Beschluss
2 S 1851/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0129.2S1851.24.00
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Leitsätze
Die Entstehung einer Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) und daraus folgend der Beginn der Festsetzungsverjährung setzen eine rechtswirksame Beitragssatzung - insbesondere auch einen rechtswirksamen Beitragssatz - voraus (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 30).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2024 - 9 K 930/22 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.150,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entstehung einer Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) und daraus folgend der Beginn der Festsetzungsverjährung setzen eine rechtswirksame Beitragssatzung - insbesondere auch einen rechtswirksamen Beitragssatz - voraus (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 30).(Rn.5) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2024 - 9 K 930/22 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.150,88 EUR festgesetzt. Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie auf den Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2024 hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. a) Die Kläger, die sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag wenden, sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Miteigentümer des auf der Gemarkung der Beklagten im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit der Flst.-Nr. ..., das unstreitig im Jahre 2006 an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung angeschlossen wurde. Ohne Erfolg wenden sie sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung erloschen. aa) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die abstrakte Beitragsschuld erstmals mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung 2012 der Beklagten am 01.01.2012 entstanden sei und deshalb der streitgegenständliche Bescheid vom 21.11.2016, der am 23.11.2016 zugestellt worden sei, noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG iVm mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO festgesetzt worden sei. Unerheblich für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld sei, dass der Anschluss bereits im Jahre 2006 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung 2012 erfolgt sei. Es sei nicht erforderlich, dass die tatsächliche Vorteilslage erst unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen werde. Solange zwar in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - bestehe, aber noch keine satzungsrechtliche Grundlage für eine Beitragserhebung existiere, könne eine Beitragsschuld nicht entstehen. In einem solchen Fall entstehe die Beitragsschuld erst mit der Schaffung der für eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Dies gelte nicht nur, wenn zuvor überhaupt keine Abgabensatzung existiert habe, sondern auch, wenn frühere Satzungen nichtig gewesen seien. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setze neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundstück, das tatsächlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden könne, eine wirksame Beitragssatzung voraus. Davon ausgehend sei erstmals mit der Wasserversorgungssatzung 2012 eine wirksame Beitragsatzung gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die frühere Wasserversorgungssatzung vom 09.11.1982 sei nicht maßgeblich, weil diese Satzung unwirksam sei, und hat dies im Einzelnen erläutert. bb) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, sobald das Grundstück an die Einrichtung (§ 20 Abs. 1) oder den Teil der Einrichtung (§ 29 Abs. 1) angeschlossen werden kann, in den Fällen des § 29 Abs. 2 KAG in dem Zeitpunkt, der in der ortsüblichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den Fällen des § 29 Abs. 3 KAG mit dem Eintritt der Änderung in den Grundstücksverhältnissen, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 KAG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 12.07.2018 - 2 S 142/18 - juris Rn. 30, vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 - juris Rn. 29, vom 14.03.1996 - 2 S 1560/93 - juris Rn. 19, vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 - juris Rn. 18 und vom 07.10.1982 - 2 S 35/82 - juris Leitsatz) setzen die Entstehung einer Beitragspflicht und daraus folgend der Beginn der Festsetzungsverjährung u.a. eine rechtswirksame Beitragssatzung - insbesondere auch einen rechtswirksamen Beitragssatz - voraus. Dass nur von einer wirksamen Satzung Rechtsfolgen wie die Entstehung der Beitragspflicht und der Beginn der Verjährung ausgehen können, entspricht allgemeinen Grundsätzen sowie der Systematik des Kommunalabgabengesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben. Davon ausgehend entsteht der Abgabenanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG iVm § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erst mit dem Entstehen der Abgabenschuld kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, denn frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe ist der