Urteil
2 A 2/09
BVERWG, Entscheidung vom
144mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass das Amt ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre.
• Bricht der Dienstherr das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen ab, bevor das Amt durch Ernennung eines Dritten besetzt ist, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter und ein Schadensersatzanspruch entfällt.
• Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist sachlich gerechtfertigt, wenn die bisherige Entscheidungsgrundlage wegen mangelnder Aktualität oder Vergleichbarkeit der Beurteilungen ungeeignet ist; der Dienstherr darf das Verfahren beenden, um einen aktualisierten Bewerberkreis zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Abbruch fehlerhafter Auswahlverfahren schließt Schadensersatzanspruch aus • Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass das Amt ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. • Bricht der Dienstherr das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen ab, bevor das Amt durch Ernennung eines Dritten besetzt ist, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter und ein Schadensersatzanspruch entfällt. • Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist sachlich gerechtfertigt, wenn die bisherige Entscheidungsgrundlage wegen mangelnder Aktualität oder Vergleichbarkeit der Beurteilungen ungeeignet ist; der Dienstherr darf das Verfahren beenden, um einen aktualisierten Bewerberkreis zu schaffen. Der Kläger, Beamter beim BND, bewarb sich mehrfach seit 2006 auf einen Referatsleiterposten (B 3). Beim ersten Vergabeverfahren von 2006/2007 wählte der BND einen Soldaten aus; diese Auswahl wurde nach Widerspruch des Klägers aufgehoben und das Verfahren im Oktober 2007 aufgehoben und neu ausgeschrieben. Der Kläger beteiligte sich an den Folgausschreibungen; ein Auswahlverfahren blieb letztlich ohne endgültige Ernennung. Später leitete der BND gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, in dessen Verlauf er zurückgestuft wurde. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als sei er spätestens zum 31. Januar 2008 zum Direktor (B 3) ernannt worden und macht Schadensersatz geltend, da das Auswahlverfahren rechtswidrig gewesen sei. • Zuständigkeit: Die Klage auf Schadensersatz nach § 75 VwGO war zulässig und in der Sache zu entscheiden. • Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs: Ein Anspruch wegen Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG setzt schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, die Wahrscheinlichkeit der Ernennung ohne Rechtsverstoß und kein schuldhaftes Unterlassen der Rechtsverfolgung voraus. • Abbruch des Verfahrens: Der BND hat das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, bevor das Amt durch Ernennung eines Dritten besetzt wurde; der Abbruch ist zulässig, weil Ausschreibungen kein Bindungsrecht zur tatsächlichen Besetzung schaffen. • Rechtswirkung des Abbruchs: Durch den sachlich begründeten Abbruch geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, so dass ein Schadensersatzanspruch entfällt. • Fehlerhaftigkeit der ersten Auswahl: Die ursprüngliche Auswahlentscheidung war rechtswidrig, weil sie auf veralteten und nicht vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen beruhte und die entscheidende Fachabteilungsstellungnahme unbrauchbar war. • Interesse des Dienstherrn: Der Dienstherr durfte das Verfahren beenden, um rasch eine Neuausschreibung mit aktualisiertem Bewerberkreis durchzuführen; schützenswerte Bewerberrechte wurden dadurch nicht verletzt. • Keine Anhaltspunkte für Willkür: Es lagen keine Hinweise vor, dass der Abbruch dazu gedient habe, den Kläger gezielt auszuschließen oder seine Ernennung zu verhindern. Die Klage ist insoweit unbegründet. Ein Anspruch des Klägers, in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei er spätestens zum 31. Januar 2008 zum Direktor (B 3) ernannt worden, besteht nicht. Zwar war die erste Auswahlentscheidung rechtswidrig, doch hat der Dienstherr das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, bevor eine Ernennung erfolgte; dadurch ist der Bewerbungsverfahrensanspruch untergegangen. Vor diesem Hintergrund fehlt die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz. Etwaige weitere Ansprüche infolge eines nicht durch sachliche Gründe gedeckten Abbruchs sind hier nicht gegeben, da kein willkürliches Vorgehen der Behörde festgestellt wurde.