Beschluss
4 S 1431/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 18 K 4640/19 - vom 09.03.2021 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. 2 A. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3). 3 Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. 4 I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen den Abbruch eines durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffneten Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle der BesGr. A 9 mit Amtszulage gewandt hat, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen. Eine derartige Verpflichtung resultiere insbesondere nicht aus der früheren, vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2015 festgestellten Verletzung des klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die Beklagte habe das Stellenbesetzungsverfahren wirksam abgebrochen, wovon der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden könne er bereits deshalb nicht gehört werden, weil er die Rechtmäßigkeit des Abbruchs nicht, wie erforderlich, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 123 VwGO habe überprüfen lassen; seine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs überprüfen zu lassen, sei daher verwirkt. Eine Verwirkung ergebe sich auch aus allgemeinen Grundsätzen. Überdies habe die Beklagte das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen mit der Folge, dass der darauf bezogene, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen sei. Er habe mit Schreiben vom 16.02.2015 rechtzeitig und in geeigneter Form vom Abbruch Kenntnis erlangt; die Beklagte habe ihm in diesem Schreiben ihre Entscheidung mitgeteilt, das Auswahlverfahren zu „wiederholen“, mithin nochmals durchzuführen. Es liege auch ein sachlicher Grund für den Abbruch vor, denn dem Dienstherrn sei im Wege einstweiliger Anordnung mit Beschluss vom 15.01.2015 vorläufig untersagt worden, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht habe an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bereits deshalb ernstliche Zweifel gehabt, weil es die Beurteilung des Klägers mangels hinreichender verbaler Begründung der vorgenommenen Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und des Gesamturteils für rechtsfehlerhaft gehalten, mithin einen wesentlichen Mangel des Beurteilungsverfahrens festgestellt habe, der in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht mehr habe behoben werden können. 5 II. Der Kläger stellt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit seinem Vorbringen nicht durchgreifend infrage. 6 1. Er ist der Auffassung, aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015, das im Zusammenhang mit seinem Widerspruch vom 29.10.2014 gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gestanden habe, ergebe sich bereits nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass das Stellenbesetzungsverfahren habe abgebrochen werden sollen, zumal der Begriff „Abbruch“ im Schreiben nicht verwendet worden, vielmehr allein davon die Rede gewesen sei, dass das Verfahren „wiederholt“ werde. Dieses Schreiben habe vom Kläger daher nur dahingehend verstanden werden können, dass das begonnene Auswahlverfahren mit dem bestehenden Bewerberkreis ab dem festgestellten Fehler wiederholt, folglich fortgesetzt werden solle. 7 Dem folgt der Senat nicht. Mit dem Kläger ist auch der Senat der Auffassung, dass das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 ungelenke und juristisch unpräzise Formulierungen enthält; für sich genommen ist der Aussage, die Beklagte habe sich entschieden, das Auswahlverfahren „zu wiederholen“, tatsächlich nicht eindeutig zu entnehmen, ob das gesamte Verfahren - begonnen mit der Ausschreibung - wiederholt, das ursprüngliche Bewerbungsverfahren mithin abgebrochen werden sollte, oder ob eine Wiederholung nur ab dem vom Verwaltungsgericht bemängelten Verfahrensschritt - nämlich der Heranziehung fehlerhafter Anlassbeurteilungen - geplant war. 8 Auch aus der Feststellung, der Widerspruch des Klägers vom 29.10.2014 gegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren habe sich infolge der Entscheidung zur Wiederholung des Auswahlverfahrens „erledigt“, lässt sich für sich genommen, anders, als der Kläger meint, kein Rückschluss darauf ziehen, ob die Beklagte das eingeleitete Auswahlverfahren fortführen oder vollständig abbrechen wollte. In beiden Fällen hätte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen - und damit zusammenhängend die Nichtberücksichtigung des Klägers im Auswahlverfahren - keinen Bestand gehabt und sich deshalb aus Sicht der Beklagten der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, untechnisch gesprochen, „erledigt“. 