Beschluss
9 K 2269/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Informationszugangsrecht nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG bezieht sich auf bei der Behörde bereits aktenkundig festgestellte, juristisch bewertete „nicht zulässige Abweichungen“; es bedarf keiner formellen Feststellung durch einen Verwaltungsakt, wohl aber einer abschließenden aktenkundigen rechtlichen Würdigung durch die zuständige Überwachungsbehörde.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der informationsbegründenden „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ ist der Eingang des Auskunftsantrags bei der informationspflichtigen Behörde; spätere erst im Informationsverfahren vorgenommene rechtliche Subsumtionen können die Anspruchsgrundlage nicht rückwirkend begründen.
• Hat die Behörde zum Zeitpunkt des Antragseingangs nur tatsächliche Beanstandungen, aber keine abschließende rechtliche Bewertung vorgenommen und dem Betroffenen keine Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme gegeben, überwiegt in der Interessenabwägung im Eilverfahren regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen und ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
• Von einer Anhörung nach § 5 Abs.1 VIG kann nur dann abgesehen werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung die betroffene Drittpartei hinreichend Kenntnis von den als „festgestellt“ qualifizierten Abweichungen hatte; andernfalls ist das Anhörungsrecht zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen VIG-Auskunft, wenn fehlende aktenkundige rechtliche Feststellung • Das Informationszugangsrecht nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG bezieht sich auf bei der Behörde bereits aktenkundig festgestellte, juristisch bewertete „nicht zulässige Abweichungen“; es bedarf keiner formellen Feststellung durch einen Verwaltungsakt, wohl aber einer abschließenden aktenkundigen rechtlichen Würdigung durch die zuständige Überwachungsbehörde. • Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der informationsbegründenden „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ ist der Eingang des Auskunftsantrags bei der informationspflichtigen Behörde; spätere erst im Informationsverfahren vorgenommene rechtliche Subsumtionen können die Anspruchsgrundlage nicht rückwirkend begründen. • Hat die Behörde zum Zeitpunkt des Antragseingangs nur tatsächliche Beanstandungen, aber keine abschließende rechtliche Bewertung vorgenommen und dem Betroffenen keine Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme gegeben, überwiegt in der Interessenabwägung im Eilverfahren regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen und ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. • Von einer Anhörung nach § 5 Abs.1 VIG kann nur dann abgesehen werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung die betroffene Drittpartei hinreichend Kenntnis von den als „festgestellt“ qualifizierten Abweichungen hatte; andernfalls ist das Anhörungsrecht zu beachten. Die Antragstellerin betreibt einen Lebensmittelbetrieb. Über die Plattform Topf Secret stellte ein Dritter am 11.04.2020 ein formloses Auskunftsbegehren nach dem VIG bei der zuständigen Behörde über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ aus zwei Kontrollen. Die Behörde beabsichtigte, dem Dritten eine Aufstellung der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen zu übersenden und informierte die Antragstellerin hierüber; diese verlangte nähere Nennung der konkret betroffenen Informationen und beanstandete, dass die Behörde ihr keine abschließende rechtliche Bewertung der Beanstandungen mitgeteilt habe. Die Behörde erließ am 11.05.2020 einen Bescheid, wonach die Auskunft zu erteilen sei. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim VG Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den VIG-Bescheid. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs.2 VwGO antragsbefugt, weil sie durch die beabsichtigte Auskunft in ihren Rechten (Schutz nach § 3 Satz1 Nr.2 VIG, informationelle Selbstbestimmung, Berufsfreiheit Art.12 GG) betroffen ist. • Rechtliche Grundlagen: Entscheidungsrelevant sind insbesondere § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG, § 4 VIG, § 5 VIG; verfahrensrechtlich § 80, § 80a VwGO. • Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 VIG: Das Bundesverwaltungsgericht verlangt keine formelle Feststellung durch Verwaltungsakt, wohl aber, dass die zuständige Überwachungsbehörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und einschlägiger Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig feststellt. • Zeitpunkt der Informationsrelevanz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsantrags bei der Behörde; nur Informationen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der geforderten Weise (tatsächlich und rechtlich) vorlagen, fallen unter § 2 Abs.1 Nr.1 VIG. • Anhörung und Verhältnismäßigkeit: Für Fälle, in denen die Behörde von einer Anhörung nach § 5 Abs.1 VIG absehen will, muss erkennbar sein, dass dem Betroffenen die relevanten rechtlich gewerteten Feststellungen bereits bekannt sind; fehlt diese Kenntnis, verletzt die fehlende Anhörung das rechtliche Gehör. • Sachbefund im vorliegenden Fall: Zum Zeitpunkt des Antragseingangs lagen beim Landratsamt lediglich tatsächliche Beanstandungen vor; die abschließende juristische Subsumtion wurde erst im gerichtlichen Verfahren getroffen, ohne dass der Betrieb zuvor die Möglichkeit zur inhaltlichen Stellungnahme erhalten hatte. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Wegen der fehlenden aktenkundigen rechtlichen Feststellung und der damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung. • Ergebnis der Prüfung: Der Widerspruch hat nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den VIG-Bescheid vom 11.05.2020 an. Begründend stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens beim Landratsamt nur tatsächliche Beanstandungen vorlagen, nicht jedoch bereits abschließend von der Behörde aktenkundig rechtlich bewertete „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG. Damit war die beabsichtigte sofortige Herausgabe der Informationen ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs rechtlich angreifbar und eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung geboten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; der beigezogene Dritte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.