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Beschluss

8 B 1355/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0918.8B1355.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juni 2019 - 4 L 1902/19.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf je 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juni 2019 - 4 L 1902/19.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf je 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an die Beigeladene. Mit E-Mail vom 28. Januar 2019 beantragte die Beigeladene über das Internetportal „X…“ beim Antragsgegner Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im Einzelhandelsmarkt der Antragstellerin in Reiskirchen. Für den Fall einer Beanstandung begehrte sie die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. März 2019 zur beabsichtigten Herausgabe an. Dem Anhörungsschreiben waren die beiden Kontrollberichte (vom 8. November 2018 und 27. Februar 2019) beigefügt, deren Übersendung an die Beigeladene zur Informationsgewährung beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 29. März 2019 widersprach die Antragstellerin der Auskunftserteilung. Mit Bescheid vom 15. April 2019 gab der Antragsgegner dem Antrag der Beigeladenen statt und kündigte die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an. Die Auskunft werde nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe an die Antragstellerin erteilt, sofern diese nicht gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehe. Mit Schreiben vom 29. April 2019 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 1902/19.GI) beim Verwaltungsgericht Gießen. Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gesehen habe. Dies führe dazu, dass die Gewährung von Eilrechtsschutz nur begründet sei, wenn der Bescheid erkennbar rechtswidrig sei oder außergewöhnliche Umstände festzustellen seien. Der vorliegende Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beigeladene habe einen Auskunftsanspruch, außergewöhnliche Umstände lägen nicht vor. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 21. Juni 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Am 24. Juni 2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 12. Juli 2019 begründet. Sie verweist darauf, dass mittlerweile eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage angeordnet hätten und bezieht sich insoweit auf Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte. In den genannten Entscheidungen seien grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Portals dargelegt. Bereits der Ansatz des Verwaltungsgerichts Gießen, wonach einem Eilantrag nur stattzugeben sei, wenn der Bescheid erkennbar rechtswidrig sei bzw. wenn im Fall der Rechtmäßigkeit außergewöhnliche und deutlich überwiegende private Interessen vorlägen, sei unzutreffend. Da es sich vorliegend bei der Herausgabe von Informationen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handele, deren Folgen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, müsse der Beurteilungsmaßstab ein anderer sein. Dem Eilantrag sei bereits stattzugeben, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des entsprechenden Bescheides bestünden und der Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens offen oder die Herausgabe der Informationen nicht eilbedürftig sei. Unabhängig davon, ob man eine Herausgabe für rechtmäßig hielte, fehle es bereits an der entsprechenden Notwendigkeit bzw. an der Eilbedürftigkeit der Herausgabe der Informationen zum jetzigen Zeitpunkt. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege. Andere Verwaltungsgerichte hätten mittlerweile entschieden, dass die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit der gestellten Anträge zunächst sorgfältig im Hauptsacheverfahren zu erfolgen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des VIG als eröffnet angesehen. Auch könne der Antrag nicht erfolgreich auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG gestützt werden. Selbst für den Fall, dass man § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG als Anspruchsgrundlage heranzöge, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei den hier in Rede stehenden Informationen aus den Kontrollberichten handele es sich nicht um festgestellte Abweichungen im Rechtssinne. Ein Kontrollbericht bzw. die Zusammenfassung eines Kontrollberichtes eines Lebensmittelkontrolleurs ohne juristische Ausbildung könne eine solche rechtsverbindliche Feststellung eines Verstoßes nicht beinhalten. Das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass eine Veröffentlichung auf der Internetplattform keine Umgehung der Vorgaben des §§ 40 Abs. 1 bzw. Abs. 1a LFGB darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juni 2019 – 4 L 1902/19.GI – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. April 2019 der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 15. April 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die Auskunftsfälle eine Wertentscheidung vorgenommen und damit dem Grunde nach ein indiziertes öffentliches Interesse gesehen. Es bedürfe besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juni 2019 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2019, mit dem der Antragsgegner sich für die Gewährung der Informationen an die Beigeladene