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Urteil

9 K 930/22

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1017.9K930.22.00
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Leitsätze
Die Beitragsschuld für einen (Wasserversorgungs-)Beitrag entsteht frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen kommunalen Gebührensatzung. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung entstanden ist. Dabei ist es unerheblich, ob vor dem Erlass der wirksamen Satzung überhaupt keine einschlägige Abgabensatzung existiert hat oder ob frühere Satzungen nichtig waren (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, VBlBW 2019, 16; juris Rn. 30 m.w.N.).(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beitragsschuld für einen (Wasserversorgungs-)Beitrag entsteht frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen kommunalen Gebührensatzung. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung entstanden ist. Dabei ist es unerheblich, ob vor dem Erlass der wirksamen Satzung überhaupt keine einschlägige Abgabensatzung existiert hat oder ob frühere Satzungen nichtig waren (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, VBlBW 2019, 16; juris Rn. 30 m.w.N.).(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid über einen Wasserversorgungsbeitrag der Beklagten vom xx.xx.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom xx.xx.2022 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Wasserversorgungsbeitrags ist §§ 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 Abs. 1, §§ 29 ff. KAG in Verbindung mit §§ 25 ff. der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 10.10.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 (nachfolgend: die Wasserversorgungssatzung 2012, WVS 2012). Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (§ 26 Abs. 1 WVS 2012). Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist (§ 27 Abs. 1 WVS 2012). Die Beitragsberechnung ergibt sich aus den § 28 ff. WVS 2012. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WVS 2012). Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig (§ 38 WVS 2012). Hieran gemessen ist die Heranziehung des klägerischen Grundstücks dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die abstrakte Beitragsschuld ist hier am 01.01.2012 entstanden, weil erst an diesem Tag die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage in Kraft getreten ist (§ 54 Abs. 2 WVS 2012). Unschädlich für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld ist, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bereits im Jahr 2006 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung 2012 der Beklagten bestanden hat. Es ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Vorteilslage erst unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen wird. Solange zwar in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - besteht, aber noch keine satzungsrechtliche Grundlage für eine Beitragserhebung existiert, kann eine Beitragsschuld nicht entstehen. In einem solchen Fall entsteht die Beitragsschuld erst mit der Schaffung der für eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Dies gilt nicht nur, wenn früher überhaupt keine öffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert hat, sondern auch, wenn frühere Satzungen nichtig waren. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setzt neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundstück, das tatsächlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall erstmals mit der Wasserversorgungssatzung 2012 eine wirksame Beitragssatzung gegeben. Die frühere Wasserabgabesatzung vom 09.11.1982 ist nicht maßgeblich, weil diese Satzung unwirksam war. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat zu dieser Satzung in ihrem Urteil im - vom Prozessbevollmächtigten der Kläger als „Musterverfahren M“ bezeichneten - Verfahren 4 K 1136/17 wörtlich Folgendes ausgeführt: „Die WVS 1982 ist nicht maßgeblich, weil diese Satzung von Anfang an nichtig war. Zu Recht beruft sich die Beklagte darauf, dass der WVS 1982 ein unzulässiger Verteilungsmaßstab zugrunde lag. Alleiniger Maßstab für die Erhebung der Wasserversorgungsbeiträge war die tatsächliche Geschossfläche (vgl. § 27 WVS 1982), was als nicht vorteilsgerecht und damit als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. Gössl/Reif, KAG BW, 34.Aufl., Stand 01/16, § 31 Ziff. 2.1.3.4.1). Dass die Nichtigkeit der Satzung bislang gerichtlich nicht feststellt wurde, ändert an der Nichtigkeit der Satzung nichts, da diese Folge eo ipso eintritt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris Rn. 68). Ob die WVS 1982 auch wegen einer fehlerhaften/unzureichenden Globalberechnung, welche sich auf den Beitragssatz auswirkt, nichtig war, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung, obwohl hierfür nach den entsprechenden, jahrelangen Hinweisen der GPA [Gemeindeprüfungsanstalt] Einiges spricht“ (Bl. 9 der Urteilsgründe). Die 9. Kammer hält diese Ausführungen für überzeugend und schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Würdigung an. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist vorliegend auch die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Falle der Ungültigkeit der Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung. Der Lauf der Verjährungsfrist knüpft dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe c KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO an das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Da die abstrakte Beitragsschuld hier erst am 01.01.2012 entstanden ist, begann der Lauf der Festsetzungsfrist mit Beginn des Jahres 2013. Nachdem der hier angefochtene Bescheid am xx.xx.2016 erlassen und den Klägern am xx.xx.2016 zugestellt worden ist, ist Festsetzungsverjährung vorliegend nicht eingetreten. 3. Die Heranziehung der Kläger zu einem Wasserversorgungsbeitrag aufgrund der Herstellung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung im Jahr 2006 verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Mit dem am 12.12.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/13 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris Rn. 6) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit dem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese - wie hier - vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war. Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG nicht ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren. Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Hieran gemessen ist nicht ersichtlich, dass der Zeitraum von 20 Jahren für die Festsetzung eines Beitrags nach Eintritt der Vorteilslage nicht eingehalten wäre. Vielmehr liegen zwischen der Herstellung des Anschlusses an die Wasserversorgung im Jahr 2006 und dem Ergehen des Beitragsbescheids vom xx.xx.2016 nur zehn Jahre (so zum hier streitigen Bescheid bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2021, a.a.O.). 4. Schließlich ist die Heranziehung der Kläger auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf hierauf sind Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag. Die Kläger sind Miteigentümer des auf der Gemarkung der Beklagten im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit der Flurstück-Nummer xxx. Die Anschlussmöglichkeit dieses Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung (sog. Eintritt der Vorteilslage) erfolgte durch die Herstellung des Anschlusses aus einem benachbarten Baugebiet im Jahr 2006. Mit an die Kläger gerichteten Schreiben vom xx.xx.2016 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Veranlagung ihres Grundstücks an. Mit Bescheid vom xx.xx.2016 - adressiert an die „Grundstücksgemeinschaft xxx am xx.xx.2016 - setzte die Beklagte für das oben genannte Grundstück einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 12.150,88 Euro fest. Mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 zum 01.01.2012 liege erstmals eine rechtmäßige Wasserversorgungssatzung vor. Für noch nicht veranlagte Grundstücke sei die Beitragspflicht nun entstanden. Die Veranlagung sei weder treuwidrig noch verwirkt. Von den 7.142 m2 seien 2.458 m2 mit 4,62 Euro/m 2 beitragspflichtig (= 12.150,88 Euro). In Höhe von 8.393,90 Euro ist die Beitragsforderung gestundet (rechtskräftige Bescheide der Beklagten vom 23.03.2017 und 20.07.2017; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.06.2019 - 10 K 9022/17 -, Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.2021 - 2 S 2053/19 -). Im Verwaltungsrechtsstreit betreffend die Stundung der hiesigen Beitragsforderung führte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 26.04.2021 (a.a.O.) mit Blick auf den hier angefochtenen Beitragsbescheid vom xx.xx.2016 u.a. aus: „(…) Die Heranziehung des Klägers zu einem Wasserversorgungsbeitrag aufgrund der Herstellung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung im Jahr 2006 verletzt (…) nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (…). Mit dem am 12.12.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes (…) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (…). Diese erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Kraft getretene Neuregelung findet auch auf dieses Verfahren Anwendung, da ein Beitragsbescheid im Anschlussbeitragsrecht nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (…). Auch die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 07.04.2021 (1 BvR 176/15 n.v., Rn. 34) ausgeführt, dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG könne nicht entnommen werden, dass der Beginn der Ausschlussfrist beispielsweise auf erst nach deren Inkrafttreten eingetretene Vorteilslagen beschränkt werden sollte, und im Übrigen wäre eine entsprechende Auslegung auch von Verfassungs wegen geboten. Dies zugrunde legend, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Zeitraum von 20 Jahren für die Festsetzung eines Beitrags nach Eintritt der Vorteilslage nicht eingehalten wäre. Vielmehr liegen zwischen der Herstellung des Anschlusses an die Wasserversorgung im Jahr 2006 und dem