Urteil
DL 17 K 4832/20
VG Karlsruhe 17. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1118.DL17K4832.20.00
2mal zitiert
17Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine bei einem Beamten vorliegende Alkoholerkrankung hat zwar nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge. Besteht bei dem Beamten allerdings (fast) keine Einsicht in die Alkoholkrankheit, gibt dies der Disziplinarbehörde Anlass für weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, wenn dem Beamten gerade (auch) eine Verletzung seiner Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam vorgeworfen wird. Ob insoweit Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen und welchen Grad sie haben, lässt sich grundsätzlich nur anhand qualifizierter ärztlicher Stellungnahmen beurteilen.(Rn.48)
2. Die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen hat nach baden-württembergischen Landesrecht die Disziplinarbehörde zu treffen. Liegt nach den Ermittlungen der Disziplinarbehörde ein – gravierendes – Ermittlungsdefizit vor, hat das Disziplinargericht es nicht durch eigene Ermittlungen zu beheben. In einem solchen Fall ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 2 LDG (juris: DG BW) in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO eingeschränkt.(Rn.60)
Tenor
Die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bei einem Beamten vorliegende Alkoholerkrankung hat zwar nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge. Besteht bei dem Beamten allerdings (fast) keine Einsicht in die Alkoholkrankheit, gibt dies der Disziplinarbehörde Anlass für weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, wenn dem Beamten gerade (auch) eine Verletzung seiner Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam vorgeworfen wird. Ob insoweit Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen und welchen Grad sie haben, lässt sich grundsätzlich nur anhand qualifizierter ärztlicher Stellungnahmen beurteilen.(Rn.48) 2. Die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen hat nach baden-württembergischen Landesrecht die Disziplinarbehörde zu treffen. Liegt nach den Ermittlungen der Disziplinarbehörde ein – gravierendes – Ermittlungsdefizit vor, hat das Disziplinargericht es nicht durch eigene Ermittlungen zu beheben. In einem solchen Fall ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 2 LDG (juris: DG BW) in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO eingeschränkt.(Rn.60) Die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 2 LDG i. V. m. § 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Kammer überprüft die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete streitgegenständliche Verfügung auf der Grundlage des von dem Polizeipräsidenten des Polizeipräsidium ... als Dienstvorgesetztem des Klägers (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg) dieser Verfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 26 und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 65). Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung am 26.10.2020 (vgl. allgemein Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 21 AGVwGO Rn. 4). 2. Ausgehend davon ist die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb formell fehlerhaft ist. 2.1 Zunächst ist die Verfügung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil es an den gemäß § 12 LDG notwendigen eigenen Ermittlungen des Polizeipräsidiums ... als Disziplinarbehörde fehlt. Das sich daraus ergebende gravierende Ermittlungsdefizit ist hier nicht durch eigene Ermittlungen des Disziplinargerichts zu beheben. 2.1.1. Es liegt ein gravierendes Ermittlungsdefizit vor. 2.1.1.1 Gemäß § 12 LDG sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Mittelpunkt der Ermittlungen steht der Sachverhalt, der dem Vorwurf des Dienstvergehens und dem sich daraus ergebenden Maß des Vertrauens- oder Ansehensverlusts zugrunde liegt. Gegenstand der Ermittlungen sind aber auch alle Umstände, die das Persönlichkeitsbild des Beamten prägen oder für die Frage von Bedeutung sind, in welchem Maße der Beamte der Pflichtenmahnung bedarf (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris, Rn. 36). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich also nicht nur auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Pflichtenverstöße, sondern auch auf alle Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 37). 2.1.1.2 Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Polizeipräsidium ... es versäumt, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln und damit erheblich gegen seine Ermittlungspflichten aus § 12 LDG verstoßen. Dies führt zu einem gravierenden Ermittlungsdefizit. Zu den hier zu ermittelnden bedeutsamen Umständen zählt hauptsächlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger die ihm zur Last gelegten, ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begründenden Dienstpflichtverletzungen, also die vorgeworfenen Verstöße gegen die Pflichten zum achtungswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.11.2018, gültig bis: 06.07.2021), zur Dienstleistung und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG (in der Fassung vom 29.11.2018) sowie zum Gehorsam aus § 35 Satz 2 BeamtStG (in der Fassung vom 29.11.2018), schuldhaft begangen hat. Dieser Umstand ist hier nicht nur für den subjektiven, sondern auch für den objektiven Tatbestand der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße bedeutsam. Soweit dem Kläger daneben im Kern vorgeworfen wird, dieser habe seine Dienstleistungspflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG über einen längeren Zeitraum verletzt, weil er während des Diensts häufig alkoholisiert und deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ist im Wesentlichen der Umstand bedeutsam, ob eine alkoholbedingte Minderleistung gegeben war. Die zu den beschriebenen Umständen von dem Polizeipräsidium ... durchgeführten Ermittlungen sind defizitär. Das Polizeipräsidium ... hätte zunächst ermitteln müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger schuldhaft gegen seine Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, als er am 21.07.2019 außerdienstlich strafbare Handlungen, nämlich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit (vorsätzlich) unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (vgl. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 52, 53, 69 und 69a StGB), beging. Denn bei Begehung der strafbaren Handlungen hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von (ca.) 2,71 Promille, die deutlich über dem Grenzwert von 2,00 Promille liegt, ab dem zwar keine Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen entsprechend § 20 StGB (Grenzwert hier: 3,00 Promille), wohl aber eine verminderte Schuldunfähigkeit entsprechend §§ 20, 21 StGB naheliegt (vgl. allgemein Streng, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 20 Rn. 68). Die Ermittlungspflicht des Polizeipräsidiums ... gemäß § 12 LDG war insoweit auch nicht mit Blick auf die sich aus § 14 LDG ergebende Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren eingeschränkt (vgl. allgemein Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 12 LDG Rn. 3). Zwar ist das Amtsgericht ... in seinem seit dem ... .2019 rechtskräftigen Strafbefehl vom ... .2019 (Az. ... ) ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass der Kläger bei Begehung der oben genannten strafbaren Handlungen (voll) schuldfähig gewesen sei. Allerdings entfalten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 LDG (u. a.) nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils Bindungswirkung (vgl. Stehle, a. a. O., § 14 LDG Rn. 3). Des Weiteren hätte das Polizeipräsidium ... Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob der Kläger schuldhaft gegen seine Dienstleistungspflicht in Form der Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG (vgl. allgemein zu der sich aus der Dienstleistungspflicht ergebenden Gesunderhaltungspflicht: Bayerischer VGH, Urteil vom 25.10.2017 – 16a D 15.1110 –, juris Rn. 40; VG München, Beschluss vom 29.08.2019 – M 5 E 19.2937 –, juris Rn. 15; Eckstein, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 21 m. w. N.) und seine Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen hat. Entsprechende Ermittlungen drängten sich hier aus den nachfolgenden Gründen auf. Der Kläger ist nach Aktenlage alkoholkrank. Zwar hat eine bei dem betroffenen Beamten vorliegende Alkoholerkrankung nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schulfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1993 – 1 D 31.92 –, juris Rn. 21). Allerdings bietet eine solche Erkrankung regelmäßig Anlass für dahingehende Ermittlungen gemäß § 12 LDG. So liegt es auch hier. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Kläger – zwischen den Beteiligten auch unstreitig – (fast) keine oder kaum Einsicht in das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Alkoholkrankheit hat. Dies lässt zwar nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dieser auch hinsichtlich der ihm obliegenden Gesunderhaltungs- und Gehorsamspflicht nicht oder nur eingeschränkt einsichts- bzw. steuerungsfähig und damit schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist. Denn insoweit ist es rechtlich unerheblich, ob der betroffene Beamte selbst Einsicht in das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Alkoholkrankheit hat. Entscheidend ist vielmehr nur, ob dieser erkennen konnte, was von ihm mit Rücksicht auf seine Dienstpflichten verlangt wurde, und ob er in der Lage war, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2020 – 3 A 10529/00 –, juris Rn. 30). Besteht bei dem betroffenen Beamten – wie hier bei dem Kläger – indes (fast) keine oder kaum Einsicht in eine bestehende Alkoholkrankheit, gibt dies der Disziplinarbehörde Anlass für weiter- und tiefergehende Ermittlungen gemäß § 12 LDG hinsichtlich dessen Schuldfähigkeit, wenn dem Beamten gerade (auch) eine Verletzung seiner Pflichten zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG und zum Gehorsam aus § 35 Satz 2 BeamtStG vorgeworfen wird. Denn bei fehlender oder kaum vorhandener Krankheitseinsicht sind Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gerade hinsichtlich dieser Dienstpflichten gegeben. Ob solche Einschränkungen tatsächlich vorliegen und welchen Grad sie haben, lässt sich grundsätzlich nur anhand qualifizierter ärztlicher Stellungnahmen beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris Rn. 8 f.), die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie vor allem die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Gutachtens: BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 63). Solche Stellungnahmen sind wegen der in § 12 LDG geregelten Ermittlungspflichten bereits in dem bei der Disziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahren einzuholen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDG). Ausgehend davon liegt hier ein gravierendes Ermittlungsdefizit vor. Denn das Polizeipräsidium ... hat bis zum Abschluss des