Entstehungszeitpunkt (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG iVm § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG iVm § 170 AO). Vor dem Hintergrund dieser Systematik der gesetzlichen Vorschriften ist der Begriff „Satzung“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG ebenso wie in § 32 Abs. 1 KAG einheitlich als rechtswirksame Satzung zu verstehen. Hätte der Gesetzgeber - wie die Kläger meinen - ausnahmsweise Rechtsfolgen wie etwa den Beginn der Festsetzungsverjährung bereits an den Erlass einer (ersten) unwirksamen Satzung knüpfen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Dies ist ersichtlich nicht geschehen. Der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat vielmehr im Jahr 2020 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass ohne wirksame Satzung eine (sachliche) Beitragsschuld nicht entstehen und somit auch nicht verjähren kann, wie sich aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. Seite 1095) zur Neuregelung des § 20 Abs. 5 KAG ergibt (vgl. LT-Drs. 16/9087, Seite 32). Davon ausgehend konnte die Wasserversorgungsbeitragsforderung der Beklagten gegen die Kläger frühestens mit dem Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung entstehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die frühere Beitragssatzung aus dem Jahr 1982 der Beklagten unwirksam, so dass erstmals mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 am 01.01.2012 die für eine Beitragserhebung erforderliche satzungsrechtliche Grundlage geschaffen wurde. Die Kläger haben weder Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unwirksamkeit der Satzung 1982 erhoben noch die Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 gerügt. cc) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger im Kern darauf, maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragsschuld und auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung für ein Grundstück, das an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne bzw. - wie hier im Außenbereich - angeschlossen sei, sei der Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch, wobei es nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses ankomme. Damit beziehen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 - juris Rn. 20 ff.) und die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 08.06.2000 - 2 B 29/98.NE - juris Rn. 43 ff.) zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zum Anschlussbeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Dieser Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, die auf einer Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beruht (vgl. Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 - juris Rn. 39 ff.; a.A. noch die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 31.10.1984 - 2 A 1156 - ZKF 1985, 64 und vom 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57), und der sich daran anschließenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für das Anschlussbeitragsrecht in Baden-Württemberg jedoch - wie dargelegt - zu keinem Zeitpunkt gefolgt. In Reaktion auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg hat im Übrigen der brandenburgische Gesetzgeber zum 01.02.2004 das Kommunalabgabengesetz durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) dahingehend geändert, dass die sachliche Beitragspflicht für eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage, die der Wasserversorgung dient, frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung entsteht. Diese Neuregelung des brandenburgischen Gesetzgebers entfaltet zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden könnten, eine echte Rückwirkung und kann dementsprechend auf diese Fälle nicht angewendet werden (vgl. Kammerbeschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - juris Rn. 47 ff.). In allen anderen Fällen gilt jedoch die dargestellte neue Rechtslage des Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg, die der seit jeher bestehenden Rechtslage in Baden-Württemberg entspricht, wonach die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entstehen kann. dd) Die geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück, das an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, der Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch ist, überzeugt im Übrigen auch nicht. Sie bevorzugt im Rahmen des Konflikts zwischen den finanziellen Interessen der Allgemeinheit und damit insbesondere auch den Interessen des Steuerzahlers einerseits und den Interessen der jeweiligen beitragspflichtigen Bürger andererseits im Hinblick auf die danach sehr kurz bemessene Festsetzungsfrist einseitig die Interessen der Letztgenannten. Eine solche Auslegung führte in zahlreichen Beitragsfällen dazu, dass die Beitragsforderungen der Gemeinden im Hinblick auf die dann eintretende Festsetzungsverjährung nicht mehr „durchsetzbar“ wären und die Allgemeinheit diese finanzielle Last zu tragen hätte. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wirksamkeit des Beitragssatzes im Anschlussbeitragsrecht vielfältigen und schwierigen - rechtlichen und tatsächlichen - Anforderungen gerade auch durch die Rechtsprechung unterliegt und solche Satzungen dementsprechend fehleranfällig sind (so auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 28; vgl. auch Martini, NVwZ 2014, 1555). Stellt sich deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits nachträglich die Unwirksamkeit einer Beitragssatzung bzw. des festgesetzten Beitragssatzes heraus, wäre es bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für die Gemeinden in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich, nach einer sich daran anschließenden Verabschiedung einer gültigen Satzung bzw. eines gültigen Beitragssatzes innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Beitragsveranlagung vorzunehmen. Die Heilung einer unwirksamen Beitragssatzung bzw. eines unwirksamen Beitragssatzes innerhalb der Festsetzungsfrist wäre den Gemeinden in aller Regel auch deshalb nicht möglich, weil unter Berücksichtigung der Dauer eines Widerspruchsverfahrens und der Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfahrungsgemäß geraume Zeit vergeht, bis die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Beitragssatzung rechtskräftig festgestellt ist. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird dem Zweck des Kommunalabgabengesetzes nur dann Genüge getan, wenn die Entstehung der Beitragsschuld an das Inkrafttreten einer formell- und materiell-rechtlich wirksamen Satzung geknüpft wird. Mit dem Kommunalabgabengesetz sollten die Selbstverwaltungskörperschaften die Möglichkeit erhalten, sich durch Steuern, Gebühren und Beiträge Einnahmen zur Bewältigung der von ihnen zu erfüllenden zahlreichen Aufgaben zu verschaffen und die damit zusammenhängende Kostenlast gleichmäßig auf die davon profitierenden Bürger zu verteilen. Die Kommunen können die ihnen übertragenen Aufgaben zum Vorteil der Bevölkerung jedoch nur dann erfüllen, wenn sie die Abgabenansprüche auch tatsächlich durchsetzen können, während der Einzelne grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (ebenso BGH, Urteil vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 - juris Rn. 44 zum Kommunalabgabengesetz in Brandenburg; vgl. auch Martini, NVwZ 2014, 1555). Würde hingegen für das Entstehen der Beitragsschuld und für den Beginn der Festsetzungsverjährung auf den Erlass der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch abgestellt, hätte dies mit Blick auf die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Abgabensatzungen, die sich - wie dargelegt - mitunter erst nach Jahren oder Jahrzehnten als unwirksam erweisen, gleichsam einen Sanktionscharakter für die Kommunen, denen es nicht sogleich oder wenigstens binnen einer ab dem ersten Satzungsversuch laufenden vierjährigen Frist gelingt, die komplexen Anforderungen des Gesetzgebers und der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Satzungsgeber zu erfüllen und eine wirksame Satzung zu erlassen (so auch BGH, Urteil vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 - juris Rn. 44). Insoweit ist mit großem Gewicht zu berücksichtigen, dass Forderungen, die gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner ausfallen, die Allgemeinheit gleichsam als „Ausfallbürge“ tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22 - juris). ee) Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Entstehung der Beitragsschuld eine rechtswirksame Beitragssatzung voraussetzt, kann zwar dazu führen, dass eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die Wasserversorgung und damit die entsprechende öffentliche Einrichtung erfolgen kann. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG aber gerade zum Schutz des beitragspflichtigen Bürgers das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entwickelt. Danach ist der Gesetzgeber für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, verpflichtet, jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung der Vorteilslage festgesetzt werden können. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerf-GE 133, 143, juris Rn. 41 ff.). Davon ausgehend hat der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des § 20 Abs. 5 durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095), der in seinem Satz eins eine zwanzigjährige Ausschlussfrist für die Festsetzung des Beitrags nach Eintritt der Vorteilslage regelt, die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zum rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 25 ff.; vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.). Mit der Regelung dieser Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden - weiten - Gestaltungsspielraums die Entscheidung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Frist der beitragspflichtige Bürger von der Erhebung von Beiträgen trotz des zugewandten Vorteils nicht mehr zum Ausgleich veranlagt werden kann. Auf Grundlage dieser gesetzgeberischen Entscheidung besteht kein Anlass, die Regelungen über die Entstehung der Beitragsschuld und daran anknüpfend über den Eintritt der Festsetzungsverjährung restriktiv im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auszulegen