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Beschluss

4 B 37/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG ist auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung abzustellen, nicht auf eine Anzeige nach § 15 BImSchG. • Eine Anzeige nach § 15 BImSchG ist ein Anzeigeverfahren und fällt nicht unter die in § 5 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahren, die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erfordern. • Wurde eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt, führt dies nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung; diese Rechtsfolge gilt auch für die Klage klagebefugter Dritter nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG. • Übergangsregelungen sind regelmäßig nicht revisionszulassungsfähig, wenn nicht dargelegt ist, dass die Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Stichtagsregelung und Folgen unterlassener UVP bei Baugenehmigungen • Für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG ist auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung abzustellen, nicht auf eine Anzeige nach § 15 BImSchG. • Eine Anzeige nach § 15 BImSchG ist ein Anzeigeverfahren und fällt nicht unter die in § 5 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahren, die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erfordern. • Wurde eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt, führt dies nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung; diese Rechtsfolge gilt auch für die Klage klagebefugter Dritter nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG. • Übergangsregelungen sind regelmäßig nicht revisionszulassungsfähig, wenn nicht dargelegt ist, dass die Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung ist. Streitgegenstand war, ob für die Anwendung der Übergangsregelung des § 5 UmwRG auf den 25. Juni 2005 abzustellen ist, wenn nach diesem Datum ein Baugenehmigungsantrag gestellt wurde, diesem aber eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vorausging, die auf eine vor dem Stichtag gestellte Änderungsanzeige folgte. Weiter wurde geprüft, ob § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG vereinbar ist und ob eine ohne erforderliche UVP erteilte Genehmigungsentscheidung auf Klage eines Dritten allein wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben ist. Die Beschwerde rügte grundsätzliche Bedeutung und suchte die Zulassung der Revision. Das Gericht betrachtete die aufgeworfenen Fragen und die Darlegungen der Beschwerde, insbesondere zur Verbreitung der Problematik und etwaigen Fortgeltens der Übergangsvorschrift, als nicht ausreichend für die Zulassung der Revision. • Die Frage der auf eine Anzeige nach § 15 BImSchG abzustellenden Stichtagsregelung ist nicht revisionszulassungsfähig, weil Übergangsregelungen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtsfrage weiterhin einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft betrifft. • Gesetzeswortlaut und Systematik zeigen eindeutig, dass § 5 Abs. 1 UmwRG für Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 UVPG gilt, also Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben; Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG sind ausdrücklich ausgenommen und dienen der Feststellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. • Baugenehmigungsverfahren sind eigenständige Verfahren mit eigenem Antragserfordernis; eine vorangehende Freistellungserklärung nach § 15 BImSchG ändert nicht den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG, so dass auf die Bauantragstellung abzustellen ist. • Die Vereinbarkeitsfrage mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG wurde von der Kammer nur insoweit geprüft, als sie unter der zuvor verneinten Prämisse einer Einleitung durch die Änderungsanzeige stünde; diese Prämisse besteht nicht. • Nach § 4 Abs. 1 UmwRG führt das Unterlassen einer erforderlichen UVP oder UVP-Vorprüfung zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung; diese Rechtsfolge gilt auch nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG für Klagen klagebefugter Dritter ohne zusätzliches Erfordernis der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass bei unterbliebener UVP kein zusätzliches Feststellungs- oder Einflusskriterium erforderlich ist; nur bei fehlerhaft durchgeführter UVP kann die Frage der Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung relevant werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision erfolgte nicht, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hatten und die Darlegungen hierzu unzureichend waren. Maßgeblich ist für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG der Zeitpunkt der Bauantragstellung, nicht eine vorherige Anzeige nach § 15 BImSchG oder eine Freistellungserklärung. Ferner führt das Unterlassen einer erforderlichen UVP ohne Nachholung nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung; diese Rechtsfolge gilt auch für die Klagen klagebefugter Dritter nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG. Deshalb bleibt die angegriffene Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie andere Rechtsfolgen oder eine abweichende Stichtagsbestimmung geltend macht.