9 Diese Unklarheit über den Bedeutungsgehalt des Begriffs der „Wiederholung“ des Auswahlverfahrens löst sich jedoch hinreichend durch den abschließenden Satz im Schreiben vom 16.02.2015 - „Durch eine erneute Bewerbung können Sie am neuen Auswahlverfahren teilnehmen“ - auf. Wenn ein „neues“ Auswahlverfahren stattfinden soll, liegt zumindest sehr nahe, dies als Abbruch des „alten“ Verfahrens zu verstehen. Vor allem und jedenfalls ergibt der Hinweis darauf, der Kläger könne „durch eine erneute Bewerbung“ am neuen Auswahlverfahren teilnehmen, nur Sinn, wenn die Beklagte ein vollständig neues Verfahren - beginnend mit einer neuen Ausschreibung - durchzuführen gedachte; wäre es ihr allein um die Wiederholung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Verfahrensschritte innerhalb des bisherigen Auswahlverfahrens gegangen, hätte es einer erneuten Bewerbung des Klägers, der als Bewerber am damaligen Auswahlverfahren teilgenommen hatte, unter keinem Gesichtspunkt bedurft. 10 Aus Sicht des Klägers konnte mithin kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte als Reaktion auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 15.01.2015 die Entscheidung getroffen hatte, das laufende Auswahlverfahren abzubrechen und ein erneutes Auswahlverfahren - mit erneuter Ausschreibung und infolgedessen neuem Bewerberkreis - durchzuführen. 11 Dem entsprechen auch die Äußerungen der Beklagten im weiteren Verlauf der Korrespondenz, wenn sie etwa ausführt, sie werde die Bewerbungsunterlagen des Klägers „in die neuen Auswahlverfahren mit einbeziehen“ (Schreiben vom 24.02.2015), oder darauf hinweist, dass eine erneute Ausschreibung der Stellen - der es nur im Falle eines Abbruchs bedarf - noch nicht erfolgt sei und erst nach Abschluss der Neukonzeption des Beurteilungswesens bei der Branddirektion (Schreiben vom 09.06.2015) erfolge. Schließlich spricht auch die später im gerichtlichen Verfahren verwendete - wenn auch ebenfalls rechtlich nicht präzise - Formulierung, das Stellenbesetzungsverfahren sei „faktisch“ abgebrochen worden (Schriftsatz vom 14.09.2015), dafür, dass die Beklagte im Februar 2015 in Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 die Entscheidung getroffen hatte, das damalige Auswahlverfahren abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt neu durchzuführen. 12 2. Offen bleiben kann, ob dem Verwaltungsgericht in seiner Argumentation zu folgen ist, wonach die Klage bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil der Kläger den Abbruch des Auswahlverfahrens - unstreitig - nicht mittels Antrag nach § 123 VwGO angegriffen hat. 13 Richtig ist insoweit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 - (Juris Rn. 24) unter Rückgriff auf das für Beamte und Richter generell geltende Rechtsmittelsystem entschieden hat, effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens könne nur im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden. Wenn der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO stelle, dürfe, so das Bundesverwaltungsgericht, der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreife; mit Ablauf der Monatsfrist sei die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt. 14 Es bedarf keiner Entscheidung dahingehend, ob der Annahme von Verwirkung vorliegend entgegensteht, dass das genannte bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 03.12.2014, mit dem das Gericht erstmals die Rechtsschutzfrist in richterrechtlicher Konkretisierung des Rechtsgedankens der Verwirkung für die in Streit stehende Fallgestaltung in dieser Form statuiert hat, erst am 26.03.2015 - und damit nach Abbruch des Bewerbungsverfahrens im vorliegenden Fall - auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde. Insoweit könnte sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage stellen, ob sich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zum Nachteil des Klägers anwenden lassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.08.2015 - 6 CE 15.1379 -, Juris Rn. 10 f.), falls nicht hier bereits deshalb etwas anderes gilt, weil sich der vorliegende Fall insoweit von dem der Entscheidung des Bayerischen VGH zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet, als der Kläger auch nach Bekanntwerden der Entscheidung untätig geblieben ist und keinen entsprechenden Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt hat. 15 Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Ebenso wenig kommt es im Ergebnis darauf an, ob, wie der Kläger geltend macht, einer Verwirkung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entgegenstehe, dass die von der Beklagtenseite verwendeten Formulierungen zumindest missverständlich, uneinheitlich und auch auf Nachfrage nicht korrigiert worden seien bzw. dass er selbst nicht untätig geblieben sei, vielmehr wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, eine Entscheidung über seine Bewerbung zu begehren. 