Urteil
7 K 196/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:1007.7K196.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in H.. Am 15. Mai 2023 stellte er einen Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2023. Durch Ankreuzen der entsprechenden Option beantragte er zugleich für die von ihm angegebene Fläche von N01 ha die Gewährung einer Einkommensstützung für Öko-Regelungen (ÖR 5). Die Fläche umfasst gemäß dem Anhang zu Anlage ÖR5 die Teilschläge a, b, c, d, e und h des Schlages Nr. 1 zu Feldblock Nr. 1 . In dieser Öko-Regelung (ÖR 5) wird das Vorkommen von regionaltypischen Kennarten auf Dauergrünland gefördert. So werden einzelne Dauergrünlandschläge eines Betriebes im Rahmen dieser Maßnahme extensiviert. Um an dieser teilnehmen zu können, müssen mindestens vier Pflanzenarten aus der landesspezifischen Liste auf dem Grünlandschlag vorhanden sein. Diese vorgegebene Liste umfasst regionaltypische Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Dauergrünlands. Beantragt werden können alle förderfähigen Dauergrünlandschläge mit folgenden Nutzartcodierungen: 459 - Grünland, 480 - Streuobstfläche mit Grünlandnutzung, 492 - Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide), 592 - Dauergrünland aus der Erzeugung genommen und 093 – ÖR 1 d Altgrasstreifen. Es müssen mindestens vier Kennarten auf dem Schlag nachgewiesen werden. Mit Bescheid vom 16. April 2024 lehnte der Landesbeauftragte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, nach den normativen Vorgaben seien förderfähige Dauergrünlandflächen begünstigungsfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten nachgewiesen werde. Im Falle des Klägers hätten begünstigungsfähige Flächen nicht vorgefunden werden können. Der Kläger hat am 30. Januar 2024 Klage erhoben. Er macht geltend, Der Teilschlag 1 f werde landwirtschaftlich genutzt. Der Flächencode „NLT“ sei dafür da, um dort an maximal 21 Tagen auch nicht-landwirtschaftliche Maßnahmen durchführen zu können. Mit einer Fläche von nur 791m² wäre der Teilschlag nicht antragsfähig gewesen. Die Teilschläge 1 a – h seien seit Jahren eigenständig vorhanden. Die Antragsvoraussetzungen seien erst nach der ELAN-Beantragung am 23. Mai 2023 veröffentlicht und auch entsprechend kommuniziert worden. Er, der Kläger, sei hierüber nicht informiert worden. Das Programm (ELAN) habe zum Abgabetermin am 15. Mai 2023 keine Fehlermeldung angezeigt, da die Antragsvoraussetzungen erst am 23. Mai 2023 herausgekommen seien. Da er insoweit alles richtig gemacht habe, könne ihm im Nachgang nicht eine vollständige Kürzung zur Last gelegt werden. Die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (DZInVEKoSVO NRW) sei erst nach dem Abgabetermin 15. Mai 2023 veröffentlicht worden und auch erst am 14. Juni 2023 in Kraft getreten, so dass eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Nach § 1 Abs. 2 DZInVEKoSVO NRW seien mindestens vier zulässige Kennarten für jeden beantragten Schlag Voraussetzung. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass eine Zahlung nur dann erfolge, wenn der gesamte Schlag vier zulässige Kennarten beinhalte. Bei anderen GAP-Direktzahlungen würden Teilschläge berücksichtigt. Es sei fraglich, warum dies im konkreten Fall anders zu bewerten sei. Insoweit liege hier eine Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor. Auch aus den Hinweisen zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses für das Jahr 2023 ergebe sich unter 2., dass auch ein Schlag in mehrere Teilschläge aufgeteilt werden könne. So heiße es auch unter Spaltenbeschreibung Spalte 8: „Jeder Schlag hat einen Teilschlag a. Ist es aufgrund besonderer Umstände erforderlich, weitere Teilschläge zu bilden, so sind die Teilschläge nacheinander aufzuführen und fortlaufend mit a, b, c usw. zu kennzeichnen.“ Ein Teilschlag sei auch ein Schlag. Das sei vor Antragstellung auch durch das beklagte Land in Infoheften so dargestellt worden. In der Info-Datei des G. Bereiches werde zur ÖR 5 eindeutig empfohlen, Teilschläge zu bilden, falls nicht auf der gesamten Fläche die vier Kennarten vorhanden seien. