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Urteil

4 A 1/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO ist gegeben, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Planfeststellungsbeschluss das Recht auf Abwägung privater Belange nach § 43 Satz 3 EnWG verletzt. • Für UVP- und Planfeststellungsverfahren genügt grundsätzlich die Prüfung des jeweils festzustellenden Abschnitts; eine einheitliche UVP für grenzüberschreitende Gesamttrassen ist nicht zwingend, wenn ein vorläufig positives Gesamturteil möglich und eingeschränkt erfolgt ist. • Die planerische Rechtfertigung folgt aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan (EnLAG) und begründet für die Gerichte verbindlich die Notwendigkeit des Vorhabens. • Abwägungsfehler liegen nicht vor, wenn Raumordnungs-, Immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Belange für den festgestellten Abschnitt hinreichend geprüft und gegeneinander gewichtet wurden; auch Erdverkabelung ist nicht zwingend, wenn die Nachteile einer Erdkabelführung ausreichend erörtert wurden.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für Höchstspannungsfreileitung nahe Wohngrundstück rechtmäßig • Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO ist gegeben, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Planfeststellungsbeschluss das Recht auf Abwägung privater Belange nach § 43 Satz 3 EnWG verletzt. • Für UVP- und Planfeststellungsverfahren genügt grundsätzlich die Prüfung des jeweils festzustellenden Abschnitts; eine einheitliche UVP für grenzüberschreitende Gesamttrassen ist nicht zwingend, wenn ein vorläufig positives Gesamturteil möglich und eingeschränkt erfolgt ist. • Die planerische Rechtfertigung folgt aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan (EnLAG) und begründet für die Gerichte verbindlich die Notwendigkeit des Vorhabens. • Abwägungsfehler liegen nicht vor, wenn Raumordnungs-, Immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Belange für den festgestellten Abschnitt hinreichend geprüft und gegeneinander gewichtet wurden; auch Erdverkabelung ist nicht zwingend, wenn die Nachteile einer Erdkabelführung ausreichend erörtert wurden. Die Kläger sind Miteigentümer eines im Außenbereich liegenden Wohngrundstücks in der Nähe einer planfestgestellten 110/380-kV-Höchstspannungsfreileitung, deren Abschnitt Gegenstand des Beschlusses der Bezirksregierung Münster vom 29.12.2015 (ergänzt 31.01.2017) ist. Die Leitung gehört zum in den Bedarfsplan des EnLAG aufgenommenen Vorhaben zur Verbindung des deutschen und niederländischen Stromnetzes. Die neue Freileitung verläuft teils auf der Trasse einer bestehenden 110-kV-Leitung; die nächstgelegenen Masten würden etwa 200–220 m vom Wohnhaus entfernt stehen. Die Kläger rügen u.a. fehlende einheitliche UVP, mangelnde Prüfung technischer Alternativen (Erdkabel, Ertüchtigung bestehender Trassen), Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorgaben, unzumutbare Immissionen, erdrückende Wirkung und drohende Wertminderung ihres Grundstücks. Beklagter und Beigeladene verteidigen die Planfeststellung; das Gericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug nach § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO. • Zulässigkeit: Die Kläger sind klagebefugt nach § 42 Abs.2 VwGO, da eine Verletzung des Abwägungsrechts nach § 43 Satz 3 EnWG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (§§ 50 VwGO, EnLAG). • Sachliche Prüfung: Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (29.12.2015); der ergänzende Bescheid 31.01.2017 ändert daran nichts. • UVP/Verfahrensrecht: Es bedurfte keiner einheitlichen UVP einschließlich des niederländischen Abschnitts. Für die Prüfung reicht die Betrachtung des festgestellten Abschnitts mit einer vorausschauenden Gesamtbeurteilung der Folgeabschnitte und einem vorläufig positiven Gesamturteil. • Planrechtfertigung: Die Aufnahme des Vorhabens in den EnLAG-Bedarfsplan begründet die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ist für die Gerichte verbindlich (§ 1 EnLAG, EnWG). • Raumordnung: Die Entscheidung beachtet die raumordnerischen Vorgaben; in-Aufstellung befindliche Ziele (z. B. LEP NRW) sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie es das ROG vorsieht; in diesem Fall greifen einschlägige Zielregelungen nicht zu Lasten der Kläger. • Immissionsschutz: Die prognostizierten elektrischen und magnetischen Felder sowie Geräuschimmissionen liegen unterhalb maßgeblicher Grenzwerte der 26. BImSchV und der TA Lärm für relevante Witterungs- und Nutzungsfälle; technische Minimierungsanforderungen wurden berücksichtigt (§§ 3,4 26. BImSchV; TA Lärm). • Technische Alternativen: Die Abwägung gegen Erdverkabelung ist nicht fehlerhaft; Erdkabel wurden mit ihren Nachteilen (technischer Aufwand, Lebensdauer, Umweltwirkungen) geprüft. Die vorgeschlagene Ertüchtigung bestehender Trassen durch Hochtemperaturseile wurde substantiiert nicht dargelegt bzw. als nicht ausreichend angesehen. • Trassenwahl/Abwägung: Die Fachbehörde hat verschiedene Varianten, Feintrassierung und Schutzgüter (Mensch, Landschaft, Vogelzug) abgewogen; eine frühere Rückführung auf die Bestandstrasse (ab Mast 17) war nicht zwingend geboten und wurde mit Gründen (Schutz anderer Wohnlagen, Vogelschutz, Bestandsschutzabwägung) zurückgewiesen (§ 43 Satz 3 EnWG a.F.). • Wertminderung und erdrückende Wirkung: Behauptete erhebliche Wertverluste (z. B. 40 %) sind nicht substantiiert; Abstand der Masten (≥200 m) verhindert eine erdrückende Wirkung. Wertminderung ist allenfalls Indikator für tatsächliche Belastungen und nicht eigenständiger Prüfungsmaßstab. • Ergebnis der Abwägung: Insgesamt liegen keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Verstöße zu Lasten der Kläger vor; der Planfeststellungsbeschluss ist inhaltlich vertretbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss wird nicht aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Planfeststellung für den streitgegenständlichen Abschnitt keine Rechte der Kläger verletzt: Die energetische Notwendigkeit des Vorhabens folgt aus der Aufnahme in den EnLAG-Bedarfsplan und ist für die Gerichte verbindlich, die Verfahrens- und UVP-Anforderungen wurden für den betrachteten Abschnitt mit vorläufiger Gesamtbewertung erfüllt, und Raumordnungs- sowie Immissionsschutzvorgaben wurden eingehalten. Die Abwägung technischer Alternativen einschließlich Erdverkabelung ist sachgerecht erfolgt; die von den Klägern behaupteten erheblichen Immissionen, erdrückende Wirkung und substantiierte Wertverluste sind nicht dargelegt. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.