Ergehen des Beitragsbescheids vom xx.xx.2016 nur zehn Jahre. b) Aus diesem Grund sind die Einwände des Klägers hinsichtlich der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunktes für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf zinslose Stundung und einer etwaigen Vernachlässigung des Beitragswesens durch die Beklagte nicht entscheidungserheblich, da unter Berücksichtigung der nunmehr gesetzlich geregelten Frist von 20 Jahren von Eintritt der Vorteilslage bis zur Erhebung der Abgabe der Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom xx.xx.2016 eindeutig innerhalb dieser Frist erlassen wurde. (…) (…) eine Pflichtverletzung durch die Beitragserhebung mit Bescheid vom xx.xx.2016 zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage im Jahr 2006 liegt bereits nicht vor (…)“. Am xx.xx.2016 erhob der Prozessbevollmächtigte im Namen aller Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2022 wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch der Kläger zurück und setzte eine Gebühr für diese Entscheidung in Höhe von 250 Euro fest. Die Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 sei die hier maßgebliche Satzung. Die zum Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage im Jahr 2006 vorhandene Satzung vom 09.11.1982 sei unwirksam gewesen. Die Gemeindeprüfungsanstalt habe die den damaligen Beitragssätzen zugrundeliegende Globalberechnung beanstandet. Dass Entstehen der Beitragspflicht setze eine wirksame Satzung und insbesondere einen wirksamen Beitragssatz voraus (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris). Ohne eine wirksame Satzung könnten Beiträge nicht entstehen und folglich auch nicht verjähren. Mit der 2011 beschlossenen und 2012 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung seien auf Grundlage einer neuen Globalberechnung die Beitragssätze richtig ermittelt und festgelegt worden. Diese Satzung sei wirksam. Somit bestünden seit dem 01.01.2012 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld. Dies bestätige auch die Gemeindeprüfungsanstalt im Prüfungsbericht vom 29.02.2012. Das Inkrafttreten der neuen Satzung löse die Beitragspflicht für alle noch nicht zum Wasserversorgungsbeitrag veranlagten Grundstücke aus. Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheids vom 21.11.2016 sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Mangels Rückwirkungsanordnung der Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 sei nicht von einer Verjährung zum 31.12.2012 auszugehen. Auch endete die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des 31.12.2010 (i.e. 4 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage). Schließlich sei die Festsetzung des Beitrags innerhalb der 20-Jahres-Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG n.F. erfolgt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten der übrigen Beitragsbescheide vom xx.xx.2016. Dort seien die Veranlagungen außerhalb dieser Frist erfolgt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 12.09.2018 - 4 K 1136/17 -) sei deshalb nicht übertragbar. Im Übrigen sei der Bescheid auch rechnerisch richtig. Unrichtigkeiten des Beitrags seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Am xx.xx.2022 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Heranziehung der Kläger sei rechtswidrig. Die Beklagte führe hinsichtlich der Kläger keine eigenständige Akte. Dies sei ein Verfahrensfehler. Eine ordentlich geführte Akte hätte die Unvereinbarkeit der Beitragserhebung mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ergeben. Die Nichtigkeit früherer Wasserversorgungssatzungen sei nicht rechtswirksam festgestellt worden. Die Beklagte dürfe diese nicht einfach verwerfen. Grundlage für die Heranziehung des klägerischen Grundstücks sei die Satzung vom 09.11.1982. Die sachliche Beitragspflicht sei danach mit dem Eintritt der Vorteilsage im Jahr 2006 entstanden. Folglich sei mit Ablauf des 31.12.2010 die hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten. § 20 Abs. 5 KAG n.F. sei nicht anwendbar, da dies eine unzulässige Rückwirkung bedeute. Die Kläger beantragen schriftsätzlich - sachdienlich ausgelegt -, den Bescheid der Beklagten vom xx.xx.2016 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom xx.xx.2022 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Maßgeblich sei die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Wasserversorgungssatzung. Diese sei auch wirksam. Die Satzung vom 09.11.1982 sei unwirksam und habe keine Festsetzungsverjährung begründen können (mit Verweisen auf VG Sigmaringen, Urteil vom 12.09.2018 - 4 K 1136/17 -, Urteilsseite 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 -). § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG sei hier anwendbar. Die Veranlagung sei nicht treuwidrig. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts der Verfahren 10 K 9022/17 (Stundenzinsen) und 4 K 1136/17 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten, die Gerichtsakte sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.