Beschluss
9 A 8/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kostenzuweisung zu Lasten Dritter in einem Planfeststellungsbeschluss bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine solche fehlt hier.
• § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG findet auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (UVP-relevante Entscheidungen) keine Anwendung; die Klage war daher nicht wegen Ausschlusses unzulässig.
• Fehlt in einer Kostenentscheidung die hinreichende Bestimmtheit zur Ermittlung der konkreten Aufteilung, ist sie rechtswidrig.
• Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind gem. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier war die Klage voraussichtlich begründet, weshalb die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.
Entscheidungsgründe
Fehlende Rechtsgrundlage und Unbestimmtheit: Kostenentscheidung im Planfeststellungsbeschluss unwirksam • Eine Kostenzuweisung zu Lasten Dritter in einem Planfeststellungsbeschluss bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine solche fehlt hier. • § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG findet auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (UVP-relevante Entscheidungen) keine Anwendung; die Klage war daher nicht wegen Ausschlusses unzulässig. • Fehlt in einer Kostenentscheidung die hinreichende Bestimmtheit zur Ermittlung der konkreten Aufteilung, ist sie rechtswidrig. • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind gem. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier war die Klage voraussichtlich begründet, weshalb die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind. Im Zuge der Herstellung einer Anschlussstelle der A 14 wurde eine bestehende Telekommunikationslinie der Klägerin überbaut. Der Vorhabenträger beantragte und die Klägerin stimmte einer Umverlegungsplanung zu. Der Beklagte erließ einen Planergänzungsbeschluss, der die neue Trasse festsetzte und die Kosten der Umverlegung im Bereich eines Forstwegs dem Vorhabenträger und für den Verlauf entlang der B 5 der Klägerin auferlegte. Gegen die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin erhob diese Anfechtungsklage. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, die angefochtene Kostenentscheidung aufzuheben, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. • Verfahrensbeendigung: Das Verfahren ist nach entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu verteilen; das Gericht hält es für geboten, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage voraussichtlich begründet gewesen wäre. • Kein Ausschluss der Klage: Aufgrund des mit Wirkung vom 2. Juni 2017 geänderten UmwRG (§ 7 Abs. 4 UmwRG) findet § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung; der Planergänzungsbeschluss ist eine solche UVP-relevante Entscheidung, sodass die Klägerin nicht wegen Ausschlusses abgewiesen war. • Fehlende gesetzliche Grundlage für Kostenpflicht im Planfeststellungsbeschluss: Nach § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG regelt die Planfeststellung die Zulässigkeit und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen umfassend; sie kann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine positiven Leistungspflichten zu Lasten Dritter begründen. § 72 Abs. 3 TKG erlaubt keine Anordnung im Planfeststellungsbeschluss, die Kosten einer nach § 72 Abs. 1 TKG erforderlichen Änderung einer Telekommunikationslinie dem Betreiber aufzuerlegen. Das Telekommunikationsrecht bildet ein eigenständiges Regelungssystem für Verlegungskosten. • Mangelnde Bestimmtheit: Die Kostenentscheidung ist unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG M-V; aus dem Beschluss und seinen Umständen lässt sich nicht klar entnehmen, nach welchen Kriterien die Klägerin konkret zur Tragung von Teilen der Herstellungskosten der neuen Trasse herangezogen werden sollte. Das Verfahren wurde wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt. Materiell wäre die Klage gegen die Kostenentscheidung voraussichtlich begründet gewesen: Die angefochtene Kostenzuweisung im Planfeststellungsbeschluss entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und wäre zudem wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Daher hat das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin wird damit in ihrer Rechtsauffassung gestützt, da die Planfeststellung nicht ohne gesonderne gesetzliche Grundlage positive Leistungspflichten zu Lasten Dritter begründen kann und die konkrete Kostenaufteilung im Beschluss nicht hinreichend festgelegt wurde.