Beschluss
11 S 990/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Ausländers kann trotz besonderer Verwurzelung voraussichtlich rechtmäßig sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Ausweisungsinteresse wegen schwerer Straftaten vorliegt.
• Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr sind Schwere der Taten, Persönlichkeit, Entwicklung und das bestehende soziale Umfeld maßgeblich; familienbezogene Unterstützungsbeziehungen können diese Prognose nicht ohne Weiteres entkräften.
• Ist die Abschiebung in einen Staat ohne gesicherte Aufnahme in eine geeignete sozialtherapeutische Einrichtung für den Betroffenen mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden, rechtfertigt dies vorläufige Duldungsgründe und damit eine einstweilige Untersagung der Abschiebung.
• Im Eilverfahren ist zwischen dem (endgültigen) Ausweisungsinteresse und dem kurzfristigen Abschiebungshindernis zu unterscheiden: Die Ausweisung kann materiell bestehen, zugleich kann Abschiebung aus zwingenden humanitären Gründen vorläufig untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen schwerer Straftaten; Wiederholungsgefahr überwiegt Ausweisungsinteresse trotz Verwurzelung • Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Ausländers kann trotz besonderer Verwurzelung voraussichtlich rechtmäßig sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Ausweisungsinteresse wegen schwerer Straftaten vorliegt. • Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr sind Schwere der Taten, Persönlichkeit, Entwicklung und das bestehende soziale Umfeld maßgeblich; familienbezogene Unterstützungsbeziehungen können diese Prognose nicht ohne Weiteres entkräften. • Ist die Abschiebung in einen Staat ohne gesicherte Aufnahme in eine geeignete sozialtherapeutische Einrichtung für den Betroffenen mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden, rechtfertigt dies vorläufige Duldungsgründe und damit eine einstweilige Untersagung der Abschiebung. • Im Eilverfahren ist zwischen dem (endgültigen) Ausweisungsinteresse und dem kurzfristigen Abschiebungshindernis zu unterscheiden: Die Ausweisung kann materiell bestehen, zugleich kann Abschiebung aus zwingenden humanitären Gründen vorläufig untersagt werden. Der Antragsteller, in Deutschland geboren und mit erheblichen kognitiven Einschränkungen, wurde wegen versuchten schweren Raubes und Vergewaltigung verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verfügte am 11.12.2018 seine Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Ausreiseaufforderung und Einreise- sowie Aufenthaltsverbote. Der Antragsteller klagte und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; ergänzend stellte er einen Antrag nach §123 VwGO zur einstweiligen Untersagung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt; das Berufungsgericht änderte diesen Tenor in Teilen. Entscheidungsrelevant waren die strafrechtlichen Verurteilungen, fachärztliche Prognosen, Berichte der Justizvollzugsanstalt, Betreuungsakten und Angaben zur familiären Unterstützungslage. Der Antragsteller lebt nach Haftentlassung in einer eigenen Wohnung und unterhält teils intensive Kontakte zu Verwandten, ohne jedoch einen verlässlichen Ordnungsrahmen oder therapeutische Betreuung nachweisen zu können. Zudem sind Fragen zur Staatsangehörigkeit und zur praktischen Durchführbarkeit einer Rückführung in den Kosovo thematisiert worden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht erhoben und zur Entscheidung zugelassen. • Materielle Prüfung Ausweisung (§§53,54 AufenthG): Die Ausweisung ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller wegen schwerer Straftaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt und eine substantiierte Wiederholungsgefahr besteht. • Prognosemaßstab: Bei der Prognose der Rückfallgefahr sind Schwere der Taten, Strafausspruch, Persönlichkeit, Sozialprognose, Lebensumstände und vorhandene Unterstützungsstrukturen zu berücksichtigen; hier überwiegen die Gefährdungsaspekte. • Gewichtung der Verwurzelung: Obwohl der Antragsteller in Deutschland geboren ist, wiegt sein privates Bleibeinteresse wegen fehlender tragfähiger Bindungen und beruflicher Perspektive weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Ausweisung. • Zugänglichkeit von Hilfesystemen im Zielstaat: Anders als das Verwaltungsgericht stellte der Senat fest, dass im Kosovo grundsätzlich ein Netz von Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung existiert, sodass eine (Re-)Integration nicht von vornherein ausgeschlossen ist. • Abwägungsergebnis (§53 Abs.1,2 AufenthG): Unter Abwägung aller Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs.5 VwGO nicht gerechtfertigt. • Einstweilige Anordnung (§123 VwGO): Unabhängig hiervon hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung unmittelbar zur Verelendung führen könnte, weil er sprachlich und kognitiv nicht selbstständig Fuß fassen kann und im Zielstaat kein unmittelbar zugänglicher psycho-sozialer Empfangsraum gesichert ist. • Duldungsanspruch (§60a Abs.2 AufenthG): Ein allgemeiner familienbezogener Duldungsanspruch aus Art.6 GG/Art.8 EMRK liegt nicht vor; wohl aber besteht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, solange keine unbefristete Aufnahme in einer geeigneten sozialtherapeutischen Fürsorgeeinrichtung im Zielstaat sichergestellt ist. • Ermessensentscheidung: Der Senat untersagte vorläufig die Abschiebung, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller unmittelbar nach Abschiebung unbefristet in einer geeigneten Einrichtung aufgenommen wird. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist teilweise begründet: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs.5 VwGO wird nicht angeordnet, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse überwiegt. Zugleich hat der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag nach §123 VwGO Erfolg: Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Abschiebung durchzuführen, bis sichergestellt ist, dass der Antragsteller im Zielstaat unmittelbar und unbefristet Aufnahme in einer sozialtherapeutischen Fürsorgeeinrichtung findet. Die Kosten werden geteilt; der Streitwert ist festgesetzt. Insgesamt gewinnt der Antragsgegner hinsichtlich der Ausweisung, der Antragsteller hingegen hinsichtlich des vorläufigen Schutzes gegen die unmittelbare Vollziehung der Abschiebung.