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Urteil

6 S 1667/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1115.6S1667.22.00
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Leitsätze
1. Der Einwendungsausschluss nach § 5 UmwRG ist eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.(Rn.57) 2. Stimmt eine Gemeinde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in Bezug auf eine bestimmte Tierart ausdrücklich zu und gibt sie zu erkennen, dass die mit Blick auf diese Tierart erhobenen Bedenken damit ausgeräumt sind, ist es ihr nach § 5 UmwRG verwehrt, im späteren Klageverfahren die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung in Bezug auf diese Tierart zu rügen.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwendungsausschluss nach § 5 UmwRG ist eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.(Rn.57) 2. Stimmt eine Gemeinde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in Bezug auf eine bestimmte Tierart ausdrücklich zu und gibt sie zu erkennen, dass die mit Blick auf diese Tierart erhobenen Bedenken damit ausgeräumt sind, ist es ihr nach § 5 UmwRG verwehrt, im späteren Klageverfahren die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung in Bezug auf diese Tierart zu rügen.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Klage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO im ersten Rechtszug, da es sich um ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) handelt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes nicht begründet ist und auch kein Fall des § 43e Abs. 4 EnWG vorliegt. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin beruft sich vornehmlich auf ihre in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit, deren Verletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (zum Maßstab nach § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2022 - 10 S 2369/21 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, ZfWG 2018, 424 ). Ob auch die weiteren von der Klägerin aufgeführten Aspekte eine Klagebefugnis begründen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Klageerhebung erfolgte fristgerecht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 14.07.2022 gemäß § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zugestellt. Die Klage wurde am 29.07.2022 und damit innerhalb der Monatsfrist erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO sowie § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 LVwVfG nicht. 3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2022 leidet an keinen Mängeln, die Rechte der Klägerin verletzen und zu seiner Aufhebung oder – als Minus hierzu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). a) Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG. Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) oder mehr der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, namentlich hier des Regierungspräsidiums Karlsruhe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EnWGZuVO (GBl. 2008, 47) i.V.m. §§ 11, 12 Abs. 2, 13 LVG. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 EnWG). Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend (§ 43 Abs. 4 EnWG). Soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist – wie hier in den §§ 72 bis 78 LVwVfG –, gelten die Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes ebenso entsprechend (§ 43 Abs. 5 EnWG). b) Als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Sie kann ihre Klage auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit stützen. Dieses vermittelt ihr indes keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Als Gemeinde ist die Klägerin nicht befugt, sich zur Sachwalterin der Allgemeinheit zu machen oder den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2019 - 4 A 1.18 -, BVerwGE 165, 166 m.w.N.). Einer Gemeinde ist es nicht grundsätzlich verwehrt, sich gegen die Fachplanung unter Berufung auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, zur Wehr zu setzen. Auch dieses vermittelt ihr jedoch keinen Anspruch auf Vollüberprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses. Selbst eine enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten einer Gemeinde führt nicht zu dem sonst aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 ; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ). Das Eigentum einer Gemeinde genießt lediglich den Schutz des einfachen Rechts und stellt bei unmittelbarer Inanspruchnahme (nur) einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist und keinen Vollüberprüfungsanspruch begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2016 - 5 S 787/14 -, DVBl. 2016, 583 ). Unabhängig davon besteht im Fall der Klägerin bereits kein Eigentum oder ein sonstiges eigentumsähnliches Recht an den im Patrick-Henry-Village gelegenen Grundstücken. Eigentümerin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Aufgrund der zwischen der Bundesanstalt und der Klägerin getroffenen Rahmen- und Konversionsvereinbarungen ist der Klägerin zwar ein Erstzugriffsrecht auf die Grundflächen eingeräumt. Dieses ist jedoch – soweit ersichtlich – allein schuldrechtlicher Natur und kein dinglich gesichertes Recht, das der Klägerin eine eigentumsähnliche Rechtsposition einräumen könnte. c) Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ; Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 m.w.N.). Soweit sich die Einwendungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht in jeder Hinsicht mit den im behördlichen Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen decken, ist die Klägerin nicht materiell präkludiert. Zwar bestimmt § 43a Satz 1 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschriften finden jedoch gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG, mit dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495; BT-Drucks. 18/9526, S. 43 f.) Rechnung getragen wird, im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung. Eine solche Entscheidung ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG – darunter auch Planfeststellungsbeschlüsse – über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt es, wenn eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 -, NVwZ 2017, 1717 ; OVG LSA, Urteil vom 05.12.2018 - 2 K 108/16 -, NVwZ-RR 2019, 451 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 38; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 7 UmwRG Rn. 76). Dies war hier gemäß § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG der Fall, so dass die materielle Präklusionsvorschrift keine Anwendung findet. Zu beachten ist jedoch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG. Danach sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind, namentlich wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 6 Satz 1 UmwRG ist hier anwendbar, da – wie bereits dargelegt – eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG Gegenstand des Klageverfahrens ist, weil eine Pflicht zur UVP-Vorprüfung bestanden hat. Er geht als Spezialvorschrift der fachgesetzlichen Regelung des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG (in seiner hier heranzuziehenden, bis zum 20.03.2023 geltenden Fassung, die eine Begründungsfrist von sechs Wochen vorsah) vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2021 - 4 A 4.19 -, NuR 2021, 330 ; Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 ; vgl. nunmehr den an § 6 Satz 1 UmwRG angepassten § 43e Abs. 3 EnWG in seiner ab dem 21.03.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 71 S. 1). Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Kläger haben innerhalb der Begründungsfrist daher grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht der Kläger auf den Tatsachenkomplex verschaffen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 ). Eine Pflicht zur Belehrung nach § 58 VwGO über die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG und die nach Fristablauf eintretenden Folgen besteht nicht, da die Frist nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt wird, sondern als selbständige Frist ab Klageerhebung läuft und nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet ist, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Auch einer Belehrung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 6 UmwRG Rn. 45 ff.). Dies zugrunde gelegt wahrt der Klagevortrag aus dem am 07.09.2022 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin die maßgebliche Frist von zehn Wochen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die bereits vorgetragenen Aspekte lediglich vertieft und ist damit nicht präkludiert. Soweit das Begründungserfordernis auch gewisse inhaltliche Anforderungen an Schlüssigkeit und Substanz des klägerischen Vortrags stellt und zu verlangen ist, dass sich die Klägerin mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt und nicht lediglich auf ihre Ausführungen im Planfeststellungsverfahren verweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 2.16 u.a. -, DVBl 2017, 1039 ; Kment, in: Kment, EnWG, 2. Auflage 2019, § 43e Rn. 4), sind diese hier – jedenfalls in Bezug auf die zentralen Aspekte der von der Klägerin gerügten Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit – noch erfüllt. d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht unter verfahrensrechtlichen Fehlern, auf die sich die Klägerin berufen könnte. aa) Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens mit dem bei der Bundesnetzagentur geführten Planfeststellungsverfahren über die Erneuerung der 380-kV-Freileitung der ......xx GmbH zwischen Osterath und Philippsburg. Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile gemäß § 78 Abs. 1 LVwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass über die Erneuerung der 380-kV-Höchstspannungsleitung und den hier in Rede stehenden Mast- und Seiltausch der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der LA 1200 nur einheitlich entschieden werden könnte. § 78 Abs. 1 LVwVfG knüpft hohe Anforderungen an die als Ausnahme einzuschätzende Zuständigkeitskonzentration. Es genügt nicht, dass ein materielles Interesse an der planerischen Koordination besteht. Vielmehr muss ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf die Verlagerung der Entscheidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde erzwingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 -, BVerwGE 151, 213 ; Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 78 VwVfG Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass ein erhöhter Koordinierungsbedarf bei der Durchführung der beiden Planfeststellungsverfahren bestanden haben soll. Hieran ändert es nichts, dass die hier planfestgestellte Hochspannungsfreileitung teilweise parallel zu der 380-kV-Freileitung der ... GmbH geführt wird. Unabhängig davon, dass allein ein teilweise paralleler Verlauf keinen sinnvoll untrennbaren Sachverhalt begründet, der nur gemeinsam beurteilt werden könnte, fällt der erforderliche planerische Koordinierungsbedarf bereits deshalb deutlich geringer aus, weil es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen lediglich um eine Erneuerung der Bestandsleitung auf in weiten Teilen gleicher Trassenführung handelt, von dem allenfalls geringfügig abweichende Wechselwirkungen mit der zwischenzeitlich ebenfalls planfestgestellten Leitungsanlage der ... GmbH (vgl. Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 30.08.2023) im Vergleich zu deren Bestandsleitung zu erwarten sind. Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass sich nach Auffassung der Klägerin die Trassenführung des hier streitgegenständlichen Vorhabens stärker an die 380-kV-Freileitung hätte anpassen sollen. Mögliche Trassenvarianten sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dass eine mögliche Variante in die Nähe eines Vorhabens rückt, für das gleichzeitig ein selbständiges Planfeststellungsverfahren geführt wird, erfordert nicht die Verbindung beider Verfahren. Etwas Anderes folgt auch nicht, wie die Klägerin zu meinen scheint, aus § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, wonach u.a. Energieleitungen so gebündelt werden sollen, dass die Zerschneidung und Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden sollen. Das im Planungsrecht anerkannte Bündelungsgebot, wonach mehrere lineare Infrastrukturen, z.B. Straßen, Schienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen sind, begründet als materiell-rechtlicher Planungsgrundsatz keine Notwendigkeit einer gemeinsamen Verfahrensführung im Sinne des § 78 Abs. 1 LVwVfG. bb) Die Klage hat auch nicht aufgrund einer – wie die Klägerin meint – fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung Erfolg. Der Klägerin ist es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung zu berufen (1); jedoch kann der Senat insoweit keine beachtlichen Fehler erkennen, die die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in Frage stellen könnten (2). Zudem erscheint die Erhebung dieser Einwendung im vorliegenden Einzelfall im Sinne des § 5 UmwRG als unredlich (3). (1) Nach den vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Eine Prüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses anhand naturschutzrechtlicher Regelungen scheidet daher grundsätzlich aus. Daran ändert auch die Zuständigkeit der Klägerin als untere Naturschutzbehörde nichts, da sie insoweit keine eigenen Rechte wahrnimmt und nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ). § 4 UmwRG begründet ebenfalls keine Ausnahme vom beschränkten Prüfungsumfang. Gleichwohl ist es der Klägerin, entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen, nicht verwehrt, sich im vorliegenden Klageverfahren auf das Fehlen bzw. die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn – wie hier von der Klägerin behauptet – eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nicht nur für umweltrechtliche Verbandsklagen, sondern nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BT-Drucks. 16/2495, S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit selbst nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine UVP-Vorprüfung fehlerhaft unterlassen oder genügt letztere nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 LVwVfG geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ; Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 ). (2) Dies zugrunde gelegt liegen hier keine durchgreifenden Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG vor, die zur Begründetheit der Klage führen könnten. Wie bereits dargelegt, bestand gemäß § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur UVP-Vorprüfung. Eine solche wurde auch durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe (vgl. Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2019). Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Vorprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügte. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die gerichtliche Kontrolle der unselbständigen und nicht gesondert anfechtbaren Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG) eingeschränkt. Hiernach ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Einschätzung der zuständigen Behörde nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG führt die zuständige Behörde bei einem Neuvorhaben, das – wie das hier in Rede stehende – in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Klägerin meint, die UVP-Vorprüfung entspreche nicht den Vorgaben des § 7 UVPG i.V.m. Anlage 3, da das Schutzgut „Tiere“ nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei die Amphibienart der Kreuzkröte nicht erwähnt worden. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Jahr 2022 sei die Kreuzkröte mit erfolgreichem Fortpflanzungsgeschehen an und in der ehemaligen Kiesgrube im Bereich der Masten 317 bis 319 aktiv gewesen, ist dem Beklagten und der Beigeladenen zuzustimmen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die – ohnehin eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums im April 2019 ist und die Klägerin ein Vorhandensein der Kreuzkröte zu diesem Zeitpunkt nicht substantiiert behauptet oder gar belegt. Allerdings erscheint es, entgegen der Ansicht der Beigeladenen, insoweit nicht als eine Behauptung ins Blaue hinein, als auch in den der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen der Firma ... GmbH von einem Nachweis der Kreuzkröten nahe des Mastes 318 die Rede ist (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 9). Dieser Nachweise wird indes auf das Jahr 1995 datiert und festgehalten, dass eine aktuelle Kartierung zu Amphibien nicht durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 seien lediglich in mehreren Pfützen auf einem Feldweg bei Mast 329 nicht näher bestimmte Kaulquappen beobachtet worden. Im Weiteren wurde in dem der Vorprüfung zugrundeliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan festgehalten, dass günstige Laichgewässer im unmittelbaren Umfeld der relevanten Masten nicht vorhanden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Lokalisierung auftretender temporärer Gewässer, wie Wegpfützen, nur schwer möglich sei, werde die Artgruppe der Amphibien nicht näher artenschutzrechtlich behandelt. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sei jedoch der Aspekt Kleingewässer zu beachten, sofern die Bauzeit in die Laichzeit falle (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 15). Abschließend wurde festgehalten, dass eine ökologische Bauüberwachung vorgesehen sei, die unter anderem während der Bauarbeiten hinsichtlich einer möglichst natur- und artenschutzverträglichen Bauausführung berate (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 20). Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 7 UVPG durchgeführt worden ist. Das Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nachvollziehbar. Das Vorhaben wird im Wesentlichen auf der bereits vorhandenen Trasse verwirklicht, so dass anzunehmen ist, dass sich Flora und Fauna über die Jahrzehnte an die Hochspannungsleitung gewöhnt und angepasst haben. Die zu erwartenden zusätzlichen Beeinträchtigungen entstehen im Wesentlichen durch die Bauarbeiten und sind daher temporärer Natur. Mit Blick auf die Amphibienart Kreuzkröte bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht – und im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwaigen Beeinträchtigungen nicht durch sachgerechte Maßnahmen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung begegnet werden könnte. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 26.04.2019, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, beruht darauf, dass mögliche Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen und der Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote wirksam vermieden werden könnten (vgl. dort S. 6). Dies ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen u.a. durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Dass dies hier vom Regierungspräsidium im Rahmen der überschlägigen Vorprüfung mit Blick auf die bereits frühzeitig vorgesehene ökologische Baubegleitung zu Recht angenommen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass selbst das Amt der Klägerin für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie in seiner Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vom 21.07.2020 mit Blick auf die an den Masten 318 und 2319 vermuteten Kreuzkröten lediglich eine intensive ökologische Baubegleitung für erforderlich gehalten und gefordert hat, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durchzuführen und im Vorfeld mit dem Amt abzustimmen seien. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung relevanten Vorkehrungen des Vorhabenträgers, durch die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden, Eingang in den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss gefunden haben. So sehen die Nebenbestimmungen Nr. 3.17 und Nr. 3.18 ausdrücklich vor, dass zur Umsetzung und Kontrolle der erforderlichen Maßnahmen eine fachlich qualifizierte ökologische Baubegleitung zu bestellen sei, die insbesondere auch beim Rück- bzw. Neubau des Mastes 318 sowie während des Seiltauschs an den Masten 318 und 2319 intensiv zu erfolgen habe, vor allem im Hinblick auf Eidechsen-, Kröten- und Brutvogelvorkommen. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass konkrete Beeinträchtigungen in Bezug auf Amphibien durch den Einsatz einer ökologischen Baubegleitung vermieden werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 81 f.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (3) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin auch nach § 5 UmwRG daran gehindert, sich auf eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung zu berufen. Gemäß § 5 UmwRG bleiben Einwendungen, die eine Person oder Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vor. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass es sich bei § 5 UmwRG um eine eng auszulegende Vorschrift handelt, die auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, DVBl 2020, 459 ). Mit § 5 UmwRG hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagiert, mit der dieser unter anderem die frühere Präklusionsvorschrift nach § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. als unionsrechtswidrig beurteilt, zugleich aber darauf hingewiesen hat, dass der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen kann, nach denen beispielsweise ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NVwZ 2015, 1665 ). Dieser Fall soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa dann vorliegen, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen (BT-Drucks. 18/9526, S. 41). Gemeint ist damit ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten im Sinne eines „venire contra factum proprium“. Hierfür genügt eine bloße Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren ebenso wenig wie die erst nachträgliche Geltendmachung eines Einwandes. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1 m.w.N.; Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 -, NVwZ 2023, 1733 ). Nach diesen Maßstäben ist der erstmals im Klageverfahren erhobene Einwand der Klägerin, die durchgeführte UVP-Vorprüfung genüge im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht den gesetzlichen Anforderungen und der Planfeststellungsbeschluss sei daher verfahrensfehlerhaft, weil die Amphibienart der Kreuzkröte keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, unredlich. Die Klägerin hat im Zuge der Auslegung der Planunterlagen mit Schreiben vom 21.07.2020 durch ihr Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Kreuzkröten nicht beanstandet, sondern vielmehr selbst geltend gemacht, dass den insoweit in Betracht kommenden Beeinträchtigungen durch eine ökologische Baubegleitung zu begegnen sei, die bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung Berücksichtigung gefunden hatte. Hierzu hat die Beigeladene unter dem 07.01.2021 Stellung genommen und ausgeführt, der Hinweis auf die Habitate im Bereich der Masten 318 und 2319 werde zur Kenntnis genommen. Die ökologische Baubegleitung werde sich bezüglich der im Vorfeld und während der Baumaßnahmen zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna mit dem Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie frühzeitig abstimmen. Diese Stellungnahme wurde der Klägerin im Rahmen der auf Grundlage von § 5 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 1 Nr. 9 PlanSiG i.V.m. § 43a EnWG durchgeführten Online-Konsultation während der COVID-19-Pandemie zugänglich gemacht. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.03.2021 teilte die Klägerin sodann ausdrücklich mit, dass sie hinsichtlich des Umwelt- und Artenschutzes mit dem geplanten Umgang mit ihrer Stellungnahme vom 21.07.2020 einverstanden sei. Die Klägerin hat damit der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung, die bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in den Blick genommen wurde, nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern auch zu erkennen gegeben, dass die mit Blick auf die Kreuzkröte in der Stellungnahme vom 21.07.2020 erhobenen Bedenken damit ausgeräumt sind. Wenn sie nunmehr mit ihrer Klage geltend macht, das Schutzgut „Tiere“ sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden, setzt sie sich zu ihrem bisherigen Verhalten in erheblichen Widerspruch. Anhaltspunkte dafür, dass dieses geänderte Verhalten auf einem „Dazulernen“ im Laufe des Verfahrens bzw. auf neuen Erkenntnissen in der Sache beruht, durch das der Widerspruch gegebenenfalls zu erklären wäre (vgl. dazu OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, DVBl 2020, 459 ), sind nicht ersichtlich. Das Handeln ihres Oberbürgermeisters muss sich die Klägerin insoweit zurechnen lassen. Darüber hinaus hatte auch das sachnähere Amt der Klägerin für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie seit jeher lediglich die Zuziehung einer ökologischen Baubegleitung gefordert, durch die bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung ausreichend absehbar war, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die Kreuzkröte ausgeschlossen werden können. Der nunmehr erstmals erhobene Einwand, die UVP-Vorprüfung sei in diesem Punkt fehlerhaft, ist vor diesem Hintergrund unredlich. e) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen. aa) Das planfestgestellte Vorhaben ist von der erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Eine Planrechtfertigung liegt vor, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall. Vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, NVwZ 1997, 165 ; Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 ) beziehungsweise der Vorhabenträger muss im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Diesen Maßstäben wird das hier planfestgestellte Vorhaben ohne Weiteres gerecht. Nach den Darlegungen der Beigeladenen in ihren Antragsunterlagen sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe in dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss dient das Vorhaben sowohl der Versorgungs- als auch der Anlagensicherheit. Die Beigeladene hat plausibel dargelegt, dass mittelfristig mit einem Lastzuwachs zu rechnen sei, der eine Verstärkung der Leitungskapazität erforderlich mache. Zudem hätten die teilweise noch aus den 1930er Jahren stammenden Masten das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht. An diesen sowie an den aus dem bekanntermaßen spröde werdenden Thomasstahl hergestellten Masten bestehe die Gefahr der Beschädigung. Ein Einknicken eines Mastes gefährde die Versorgungssicherheit. Zudem müssten zum Schutz der Allgemeinheit und der Mitarbeiter vor Schäden technische Standards eingehalten werden, die bei der bestehenden Leitungsanlage nicht mehr gewährleistet werden könnten. Diese Zweckbestimmung des Vorhabens entspricht ohne Weiteres den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes als maßgebliches Fachplanungsgesetz, das gemäß § 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, bezweckt. Die Prognose, dass mittelfristig mit einem erhöhten Strombedarf in der Region zu rechnen sein wird, ist ebenso nachvollziehbar wie die Einschätzung, dass die Leitungsanlage aufgrund ihres hohen Alters sowie der Herstellung vieler Masten aus Thomasstahl, der sich nicht als dauerhaft stabiles Material erwiesen hat, aus Sicherheitsgründen erneuert werden muss. Zweifel an dieser sachlichen Rechtfertigung des Vorhabens hat auch die Klägerin nicht aufgeworfen. Soweit sie unter dem Stichpunkt „Planrechtfertigung“ zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, die ihrer Auffassung nach die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begründen sollen, aufführt, stellen diese die Planrechtfertigung nach den vorstehenden Kriterien nicht in Frage. bb) Eine Verletzung zwingenden materiellen Rechts durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. (1) Das von der Klägerin ins Feld geführte und in § 43h EnWG verankerte Erdverkabelungsgebot ist hier nicht einschlägig. Hierbei kann offenbleiben, ob der Vorschrift drittschützender Charakter zugunsten von Gemeinden zukommt. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43h EnWG liegen ersichtlich nicht vor. Nach § 43h Satz 1 Hs. 1 EnWG sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die hier planfestgestellte Leitung nicht auf einer neuen Trasse ausgeführt werden soll. Nach § 43h Satz 2 EnWG handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift, wenn der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden soll. Dies ist hier im maßgeblichen Abschnitt der planfestgestellten Leitung offensichtlich der Fall. Auf der Gemarkung der Klägerin und insbesondere im Bereich des Patrick-Henry-Village verläuft die planfestgestellte Leitung trassengleich mit der Bestandsleitung. Lediglich ein Teil der Masten wird um wenige Meter versetzt, ohne dass damit eine Änderung der Trasse als solcher verbunden ist. Unabhängig davon ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen vorgelegten Grobkostenkalkulation, die der Klägerin zugänglich gemacht wurde und in der die überschlägigen Kosten der planfestgestellten Freileitung im hier streitigen Bereich des Patrick-Henry-Village (ca. 335.000 EUR) denen einer Erdverkabelung auf alternativer Trasse (ca. 2.085.000 EUR) gegenübergestellt werden, dass der in § 43h Satz 1 Hs. 1 EnWG genannte Kostenfaktor bei einer Erdverkabelung deutlich überschritten würde. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Grobkostenkalkulation im gerichtlichen Verfahren anzweifelt bzw. diese letztlich mit Nichtwissen bestreitet, bleiben ihre Einwendungen pauschal und unsubstantiiert. Die Beigeladene hat vorgetragen, dass die der Kalkulation zugrundeliegenden Beträge auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Vorhaben basieren. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Für den Senat ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die erstmalige Herstellung einer Erdverkabelung in einem Siedlungsbereich deutlich höhere Kosten verursacht als der Neubau von zwei gewöhnlichen Masten und die Neubeseilung entlang einer bereits bestehenden Leitungstrasse. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 43h EnWG auch nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang einer Erdverkabelung normiert hätte, soweit keine Gründe gegen eine solche sprächen. Durch die Einfügung des § 43h EnWG hat der Gesetzgeber die Erdverkabelung einer 110-kV-Leitung zum gesetzlichen Regelfall gemacht, jedoch ausdrücklich nur in den Fällen einer Neuerrichtung (vgl. BT-Drucks. 17/6073, S. 35). Ersatzbauten auf vorhandenen Trassen fallen nicht darunter (vgl. bereits vor Einfügung des § 43h Satz 2 EnWG im Jahr 2019: OVG NRW, Urteil vom 06.09.2013 - 11 D 118/10.AK -, EnWZ 2013, 523 ; Turiaux, in: Kment, EnWG, 2. Auflage 2019, § 43h Rn. 3 m.w.N.). Dem § 43h EnWG lässt sich keine allgemeine gesetzgeberische Wertung zugunsten von Erdkabeln entnehmen. Außerhalb seines Anwendungsbereichs ist das nachvollziehbare Interesse eines Betroffenen oder einer Gemeinde an einer Erdverkabelung lediglich als berücksichtigungsfähiger Belang in die sachgerechte Abwägung der Planungsalternativen einzustellen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05.12.2018 - 2 K 108/16 -, NVwZ-RR 2019, 451 ; Kloidt, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Auflage 2023, § 43h Rn. 7). Dies ist hier, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. (2) Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg eine Verletzung des Minimierungsgebots aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Minimierungsgebot ein Recht ist, auf das sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könnte, ist eine Verletzung des Minimierungsgebots hier nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG, namentlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26.02.2016. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV fordert nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit ein vernünftiges Optimum. Verlangt ist keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder „um jeden Preis“ und auf Kosten anderer in § 1 Abs. 1 EnWG genannter Ziele. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV erweist sich damit – insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 BImSchG – nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 27.07.2020 - 4 VR 7.19 u.a. -, NVwZ 2021, 723 ; Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 ). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 70) verweist hinsichtlich der Minimierungsmöglichkeiten auf den von der Beigeladenen vorgelegten Erläuterungsbericht (dort S. 38), in dem im Einzelnen dargelegt wird, dass durch eine Abstandsoptimierung sowie Optimierungen der Mastkopfgeometrie im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine Minimierung elektrischer und magnetischer Felder erreicht werde. Darüber hinaus setzt sich die Beigeladene mit den verschiedenen in der 26. BImSchVVwV unter Nr. 5.3.1 vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen für Drehstromfreileitungen auseinander und zeigt auf, weshalb dadurch keine weitere Minimierung erreicht werde bzw. aus welchen Gründen diese Maßnahmen nicht ergriffen werden können. Der Senat kann darin keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Klägerin erhebt insoweit keine substantiierten Einwände, sondern behauptet pauschal, dem Minimierungsgebot sei nicht genügt, ohne zu benennen, welche weiteren Minimierungsmaßnahmen sie anstrebt. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren konkreten Minimierungsmaßnahmen der Beigeladenen auferlegt werden könnten, die sich ohne nennenswerte Abstriche bei anderen gesetzlichen Zielvorgaben verwirklichen ließen. Soweit die Klägerin eine alternative Trassenführung sowie eine Erdverkabelung im Bereich des Patrick-Henry-Village anstrebt, verhilft ihr das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV schon im Ansatz nicht zum Erfolg. Das Minimierungsgebot verlangt gerade keine Alternativenprüfung, wie alternative Trassenführung, Erdkabel statt Freileitung oder Standortalternativen, sondern ist individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die geplante Trasse zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 27.07.2020 - 4 VR 7.19 u.a. -, NVwZ 2021, 723 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 64; vgl. auch Nr. 3.1 Abs. 3 der 26. BImSchVVwV; BT-Drucks. 17/12372, S. 14). cc) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht zu Lasten der Klägerin abwägungsfehlerhaft. Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 1.16 -, NVwZ 2018, 336 ; Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 m.w.N.) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Nach § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a LVwVfG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Nach diesen Maßstäben lässt sich das Vorliegen eines Abwägungsmangels hier nicht feststellen. Das Regierungspräsidium hat ausweislich der Begründung zum angegriffenen Planfeststellungsbeschluss die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange zusammengetragen und diese in seine ausführliche Abwägung eingestellt. Die dargelegten Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit wurden hierbei nicht zu Lasten der Klägerin überschritten. Insbesondere lässt die vorgenommene Prüfung der Trassenvarianten einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 ). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers im Rahmen der Abwägung durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen; die Planfeststellungsbehörde kann sich im Regelfall darauf beschränken zu kontrollieren, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 ). Das enthebt die Planfeststellungsbehörde andererseits nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Insoweit ist sie befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 ). Von diesen – den Abwägungsvorgang betreffenden – Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 ; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 , jeweils m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten – das Abwägungsergebnis – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.06.2019 - 4 A 5.18 -, NVwZ-RR 2019, 944 ). Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägungsentscheidung, den Trassenverlauf der LA 1200 im Bereich des Patrick-Henry-Village beizubehalten, nicht zu beanstanden. Andere Trassenvarianten mussten sich nicht im dargelegten Sinne als vorzugswürdig aufdrängen. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere nicht, dass eine Zusammenführung mit der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der ......xx GmbH nicht näher in Betracht gezogen und von vorneherein aus dem Planungsprozess ausgeschieden worden ist. Etwas Anderes gebietet nicht das planungsrechtliche Bündelungsgebot, nach dem mehrere lineare Infrastrukturen, beispielsweise Straßen, Schienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 ). Nach unwidersprochenem und in der Sache nachvollziehbarem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen könnte die hier in Rede stehende Hochspannungsleitung nicht auf das Gestänge der 380-kV-Leitung aufgelegt werden, da dort bereits eine andere 110-kV-Leitung (LA 1300) der Beigeladenen aufliegt. Für den Senat ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine weitere 110-kV-Leitung dort keinen Platz findet und eine zu große Bündelung gleichartiger Leitungen auf einer Leitungsanlage Gefahren für die Versorgungssicherheit bergen kann. Die Herstellung einer neuen Leitungsanlage, die parallel zu der 380-kV-Leitung geführt würde, brächte demgegenüber neue Beeinträchtigungen privater und öffentlicher Belange mit sich, die dadurch potenziert würden, dass die Leitung dann deutlich länger würde. Dem steht ersichtlich das im Fachplanungsrecht ebenso verankerte Gebot der Nutzung bestehender Trassen gegenüber, wonach der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang hat vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Eine Neutrassierung würde Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 80). Das Regierungspräsidium hat sich in dem Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit verschiedenen Trassen- und Ausbauvarianten auseinandergesetzt und auch eingehend die Alternative einer (Teil-)Erdverkabelung im Bereich des Patrick-Henry-Village erwogen (vgl. S. 134 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Hierbei hat es sehr wohl erkannt, dass eine (Teil-)Erdverkabelung der Klägerin eine freiere Gestaltung des künftigen Stadtteils ermöglichen würde und dass das planfestgestellte Vorhaben die kommunale Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, da es als Freileitung den künftigen Siedlungsbereich durchfährt und aufgrund einzuhaltender Abstände und Grenzwerte Einschränkungen für die weitere Planung mit sich bringt. Dem hat das Regierungspräsidium jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise diejenigen Aspekte gegenübergestellt, die derzeit gegen eine (Teil-)Erdverkabelung im Bereich des Patrick-Henry-Village sprechen, und schließlich eine Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen, die keinen Abwägungsfehlern unterliegt. Hierbei durfte das Regierungspräsidium dem Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen und kostengünstigen Umsetzung des Planvorhabens den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an einer möglichst umfassenden Ausübung ihrer Planungshoheit einräumen. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass sich die Planungsabsichten der Klägerin in Bezug auf das Patrick-Henry-Village noch nicht ausreichend verfestigt bzw. konkretisiert hatten. Die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste gemeindliche Planungshoheit vermittelt der Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 Abs. 3 EnWG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 m.w.N). Derartige Beeinträchtigungen liegen hier nicht vor. Das hier planfestgestellte Vorhaben entzieht weder einen wesentlichen Teil des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, noch werden kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. Auch eine nachhaltige Störung einer hinreichend bestimmten Planung ist nicht festzustellen. Eine derart bestimmte Planung der Klägerin für das Patrick-Henry-Village lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht vor und ist auch – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht ersichtlich. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die Klägerin seit mehreren Jahren das Ziel verfolgt, die Konversionsfläche des Patrick-Henry-Village in einen modernen Stadtteil zum Arbeiten und Wohnen zu entwickeln und zu diesem Zweck bereits mehrere Schritte unternommen hat. So hat sie nicht nur im März 2017 einen Aufstellungsbeschluss für die beabsichtigte Bauleitplanung gefasst, sondern auch einen Dynamischen Masterplan erstellen lassen, der im Juni 2020 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen wurde. Von einer hinreichend bestimmten Planung, die dem Planungsvorhaben der Beigeladenen vorgehen müsste, kann hierbei jedoch noch nicht ausgegangen werden. Konkurrieren, wie hier, Fachplanung und gemeindliche Bauleitplanung miteinander, hat grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt. Entscheidend ist danach, welche Planung – das Fachplanungsvorhaben oder die gemeindliche Bauleitplanung – zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat. Für die Fachplanung tritt eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein. Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Konkretisierung gemeindlicher Planungsvorstellungen. So ist etwa in der Rechtsprechung geklärt, dass ein hinreichender Grad der Konkretisierung, der eine weitgehend sichere Erwartung der Verwirklichung der Planung rechtfertigt, bereits dann erreicht ist, wenn ein Bebauungsplan zwar noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, aber bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1997 - 11 A 18.96 -, NVwZ-RR 1998, 290 m.w.N.). Aus diesen Maßstäben wird ersichtlich, dass die Planung der Klägerin auf die hier in Rede stehende Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat. Das planfestgestellte Vorhaben hat spätestens mit der Auslegung der Planungsunterlagen beginnend am 08.06.2020 den beschriebenen Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht. Die gemeindliche Planung für das Patrick-Henry-Village hat diesen Grad der Konkretisierung und Verfestigung bis heute nicht erlangt. Hierfür genügt weder der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vom 30.03.2017 noch der Beschluss über den Dynamischen Masterplan vom 18.06.2020. So handelt es sich bei dem Dynamischen Masterplan nach seinem eigenen Wortlaut um ein „prozessorientiertes Steuerungsinstrument“, das kein fixes Endresultat festschreibt. Die weiteren Planungen sollen daraus prozesshaft entwickelt werden, wobei der Masterplan in mehreren Planungsschritten rückgekoppelt und angepasst werden soll (vgl. S. 16 des Dynamischen Masterplans, Anlage 01 zur Drucksache des Gemeinderats der Klägerin 0079/2020/BV). Eine greifbare Verfestigung im Sinne des Bauplanungsrechts ist dadurch ersichtlich nicht erreicht. Auch die seitdem von der Klägerin angestrengten Maßnahmen zur Fortentwicklung des Patrick-Henry-Village, wie etwa die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs im Jahr 2021, der Beschluss des Gemeinderats über das wohnungspolitische Konzept vom 10.02.2022 und die Bekanntgabe des landschafts- und verkehrsplanerischen Realisierungswettbewerbs zum neuen „Parkway“ des Patrick-Henry-Village am 06.08.2022 sind – ohne dass es auf diese nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetretenen Entwicklungen entscheidungserheblich ankäme – nicht geeignet, eine ausreichende Konkretisierung zu belegen, zumal es sich nicht um rechtliche Instrumente der Bauleitplanung handelt. Der insoweit bauplanungsrechtlich einzig relevante Aufstellungsbeschluss ließ die beabsichtigte Planung ebenfalls noch nicht deutlich genug erkennen. Soweit die Rechtsprechung nach den vorstehenden Ausführungen verlangt, dass die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen muss, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden, führt dies hier ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der planerischen Belange der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung zu einer Nichterreichbarkeit des Ziels der Klägerin, im Bereich des Patrick-Henry-Village einen modernen Stadtteil zu schaffen, der Wohnen und Arbeiten verbindet, führen könnte. Zwar sind zu der Leitungsanlage Schutzstreifen einzuhalten, die die Bebaubarkeit in unmittelbarer Nähe der Leitungsanlage einschränken (vgl. zur Breite der Schutzstreifen die DIN EN 50341-1 ). Diese sind jedoch nicht so breit, dass sie nicht in eine städtebaulich sinnvolle Bebauung integriert werden könnten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um einen Ersatzneubau einer bereits seit Jahrzehnten bestehenden Leitungsanlage entlang der etablierten Trassenführung handelt. Die daraus resultierende Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke bzw. Gebiete des Patrick-Henry-Village führt zu einer fortdauernden Gebietsprägung, die durch das planfestgestellte Vorhaben lediglich perpetuiert wird. Von einer unnötigen Verbauung der städtebaulichen Planungsmöglichkeiten kann angesichts der jahrzehntelangen Vorbelastung des Gebiets durch die Bestandstrasse keine Rede sein. Das Vorhaben „durchschneidet“ nicht erstmals ein Baugebiet der Klägerin. Vielmehr ist es an ihr, die seit Jahrzehnten bestehende 110-kV-Freileitung in ihre Planungen einzubeziehen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 ). Ihre Planungsmöglichkeiten sind nicht erst durch das planfestgestellte Vorhaben beschränkt, sondern bereits durch die Bestandsleitung. Die Planungsabsichten der Klägerin sind auch deshalb nicht vorrangig gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben, weil deren Verwirklichung in zeitlicher Hinsicht noch in keiner Weise seriös abschätzbar ist. Wie die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, werden Teile des Patrick-Henry-Village weiterhin bis ca. 2030 vom Land Baden-Württemberg zur Unterbringung von Geflüchteten genutzt, so dass die Umsetzung etwaiger Planungen nicht in absehbarer Zeit – jedenfalls nicht vollständig – realisiert werden könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verlegung eines Erdkabels sei bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, greift dies zu kurz. So musste sie selbst einräumen, dass die naheliegende Trassenführung eines möglichen Erdkabels aktuell noch mit Gebäuden und anderer Infrastruktur bebaut ist. Zudem hat die Beigeladene in jeder Hinsicht einleuchtend vorgetragen, dass die Verlegung eines Erdkabels vor Herstellung der sonstigen späteren Infrastruktur weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll ist. Darüber hinaus würde die Verlegung eines Erdkabels im Vorfeld der eigentlichen Bauleitplanung die Klägerin ebenfalls erheblich in ihren künftigen Planungsoptionen einschränken. Mit Blick darauf, dass die Beigeladene stets ihre Bereitschaft signalisiert hat, zu einem späteren Zeitpunkt (auf Kosten der Klägerin) ein Erdkabel zu verlegen, verbleibt der Klägerin durchaus ein erheblicher Planungsspielraum. Der zeitlichen Ungewissheit über die Verwirklichung der Planungsabsichten der Klägerin steht, wie der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausführt, ein erhebliches öffentliches Interesse an dem zeitnahen Austausch der Masten, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben oder aus dem porös werdenden Thomasstahl hergestellt wurden, gegenüber. Angesichts der aufgrund des Alters und des Materials entstehenden Gefährdung der Anlagen- und Versorgungssicherheit, ist ein weiteres Zuwarten durch die Beigeladene nicht zumutbar. Schließlich liegt ein Abwägungsmangel auch nicht darin, dass das Regierungspräsidium die alternativen Varianten des Vorhabens als unwirtschaftlich angesehen hat. Die prognostizierten Grobmehrkosten sind, wie bereits dargelegt, der Höhe nach ohne Weiteres nachvollziehbar und so erheblich, dass sie dem gesetzgeberischen Ziel, eine möglichst preisgünstige Energieversorgung sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG), zuwiderlaufen. Zutreffend hat das Regierungspräsidium im Planfeststellungsbeschluss auch ausgeführt, dass die bisherigen Absichtserklärungen der Klägerin, die Kosten einer Erdverkabelung zu tragen, nicht über das Argument der Unwirtschaftlichkeit der alternativen Varianten hinweghelfen. So handelt es sich auch bei dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 28.06.2019 nicht um eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung. Darin erklärt dieser zwar die Absicht der Klägerin, die Mehrkosten einer Erdverkabelung zu tragen. Dies ist jedoch verbunden mit der Bitte, „auf uns hinsichtlich erforderlicher Planungen und Vereinbarungen zuzukommen“. Auch der Oberbürgermeister ist damit ersichtlich noch nicht von einer rechtlichen Verbindlichkeit der Absichtserklärung ausgegangen. Die Beigeladene war auch nicht gehalten, sich auf eine bloße Absichtserklärung zu verlassen, zumal in der Folge Vertragsverhandlungen mit der Klägerin über die Realisierung eines der Masten als Kabelendmast zum Zwecke der späteren Erdverkabelung gescheitert sind. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium im Rahmen der Abwägung das Gewicht der kommunalen Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt hätte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese das Verfahren wesentlich gefördert sowie einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 15. November 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die klagende Stadt Heidelberg wendet sich gegen einen auf Antrag der Beigeladenen erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe über Veränderungen an einer Hochspannungsfreileitung. Die Beigeladene, eine zum ...-Konzern gehörende Verteilnetzbetreiberin, plant den Mast- und Seiltausch mit Erhöhung der Übertragungskapazität der weitestgehend seit 1936 bestehenden 110-kV-Freileitung von Rheinau nach Östringen (LA 1200). Diese erstreckt sich auf insgesamt über ca. 35 km in mehreren Abschnitten durch Mannheim, den Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg und den Landkreis Karlsruhe. Mit Schreiben vom 18.06.2019 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43 ff. EnWG für den ersten Abschnitt zwischen den Umspannwerken Rheinau und Leimen mit einer Länge von ca. 14,5 km und insgesamt 61 Bestandsmasten (Nr. 336-264). Im Bereich der klagenden Stadt Heidelberg verläuft die bestehende Leitungsanlage zwischen den Bestandsmasten 289A und 284 durch das in den 1950er Jahren entstandene Patrick-Henry-Village, das bis 2014 von den US-amerikanischen Streitkräften als Wohnsiedlung mit ca. 1.500 Wohneinheiten und entsprechender Infrastruktur genutzt wurde und nunmehr teilweise als Flüchtlingseinrichtung des Landes Baden-Württemberg genutzt wird. Die Konversionsflächen stehen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, wobei der Klägerin vertraglich ein Erstzugriffsrecht eingeräumt ist. Sie beabsichtigt, den Bereich als neuen Stadtteil zum Wohnen und Arbeiten zu entwickeln und hat zu diesem Zweck einen Dynamischen Masterplan erarbeitet, der am 18.06.2020 vom Gemeinderat beschlossen wurde und der als Grundlage für die Entwicklung der Konversionsfläche dienen soll. Bereits im Jahr 2016 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen festgestellt, dass von dem Vorhaben des Mast- und Seiltauschs keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Nachdem sich in der Folge Änderungen an dem Vorhaben ergaben, beantragte die Beigeladene am 21.09.2018 nochmals die Durchführung einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und legte zu diesem Zweck einen Entwurf der Planunterlagen einschließlich eines von der Firma ... GmbH erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplans mit integrierter Artenschutzprüfung vor. Unter dem 26.04.2019 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe erneut fest, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Diese Feststellung und die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gab das Regierungspräsidium auf seinen Internetseiten bekannt. Die Planunterlagen lagen vom 08.06.2020 bis zum 07.07.2020 in den Räumlichkeiten der betroffenen Gemeinden zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden zuvor in den Amts- und Mitteilungsblättern der jeweiligen Gemeinden ortsüblich bekannt gegeben und auf die Frist zur Erhebung von Einwendungen bis zum 21.07.2020 hingewiesen. Die Planunterlagen wurden zudem auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe veröffentlicht und zahlreichen Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. Am 21.07.2020 nahm das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Klägerin zu dem Vorhaben Stellung. Es wies insbesondere darauf hin, dass sich die Masten 318 und 2319 im Bereich einer ehemaligen Kiesgrube befänden. Dort seien wertvolle Habitatstrukturen vorhanden. Beispielsweise komme die Kreuzkröte vor. Auch Brutvogelvorkommen seien bekannt. Daher seien eine intensive ökologische Baubegleitung unbedingt erforderlich und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen zu vermeiden. In der Folge führte das Regierungspräsidium auf Grundlage von § 5 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 1 Nr. 9 PlanSiG i.V.m. § 43a EnWG eine die Durchführung eines öffentlichen Erörterungstermins während der COVID-19-Pandemie ersetzende Online-Konsultation durch. Zu den im Vorfeld den Beteiligten zugänglich gemachten Unterlagen gehörte eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 07.01.2021 zu den erhobenen Einwendungen. Darin führte diese aus, der Hinweis auf die Habitate im Bereich der Masten 318 und 2319 werde zur Kenntnis genommen. Die ökologische Baubegleitung werde sich bezüglich der im Vorfeld und während der Baumaßnahmen zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna mit dem Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie frühzeitig abstimmen. Die Klägerin nahm im Rahmen der Online-Konsultation nach Fristverlängerung mit Schreiben ihres Oberbürgermeisters vom 26.03.2021 Stellung. Die Umsetzung des Dynamischen Masterplans für die Konversionsfläche Patrick-Henry-Village sei im letzten Jahr deutlich vorangeschritten. Derzeit erfolge der Beginn der Entwicklung im südlichen und nördlichen Teil und solle sich dann sukzessive in die Mitte der Fläche fortsetzen. Um eine zeitnahe Erdverkabelung umzusetzen, deren Kostenübernahme bereits mit Schreiben vom 28.06.2019 zugesagt worden sei, werde um Aufnahme der erforderlichen Maßnahmen zur Erdverkabelung in das laufende Planfeststellungsverfahren gebeten. Eine diesbezügliche Abstimmung mit der derzeitigen Eigentümerin der Fläche werde in die Wege geleitet. Es werde gebeten, einen entsprechenden Änderungsantrag vorzubereiten und auf sie wegen erforderlicher Planungen und Vereinbarungen zuzukommen. Ein beigefügter Plan zeige mögliche Trassenkorridore. Hinsichtlich des Umwelt- und Artenschutzes sei sie – die Klägerin – mit dem geplanten Umgang mit ihrer Stellungnahme vom 21.07.2020 einverstanden. Unter dem 26.05.2021 nahm die Beigeladene zu den Einwendungen der Klägerin dahingehend Stellung, dass ihrerseits durchaus Bereitschaft bestehe, zu einem späteren Zeitpunkt eine Erdverkabelung zu ermöglichen und entsprechende Änderungen vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht bestünden jedoch zu große Unwägbarkeiten. Mit Blick auf die Erforderlichkeit der zeitnahen Erneuerung der alten Masten aus den 1930er Jahren könne nicht zugewartet werden. Die Klägerin habe selbst in Gesprächen zu erkennen gegeben, dass ihre Planungen für das Patrick-Henry-Village in einem Zeitrahmen von acht bis zehn Jahren realisiert werden sollten. Daher habe man zunächst die Errichtung eines Kabelendmastes abgesprochen, um später auf die Erdverkabelung zurückkommen zu können. Eine sofortige Erdverkabelung sei aufgrund der weiterhin bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Trassenverläufe nicht möglich. Die Verwirklichung der derzeit von der Klägerin favorisierten Trasse sei erst nach Rückbau der Bestandsinfrastruktur und im Zuge der Realisierung der neuen Straßeninfrastruktur möglich. Zudem fehle bislang eine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung. Mit Schreiben vom 15.07.2021 machte die Klägerin geltend, ihre kommunale Planungshoheit werde verletzt. Die Planung der Beigeladenen dürfe nicht im Widerspruch zu ihren Entwicklungszielen für das Patrick-Henry-Village stehen. Der Vorschlag, die Durchschneidung der Konversionsfläche durch ein nachgelagertes Planfeststellungsverfahren zu heilen, sei bereits aus heutiger Sicht ein planerischer Fehler und könne nicht akzeptiert werden. Der Ausgang eines solchen nachgelagerten Verfahrens könne überdies nicht garantiert werden. Die Planung eines umsetzbaren Leitungsverlaufs sei Sache der Beigeladenen und nicht ihre. Sie habe die möglichen Trassenkorridore, die sich aus dem Masterplan ergäben, übermittelt. Zur Sicherung des Dynamischen Masterplans sei im Jahr 2017 ein Aufstellungsbeschluss für die gesamte Konversionsfläche gefasst worden. Die Grundstückseigentümerin unterstütze das städtische Anliegen. Im Übrigen solle die Gebietsentwicklung zeitnah in die Umsetzung gehen. Ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren laufe bereits. Am 09.08.2021 fand unter Beteiligung von Vertretern des Regierungspräsidiums, der Klägerin und der Beigeladenen online ein Abstimmungsgespräch statt. Eine Einigung konnte dabei und auch im Nachgang nicht erzielt werden. Unter dem 29.06.2022 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe zugunsten der Beigeladenen den Planfeststellungsbeschluss „Mast- und Seiltausch mit Erhöhung der Übertragungskapazität auf der 110-kV-Freileitung Rheinau - Östringen; Abschnitt 1: Rheinau - Leimen“ und wies die Einwendungen der Klägerin sowie sonstiger Einwender zurück. Der Plan sieht den Rückbau von 38 Masten und Fundamenten einschließlich Entfernung von ca. 19 teerölhaltigen Schwellenfundamenten und entsprechend kontaminiertem Erdreich, den Neubau von 36 (teilweise etwas größeren) Masten mit neuen Fundamenten, davon 15 standortgleich und 21 standortungleich, die kleinräumige Verlegung der Trasse im Bereich der Siedlung Alteichwald, den Seiltausch im gesamten Abschnitt von insgesamt ca. 14,5 km zur Erhöhung der Übertragungskapazität durch leistungsstärkere Seile mit größerem Querschnitt sowie landschaftspflegerische Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. Im Bereich des zum Gemeindegebiet der Klägerin gehörenden Patrick-Henry-Village ist vorgesehen, dass das Vorhaben auf der Leitungsachse der bestehenden Leitung verbleibt. Wie zuvor sind im unmittelbaren Siedlungsbereich drei Masten geplant, von denen einer standortgleich verbleibt (Mast 2288) und zwei (287A und 286A) entlang der Leitungsachse um wenige Meter gegenüber den Standorten der Bestandsmasten verschoben werden sollen. In den Nebenbestimmungen ist u.a. vorgesehen, dass eine fachlich qualifizierte ökologische Baubegleitung zu bestellen sei (Nr. 3.17) und beim Rück- bzw. Neubau des Mastes 318 und während des Seiltauschs an den Masten 318 und 2319 eine intensive ökologische Baubegleitung zu erfolgen habe, insbesondere im Hinblick auf Eidechsen-, Kröten- und Brutvogelvorkommen (Nr. 3.18). Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses führte das Regierungspräsidium aus, die vorgesehene Verstärkung der Leitungskapazität durch einen Seiltausch solle dem mittelfristigen Lastzuwachs sowie dem Entfallen eines Transformators in Wiesloch begegnen. Die zu sanierenden Masten, die teilweise noch aus dem Jahr 1936 stammten bzw. aus spröde werdendem Thomasstahl hergestellt seien, hätten das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Sollten die Masten im schlimmsten Falle einknicken und die LA 1200 dadurch ausfallen, könne dies gravierende Konsequenzen für den durch die Anlage versorgten Bereich haben, die Versorgungssicherheit gefährden und die Sicherheit der sich im Bereich der Leitung aufhaltenden Bevölkerung – u.a. im Patrick-Henry-Village – beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund diene die Planung auch der Anlagensicherheit. Entgegenstehende öffentliche Interessen, die höher zu gewichten seien als der Nutzen, den die Gesamtmaßnahme für die Allgemeinheit habe, seien nicht ersichtlich. Die geplante Neu- und Zubeseilung diene der bedarfsgerechten Optimierung und Verstärkung des Stromnetzes und damit der Versorgungssicherheit. In Anbetracht des aktuell stetig steigenden Bedarfs an Strom sowie der Energiewende komme diesem Aspekt große Bedeutung zu. Im Rahmen der Variantenprüfung sei der von der Klägerin bevorzugten Alternativtrasse im Bereich des Patrick-Henry-Village nicht zwingend der Vorzug zu geben. Eine (Teil-)Erdverkabelung ermöglichte ihr zwar eine freiere Gestaltung des neuen Siedlungsgebiets, da eine Freileitung insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Abstände und Grenzwerte Einschränkungen für die Planung mit sich bringe und die Stadt so in ihrer Planungshoheit beeinträchtige. Neue Betroffenheiten, größere Flächeninanspruchnahme und großflächige Eingriffe in den Boden sprächen jedoch gegen die Umfahrung des Siedlungsbereichs in Freileitungstechnik. Unter diesen Aspekten sei eine möglichst direkte Erdverkabelung entlang der Straßen und Wege des Siedlungsbereichs vorzugswürdig, auch wenn diese ebenfalls Einschränkungen für die konkrete Ausgestaltung des neuen Viertels mit sich brächte. Nachdem sich gegenwärtig jedoch noch die alten Wege und Gebäude der US-Armee im betroffenen Bereich befänden und die zukünftige Gestaltung noch nicht planungsrechtlich verfestigt sei, sei auch diese Variante gegenüber der Antragsvariante nicht vorzugswürdig. Mit der Sanierung der Leitungsanlage könne aufgrund des Alters und des Zustandes der Anlage nicht zugewartet werden bis die Klägerin mit der Entwicklung des Patrick-Henry-Village weiter fortgeschritten sei. Es sei unklar, wie lange diese Planungen noch andauerten. Darüber hinaus bewegten sich die Mehrkosten der in Betracht gezogenen Varianten mit Teilerdverkabelung im Vergleich zur Sanierung der Bestandstrasse auf gleicher Linienführung als Freileitung im Bereich zwischen 2,8 und 3,7 Millionen Euro. Die Grobmehrkosten einer kompletten Erdverkabelung in diesem Bereich beliefen sich auf ca. 1,8 Millionen Euro. Alle alternativen Varianten seien damit für die Beigeladene unwirtschaftlich. Eine Verpflichtung zur Erdverkabelung nach § 43h EnWG bestehe nicht, da es sich bei diesem Abschnitt nicht um eine neue Trasse handele. Über das Argument der Unwirtschaftlichkeit vermöge die Erklärung der Klägerin vom 28.06.2019 nicht hinwegzuhelfen. Hierbei handele es sich nicht um eine bindende Kostenübernahmeerklärung, sondern lediglich um eine Absichtserklärung der Klägerin. Ein rechtlich verbindlicher Vertrag hinsichtlich einer konkreten Planung sei bislang nicht geschlossen worden. Die Übernahme der Mehrkosten durch die Klägerin sei nicht hinreichend gesichert. Damit dränge sich nicht objektiv die Erkenntnis auf, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen durch eine Erdverkabelung verwirklichen ließen. Die Antragstrasse sei daher vorzugswürdig. Planungen der Klägerin zur Entwicklung des Patrick-Henry-Village würden dadurch nicht völlig vereitelt. Vielmehr könne die Leitungstrasse bei diesen Planungen berücksichtigt werden. Zwar führe die Leitungsanlage zu Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten sowie zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, da die Freileitung das Patrick-Henry-Village als Gebiet zum Wohnen und Arbeiten weniger attraktiv mache. Jedoch liege nach wie vor keine hinreichend verfestigte Planung der Klägerin vor. Ein Bebauungsplan habe zum Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Auch ein entsprechendes Anhörungsverfahren habe noch nicht stattgefunden. Der Aufstellungsbeschluss der Klägerin von Februar 2017 reiche für die Annahme einer hinreichenden Konkretisierung der Planung nicht aus. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim sei die LA 1200 in ihrem Bestand eingezeichnet, während bezüglich der Konversionsfläche des Patrick-Henry-Village vermerkt sei, es liege noch kein konkretes Nutzungskonzept vor. Der Bereich werde als Entwicklungsfläche dargestellt, so dass auch hier keine hinreichende Konkretisierung erkennbar sei. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Dynamischen Masterplan. Er solle als Grundlage für die Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs, die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die weiteren politischen Entscheidungen dienen. In diesem Plan sei die bereits im Bestand vorhandene Leitungsanlage, von der drei Masten bereits seit den 1930er Jahren im Gebiet des Patrick-Henry-Village lägen, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Das hier planfestgestellte Vorhaben entziehe auch nicht durch seine Großflächigkeit wesentliche Teile der kommunalen Planung und verbaue nicht unnötigerweise städtebauliche Planungsmöglichkeiten. Der betroffene Bereich sei von der Bestandstrasse bereits vorbelastet und stehe daher nur eingeschränkt zur freien Planung zur Verfügung. Die vorhandene Leitungsanlage habe in die kommunale Planung einfließen oder ein Vertrag mit der Beigeladenen zur Ausführung als Erdkabel geschlossen werden können. Eine Fachplanung unterlassen zu müssen, weil eine Gemeinde in dem betroffenen Bereich noch nicht konkretisierte Planungsabsichten verfolge, liefe auf eine langfristige Blockade fachplanerischer Planungen hinaus. Eine hinreichend verfestigte abwägungserhebliche Planung der Klägerin für das Patrick-Henry-Village liege nach alledem nicht vor. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, hätte diese im Rahmen einer Abwägung mit anderen erheblichen Belangen zurückzustehen. Ein weiteres Zuwarten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, um Synergieeffekte beim Bau zu nutzen, sei vor dem Hintergrund des Alters der Anlage und des verbauten porösen Thomasstahls sowie der damit einhergehenden Gefahren nicht vertretbar. Insgesamt erweise sich die festgestellte Planung zum Mast- und Seiltausch mit Erhöhung der Übertragungskapazität nach Abwägung aller Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls in der beantragten Form als erforderlich. Die zuverlässige Energieversorgung sei ein öffentlicher Belang größter Bedeutung. Die Planung sei zur Wahrung der Anlagen- und Versorgungssicherheit geeignet und unter Berücksichtigung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange verhältnismäßig. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 14.07.2022 zugestellt. Am 29.07.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und diese am 07.09.2022 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, die planfestgestellte Freileitungstrasse beeinträchtige ihre Planungen für den Bereich des Patrick-Henry-Village erheblich. Hierdurch werde ihre nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Planungshoheit verletzt. Auch § 43h EnWG, dem drittschützender Charakter zukomme, sei verletzt, weil der Vorrang einer Erdverkabelung nicht hinreichend geprüft worden sei. Sie sei zwar noch nicht Eigentümerin der Grundflächen im Bereich des Patrick-Henry-Village. Jedoch habe sie durch das Erstzugriffsrecht und die mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben getroffenen Absprachen eine hinreichend konkrete Anwartschaft auf das Eigentum, das beeinträchtigt sei. In entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwRG bestehe für sie überdies auch ohne Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte die Möglichkeit, die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften zu rügen, auch wenn sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG sei. Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung, da er an Fehlern leide, die ihre Rechte verletzten. Ihm liege eine Abwägungsfehleinschätzung hinsichtlich der sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebenden Planungshoheit zugrunde. Ihre Planungen für das Patrick-Henry-Village würden zwar angesprochen. Allerdings werde dabei zu Unrecht angenommen, dass die künftige Gestaltung des Gebiets noch nicht hinreichend konkret und verfestigt sei. Sie habe bereits 2016 mit den Planungen des neuen Stadtteils begonnen und diese durch Beteiligung der Öffentlichkeit, Beauftragung von externen Experten sowie durch den nach außen getretenen, unmissverständlich erkennbaren politischen Willen hinreichend verfestigt. Diese Abwägungsfehleinschätzung habe sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt, weil alternative Trassen nicht ausreichend geprüft worden seien. Auch § 43h EnWG sei nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Zwar handele es sich hier nicht um eine neue Trasse im Sinne dieser Vorschrift. Ihr sei jedoch die eindeutige gesetzgeberische Intention zu entnehmen, vorrangig Erdkabel zu verlegen. Auch für Bestandstrassen komme dieser Rechtsgedanke zum Tragen, wenn keinerlei Gründe gegen die Verlegung eines Erdkabels sprächen, zumal sie mit Schreiben vom 28.06.2019 eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. Die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Mehrkosten einer (Teil-)Erdverkabelung seien nicht nachvollziehbar und anzuzweifeln. Die Darstellung der in Betracht kommenden Trassenvarianten sei unzureichend. So sei die naheliegende Alternative einer Zusammenführung mit der in örtlicher Nähe verlaufenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath-Philippsburg, für die die ......xx GmbH ein Planfeststellungsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet habe, weder als sich aufdrängende Trassenalternative dargestellt noch geprüft worden. Für die beiden Vorhaben hätte gemäß § 78 Abs. 1 LVwVfG ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben des § 1 Abs. 5 BNatSchG. Die Möglichkeit, die 110-kV-Leitung mit der unweit gelegenen 380-kV-Leitung zu bündeln, lasse das Erfordernis der hier in Rede stehenden Freileitung entfallen. Die Planrechtfertigung fehle ferner, weil die UVP-Vorprüfung entgegen den Vorgaben aus § 7 UVPG durchgeführt worden sei und dieser Fehler gemäß § 5 Abs. 3 UVPG im gerichtlichen Verfahren beachtlich sei. Folglich lasse sich auf Basis des Ergebnisses der Vorprüfung nicht feststellen, ob für das Vorhaben eine UVP-Pflicht bestanden habe oder nicht. Das Schutzgut „Tiere“ sei in der Vorprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. So sei insbesondere die Amphibienart der Kreuzkröte, die an der ehemaligen Kiesgrube vorhanden sei, nicht erwähnt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan sei für die Masten bei der Kiesgrube vermerkt, dass kein Konfliktpotential bestehe und keine Maßnahmen erforderlich seien. Hier bedürfe es jedoch bereits im Vorfeld der ökologischen Baubegleitung einer Nachbearbeitung. Auch die temporäre Flächeninanspruchnahme im Umfeld der Masten werde wahrscheinlich eine Gefährdung und Zerstörung der Laichgewässer und Überwinterungsquartiere mit sich bringen, wenn nicht entsprechende Maßnahmen im Vorfeld definiert würden. Insgesamt seien die von ihr in der Stellungnahme vom 21.07.2020 vorgetragenen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Kreuzkröten würden im Planfeststellungsbeschluss lediglich erwähnt, nicht aber erfasst. Auch die entfallenden Turmfalkenniststätten würden zwar als CEF-Maßnahme definiert, aber nicht genau lokalisiert. Die Feldbrüterkulisse an der Kiesgrube am Grenzhof werde zu kurz abgehandelt. Die hinreichend verfestigten Planungen für den neuen Stadtteil würden durch den Planfeststellungsbeschluss unnötigerweise verbaut. Auch wenn es bei einer 110-kV-Freileitung kein Überbauungsverbot gebe, gelte jedenfalls das Minimierungsgebot nach § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV hinsichtlich der elektrischen und magnetischen Felder. Bei der Erstellung des Masterplans sei auf Grundlage der Abstimmungen mit der Beigeladenen davon ausgegangen worden, dass die Leitung als Erdkabel verlegt werde. Folglich seien Gebäude mit bis zu acht Vollgeschossen und einer Höhe von bis zu 24 m vorgesehen. Unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 50341-1 könnten diese Planungen aufgrund der planfestgestellten Freileitung nicht umgesetzt werden. Die vorgesehene Geschossigkeit sei erforderlich, um die geplante Anzahl an Wohneinheiten und die Zielzahl von mindestens 10.000 Einwohnern unterbringen zu können. Das wohnungspolitische Konzept für das Patrick-Henry-Village sei am 10.02.2022 vom Gemeinderat beschlossen worden. Aufgrund der isolierten Lage sei eine eigene Versorgungsinfrastruktur von besonderer Bedeutung, um einen in sich funktionierenden Stadtteil mit eigener Identität herauszubilden. Durch die Freileitung, die das Patrick-Henry-Village in zentraler Lage quere, könnten Baufelder mit einem nennenswerten Anteil an Wohnungen nicht oder nur teilweise entwickelt werden. Ausweichmöglichkeiten bestünden nicht, so dass die Entwicklung eines funktionierenden Stadtteils insgesamt gefährdet sei. Auch Gewerbeflächen gingen verloren. Der Planungsprozess müsste komplett wiederaufgenommen werden, was zu einer erheblichen Verzögerung der Entwicklung führe. Der Planfeststellungsbeschluss störe damit nachhaltig die bestehende gemeindliche Planung. Mit ihrem Vorbringen sei sie nicht materiell präkludiert. Zu den Umweltschutzbelangen habe sie innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 21.07.2020 Stellung genommen. Die Betroffenheit der Planungshoheit habe sie immer wieder gegenüber der Beigeladenen und im Planfeststellungsverfahren gegenüber dem Regierungspräsidium erläutert. Zudem habe sich das Regierungspräsidium im Rahmen der Online-Konsultation auf die Einwendungen eingelassen. Unabhängig davon sei die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bei Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fielen, nicht anwendbar. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2022 aufzuheben, hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2022 insoweit aufzuheben, als er den Mast- und Seiltausch zwischen Mast 2273 und Mast 304A betrifft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klägerin sei wegen einer möglichen Betroffenheit ihrer gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG klagebefugt, nicht jedoch aufgrund eines gemeindlichen Eigentums an Grundstücken. Klagebefugt seien nur Inhaber dinglicher Rechtspositionen. Die vertraglich mit der aktuellen Eigentümerin vereinbarte Erstzugriffsoption sei jedoch rein schuldrechtlicher Natur. Auch § 43h EnWG und § 2 UmwRG begründeten hier keine Klagebefugnis. Als von der Fachplanung betroffene Gemeinde sei die Klägerin auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienten. Dies sei vorliegend allein die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie einschließlich der gemeindlichen Planungshoheit. Diese Rechte vermittelten der Klägerin keinen Anspruch auf Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine etwaige enteignungsrechtliche Vorwirkung führe nicht zu dem sonst aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin als Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sei. Eine Ausnahme vom beschränkten Prüfungsumfang ergebe sich auch nicht aus § 4 UmwRG. Als Gemeinde sei die Klägerin nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechts. Auf eine etwaige Fehlerlosigkeit der UVP-Vorprüfung komme es nicht an. Unabhängig davon sei diese in der Sache nicht zu beanstanden. Die in Anlage 3 zum UVPG beschriebenen Kriterien seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Screening-Entscheidung am 26.04.2019 mit hinreichender Tiefe untersucht worden. Auf die von der Klägerin behaupteten Nachweise von Kreuzkröten aus dem Jahr 2022 komme es daher nicht an. Beim festgestellten Plan handele es sich um ein Änderungsvorhaben begrenzten Ausmaßes an einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung, die zum größten Teil über Ackerland verlaufe. Masten würden entlang der Trassenachse teilweise verlegt und etwas höher. Zudem komme es zur Beseilung der Anlage mit einem weiteren Stromkreis. Der Schutzstreifen verändere sich grundsätzlich nicht. Lediglich im Bereich der Siedlung Alteichwald komme es zu einer geringfügigen Änderung der Trassenführung, teilweise im FFH-Gebiet. Hierauf sei bei der Vorprüfung ein besonderes Augenmerk gelegt worden; jedoch seien auch hier lediglich begrenzte Umweltauswirkungen zu erwarten, die auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung angemessen ermittelt und berücksichtigt worden seien. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen hätten insgesamt den Schluss zugelassen, dass konkrete Umweltbeeinträchtigungen durch entsprechende Maßnahmen vermieden oder vermindert werden könnten. Der Vorwurf, die Kreuzkröte sei in den Unterlagen nicht erwähnt worden, treffe nicht zu. Die Klägerin sei auch als untere Verwaltungsbehörde am Verfahren beteiligt worden. In ihrem Schreiben vom 21.07.2020 habe sie lediglich eine intensive Baubegleitung beim Rück- bzw. Neubau des Mastes 318 sowie während des Seiltauschs an den Masten 318 und 2319 für erforderlich gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte entsprechende Nebenbestimmungen. Auch im Übrigen seien die in den planfestgestellten Unterlagen vorgesehenen Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend. Dem planfestgestellten Vorhaben fehle nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Es sei insbesondere deshalb vernünftigerweise geboten, weil ein entsprechender Bedarf zur Wahrung der Versorgungs- und Anlagensicherheit bestehe. Die Leitungsanlage müsse weiterhin sicher betrieben und die Übertragungskapazität erhöht werden, um dem vorhandenen Bedarf an Strom gerecht zu werden. Die Sanierung sei sogar unausweichlich, da insbesondere die aus den 1930er Jahren stammenden Masten das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Zudem sei in den zurückzubauenden Bestandsmasten teilweise poröser Thomasstahl verwendet worden, der ein nicht unbeträchtliches Sicherheitsrisiko berge. Entgegenstehende öffentliche Interessen, die höher zu gewichten seien als der Nutzen der Gesamtmaßnahme für die Allgemeinheit, lägen nicht vor. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Klägerin nicht die Erforderlichkeit der Sanierung und Zubeseilung der Leitungsanlage an sich in Frage stelle, sondern lediglich die konkrete Umsetzung als Freileitung im Bereich des Patrick-Henry-Village. Dies sei jedoch keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Trassenwahl im Rahmen der Abwägung. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einer fehlerhaften Abwägung betroffener Belange. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe kein Anspruch auf Erdverkabelung. § 43h EnWG sei nicht einschlägig. Da dieser klare Voraussetzungen formuliere, bei deren Vorliegen eines Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gelten solle, sei nicht anzunehmen, dass es sich um eine grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Vorrang der Erdverkabelung handele. Zudem sprächen hier gute Gründe gegen die Erdverkabelung, namentlich die fehlende konkrete Planung hinsichtlich der Neugestaltung des Patrick-Henry-Village. Der planfestgestellten Trassenführung liege keine fehlerhafte Abwägung zugrunde. Die Behörde habe sich mit der Frage weiterer, realistischer Alternativlösungen beschäftigt. Das Gewicht der aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Belange sei dabei nicht verkannt worden. Eine andere Trassenführung oder eine Erdverkabelung in verschiedenen Varianten seien zwar technisch möglich, scheiterten jedoch am Stand der gemeindlichen Planung sowie an der fehlenden verbindlichen Kostenübernahmeerklärung der Klägerin bezüglich der dadurch entstehenden Mehrkosten. Eine andere Trassenführung dränge sich objektiv nicht auf. Eine Zusammenlegung der Leitungsanlage mit der 380-kV-Leitung der ......xx sei zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen. Hätte sich die hier in Rede stehende Leitungsanlage in ihrem Verlauf an der Leitung der ...xx orientiert, wäre sie erheblich länger geworden. Zudem hätten mehr Masten neu errichtet werden müssen und die Eingriffe in die betroffenen Schutzgüter wären erheblich größer. § 78 Abs. 1 LVwVfG sei nicht anwendbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine Mitnahme der LA 1200 auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung nicht möglich sei, da dort bereits zwei Stromkreise der LA 1300 der Beigeladenen mitgeführt würden und die Bündelung von zwei 110-kV-Leitungsanlagen auf einem 380-kV-Gestänge zu vermeiden sei. Auch der Bedarf für die LA 1200 entfalle nicht durch den Ausbau der 380-kV-Leitung, da beide Leitungen unterschiedliche Zwecke erfüllten. Ein Sanierungs- und Ausbaubedarf bestehe im Rahmen der Energiewende auf beiden Ebenen. Andere Varianten von Kombinationen aus Erdverkabelung und kleinräumiger Umfahrung des Patrick-Henry-Village in Freileitungstechnik würden neue Grundstücke in Anspruch nehmen und allein dadurch zu neuen Betroffenheiten und Einschränkungen führen. Eine möglichst direkte Erdverkabelung entlang von Straßen zwischen den Masten 289A und 284 bzw. 284A sei von einer noch nicht planerisch verfestigten gemeindlichen Straßenplanung abhängig, erheblich teurer und daher für die Beigeladene unwirtschaftlich. Eine konkrete Kostenübernahmeerklärung der Klägerin, die über das Argument der Unwirtschaftlichkeit hinweghelfen könne, liege nicht vor. Vielmehr lasse der Gemeinderatsbeschluss vom 23.07.2020 erkennen, dass der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Sanierung in Form einer Freileitung erfolgen werde. Grundsätzlich bestünden technische Möglichkeiten zur Umsetzung verschiedener Varianten im Bereich des Patrick-Henry-Village im Rahmen eines Planänderungsverfahrens. Eine Pflicht der Beigeladenen zur Übernahme entsprechender Mehrkosten bestehe nicht. Die Klägerin habe sich bis heute weder dazu geäußert, welche der vorgeschlagenen Varianten ihren Interessen im Rahmen der Planungshoheit am besten entspreche und entsprechende Planungen bei der Beigeladenen in Auftrag gegeben, noch die Kostenübernahme für eine konkrete Variante erklärt. Soweit sie die angesetzten Kosten der verschiedenen Varianten anzweifele, werde darauf hingewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vorliege, noch alle Gewerke vergeben seien. Daher müssten der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden, die auf Vergleichen mit anderen Projekten und den aktuellen Marktpreisen beruhten. Das Regierungspräsidium habe keinen Anlass gehabt, an den Kostenschätzungen zu zweifeln. Diese böten eine hinreichende Grundlage für den Schluss, dass alle alternativen Varianten für die Beigeladene unwirtschaftlich seien. Das Regierungspräsidium habe sich damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in ihren Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Konversionsfläche des Patrick-Henry-Village eingeschränkt werde. Jedoch habe zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Klägerin nicht vorgelegen. Spätestens seit Auslegung der Planunterlagen Mitte 2020 genieße die Fachplanung den zeitlichen Vorrang, zumal sich die Leitungsanlage im Bereich des Patrick-Henry-Village durch den Planfeststellungsbeschluss nicht exorbitant ändere und bereits seit Jahrzehnten existiere. Die von der Klägerin geschilderten Entwicklungen ließen durchaus erkennen, dass ein politischer Wille zur Umsetzung der Inhalte des Dynamischen Masterplans vorhanden sei und sie sich seit 2016 mit der Planung der zukünftigen Bebauung des Patrick-Henry-Village befasst habe. Jedoch sei die weitere Entwicklung ohne hinreichende Berücksichtigung der seit den 1930er Jahren bestehenden Freileitungsanlage und der diesbezüglichen Planung der Beigeladenen erfolgt, obwohl diese der Klägerin bekannt gewesen seien. Der Planfeststellungsbeschluss verbaue nicht auf unnötige Weise städtebauliche Planungen. Die Planungsmöglichkeiten der Klägerin seien vielmehr bereits im Status Quo durch den seit den 1930er Jahren vorliegenden Bestand eingeschränkt. Die Klägerin habe daher bei ihrer eigenen gemeindlichen Planung die durch den Bestand vorhandene Vorbelastung zu berücksichtigen. Sie habe im Rahmen ihrer eigenen Planung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ohne ihr weiteres Zutun eine Erdverkabelung planfestgestellt werde. Sie habe nicht ausreichend Rücksicht auf die fachplanerischen Belange genommen, sondern an der Realität vorbeigeplant. Die Belastung des Patrick-Henry-Village durch die aktuelle Leitungsanlage sei grob mit der Belastung durch das planfestgestellte Vorhaben vergleichbar. Änderungen hinsichtlich Trassenverlauf und Schutzstreifen seien sehr gering. Die Anzahl der Masten bleibe gleich. Diese würden lediglich geringfügig entlang der Trasse versetzt und etwas höher. Gesetzliche Grenzwerte bezüglich elektrischer und magnetischer Felder würden eingehalten. Das in § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verankerte Minimierungsgebot fordere keine weitere Minimierung im Rahmen der Planung, sondern allenfalls im tatsächlichen technischen Betrieb. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch im Übrigen rechtmäßig. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der geplante Ersatzneubau sei erforderlich, weil die bestehende Anlage dem Ende ihrer technischen Lebensdauer entgegensehe und ein erweiterter Bedarf an Übertragungsleistung zu erwarten sei. Die Bestandsmasten aus Thomasstahl würden spröde und drohten, den statischen und dynamischen Lasten nicht mehr standzuhalten. Daher habe sie sich gegenüber der Energieaufsichtsbehörde verpflichtet, die Masten aus diesem Werkstoff bis 2022/2023 auszutauschen. Die Klägerin habe ihre Planungsabsichten erst nach Fristverlängerung im Online-Konsultationsverfahren in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und ihre groben Vorstellungen von der Entwicklung des Patrick-Henry-Village mitgeteilt. Sie sei bisher weder Eigentümerin der dortigen Grundstücke noch Inhaberin sonstiger Nutzungsrechte, die eine Umsetzung der städtebaulichen Planung ermögliche. Die Umsetzung des Dynamischen Masterplans sei bis heute in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar. Nicht erkennbar sei, dass sich die Planungsabsichten im Sinne der Vorschriften über die Bauleitplanung im Baugesetzbuch weiter konkretisiert hätten. Der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2017 genüge dafür nicht. Eine von der Klägerin vorgeschlagene Kabeltrasse verlaufe quer über Parkplätze sowie die bis heute vorhandene Bebauung und kreuze im Boden verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Rahmen der Umsetzung des Masterplans entfernt und neu verlegt werden müssten. Die Klägerin habe für die Kabelvariante bisher weder einen Planungsauftrag erteilt noch die eigene Zeitplanung in einer Weise konkretisiert, die es ihr – der Beigeladenen – ermöglicht hätte, die beiden Vorhaben aufeinander abzustimmen. Auch der von der Klägerin erwünschte Trassenverlauf sei letztlich unklar geblieben und führe zu neuen Betroffenheiten privater und öffentlicher Belange. Im Vorfeld der Planeinreichung habe es Versuche gegeben, mit der Klägerin die Entwicklung des Patrick-Henry-Village und den Ersatzneubau der Leitung zu koordinieren. Ein beabsichtigter Bauvertrag über die Errichtung eines Kabelendmasts, der den späteren Übergang von einer Freileitung zu einem Erdkabel ermöglicht hätte, sei von der Klägerin abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang sei jedoch auch der Gemeinderat davon ausgegangen, dass die Kabelvariante erst nach Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens und auf Kosten der Klägerin umgesetzt werden solle, da es sich um nicht verschiebbare Maßnahmen handele. Die Klägerin sei überdies mehrfach aufgefordert worden, ihr – der Beigeladenen – einen verbindlichen Auftrag für die Planung eines Kabels einschließlich einer entsprechenden Kostenübernahme zu erteilen. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass aus der Absichtserklärung des Oberbürgermeisters im Schreiben vom 18.06.2019 zur Kostenübernahme eine rechtlich verbindliche Vereinbarung resultiere, nachdem nicht einmal der Bauvertrag für den Kabelendmast unterzeichnet worden sei. Erdkabel seien typischerweise in öffentlichen Straßen zu verlegen. Jedoch habe die Lage des künftigen Straßennetzes noch in keiner Weise festgestanden. Die Klägerin habe lediglich auf städtebauliche Zielsetzungen und einen Dynamischen Masterplan verwiesen, nicht jedoch auf einen sich abzeichnenden verbindlichen Bebauungsplan, dessen Darstellungen oder Festlegungen bereits in einer Weise verfestigt gewesen wären, dass sie hierauf hätte Rücksicht nehmen können. Ein solcher existiere bis heute nicht. Ob eine derartige Festlegung der Klägerin überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, da sie die trassengleiche Bestandsleitung abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Da eine konkrete Planung nicht absehbar gewesen sei, jedoch mit Blick auf das Alter der Bestandsleitung ein gewisser zeitlicher Druck bestehe, habe sie an der ursprünglichen Planung festgehalten. Sie sei, obwohl die Klägerin den Masterplan von 2020 erst nach der Besprechung mit dem Regierungspräsidium am 09.08.2021, also weit über ein Jahr nach Auslegung der Planunterlagen, in das Planfeststellungsverfahren eingebracht habe, zu einer Anpassung des Plans bereit gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht einmal eine Kostenübernahmeerklärung für den Auftrag zur Planung der Kabelvariante erteilt. Die kalkulierten Mehrkosten beruhten auf aggregierten Erfahrungswerten mit Stand 2019. Die Kosten hätten sich seitdem zu Ungunsten einer Verkabelung verändert, weil insbesondere der Tiefbau erheblich teurer geworden sei, der bei einer Freileitung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Nach der Kostenschätzung beliefen sich die Kosten für die Freileitung auf 335.000 EUR und der Kabelvariante auf 2.085.000 EUR, also deutlich mehr als das fünffache. Dieser Schätzung liege eine weitgehend ähnliche Trasse von Freileitung und Kabelvariante zugrunde. Die von der Klägerin vorgeschlagene Variante einer neuen Trasse hätte nicht nur zu neuen Betroffenheiten geführt, sondern wäre noch teurer geworden. Selbst wenn die Lage der künftigen Straßen jetzt bereits bekannt und verbindlich wäre, würde es bei der späteren Verlegung der Straßen und erforderlichen Erschließungsanlagen zu erheblichen Problemen führen, wenn sodann auf das bereits verlegte Stromkabel Rücksicht zu nehmen wäre. Insgesamt sei die Kabelvariante daher derzeit unter keinem Gesichtspunkt vorzugswürdig. Der Planfeststellungsbeschluss sei weder rechtlich zu beanstanden, noch verletze er die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin sei bereits nicht befugt, etwaige UVP-rechtliche Fehler zu rügen. Sie sei auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienten. Eine Gemeinde könne sich nicht zum Kontrolleur anderer Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecke sich auf die Gemeinschaftsgüter des § 2 Abs. 1 UVPG, die nicht den wehrfähigen Rechten der Klägerin zugeordnet seien. Unabhängig davon habe der von der Klägerin behauptete Rechtsfehler bei der UVP-Vorprüfung keinen Einfluss auf die Trasse oder eine technische Variante im Bereich des Patrick-Henry-Village gehabt. Die UVP-Vorprüfung unterliege – ohne dass es darauf noch ankomme – keinen rechtlichen Fehlern. Die Einschätzung der Behörde sei gemäß § 5 Abs. 3 UVPG im gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Überprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar sei. Das sei hier der Fall, zumal die Kontrolldichte entsprechend der Aufgabe als Vorprüfung gegenüber einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung deutlich zurückgenommen sei. Die von der Klägerin behaupteten Feststellungen zu einer geschützten Amphibienart aus dem Jahr 2022 seien unsubstantiiert und ließen ohnehin keinen Rückschluss auf die UVP-Vorprüfung im Jahr 2019 zu. Unabhängig davon, sei in der Absehensentscheidung die Betroffenheit des Schutzguts „Tiere“ ausführlich erörtert worden. Dass Kreuzkröten vorhanden seien, behaupte die Klägerin fast ins Blaue hinein und werde bestritten. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung habe es keine entsprechenden Hinweise gegeben. Zudem sei eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, die die Einhaltung des Landschaftspflegerischen Begleitplans überwache und bei unerwartetem Auftreten etwaiger Amphibien die notwendigen Maßnahmen ergreifen könne. Die von der Klägerin unter dem Begriff „fehlende Planrechtfertigung“ vorgebrachten Erwägungen bestritten bei näherer Betrachtung nicht die Planrechtfertigung, sondern behaupteten Verfahrens- bzw. Abwägungsfehler. Fehler, die der eigentlichen Planrechtfertigung zuzurechnen seien, rüge die Klägerin nicht und lägen auch nicht vor. Das Vorhaben diene der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Es sei vernünftigerweise geboten. Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Eine Verpflichtung zur Verlegung eines Erdkabels bestehe nicht und sei auch nicht aus § 43h EnWG herzuleiten, da es sich nicht um eine neue Trasse handele. Die Norm statuiere eine Ausnahme vom Grundsatz der preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Abs. 1 EnWG und gerade keine Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Verkabelungspflicht. § 43h EnWG begründe auch keine Schutzpflicht zugunsten Dritter, erst recht nicht zugunsten einer Gemeinde. Unabhängig davon überstiegen die auf Grundlage von Erfahrungswerten berechneten groben Mehrkosten den gesetzlich vorgesehenen Faktor von 2,75 bei weitem. Das Kostenargument sei nicht im Hinblick auf eine etwaige Kostenübernahmeerklärung der Klägerin hinfällig. Sie sei mehrfach aufgefordert worden, einen verbindlichen Auftrag zur Planung einer Kabelstrecke zu erteilen, habe hierauf jedoch nicht reagiert. Der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume habe grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen. Die von einer Bestandstrasse geprägte tatsächliche und rechtliche Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten sei ein Kriterium, das sich in der Abwägung gegen konkurrierende Belange durchsetzen könne. Eine sonstige vorzugswürdige Trassenführung sei nicht ersichtlich. Insbesondere müsse die Leitung nicht auf der Trasse der Höchstspannungsleitung der ......xx GmbH geführt werden. Diese Variante sei nicht eindeutig besser oder schonender. Die planfestgestellte Trasse sei durch die Bestandsleistung vorgeprägt und habe sich insgesamt als verträglich erwiesen. Dies gelte auch für die Querung des Patrick-Henry-Village, wo die bestehende Bebauung den Trassenverlauf durch einen entsprechenden Grünstreifen integriert habe. Die Mitnahme eines weiteren Stromkreises auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung sei aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht möglich. Zudem wäre bei dieser Trassenvariante ein teilweiser Neubau auf neuer Trasse erforderlich, um die Leitung mit dem Umspannwerk Leimen zu verbinden, zu dem die Höchstspannungsanlage nicht hinführe. Sie sei deutlich länger und führe daher zu höheren Kosten und neuen Betroffenheiten. Diese von der Klägerin erst im Klageverfahren eingebrachte Variante sei daher abwägungsfehlerfrei bereits frühzeitig ausgeschieden worden. Soweit sich die Klägerin auf ihre kommunale Planungshoheit berufe, setze sie sich entgegen § 43e EWG bereits nicht ausreichend mit den ausführlichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Träfen zwei konkretisierte und verfestigte Planungen aufeinander, so habe die Planung desjenigen Planungsträgers Vorrang, der seine Planung zuerst konkretisiert und verfestigt habe. Von einer verfestigten kommunalen Planung sei aber jedenfalls dann noch nicht auszugehen, wenn diese Planung noch nicht einmal das Stadium der Offenlage und Behördenbeteiligung erreicht habe. Eine derartige verfestigte Planung der Klägerin liege nicht vor. Die im Dynamischen Masterplan festgehaltenen städtebaulichen Vorstellungen seien, worauf bereits der Name hinweise, ergebnisoffen und unterlägen Änderungen. Eine städtebauliche Verbindlichkeit sei nicht zu erkennen. Das planfestgestellte Vorhaben mache die planerische Entwicklung nicht völlig unmöglich. Die hier in Rede stehende Anlage sei relativ unscheinbar und verfüge über einen Schutzstreifen, der ohnehin in einem aktuell als Grünzug genutzten Geländebereich liege. Zudem könnten weniger sensible Nutzungen, die in der Konzeption der künftigen Gestaltung des Patrick-Henry-Village durchaus vorgesehen seien, so zu dem Leitungsvorhaben angelegt werden, dass etwaige Beschränkungen sich weniger auswirkten. Das Vorhaben sei vergleichsweise kleinteilig und entziehe daher nicht wesentliche Teile des Patrick-Henry-Village der Planung, zumal der Bereich durch die Bestandstrasse vorbelastet sei. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV sei ebenfalls nicht verletzt. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Planfeststellungsverfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.