16 Denn selbst wenn der Klage nicht bereits unter dem Aspekt der Verwirkung der Erfolg versagt sein sollte, hat er jedenfalls mit seinem Vortrag keine ernstlichen Zweifel wecken können an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Bewerbungsverfahrens auch in der Sache rechtmäßig war, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers mithin erloschen ist. 17 3. Der Kläger hat zunächst keinen Erfolg mit seiner Argumentation, es fehle bereits an den formalen Voraussetzungen des Abbruchs, denn weder sei der Beigeladene über den Abbruch informiert noch der Grund des Abbruchs hinreichend dokumentiert worden. 18 a. Insoweit weist der Kläger im Grundsatz zurecht darauf hin, dass die von dem Verfahrensabbruch Betroffenen rechtzeitig und in geeigneter Form vom Abbruch Kenntnis erlangen müssen, etwa durch eine öffentliche Verlautbarung oder durch individuelle Mitteilungen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 28, und Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 33). Ein „konkludenter Abbruch“ ohne klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren ist daher ebenso wenig zulässig (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 29) wie eine Mitteilung des Abbruchs erst im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris Rn. 34; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2018 - 2 BvR 1181/11 -, Juris Rn. 23f.). 19 Vorliegend wurde der Kläger jedoch durch Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 darüber informiert, dass diese das (gesamte) Auswahlverfahren wiederholen wird, und damit, wie ausgeführt, jedenfalls durch den Gesamtkontext des Schreibens unmissverständlich über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Ihm gegenüber ist die Beklagtenseite damit ihrer Informationsverpflichtung (noch) hinreichend nachgekommen. In welchem Zusammenhang und auf welche Weise der Beigeladene Kenntnis vom Verfahrensabbruch erlangt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend im vorliegenden Verfahren ist allein, dass dem Kläger durch die erfolgte Information die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren geltend zu machen, insbesondere um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. 20 b. Entgegen der klägerischen Auffassung hält der Senat angesichts der konkreten Umstände auch die Dokumentation des für den Abbruch maßgeblichen Grundes für (noch) ausreichend. Richtig ist, dass der Abbruchsgrund jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden muss; auch hinter dem formellen Dokumentationserfordernis steht das Ziel, die Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 32, und Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris Rn. 33 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2018 - 2 BvR 1181/11 -, Juris Rn. 23). 21 Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.02.2015 - und insoweit aktenkundig - darauf verwiesen, dass sie sich mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 in dem vom Kläger eingeleiteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dazu entschieden habe, das Auswahlverfahren zu wiederholen. In dem genannten Beschluss hatte das Gericht dem Antrag des Klägers auf vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber stattgegeben und dies mit der Rechtswidrigkeit der jeweils aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Klägers und des Beigeladenen sowie dem Umstand, dass sich der Kläger auch bei Zugrundelegung der aktuellen Beurteilungen als der besser geeignete Bewerber erwiesen haben dürfte, begründet. 22 Betraf das gerichtliche Verfahren mithin den Antragsteller und waren daher die Gründe der Entscheidung diesem bekannt, bedurfte es ihm gegenüber keiner weiteren Präzisierung des mit Verweis auf die gerichtliche Beanstandung bezeichneten Abbruchsgrundes - die nur in einer Wiederholung der maßgeblichen Gründe des in Bezug genommenen Beschlusses hätte bestehen können. 