatik gekommen sei. Seine aktuelle Behandlung umfasst nach dem Befundbericht des S... vom 5. Oktober 2020 zweimal wöchentlich stattfindende ergotherapeutische Gruppensitzungen, die durch etwa alle vier Wochen stattfindende psychiatrische Einzelgespräche ergänzt werden. Als Antidepressivum erhält er abends Mirtazapin 30 mg. Außerdem besucht er ausweislich der Liegebescheinigung/Nachsorgebescheinigung vom 4. Juni 2021 weiterhin wöchentlich das ambulante Nachsorgeangebot des Z..., welches aus einer offenen sozialarbeiterischen Sprechstunde sowie einer offenen therapeutischen Gruppe besteht. Mit Beschluss des A... vom 25. Juni 2020 (5...) wurde für den Kläger die rechtliche Betreuung in den Bereichen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Pflegeeinrichtungen und Wohnungsangelegenheiten angeordnet. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben seine enge Therapieanbindung und erhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bestätigt. Er habe etwa zwei- bis dreimal in der Woche Kontakt zu seinem Betreuer. Dieser helfe ihm besonders beim Beantworten von Briefen und behördlichen Schreiben, wovor er große Angst habe. Der Betreuer helfe ihm auch, zu außerhäuslichen Terminen zu gelangen. Er selbst habe keinen Orientierungssinn. Zwei- bis dreimal im Monat sehe er seine behandelnde Psychiaterin. Montags gehe er zur Ergotherapie und mittwochs in die Tagesklinik. Des Öfteren vergesse er seine Arzt- und Therapeutentermine. Ein Sozialarbeiter aus der Tagesklinik begleite ihn zu den Terminen. Dieser habe ihn auch am Tag der mündlichen Verhandlung zum Gericht gebracht. Aufgrund der erheblichen Krankheitssymptomatik geht der Befundbericht vom 5. Oktober 2020 davon aus, dass die Behandlung weiter so relativ hochfrequent fortgeführt werden sollte. Das schwere Krankheitsbild müsse durch eine sozialtherapeutisch-pädagogische Begleitung, ein anhaltendes Kontaktangebot sowie regelmäßige therapeutische Ansprache weiterbehandelt werden. Allein und ohne diese Hilfe sei der Kläger nicht lebensfähig. Für den Fall eines Therapieabbruches sei eine dramatische Verschlechterung des Zustands bis hin zu einer über 50%igen Wahrscheinlichkeit von Fehlhandlugen und Selbstverletzungen innerhalb weniger Wochen bis Monate zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers wäre nicht mehr gegeben. Dieser Befund wird durch das fachärztliche Attest vom 17. Juni 2021 bestätigt, wonach der Kläger im Falle eines Behandlungsabbruches nicht in der Lage wäre, sich ausreichend zu ernähren oder in irgendeiner alltagstauglichen Weise nachhaltig für sich zu sorgen. Eine dauerhafte Invalidisierung würde somit wahrscheinlich. b) Eine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Sri Lanka bedeutete für den Kläger einen Abbruch der ärztlich für erforderlich gehaltenen Therapie. Zwar sind in Sri Lanka grundsätzlich auch psychiatrische Behandlungen möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 2020, Stand: November 2020, S. 17). Auch das dem Kläger verordnete Mirtazapin ist dort – zumindest in privaten Kliniken – verfügbar (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, Juli 2020,Annex A, S. 57). Der Kläger erhielte jedoch in Sri Lanka keinen adäquaten Zugang zu der weiterhin erforderlichen engmaschigen Behandlung seiner psychischen Erkrankungen. In Sri Lanka arbeiten etwas weniger als 100 Psychiater im gesamten Land (vgl. Home Office, a.a.O., Ziffer 8.1.9). Neben den Psychiatern wird psychiatrische Behandlung durch weiteres medizinisches Personal durchgeführt. Es gibt sogenannte medical officers of mental health (MOMH), welche eine dreimonatige psychiatrische Zusatzausbildung erhalten. Die meisten dieser MOMHs arbeiten nur in psychiatrischen Einrichtungen in größeren Krankenhäusern, in denen ein ausgebildeter Psychiater für die Supervision zur Verfügung steht. Gleichzeitig versorgen in Sri Lanka auch nicht spezialisierte medical officers psychiatrische Notfälle und betreuten Patienten mit psychiatrischen Behandlungen, die zunächst von ausgebildeten Psychiatern versorgt wurden. Zu diesem Zweck