Beschluss
8 A 2893/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die binnen Frist dargelegten und vorliegenden Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO voraus.
• Eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG kann einer zuvor erteilten (Teil‑)Genehmigung beitreten und mit dieser eine einheitliche Regelung bilden; die Ausgangsgenehmigung muss wirksam, nicht aber bestandskräftig sein.
• Bei Teil‑ und Änderungsgenehmigungen ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Gesamtheit des Vorhabens erforderlich; sie verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage.
• Die Immissionsprognose nach A.2 TA Lärm ist der Regelfall; Ersatzimmissionsmessungen nach A.3 TA Lärm sind zulässig, wenn Messungen an maßgeblichen Immissionsorten nicht möglich sind.
• Zur Sicherung der Nachbarrechte muss die Genehmigung entweder den zulässigen Nutzungsumfang konkret beschreiben oder technische Steuerungen so konkret festlegen, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bereits im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die binnen Frist dargelegten und vorliegenden Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO voraus. • Eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG kann einer zuvor erteilten (Teil‑)Genehmigung beitreten und mit dieser eine einheitliche Regelung bilden; die Ausgangsgenehmigung muss wirksam, nicht aber bestandskräftig sein. • Bei Teil‑ und Änderungsgenehmigungen ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Gesamtheit des Vorhabens erforderlich; sie verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage. • Die Immissionsprognose nach A.2 TA Lärm ist der Regelfall; Ersatzimmissionsmessungen nach A.3 TA Lärm sind zulässig, wenn Messungen an maßgeblichen Immissionsorten nicht möglich sind. • Zur Sicherung der Nachbarrechte muss die Genehmigung entweder den zulässigen Nutzungsumfang konkret beschreiben oder technische Steuerungen so konkret festlegen, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bereits im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden kann. Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom 29.07.2011, die durch eine Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 modifiziert wurde. Gegenstand ist die Genehmigung von Teilen einer Anlage, insbesondere mit Blick auf Lärmimmissionen zu seinem Wohnhaus. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin, der Beklagte die Genehmigungsbehörde. Der Kläger rügt unzureichende Bestimmtheit der zusammengefassten Teil‑ und Änderungsgenehmigung, Mängel bei der vorgesehenen Mess- und Prognosemethodik nach TA Lärm sowie die Unzulänglichkeit des vorgesehenen Monitoringsystems. Er beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob die Voraussetzungen des §124 VwGO vorliegen und ob besondere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt sind. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 S.4 und Abs.5 S.2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben ist. Das hat der Kläger nicht hinreichend getan. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit: Die Kombination aus Teil‑ und Änderungsgenehmigung bildet eine einheitliche Anlagen(teil)genehmigung (Rechtsgrundlagen: §8 i.V.m. §§5,6 BImSchG; §16 BImSchG). Die Änderungsgenehmigung kann einer wirksamen, nicht bestandskräftigen Vorgenehmigung beitreten und diese modifizieren. • Vorläufige Gesamtbeurteilung: §8 BImSchG verlangt eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Gesamtanlage; diese erfordert nur hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit und schließt lediglich unüberwindbare Hindernisse aus. • Nachbarschutz und TA Lärm: Gemäß §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG und TA Lärm (A.2/A.3) ist der Schutz nachbarschaftlicher Interessen anhand einer realistischen Immissionsprognose zu prüfen; die Prognose und insbesondere die Schallleistungspegel haben "auf der sicheren Seite" zu liegen. • Bestimmtheit: Die Teil‑ und Änderungsgenehmigung sind hinreichend bestimmt, weil sich Regelungen aus dem Gesamtbescheidwerk erkennen lassen; der Kläger hat keine konkreten Widersprüche dargelegt. • Mess‑ und Prognoseverfahren: Die maßgebliche Belastung wurde im vorliegenden Fall prognostisch (A.2 TA Lärm) ermittelt, was der Regelfall ist; Ersatzimmissionsmessungen nach A.3 sind zulässig, wenn Messungen an Immissionsorten nicht möglich sind; die Auswahl des Ersatzimmissionsorts ist durch Gutachten und Ortstermin plausibel gestützt. • Monitoring: Der Vortrag des Klägers zu Ungeeignetheit des vorgesehenen Monitorings erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung nach §124a VwGO; konkrete, substantiierte Einwände gegen das System fehlen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen lassen sich mit bestehender Rechtsprechung beantworten; es liegen keine bislang ungeklärten, grundsätzlichen Rechtsfragen vor. • Kosten und Streitwert: Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert für das Verfahren 15.000 Euro. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.10.2012 wird abgelehnt. Die Berufung konnte nicht zugelassen werden, weil keiner der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargetan und begründet worden ist. Die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung erfüllt die Anforderungen an Bestimmtheit, an die vorläufige Gesamtbeurteilung nach §§8,16 BImSchG sowie an die prognostische Lärmbewertung nach TA Lärm; konkrete, erhebliche Einwände des Klägers sind nicht vorgetragen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.