23 Der Auffassung des Klägers, die schriftliche Fixierung der für den Abbruch maßgeblichen Erwägungen habe bereits im Vorfeld des eigentlichen Abbruchs zu erfolgen, folgt der Senat nicht. Dem Ziel der Dokumentationspflicht, die Bewerber dazu zu befähigen, sachgerecht über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen den Verfahrensabbruch zu entscheiden, dient eine Dokumentation der Gründe mit bzw. nach erfolgter Entscheidung über den Verfahrensabbruch gleichermaßen; entscheidend ist insoweit allein, dass diese Gründe zum Zeitpunkt der - ihrerseits rechtzeitig erfolgenden - Mitteilung an die Bewerber schriftlich fixiert sind. Eine andere - hier nicht relevante, aber mit Blick auf die Funktion der Dokumentationspflicht im Grundsatz eher zu verneinende - Frage ist es, ob und inwieweit der Dienstherr die Dokumentation der wesentlichen Gründe auch erst im laufenden Widerspruchsverfahren nachholen kann (insoweit verneinend VG Würzburg in dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 15.09.2020 - W 1 E 20.1083 -, Juris Rn. 33). 24 Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine Fehlerheilung möglich ist, ob insbesondere das Schreiben vom 09.06.2015 dazu geeignet sein könnte, Fehler der Dokumentation zu heilen, kommt es hier daher nicht an. 25 Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei allerdings darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Beklagten zwar angesichts der konkreten Umstände die formal an einen Abbruch zu stellenden Anforderungen noch erfüllt, dass allerdings eine schriftliche Fixierung der für den Abbruch maßgeblichen Erwägungen mittels eines Aktenvermerks, dessen Inhalt sodann allen Bewerbern zur Kenntnis gegeben wird, die Regel sein sollte. 26 4. Der Kläger hat schließlich im Ergebnis keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wecken können, wonach der Verfahrensabbruch sachlich gerechtfertigt ist. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Abbruch im Streitfall auf einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund beruhte und damit rechtmäßig war. 27 Der Dienstherr kann ein von ihm eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus einem sachlichen Grund beenden; der rechtmäßige Abbruch des Auswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, Juris Rn. 30, und vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Juris Rn. 16). Soll das Amt unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden, muss der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, Juris Rn. 18, und vom 29.07.2020 - 2 VR 3.20 -, Juris Rn. 13). 28 Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, der den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, liegt etwa darin, dass kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 27), oder dass das bisherige Verfahren nach Einschätzung des Dienstherrn an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, Juris Rn. 18). 29 a. Insoweit teilt der Senat zunächst die Bedenken des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei den Beanstandungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 handele es sich um im Auswahlverfahren nicht behebbare Mängel, so dass es bereits unter diesem Gesichtspunkt eines neuen Auswahlverfahrens bedurft habe. Denn das Verwaltungsgericht hatte die die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Beurteilungen wie auch die eigentliche Auswahlentscheidung beanstandet. Es erscheint denkbar, dass das Auswahlverfahren - anders als wenn etwa bereits die Ausschreibung unter einem beachtlichen Fehler gelitten hätte - mit dem ursprünglichen Bewerberkreis unter Heranziehung neuer, rechtmäßig erstellter Beurteilungen und einer hierauf gründenden rechtmäßigen Auswahlentscheidung hätte fortgesetzt werden können. 30 b. Anders als der Kläger meint, folgt hieraus zur Überzeugung des Senats allerdings nicht bereits das Fehlen eines sachlichen Grundes. Vielmehr ist in der Regel ein Abbruch auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Denn hieraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf er das bisherige Verfahren abbrechen, um in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines gegebenenfalls aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, Juris Rn. 20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15 -, Juris Rn. 18). 31 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, zur effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs könne auch nach gerichtlicher Beanstandung nur ein nicht behebbarer Mangel den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, Juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, Juris Rn. 15), folgt der Senat dem nicht. 32 Insbesondere kann der Senat nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben haben könnte mit der Folge, dass nunmehr allein maßgeblich sein solle, ob das Auswahlverfahren noch fehlerfrei zu Ende geführt werden kann (so i.Erg. auch OVG Sch.-H., Beschluss vom 14.07.2021 - 2 MB 26/20 -, Juris Rn. 10; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 CE 18.2608 -, Juris Rn. 27). Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.12.2018 (- 2 VR 4.18 -, Juris) (nur) zwei Konstellationen genannt hat, in denen der Dienstherr berechtigt ist, das Auswahlverfahren abzubrechen, nämlich den Fall, dass der konkrete Dienstposten mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden soll, sowie die Konstellation, dass der Dienstherr „den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint“. Die weitere Fallgruppe der gerichtlichen Beanstandung einer Auswahlentscheidung ist in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich genannt. Aus der reinen Nichtnennung der letzteren Kategorie zu schließen, diese solle nach der Vorstellung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen seiner früheren Rechtsprechung künftig einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens nicht mehr rechtfertigen können, aber erscheint aus Sicht des Senats bereits deshalb nicht naheliegend, weil es dem Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in erster Linie um eine Gegenüberstellung von Abbruchgründen, die allein am Maßstab von Willkür und Rechtsmissbrauch zu messen sind, und solchen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen müssen, ging. Gerade weil der dort zu entscheidende Abbruchgrund der ersten Kategorie zuzuordnen war, es mithin auf die Frage, in welchen Konstellationen sich ein Verfahrensabbruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen ließe, nicht entscheidungserheblich ankam, bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, eine abschließende Aufzählung aller im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG einen Verfahrensabbruch ermöglichenden Fallgestaltungen vorzunehmen. Für die Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem nicht tragenden Nebensatz von seiner über Jahre gefestigten Rechtsprechung (so neben Beschluss vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, Juris Rn. 20, etwa Beschluss vom 31.05.2013 - 2 C 25.13 u.a. -, Juris Rn. 6) hat abrücken wollen, ohne auf diese überhaupt hinzuweisen, fehlt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten. Dass das Bundesverwaltungsgericht die unterschiedlichen Kategorien an Abbruchgründen nicht streng voneinander abgrenzt, wird auch anhand der Begründung seines Urteils vom 03.12.2014 (- 2 A 3.13 -, Juris Rn. 19) deutlich, in der es heißt, der Dienstherr könne „das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten“, und in der zum Beleg allein auf das Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - verwiesen wird, welches gerade die gerichtliche Beanstandung als solche ausreichen lässt. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in aktuellen Entscheidungen zwar inhaltlich die im Urteil vom 10.12.2018 genannten Kategorien - unbefriedigender Ausgang bzw. nach Einschätzung des Dienstherrn nicht behebbare Mängel des ersten Auswahlverfahrens - wiederholt, allerdings nicht als abschließende Bewertungskriterien, sondern lediglich als Beispielsaufzählung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, Juris Rn. 30 , und Beschluss vom 29.07. 2020 - 2 VR 3.20 -, Juris Rn. 13 ). 33 c. Zwar gibt es Fälle, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient, etwa indem ein unerwünschter Kandidat aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.12.2012 - 2 C 6.11 -, Juris Rn. 21, und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 27). 34 Eine solche Ausnahmekonstellation hat der Kläger jedoch nicht substantiiert darlegen können. Dass der Abbruch des Verfahrens nicht, wie der Kläger geltend macht, seiner gezielten Ausgrenzung aus dem Bewerberkreis diente, sondern tatsächlich der Umsetzung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 festgestellten Mängel des Beurteilungswesens der Branddirektion, wird zur Überzeugung des Senats daraus deutlich, dass die Beklagte in den auf den Verfahrensabbruch folgenden Monaten an einer Neukonzeption des Beurteilungswesens arbeitete, die aus ihrer Sicht eine Überarbeitung des gesamten Beurteilungswesens der Branddirektion im höheren, gehobenen und mittleren Dienst erforderte, um insgesamt eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage zu erreichen. Verfolgte die Beklagte mithin zum Zeitpunkt des Abbruchs des Auswahlverfahrens das Ziel, das Beurteilungswesen in der Branddirektion auf rechtssicheren Boden zu stellen, liegt ein sachlicher Abbruchgrund vor. Dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt - nachdem die Neukonzeption des Beurteilungswesens zunächst über mehrere Monate hinweg konsequent und unter Einbeziehung u.a. des örtlichen Personalrats fortgeführt worden war - ins Stocken geraten ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie der Umstand, dass bis heute kein erneutes Auswahlverfahren in die Wege geleitet wurde. 