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Urteil

11 S 800/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erheblicher bandenmäßiger Betäubungsmittelkriminalität kann auch bei langjährigem Aufenthalt eines Unionsbürgers der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU festgestellt werden. • Für Unionsbürger mit zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt sind Verlustfeststellungen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig; der illegale bandenmäßige Handel mit harten Drogen kann solche zwingenden Gründe begründen. • Bei der Gefahrenprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen maßgeblich; Vorstrafen, leitende Rolle in einer Bande, Umfang der Straftaten und Wiederholungsgefahr sind gewichtige Faktoren. • Bei der Ermessensausübung sind Dauer des Aufenthalts, Gesundheitszustand, familiäre Bindungen und Integrationsgrad zu berücksichtigen; diese Schutzgüter können hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurückstehen, wenn die Gefahr erheblich ist. • Die Behörde darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristen; eine mehrstufige Prüfung legt zunächst eine äußerste Frist nach Gefährdungsgrad fest und berücksichtigt sodann verfassungs- und völkerrechtliche Schutzgüter bei der konkreten Verkürzung.
Entscheidungsgründe
Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht bei bandenmäßigem Kokainhandel rechtmäßig • Bei erheblicher bandenmäßiger Betäubungsmittelkriminalität kann auch bei langjährigem Aufenthalt eines Unionsbürgers der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU festgestellt werden. • Für Unionsbürger mit zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt sind Verlustfeststellungen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig; der illegale bandenmäßige Handel mit harten Drogen kann solche zwingenden Gründe begründen. • Bei der Gefahrenprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen maßgeblich; Vorstrafen, leitende Rolle in einer Bande, Umfang der Straftaten und Wiederholungsgefahr sind gewichtige Faktoren. • Bei der Ermessensausübung sind Dauer des Aufenthalts, Gesundheitszustand, familiäre Bindungen und Integrationsgrad zu berücksichtigen; diese Schutzgüter können hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurückstehen, wenn die Gefahr erheblich ist. • Die Behörde darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristen; eine mehrstufige Prüfung legt zunächst eine äußerste Frist nach Gefährdungsgrad fest und berücksichtigt sodann verfassungs- und völkerrechtliche Schutzgüter bei der konkreten Verkürzung. Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger, lebt seit 1978 überwiegend in Deutschland, ist mit einer Deutschen verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Er wurde 2010 wegen groß angelegten Kokainhandels verurteilt und 2016 erneut wegen bandenmäßigen Handels mit Kokain zu acht Jahren Haft. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte 2017 den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU fest, drohte Abschiebung an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre. Der Kläger klagte erfolglos und wandte sich mit zugelassener Berufung gegen die Verlustfeststellung und gegen die Dauer des Einreiseverbots; hilfsweise beantragte er eine Befristung auf zwei Jahre. Er berief sich auf seine familiäre Verwurzelung, seinen langen Aufenthalt und seinen Gesundheitszustand; die Behörde betonte die schwere, wiederholte Straftaten und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: § 6 FreizügG/EU ist unionsrechtskonform unter Einbeziehung der Art. 27 ff. der RL 2004/38/EG auszulegen; bei zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt gilt das erhöhtes Schutzniveau des § 6 Abs.5 FreizügG/EU, wonach nur zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit eine Verlustfeststellung rechtfertigen. • Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit: Bandenmäßiger Handel mit harten Drogen (Kokain) fällt in den Bereich der in Art.83 AEUV genannten Kriminalität; die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe (acht Jahre) und die organisierte, grenzüberschreitende sowie gewinnorientierte Tatbegehung erfüllen das außergewöhnliche Gewicht, das § 6 Abs.5 verlangt. • Gefahrenprognose (persönliches Verhalten): Maßgeblich ist das persönliche Verhalten des Klägers; seine wiederholten einschlägigen Verurteilungen, die führende Rolle als „Kopf“ der Bande, der Umfang der gehandelten Mengen (jeweils ≥ 1 kg) und das Gewinnmotiv begründen eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Wiederholungsgefahr. • Ermessensentscheidung: Die Behörde hat die in § 6 Abs.3 FreizügG/EU genannten Belange (Aufenthaltsdauer, Alter, Gesundheit, familiäre und wirtschaftliche Lage, Integrationsgrad, Bindungen an Herkunftsstaat) gewürdigt; trotz enger familiärer Bindungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen überwiegt hier das öffentliche Sicherheitsinteresse. • Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: Die Fristbemessung ist zweistufig zu prüfen. Zunächst ist eine äußerste Frist nach Gefährdungsgrad zu bestimmen (hier neun Jahre). Anschließend sind verfassungs- und völkerrechtliche Schutzgüter zu berücksichtigen; daraus folgt die konkrete Verkürzung auf sieben Jahre als verhältnismäßig. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Gericht und Senat treffen eigene Gefahrenprognose; neue, in der Berufungsverhandlung vorgetragene Entlastungsbehauptungen des Klägers wurden nicht glaubhaft, weshalb die strafgerichtlichen Feststellungen maßgeblich blieben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Abschiebungsandrohungen sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Selbst bei Annahme des höchsten Ausweisungsschutzes (§ 6 Abs.5 FreizügG/EU) liegen hier zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor: der Kläger war Leitfigur einer organisierten, grenzüberschreitenden Bande mit wiederholtem Handel großer Kokainmengen und wurde rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sein persönliches Verhalten, die schwere Vorstrafen und die konkrete Wiederholungsgefahr rechtfertigen die Maßnahmen; die Behörde hat die schutzwürdigen Belange (Familie, Gesundheit, Integrationsgrad) geprüft und abgewogen, ohne dabei Ermessenfehler zu begehen. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre ist verhältnismäßig; ein Anspruch auf Verkürzung auf zwei Jahre besteht nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.