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesbeauftragten vom 16. April 2024 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 5) zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Habe ein Antragsteller einen Schlag in mehrere Teilschläge unterteilt – wie hier Schlag 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, und 1h – und hierbei nicht alle Teilschläge in der ÖR5 beantragt, sei der gesamte Schlag bei der Maßnahme nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe hier Schlag 1f mit 0,0791 ha nicht beantragt, so dass der gesamte Schlag 1 auf beantragter Ebene habe abgezogen werden müssen. In § 4 DZInVeKoSVO NRW werde die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle auf 0,1 ha festgelegt. Daraus ergebe sich, dass der beantragte Schlag auch die vorgenannte »Antragsparzelle« sei. Dafür spreche auch, dass im Übrigen von einer landwirtschaftlichen Parzelle die Rede sei. Dass daneben auch Teile eines Schlages separat für ÖR 5 beantragt werden könnten, ergebe sich nicht. Vielmehr sei anzuknüpfen an den Schlag, so wie er im Sammelantrag im Flächenverzeichnis unter Spalte 6 anzugeben sei. Auch wenn die DZInVeKoSVO NRW erst am 14. Juni 2023 in Kraft getreten sei, sei insoweit mit dem „Merkblatt zum Sammelantrag 2023: Anlage ÖR 5 - Kennarten in Dauergrünland Extensivierung“ aus Februar 2023 der Inhalt der Verordnung als bis zum Inkrafttreten der Verordnung anzuwendende Verwaltungspraxis auch wiedergegeben. Dort werde unmissverständlich auf den Schlag abgestellt. Auch der vorgegebene Kartierbogen zur Erfassung der Kennarten für die Öko-Regelung 5 - Kennarten in Dauergrünland Extensivierung - enthalte nur die FLIK, die Schlagnummer, die Schlagbezeichnung, Schlagform, den Transektverlauf und die Größe des Schlages. Auch hier sei Anknüpfungspunkt der Schlag. Die Darstellung des Klägers, es sei bei der Antragstellung zu ÖR 5 immer kommuniziert worden, dass ein Schlag auch ein Teilschlag sei, treffe nicht zu. Die PDF-Datei des G. Bereiches stammt nicht vom Landesbeauftragten. Im Übrigen werde in der Darstellung auch keine Aussage dazu getroffen, dass es auch möglich sei, nur einen Teilschlag eines Schlages zu beantragen. Es werde lediglich dargestellt, wie die Kennartenverteilung auf einem Teilschlag zu erfolgen habe. Der Einwand des Klägers, er hätte erst nach Antragsfrist von den Antragsvoraussetzungen gewusst, schlage fehl. Das Merkblatt stamme aus Februar 2023, genauso das Merkblatt zu ÖR 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesbeauftragten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesbeauftragten vom 16. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 5), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 18 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) erhält ein Betriebsinhaber jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen). Dazu gehören gemäß § 20 Abs. 1 GAPDZG eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Nr. 1), ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent (Nr. 2), die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland ( Nr. 3), die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs (Nr. 4), die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten (Nr. 5), die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Nr. 6) sowie die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten (Nr. 7). Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343), sind die Verpflichtungen, die bei den bei den in § 20 Abs. 1 GAPDZG genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche in Anlage 5 festgelegt. In Bezug auf die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG - ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten (ÖR 5) – sind begünstigungsfähig förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands nachgewiesen wird (Ziffer 5.1). Hinsichtlich der nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV festzulegenden Methode gilt, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW) vom 23. Mai 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 342) das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen hat. Ein Schlag ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes angegeben wird. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GAPInVeKoSV beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, 0,3 Hektar. Abweichend hiervon können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine geringere Größe festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 GAPInVeKoSV. Das ist hier geschehen durch § 4 DZInVeKoSVO NRW. Danach ist die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle 0,1 ha. In § 1 Abs. 2 Satz 1 DZInVeKoSVO NRW wird an den so bestimmten Schlag angeknüpft. Danach hat der Antragsteller das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Einkommensstützung nach der ÖR5-Regelung nur gewährt wird, wenn der gesamte Schlag erfasst ist, mithin umfassend im Sinne der ÖR5-Regelung bewirtschaftet wird. Demgegenüber wird man den Teilschlag nicht als Schlag i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 DZInVeKoSVO NRW einordnen können: Der Begriff des Schlages bildet den Ausgangspunkt. Dieser wird u.a. definiert durch seine Mindestgröße. Der Teilschlag ist begriffsnotwendig nur der Teil eines Schlages. In der Folge kann ein Schlag mit der Mindestgröße von 0,1 ha nur Teilschläge erfassen, die kleiner als diese Fläche sind und damit – per definitionem – eines der wesentlichen Differenzierungskriterien für einen Schlag nicht erfüllen. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Hinweis in dem Merkblatt für den Sammelantrag 2024 – Maßnahme bezieht sich immer auf den gesamten Schlag, Beantragung einzelner Teilschläge nicht möglich – in dem Merkblatt für den Sammelantrag 2023 fehle. Was in den Merkblättern enthalten ist und was nicht, ist angesichts der gesetzlichen Vorgabe ohne Belang. Einen Eingriff in die Bewirtschaftungsfreiheit des Klägers durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DZInVeKosVO vermag die Kammer nicht festzustellen. Sie versteht die Bewirtschaftungsfreiheit als besondere Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, die dem Landwirt zubilligt, seinen Betrieb im Rahmen der geltenden Vorschriften zu bewirtschaften, wie er es für richtig hält. Für einen Eingriff in die so zu verstehende Freiheit fehlt es aber an dem verpflichtenden Charakter der in Rede stehenden Regelungen. Bereits aus § 18 GAPDZG geht klar hervor, dass die Unterstützung für freiwillig übernommene Verpflichtungen gezahlt wird. Es ist mithin ganz dem Landwirt überlassen, ob er zusätzliche Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Umwelt und Klima übernimmt oder davon Abstand hält. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es der Legislative und der Exekutive, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63; statt vieler Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 40 m.w.N. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei sind zwar nicht jegliche Differenzierungen untersagt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – juris, Rn. 64, vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40 und vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – juris, Rn. 155 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 75, und Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 10 f. m.w.N.; Thiele, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 3 Abs. 1 Rn. 36 ff. m.w.N. Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Normgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, Rn. 18 m.w.N. Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Ein Verstoß lässt sich auch nicht schon daraus ableiten, dass zu der vorgenommenen Verteilung eine Alternative bzw. weitere Varianten möglich sind, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund gänzlich fehlt; Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen, dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – juris Rn. 54; Nds.OVG, Urteil vom v. 24. März 2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 50 m.w.N.; VG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2024 – 6 A 132/21 –, juris Rn. 27. Gemessen daran liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Eine Betrachtung zunächst allein der ÖR5-Regelung führt zu dem eindeutigen Befund, dass eine Ungleichbehandlung nicht gegeben ist, weil das Gesetz ausnahmslos vorgibt, dass eine Gewährung der Förderung nur für Teilschläge nicht in Frage kommt. Werden die übrigen ÖR-Regelungen in den Blick genommen, so ist zunächst zu konstatieren, dass eine Förderung jedenfalls teilweise auch für Teilschläge gewährt wird, nämlich für die schlagbezogenen Maßnahmen ÖR 1, 3, 6 und 7; außer Betracht bleiben dagegen die betriebsbezogenen Maßnahmen ÖR 2 und ÖR 4. Gleichwohl ist es nicht gerechtfertigt, die Förderung nach den übrigen Regelungen als Vergleichsgruppe heranzuziehen. Denn der Anknüpfungspunkt für die Förderung ist bei den einzelnen (schlagbezogenen) Maßnahmen jeweils verschieden. So ist es bei ÖR1 die Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen, bei ÖR3 die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und Dauergrünland, bei ÖR6 der Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei der Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes und bei ÖR7 die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten. Dieser Verschiedenheit im Anknüpfungspunkt gemäß unterscheiden sich auch die jeweils einzuhaltenden Verpflichtungen. Durch § 17 Abs. 3 GAPDZV i.V.m. § 1 DZInVeKoSVO NRW ist umfassend geregelt, wie der Antragsteller im Falle der ÖR5 den Nachweis von mindestens vier