35 B. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete Grundsatzbedeutung. Eine solche kommt einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Antragsteller unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Frage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). 36 Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. 37 1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann die für den unterlegenen Mitbewerber maßgebliche Frist zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gegen eine Abbruchentscheidung in Gang gesetzt wird, wenn keine bzw. eine missverständliche Aussage des Dienstherrn vorliegt, bzw. wem die missverständliche Aussage anzulasten ist.“ 38 Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die - im Hintergrund der Frage stehende - Problematik, ob der Kläger mangels (rechtzeitiger) Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes sein Recht, sich nun im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Wehr zu setzen, verwirkt und seine Klage bereits deshalb keinen Erfolg hat, ist deshalb im Ergebnis nicht von Relevanz, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend - und vom Kläger nicht erfolgreich angegriffen - auch darauf gestützt hat, dass die Beklagte das durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffnete Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen habe mit der Folge, dass der darauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen sei. Im Übrigen sind zwar wie dargelegt einige Formulierungen im Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 missverständlich, in seiner Gesamtheit bringt es den Verfahrensabbruch jedoch eindeutig zum Ausdruck. 39 2. Gleiches gilt für die vom Kläger formulierte Frage, „ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Auswahlverfahrens verwirkt ist“, insbesondere, „ob für die Verwirkung die Monatsfrist maßgebend ist, wenn die Erklärungen des Dienstherrn missverständlich sind, bzw. ob in diesen Fällen die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung herangezogen werden können.“ 40 3. Auch mit seinem Vortrag, die Frage, ob das Fehlen eines sachlichen Grundes oder einer fehlenden Abbruchmitteilung in einem Klageverfahren geheilt werden kann, bedürfe grundsätzlicher Klärung, hat der Kläger keinen Erfolg. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich, nachdem das Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen - vom Vorliegen einer Abbruchmitteilung sowie eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens bereits zu diesem Zeitpunktausgegangen ist. 41 4. Schließlich entspricht auch die Frage nach den Heilungsmöglichkeiten eines fehlerhaften Auswahlverfahrens, sofern lediglich die Rechtswidrigkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen beanstandet wurde, nicht den an die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung zu stellenden Anforderungen. Denn nach der vom Kläger nicht mit Erfolg infrage gestellten Rechtsauffassung setzt die Möglichkeit des Dienstherrn, ein Auswahlverfahren nach dessen gerichtlicher Beanstandung abzubrechen, grundsätzlich gerade nicht voraus, dass sich der Fehler im laufenden Auswahlverfahren nicht heilen ließe, so dass es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage fehlt. 42 C. Soweit der Kläger schließlich in einem Nebensatz darauf verweist, das Urteil weise „besondere tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten“ auf, hat der Kläger die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bereits nicht dargelegt. Denn es fehlt insoweit an jeder Begründung im Sinne einer fallbezogenen Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend, inwieweit sich die Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). Hierfür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 44 Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 25.03.2019 - 4 S 497/19 -, und vom 20.02.2020 - 4 S 3299/19 -; jew. Juris) bei Abbruchverfahren grundsätzlich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle. Denn hernach könnte, erweist sich der Abbruch als rechtswidrig, noch ein - dann im Streitwert gegebenenfalls nach der im Streit stehenden Stelle zu bemessendes - weiteres Gerichtsverfahren bezüglich der Auswahlentscheidung erfolgen. Erweist sich der Abbruch hingegen als rechtmäßig, stand nur dieser selbst im Streit und ist nach der Regel des § 52 Abs. 2 GKG allgemein zu bewerten. 45 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).