Urteil
11 S 992/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer auf § 6 Abs.1 FreizügG/EU beruhenden Altausweisung ist die Entscheidung über die Dauer der Wiedereinreise- und Aufenthaltsperre eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Befristungsentscheidung nach § 7 Abs.2 FreizügG/EU.
• Für Altausweisungen besteht keine abstrakte Höchstdauer; bei fortbestehender Gefährdungsprognose kann die Frist auch mehr als zehn Jahre betragen, eine Fünfjahresgrenze gilt nur für Fälle des § 2 Abs.7 FreizügG/EU.
• Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Befristung auf Null) kann wegen Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sein, scheitert jedoch, wenn nach aktueller Gefährdungsprognose eine weiter bestehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter vorliegt.
• Bei der Fristbemessung sind die spezialpräventiven Schutzinteressen der Allgemeinheit gegen die schutzwürdigen persönlichen und familiären Belange des betroffenen Unionsbürgers abzuwägen; gelegentliche Stabilitätsphasen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine sofortige Aufhebung.
Entscheidungsgründe
Keine Befristung auf Null bei fortbestehender gefährlicher psychischer Erkrankung • Bei einer auf § 6 Abs.1 FreizügG/EU beruhenden Altausweisung ist die Entscheidung über die Dauer der Wiedereinreise- und Aufenthaltsperre eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Befristungsentscheidung nach § 7 Abs.2 FreizügG/EU. • Für Altausweisungen besteht keine abstrakte Höchstdauer; bei fortbestehender Gefährdungsprognose kann die Frist auch mehr als zehn Jahre betragen, eine Fünfjahresgrenze gilt nur für Fälle des § 2 Abs.7 FreizügG/EU. • Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Befristung auf Null) kann wegen Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sein, scheitert jedoch, wenn nach aktueller Gefährdungsprognose eine weiter bestehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter vorliegt. • Bei der Fristbemessung sind die spezialpräventiven Schutzinteressen der Allgemeinheit gegen die schutzwürdigen persönlichen und familiären Belange des betroffenen Unionsbürgers abzuwägen; gelegentliche Stabilitätsphasen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine sofortige Aufhebung. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, war wegen versuchten Mordes an seinem Vater 1999 schuldunfähig und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die deutsche Ausländerbehörde wies ihn 2000 aus; daraus folgte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Nach zeitweiligen Behandlungen und weiteren Vorfällen in Polen wurde der Kläger 2014/2015 medizinisch begutachtet. Das Regierungspräsidium Stuttgart befristete 2014 die Wirkungen der Altausweisung bis 21.05.2024. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger zunächst Recht und befristete auf Null; das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Streitpunkt vor dem VGH war, ob die Befristung auf Null (sofortige Aufhebung der Sperre) zu erlassen ist oder die befristete Sperre bis 2024 zu Recht besteht. • Rechtsgrundlage ist § 7 Abs.2 FreizügG/EU; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Fristsetzung bei Altausweisungen eine gebundene, voll überprüfbare Entscheidung. • Die Regelung mit einer allgemeinen Höchstfrist von fünf Jahren gilt nur für Fälle des § 2 Abs.7 FreizügG/EU; bei Verlustfeststellungen nach § 6 Abs.1 (Altausweisungen) fehlt eine abstrakte Höchstdauer, sodass bei anhaltender Gefährdung auch längere Fristen gerechtfertigt sein können. • Für die Fristbemessung ist zunächst eine äußerste Frist zu ermitteln, die dem Gewicht der Gefahr und dem spezialpräventiven Zweck Rechnung trägt; sodann ist diese Frist verfassungs- und unionsrechtlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung zugunsten schutzwürdiger Belange des Betroffenen zu relativieren. • Die aktuelle Gefährdungsprognose stützt die Behauptung der Behörde: Der Kläger leidet seit Jahrzehnten an einer paranoiden Schizophrenie/psychotischen Erkrankung, zeigte wiederholt schwere Gewalttaten (1998 versuchter Mord, 2005 Messerangriff) sowie mangelnde Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz, sodass weiterhin eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht. • Polnische fachärztliche Unterlagen und Gutachten belegten bis 2015 nur begrenzte und nicht dauerhafte Stabilisierung; wiederholte stationäre Aufnahmen und zuletzt eine Unterbringung 2015 bestätigen die fortbestehende Rückfallgefährdung. • Die schutzwürdigen Interessen des Klägers und seiner Mutter (familiale Bindungen, Rentenbezug, Wunsch auf Betreuung) wurden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewogen; wegen der hohen und fortdauernden Gefährdung überwiegt jedoch das öffentliche Schutzinteresse. • Vor diesem Hintergrund verletzt die Befristung der Altausweisung bis 21.05.2024 die Rechte des Klägers nicht; eine Befristung auf Null ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht verhältnismäßig. Die Berufung des Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null; die Befristung der Altausweisung bis 21.05.2024 ist aufgrund der fortbestehenden erheblichen Gefahr durch seine langjährige paranoide Schizophrenie verhältnismäßig. Schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Familie wurden berücksichtigt, überwiegen aber nicht das präventive öffentliche Sicherheitsinteresse. Bei deutlicher und nachhaltiger Verbesserung seines Gesundheitszustands bleibt dem Kläger der Weg offen, erneut einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung der Sperre zu stellen; derzeit ist eine sofortige Aufhebung jedoch nicht gerechtfertigt.