zulässigen Kennarten zu erbringen hat. Ähnlich umfassende Regelungen bestehen für die übrigen Fördermaßnahmen nicht. Auf dieser Grundlage fehlt es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme, der Normgeber müsste die Förderbedingungen ausnahmslos gleich gestalten. Selbst wenn in den übrigen Fördermaßnahmen eine zulässige Vergleichsgruppe gesehen werden könnte, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das beklagte Land hat in seinem Schriftsatz vom 27. August 2024 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Zulassung des Nachweises von Kennarten nur auf Teilschlägen einen erheblichen Aufwand begründen würde, und zwar nicht nur für den Antragsteller, sondern im Zuge der Überprüfung der Fördervoraussetzungen auch für die Behörde. Das ist eine nicht zu beanstandende praktische Erwägung. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege ein Fall unzulässiger Rückwirkung vor, weil die DZInVeKoSVO NRW erst im Juni 2024 in Kraft getreten sei. Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.; Axer, in: BeckOK Grundgesetz, Art. 14 Rn. 100 (Stand: 15. Juni 2024); Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar, Art. 20 Rn. 76 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Auflage 2024, Art. 20 Rn. 94, jeweils m.w.N. Die echte Rückwirkung wird zwar grundsätzlich durch das Rechtsstaatsprinzip verboten. Es ist jedoch anerkannt, dass eine Durchbrechung dieses Rückwirkungsverbotes dort zulässig ist, wo allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes rechtfertigen oder gar erfordern können. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG falltypische Ausnahmetatbestände entwickelt, die jedoch nicht abschließend sind. So hat das BVerfG mehrfach entschieden, dass das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, juris Rn. 52; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13 –, juris Rn. 99 ff.; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juli 2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 89; VGH BW, Urteil vom 30. Juli 2021 – 2 S 656/19 –, juris Rn. 51; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Februar 2024 – 7 A 120/23 MD –, juris Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. September 2005 – 2 K 2111/97 –, juris Rn. 34. Gemessen daran greift der Einwand der unzulässigen Rückwirkung nicht durch. Zum einen fehlt es bereits grundlegend an einer nachträglich abweichenden Rechtsanwendung. Das beklagte Land hat insoweit – vom Kläger nicht in Abrede gestellt – mit Schriftsatz vom 24. April 2024 vorgetragen, dass die Erfassung allein des gesamten Schlages der vor Inkrafttreten der DZInVeKoSVO NRW geltenden Verwaltungspraxis entsprach. Zum anderen konnte sich schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden. Zwar ist insoweit nicht maßgeblich, dass die Verordnung bereits am 23. Mai 2023 veröffentlicht worden ist. Denn Abgabetermin für den Sammelantrag war der 15. Mai 2023. Indes weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass in dem Merkblatt zum Sammelantrag 2023 zur Anlage ÖR5 – Stand: Februar 2023 – bereits ausgeführt worden ist, dass das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten jährlich für jeden beantragten Schlag nachzuweisen ist; eine zulässige Beschränkung auf Teilschläge wird demgegenüber gerade nicht aufgezeigt. Für eine entsprechende Vorgehensweise kann sich der Kläger mithin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dass die Bildung von Teilschlägen üblich ist, vermag die Vorgehensweise des Klägers zu erklären, aber nicht zu rechtfertigen, auch nicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Hinweisen zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses für das Jahr 2023 unter Ziffer 2 die Unterteilung eines Schlages in mehrere Teilschläge explizit angesprochen ist. Hier handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses, dem die besonderen Vorgaben zur Anlage ÖR5 vorgehen. Dementsprechend wird in den Hinweisen zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses für die Konstellation der Erforderlichkeit der Bildung von Teilschlägen u.a. auf die verschiedenen Antragsformulare verwiesen. Auch der – vom Antragsteller auszufüllende – Kartierbogen zur Erfassung der Kennarten für die Öko-Regelung 5 sieht nur Angaben zur Schlagbezeichnung, zur Schlagnummer und zur Größe des Schlages vor, räumt aber nicht die Möglichkeit ein, Teilschläge anzuführen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DZInVeKosVO NRW bislang obergerichtlich nicht geklärt ist und nach Angaben des beklagten Landes eine Vielzahl von Fällen betrifft.