entschied, zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht bereits wegen einer ansonsten drohenden Vorwegnahme der Hauptsache oder aufgrund von Zweifeln an der Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Herausgabe der Informationen erforderlich. Dem steht die gesetzgeberische Wertentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG entgegen. Nach dieser Norm haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO hat der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG bewusst eine entsprechende Wertung und Gewichtung der Interessen zum Ausdruck gebracht und dem Informations- und Auskunftsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie dem damit korrespondierenden und vom Gesetzgeber als „überragend“ bewerteten öffentlichen Interesse an der Informationsfreiheit den Vorrang eingeräumt (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Ds. 17/7374, S. 18). Diese Wertentscheidung für eine zeitnahe Information über marktrelevante Tatsachen wurde explizit unter Berücksichtigung der unternehmerischen Belange sowie der Kenntnis getroffen, dass herausgegebene Informationen nachträglich nicht mehr zurückgeholt werden können (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Ds. 17/7374, S. 18). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages der Beigeladenen vor, weil – so die Beschwerde – sie als Strohmann für das Portal „X…“ agiere. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat „jeder“ nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte ist dieser Anspruch ein voraussetzungslos ausgestaltetes „Jedermannsrecht“, das nicht von der Verbrauchereigenschaft abhängt (BVerwG, Urt. vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29/17 -, juris, Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass allein die Antragstellung über das Portal „Y…“, in das „X…“ eingegliedert ist, und der Umstand, dass die Informationen dem Portal zur Verfügung stehen und veröffentlicht werden könnten, keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Denn eine derartige Internetveröffentlichung läge keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG (VGH Mannheim, Beschl. vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris, Rn. 29). Das Verbraucherinformationsgesetz zielt zudem gerade auf die Gewährung eines weiten Informationszugangs ab. Nicht nur Einzelpersonen sollen eine informierte Konsumentscheidung treffen können, sondern zugleich als Sachwalter des Allgemeininteresses fungieren können (Bay. VGH, Beschl. vom 07.08.2020 - 5 CS 20.1302 -, juris, Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt der geltend gemachte Anspruch auch nicht die Produktbezogenheit der begehrten Informationen voraus. Hierfür sprechen die Gesetzesmaterialien, wonach das Verbraucherinformationsgesetz eine Reaktion auf die bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln („Gammelfleischskandal“) und ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen ist. Ziel ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucher (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/5404 S. 1 und 7). Eine solche Beschränkung auf produktbezogene Informationen könnte dazu führen, dass wesentliche Vorgänge von der Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes ausgeschlossen wären, wie die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten. Dies würde gleichzeitig eine erhebliche Einschränkung der Anzahl der Anfragen bedeuten, wie sich aus dem bei der Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes berücksichtigten Evaluationsbericht ergibt. Danach betreffen ca. 66% der Anfragen auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes Informationen, die nicht produktbezogen sind, sondern pauschal nach größeren Datenbeständen gestellt werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes, BT-Ds. 17/1800 S. 7). Der Verbraucher soll als Sachwalter des allgemeinen Interesses die Einhaltung dieser Anforderungen ohne Produktbezug kontrollieren können. Dies gilt etwa für die Beachtung von Hygienevorschriften oder Vorgaben zur baulichen Beschaffenheit von Betriebsräumen oder Dokumentationspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn. 25f.). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bezieht sich der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch auf die hier streitgegenständlichen Kontrollberichte. Sie enthalten Daten über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne der Norm, denn sie enthalten die Feststellung des Antragsgegners, dass im Betrieb den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II teilweise widersprechende Zustände herrschten. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“, der das frühere Merkmal des „Verstoßes“ abgelöst hat, erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Auf subjektive Elemente wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt oder ob die festgestellten nicht zulässigen Abweichungen zu weiteren Maßnahmen der Lebensmittelbehörde über die bloße Feststellung hinaus geführt haben (Bay. VGH, Beschl. vom 30.04.2020 - 5 CS 19.1511 -, juris, Rn. 14). Auch handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“. Sofern diese davon ausgeht, dass es neben einer „primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse fußenden Beanstandung einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde bedürfe und schließlich eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes“, geht sie fehl. Bei der Kontrolle vor Ort wurden bestimmte Zustände festgestellt, diese im Kontrollbericht dokumentiert, als Abweichung zu Vorschriften eingeordnet (wie sich aus einem separaten Bogen, in dem die jeweils dokumentierten Sachverhalte einem Rechtsverstoß zugeordnet sind ergibt) und der Betrieb entsprechend zur Abhilfe verpflichtet. Dies ist ausreichender Inhalt des Informationsanspruchs der Beigeladenen. Eines Verwaltungsaktes oder gar bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. die vorstehenden Ausführungen). Auch eine Begründung der Subsumtion ist nicht erforderlich, weil ein Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht der Begründungspflicht des § 39 HVwVfG unterliegt (Bay. VGH, Beschl. vom 30.04.2020 - 5 CS 19.1511 -, juris, Rn. 19). Es würde auch das Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes nicht erreicht, den Verbraucher zeitnah zu informieren (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG sowie Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Ds. 17/7374 S. 18), wenn der Informationszugang von der Bestandskraft der Abweichungsfeststellung abhinge. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zu einer Verbraucherinformation auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB ergangenen Beschluss vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 43) betont, dass dann, wenn ein Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt sein müsste, die Information der Öffentlichkeit durch die vielfach zu erwartende Einlegung von Rechtsbehelfen voraussichtlich herausgezögert und die Informationsregelung damit um ihre Effektivität gebracht würde. Auch wenn es sich bei der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB um einen Akt aktiver staatlicher Verbraucherinformation handelt, kann diese Überlegung auf den hier vorliegenden Fall einer antragsgebundenen Information übertragen werden. Auch insoweit gilt, dass die Auskunftsansprüche weitgehend um ihre Effektivität gebracht würden, wenn ihre Durchsetzung durch die Einlegung von Rechtsbehelfen unter Umständen um Jahre verzögert würde. Eine Erhöhung der Markttransparenz und eine Steuerung von Kaufentscheidungen, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz bezweckt (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/5404, S. 7), setzen voraus, dass der Zugang zu Informationen zeitnah erfolgt (insgesamt BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Auch der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass bereits eine tatsächliche Feststellung einer Abweichung ausreichend ist und eine zusätzliche juristisch-wertende Subsumtion oder gar ein gesonderter Verwaltungsakt nicht erforderlich ist (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Ds. 17/7374, S. 15). Die Art und Weise der beabsichtigten Informationsgewährung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 unten/ S. 10 oben seines Beschlusses (S. 100 der GA) zur beabsichtigten Informationsgewährung durch den Antragsgegner Bezug genommen. Der Senat sieht insofern in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Begründung ab. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Umgehung des § 40 Abs. 1 bzw. 1a LFGB vor, falls das Kontrollergebnis im Internet auf einer Plattform veröffentlicht werden sollte. § 40 LFGB kann schon keinen Anwendungsvorrang beanspruchen. Nach § 2 Abs. 4 VIG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Zwischen aktiven staatlichen Informationsgewährungen (§ 40 LFGB, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002) und dem individuellen Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG besteht bereits aufgrund der unterschiedlichen Art der Informationsgewährung keine Anspruchskonkurrenz (OVG NRW, Urt. vom 12.12.2016 – 13 A 847/15 -, juris, Rn. 93). Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch rechtlich ein aliud (so OVG Saarland, Beschl. vom 03.02.2011 - 3 A 270/10 -, juris, Rn. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen Akten „aktiver staatlicher Verbraucherinformation“ einerseits und „antragsgebundener Informationsgewährung“ andererseits und sieht zwischen beiden Arten der Informationsgewährung „gravierende Unterschiede“ (so BVerwG, Beschl. vom 15.06.2015 - BVerwG 7 B 22/14 -, juris, Rn. 12). Der Senat schließt sich dieser Auffassung - wie die überwiegende Rechtsprechung - an (vgl. etwa Bay. VGH, Urt. vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris, Rn. 54; OVG NRW, Urt. vom 12.12.2016 - 13 A 941/15 -, juris, Rn. 93; VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2019 - Au 1 K 19.242 -, juris, Rn. 28; VG Freiburg, Beschl. vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19 -, juris, Rn. 22; VG Weimar, Beschl. vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2016 - 17 K 1799/13 -, juris, Rn. 166; VG Düsseldorf, Beschl. vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris, Rn. 68 f.). Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes sieht der Senat ab. Mit dem Begehren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht mehr zurückgenommen werden. Der Senat macht deshalb von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).