erhalten sie während ihrer medizinischen Grundausbildung eine mindestens zweieinhalbmonatige psychiatrische Ausbildung. Daneben herrscht ein akuter Mangel an Psychologen. Sri Lanka verfügt auf 100.000 Personen über 0,25 Psychologen. Diese stehen nur in wenigen universitären Psychiatrieeinrichtungen zur Verfügung. Die dem Gesundheitsministerium unterstehenden staatlichen Krankenhausabteilungen beschäftigen bislang keine Psychologen (vgl. Home Office, a.a.O., Ziffer 8.1.10; SFH, Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, S 6 f.). Darüber hinaus werden psychische Erkrankungen in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert. Familien empfinden psychisch kranke Angehörige als Belastung und versuchen, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen. Erkrankungen werden zum Teil als Folge einer Bestrafung durch Götter oder Geister wahrgenommen. Personen mit psychischen Erkrankungen sind in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt, einschließlich eingeschränkter Anstellungsmöglichkeiten. Wie die Allgemeinbevölkerung haben auch Angehörige der Gesundheitsberufe häufig negative Einstellungen gegenüber Menschen mit psychischen Gesundheitsbeschwerden (vgl. SFH, Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, S 4). Durch die Corona-Virus-Pandemie sind die verfügbaren psychiatrischen Dienste aktuell eingeschränkt (vgl. SFH, Sri Lanka: Psychiatrische Behandlungen während der Corona-Virus-Pandemie, 1. Mai 2020, S. 5). Die dargelegte schlechte Versorgung mit qualifizierten Psychiatern und Psychologen sowie das mit psychischen Erkrankungen verbundene Stigma führten dazu, dass der Kläger in Sri Lanka keinen adäquaten Zugang zu der hochfrequenten und engmaschigen Therapie hätte, welche seine behandelnden Fachärzte weiterhin für erforderlich halten. Selbst wenn dieser Zugang gewährleistet sein sollte, wäre der Kläger nicht in der Lage, für sich selbst in Sri Lanka die erforderliche medizinische Behandlung und Begleitung im Alltag zu organisieren. Er verfügt nicht über ein belastbares soziales Netzwerk im Herkunftsland. Sein älterer Bruder und Vater seien nach seinen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt verstorben. Zu seiner Mutter bestehe kein Kontakt. Auch zu seiner Frau und den inzwischen erwachsenen Kindern habe er, wohl aufgrund seiner psychischen Erkrankungen, kaum Kontakt. Diese Aussage erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Kläger bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt von familiären Streitigkeiten, insbesondere mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter berichtete. Diese hätten ihn Ende des Jahres 2009 oder Anfang 2010 aus dem Haus geworfen. Auch in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und auch ihren Aufenthaltsort nicht zu kennen. c) Der mit einer Abschiebung verbundene Therapieabbruch führte für den Kläger zu einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung mit intensivem Leiden sowie einem mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung. Er verfügt nach dem oben Gesagten in Sri Lanka nicht über ein belastbares soziales Netzwerk. Jedenfalls ein vermögender Familienverband ist unter Berücksichtigung seiner Angaben beim Bundesamt und den ausführlichen Angaben zur Vorgeschichte im Attest des B... vom 23. Dezember 2016 nicht ersichtlich. Danach ist im Hinblick auf die schweren psychischen Erkrankungen des Klägers, die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung sowie den im Falle eines Behandlungsabbruches zu erwartenden Verlust der Lebens- und Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass der Kläger, der in Sri Lanka auch keine Sozialleistungen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17) erhielte, durch eine Abschiebung in eine konventionswidrige Situation geriete. Er erlitte gravierende psychische Beschwerden, könnte sein Existenzminimum nicht sichern, sich nicht selbst ernähren und nicht für sich selbst sorgen 2. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf Sri Lanka aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11). Da die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot anzuerkennen, erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 6. Juni 2017 aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine ursprüngliche Klage zurückgenommen hat, sowie aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt nach teilweiser Zurücknahme seiner Klage nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf Sri Lanka. Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1972 geboren, sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er Sri Lanka im Jahr 2009 und reiste im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein. Am 12. März 2013 stellte er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Mai 2017 erklärte er im Wesentlichen, er sei gelernter Goldschmied und habe eine eigene Werkstatt betrieben. Im Jahr 2009 habe er beschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen. Etwa drei bis sechs Monate später sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg in einem Boot mit etwa 50 Personen nach Indien gereist, von dort aus mit einem großen Schiff nach Afrika. Während der etwa 15 Tage dauernden Überfahrt sei er zusammen mit vielen Personen in einem Raum ganz unten im Schiff eingesperrt gewesen. Mit einem Bus habe man sie weiter nach Mali gebracht. Dort seien sie ohne ausreichende Nahrung in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Die eingesperrten Personen seien untereinander in Streit geraten. Er habe gedacht, dies sei das Ende seines Lebens. Von Mali aus sei er mit dem Flugzeug, dann mit dem Schiff weitergereist. Wo das Flugzeug gelandet sei, wisse er nicht. Er kenne den Ort nicht und habe auch eine Lücke in seinem Gedächtnis. In Deutschland sei er zunächst an einem Tempel in Hamm abgesetzt und von dort aus nach Berlin gebracht worden. Dem Schlepper schulde er noch eine Million Rupien. Er habe beim Verlassen seines Herkunftslandes kein konkretes Ziel gehabt, sondern „nur weg“ gewollt. In Sri Lanka habe ihn die Polizei im Jahr 2006 nach Bombenexplosionen in der Nähe seiner Wohnung zweimal abgeholt und verhört. Er sei jeweils einen ganzen Tag in der Gewalt der Sicherheitsbehörden geblieben. Die Armee habe einen Verdacht gegen ihn gehegt, da er als Goldschmied für eine von der LTTE betriebene Bank Goldschmuck eingeschmolzen habe. Auf die Frage, ob die Polizei ihn auch in den Jahren nach 2006 abgeholt und verhört habe, erwiderte der Kläger, dies sei oft passiert. Genau könne er sich aber nicht erinnern. Einmal hätten Leute ihm berichtet, dass sie mit einem weißen Wagen gekommen seien. Er sei zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen. Seitdem habe er Angst gehabt. Es habe auch Streit innerhalb seiner Familie gegeben. Seine Frau und Schwiegermutter hätten ihn beschimpft und ihn Ende des Jahres 2009 oder Anfang 2010 aus dem Haus geworfen. Sie hätten ihm vorgeworfen, sich mit der LTTE eingelassen zu haben. Bis zu seiner Ausreise habe er in seiner Werkstatt gelebt. Um die Ausreise zu finanzieren, habe er Gold seiner Frau verkauft. Vor dem Bundesamt machte der Kläger zudem geltend, an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden. Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe Sri Lanka nicht vorverfolgt verlassen. Er sei auch nicht allein aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von Verfolgung bedroht. Seine notwendige medizinische Versorgung sei auch in Sri Lanka gewährleistet. Hiergegen hat der Kläger am 6. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt. Es erscheine ausgeschlossen, dass er in Sri Lanka eine Lebensgrundlage finden könne. Er könne sich noch nicht einmal selbst in medizinische Behandlung geben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung internationalen Schutzes zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Sri Lanka vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. Mit Beschluss vom 1. April 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Am 3. Juni 2021 hat die Einzelrichterin dem Kläger mit Wirkung zum 31. Mai 2021 für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.