und die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich bei Auslegung der Bestimmungen zur Festsetzungsverjährung weitgehend zurücktreten zu lassen. ff) Dass auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen der Beitragsanspruch der Gemeinde nach Inkrafttreten der ersten - formell bzw. materiell unwirksamen - Beitragssatzung innerhalb der Festsetzungsfrist verjährt, obwohl die Gemeinde im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieser Satzung die individuelle Beitragspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers nicht rechtmäßig festsetzen kann und dementsprechend eine rechtmäßige Veranlagung ausscheidet, überzeugt auch nicht mit Blick auf Sinn und Zweck der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung dient nicht nur allgemein dem Rechtsfrieden, sondern berücksichtigt maßgeblich, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen oder auch ihre Abweisung umso schwieriger wird, je länger die betreffenden Vorgänge zurückliegen. Diesem Gesichtspunkt wird jedoch im Regelfall Genüge getan, wenn die Festsetzungsverjährung mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht. Auch der weitere Einwand des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, der im Wesentlichen der Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG des Landesrechts entspricht, erschöpfe sich darin, den Gemeinden eine ordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung der Vielzahl von Beitragsfällen zu ermöglichen, die mit dem Inkrafttreten des KAG NRW am 01.01.1970 entstanden wären, und deshalb dürfe dieser eng zu verstehenden Übergangsregelung mit einem Tatbestandsmerkmal „Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung“ nicht eine nicht mehr bezweckte Weite beigemessen werden, überzeugt ebenfalls nicht. Die den Gemeinden in § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG eingeräumte Möglichkeit, das Entstehen der Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als den des Inkrafttretens der Satzung zu verschieben, ist erkennbar auf die Ausnahmekonstellation zugeschnitten, in der ein gleichzeitiger Anfall vieler Beitragsverfahren verwaltungsmäßig ordnungsgemäß abzuwickeln ist. Aus dieser gesetzgeberischen Bewältigung einer Ausnahmekonstellation in § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG lassen sich aber keine Rückschlüsse auf den „Normalfall“, den der Gesetzgeber mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Beitragssatzung normiert hat, ableiten. Der vom Gesetzgeber geregelte „Normalfall“, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer Satzung entsteht, ist vielmehr - unabhängig von der Ausnahmebestimmung in § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG - autonom auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des jeweiligen Bürgers, von der Erhebung des Beitrags im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verschont zu bleiben. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. b) Zu Unrecht wenden sich die Kläger zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die frühere Beitragssatzung der Beklagten vom 09.11.1982 sei unwirksam, mit der Begründung, die Unwirksamkeit dieser Satzung sei bislang gerichtlich nicht festgestellt und deshalb sei die Beklagte mangels deren förmlicher Aufhebung auch heute noch an diese gebunden. Es ist rechtlich unerheblich, ob in Bezug auf diese konkrete Satzung die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt wurde. Denn die Folge der Unwirksamkeit der Beitragssatzung 1982 tritt eo ipso ein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 68). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit dieser Satzung nach eigener Würdigung inzident festgestellt, ohne dass die Kläger insoweit ernstliche Zweifel aufgezeigt haben. c) Ohne Erfolg rügt die Antragsschrift ferner sinngemäß, im Hinblick auf den Eintritt der Vorteilslage im Jahre 2006 habe die Beklagte ihren Anspruch verwirkt bzw. der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe dem Anspruch entgegen. Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzungsverjährung einerseits und zur zwanzigjährigen Ausschlussfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG andererseits sind abschließend, so dass - allein unter dem Gesichtspunkt der verstrichenen Zeit - kein Raum mehr für das Institut der Verwirkung ist. d) Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Anschlussbeitragsrecht in Baden-Württemberg verstößt die Veranlagung der Kläger zum Wasserversorgungsbeitrag auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - juris), wonach unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung eine nachträgliche Beitragserhebung auf Grundlage der dargestellten Neuregelung des Landesgesetzgebers in Brandenburg in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage, die maßgeblich durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE - juris) geschaffen wurde, nicht mehr erhoben werden konnten. In diesen Fällen lag nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung vor, weil eine Veranlagung der Grundstücke zu einem Beitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der ursprünglichen Gesetzeslage geblieben wäre. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da nach der dargestellten Rechtslage in Baden-Württemberg das Entstehen der Beitragsschuld gerade nicht vom erstmaligen Erlass einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch abhängig war und ist, sondern - wie dargelegt - vom Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung. Deshalb bestand hinsichtlich des klägerischen Grundstücks zu keinem Zeitpunkt eine Rechtslage, aufgrund derer die Veranlagung zu einem Beitrag nicht mehr möglich gewesen wäre. Dementsprechend kommt der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 10.10.2011 auch keine Rückwirkung zu. Sie greift - mit anderen Worten - nicht im Sinne einer echten Rückwirkung nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, da für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten der Beitragsanspruch nicht entstanden war und dementsprechend auch nicht verjähren konnte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, liegt noch nicht einmal ein in der Vergangenheit begonnener und noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vor. Auch das von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 (9 CN 3.22 - juris) führt hier nicht weiter. Danach steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten. Auch diese Entscheidung betrifft das Anschlussbeitragsrecht in Brandenburg und beruht auf der Annahme, dass im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg Anschlussbeiträge wegen Festsetzungsverjährung nach alter Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten und deshalb insoweit auch die entsprechenden Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung nicht mehr für eine Gebührenfinanzierung zur Verfügung stehen. Eine Festsetzungsverjährung bzw. eine hypothetische Festsetzungsverjährung kann - wie im Einzelnen dargelegt - hinsichtlich des hier zu beurteilenden Wasserversorgungsbeitrags aber nicht angenommen werden. Auch das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (9 C 2.18 - juris) ist im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung. Danach gilt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot auch für solche Abgabenpflichtige, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen können. Auch diese Entscheidung betrifft das Beitragsrecht in Brandenburg und beruht auf der Annahme, dass im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Entwässerungsbeitrag wegen Festsetzungsverjährung - anders als in Baden-Württemberg - nicht mehr erhoben werden konnte. Schließlich führt auch der Einwand der Kläger nicht weiter, dass „die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung selbst dann eintreten würde, wenn die Beklagte nach Verstreichen der Festsetzungsfrist eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung 1982 zurückwirkende gültige Satzung noch erlassen würde“. Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist eine solche Rückwirkung nicht geboten, um überhaupt eine Beitragsschuld entstehen zu lassen. Dementsprechend hat die Beklagte die hier zu beurteilende Wasserversorgungssatzung vom 10.10.2011 auch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2012 erlassen. Eine Inkraftsetzung einer Beitragssatzung mit Rückwirkung wäre nur zu dem Zweck erforderlich gewesen, frühere mangels gültiger Satzungsgrundlage fehlerhafte Beitragsbescheide rückwirkend zu heilen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21.01.1977 - IV C 84.74 u.a. - juris Rn. 15 mwN). Einen solchen Zweck hat die Beklagte mit ihrer Wasserversorgungssatzung 2012 ersichtlich nicht verfolgt. e) Zu Unrecht rügen die Kläger schließlich, der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er noch im Jahre 2016 auf Grundlage des KAG a.F. ergangen sei und diese Fassung des Kommunalabgabengesetzes mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG n.F. für die Festsetzung eines Beitrags mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war. Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht (Senatsurteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 26, 27). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kläger rügen sinngemäß, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, u.a. - juris) und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 (9 CN 3.22 - juris) ab. Diese beiden Entscheidungen sind für das vorliegende Verfahren - wie im Einzelnen dargelegt wurde - ohne rechtliche Bedeutung. 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch nicht an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger rügen als Verfahrensmangel eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und berufen sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, das Verwaltungsgericht habe ihre Einwendungen auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (aaO) und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (aaO) nicht berücksichtigt. Diese Einwände der Kläger sind rechtlich unerheblich; auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.