Beschluss
1 WB 56/14
BVERWG, Entscheidung vom
21mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Auswahlverfahren ist bei Änderung der Organisationsgrundentscheidung oder dessen Abbruch nur dann wirksam, wenn die Bewerber hierüber eindeutig und rechtzeitig informiert werden.
• Art. 33 Abs. 2 GG (Leistungsgrundsatz) gilt für Verwendungsentscheidungen der Bundeswehr und verlangt eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über Bewerber.
• Eine Organisationsgrundentscheidung, die den Bewerberkreis vor der Auswahl einschränkt, muss so dokumentiert sein, dass nachträgliche Veränderungen der Auswahlgrundlagen verhindert werden.
• Wird ein Auswahlverfahren ohne unmissverständliche Information der bisherigen Bewerber auf Null zurückgesetzt, ist der Abbruch rechtswidrig und betroffene Bewerber bleiben weiterhin zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidriger Abbruch und nachträgliche Änderung des Auswahlverfahrens bei Besetzung eines A‑15‑Dienstpostens • Ein Auswahlverfahren ist bei Änderung der Organisationsgrundentscheidung oder dessen Abbruch nur dann wirksam, wenn die Bewerber hierüber eindeutig und rechtzeitig informiert werden. • Art. 33 Abs. 2 GG (Leistungsgrundsatz) gilt für Verwendungsentscheidungen der Bundeswehr und verlangt eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über Bewerber. • Eine Organisationsgrundentscheidung, die den Bewerberkreis vor der Auswahl einschränkt, muss so dokumentiert sein, dass nachträgliche Veränderungen der Auswahlgrundlagen verhindert werden. • Wird ein Auswahlverfahren ohne unmissverständliche Information der bisherigen Bewerber auf Null zurückgesetzt, ist der Abbruch rechtswidrig und betroffene Bewerber bleiben weiterhin zu berücksichtigen. Der Antragsteller, Berufssoldat und derzeitiger Oberstleutnant, beantragte die Versetzung auf einen nach A 15 bewerteten Referatsleiter‑Dienstposten. In einem ersten Auswahlverfahren wurde Oberstleutnant S. ausgewählt; dieser lehnte die Verwendung wegen Personalratsfunktion ab. Das Bundesamt für das Personalmanagement änderte daraufhin die Organisationsgrundentscheidung und leitete ein zweites Auswahlverfahren ein, in dessen Verlauf der Beigeladene als Versetzungsbewerber vorgeschlagen und später versetzt wurde. Der Antragsteller wurde über den Abbruch des ersten Verfahrens und über die geänderte Organisationsgrundentscheidung nicht informiert. Er rügte die mangelnde Dokumentation des Abbruchs und der neuen Organisationsgrundentscheidung und suchte gerichtlichen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nicht erledigt, weil die streitige Verwendung weiterhin relevant ist und eine anderweitige Versetzung des Antragstellers nicht denselben rechtlichen Anspruch begründet. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (Leistungsgrundsatz/Bestenauslese) gelten auch für Verwendungsentscheidungen; die Auswahlentscheidung muss ermessens‑ und beurteilungsfehlerfrei erfolgen. • Organisationshoheit: Der Dienstherr kann vor einer Auswahlentscheidung den maßgeblichen Besetzungsmodus (Förderung vs. Versetzung) festlegen, diese Organisationsgrundentscheidung muss aber spätestens vor der Auswahlentscheidung feststehen. • Dokumentations‑ und Publizitätspflicht: Bei Rückführung eines Verfahrens "auf Null" sind die früheren Bewerber unmissverständlich und rechtzeitig zu informieren; der maßgebliche Grund des Abbruchs ist zu dokumentieren, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang ergibt. • Anwendung auf den Fall: Das erste Verfahren hatte die Organisationsgrundentscheidung, nur Förderungsbewerber zu betrachten; dieses Verfahren wurde ohne wirksame Information und ohne hinreichende Dokumentation des Abbruchs auf Null gesetzt und die Organisationsgrundentscheidung nachträglich geändert. • Rechtsfolge: Wegen dieser formellen Mängel war der Abbruch rechtswidrig und der Antragsteller bei der Auswahl weiterhin mit zu berücksichtigen; die getroffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Behörde zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung verpflichtet. • Verfahrenshinweis: Bei der Neubescheidung hat die Behörde u.a. das Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, wonach in einem Parallelreferat bei Besetzung vergleichbarer Stellen kein Studium verlangt worden sei. Der Antrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung vom 17.10.2013, der Ablehnungsbescheid vom 26.08.2013 und der Beschwerdebescheid vom 27.03.2014 sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Behörde ist zu verpflichten, unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung neu zu entscheiden, weil der erste Auswahlvorgang unzulässig auf Null zurückgesetzt wurde und der Antragsteller nicht in der erforderlichen Form über den Abbruch und die geänderte Organisationsgrundentscheidung informiert wurde, sodass der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Antragstellers; der Beigeladene trägt seine eigenen Verfahrenskosten.