bei ihm geführten Disziplinarermittlungsverfahrens keine wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen dazu angestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der alkoholkranke, aber nicht oder kaum krankheitseinsichtige Kläger hinsichtlich seiner Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam einsichts- bzw. steuerungsfähig gewesen ist. Insbesondere hat es hierzu keine einzige (qualifizierte) ärztliche Stellungnahme eingeholt, obwohl dies nach den dargestellten Grundsätzen geboten gewesen wäre. Eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme in dem oben beschriebenen Sinn lag, ohne dass es hierauf mit Blick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt am 26.10.2020 (siehe oben) entscheidungserheblich ankommt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar hat das Polizeipräsidium ... auf gerichtliche Aufforderung vom 20.07.2021 Einschätzungen seines Polizeiärztlichen Diensts vom 20.08.2021 und vom 17.11.2021 vorgelegt. Diese genügen indes nicht den oben dargestellten Anforderungen. Vor allem ergibt sich aus ihnen nicht klar und widerspruchsfrei, welche Folgen die Alkoholkrankheit des Klägers aus ärztlicher Sicht auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich dessen Pflichten zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG und zum Gehorsam aus § 35 Satz 2 BeamtStG hat. In diesem Zusammenhang stellte der Polizeiarzt in seiner Einschätzung vom 20.08.2021 zunächst fest, dass bei dem Kläger eine verminderte Einsichtsfähigkeit bezüglich der Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam vorliege. An anderer Stelle führt er hingegen aus, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, die Forderungen seines Dienstherrn im Hinblick auf seine beruflichen Pflichten zu erkennen. Darin liegt ein Widerspruch, der für die Disziplinarkammer auch nicht durch die ergänzende Einschätzung des Polizeiarztes vom 17.11.2021 vollständig aufgelöst worden ist. Denn auch dort werden die Folgen der Alkoholkrankheit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht hinreichend nachvollziehbar und substantiiert dargestellt. Das beschriebene Ermittlungsdefizit wiegt hier besonders schwer, weil es auf Grund der nachfolgenden Zusammenhänge nicht nur für den subjektiven, sondern auch für den objektiven Tatbestand der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße bedeutsam ist. Ohne ausreichende Ermittlungen zum Verschulden des Klägers sind nämlich hier auch die von dem Polizeipräsidium ... durchgeführten Ermittlungen zum objektiven Tatbestand der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße defizitär, weil nicht hinreichend geklärt ist, ob dieser disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Daran fehlte es, wenn der Kläger während des Zeitraums, in den die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen fallen, dienstunfähig gewesen wäre. Für die Dauer seiner Dienstfähigkeit ist ein Beamter nicht zur Dienstleistung gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet. Zwar aktualisiert sich in diesem Fall dessen sich aus der genannten Vorschrift resultierende dienstrechtliche Pflicht, seine volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen (siehe in diesem Zusammenhang auch § 29 Abs. 4 BeamtStG zur Gesunderhaltungspflicht von wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten). Diese Pflicht läuft aber ins Leere, wenn prognostisch davon auszugehen ist, dass die volle oder teilweise Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten auf Dauer nicht wiederhergestellt werden kann. Dafür gab es hier gewisse Anhaltspunkte, die durchaus Anlass für weiter- und tiefergehende Ermittlungen geboten haben. Denn der Kläger war (fast) nicht oder kaum krankheitseinsichtig. Zudem war er nach dem Ergebnis der durch den polizeiärztlichen Dienst am 09.04.2019 durchgeführten Untersuchung zuletzt nur noch eingeschränkt polizeidienstfähig war. Außerdem hatten in der Vergangenheit durchgeführte Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen nur wenig bis keinen Erfolg bei der Behandlung der Alkoholkrankheit des Klägers gebracht. Läge es aber so, dass die Dienstfähigkeit des Klägers auf Dauer nicht – auch nicht teilweise – wiederhergestellt werden könnte, hätte dies die disziplinarrechtliche Konsequenz, dass vor allem einem Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG kein oder nur (sehr) wenig Gewicht zukäme bzw. dieser Verstoß schon tatbestandlich nicht vorläge. Schließlich hat das Polizeipräsidium ... nicht die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, soweit es dem Kläger im Kern vorwirft, dieser habe seine Dienstleistungspflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG über einen längeren Zeitraum verletzt, weil er während des Diensts häufig alkoholisiert und deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ist vor allem der Umstand bedeutsam, ob eine alkoholbedingte Minderleistung vorlag. Diesbezüglich sind die seitens des Polizeipräsidiums ... durchgeführten Ermittlungen aber weitgehend oberflächlich und deshalb unzureichend geblieben. Von einer alkoholbedingten Minderleistung kann ohne weitere Nachweise regelmäßig nur ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1980 – 1 D 3.79 –, juris Rn. 18 f.; Eckstein, in: von Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 22). Das Polizeipräsidium ... hat jedoch nicht konkret genug ermittelt, mit welchen Alkoholkonzentrationen der Kläger jeweils zum Dienst erschienen sein soll. Im Wesentlichen hat es lediglich die Stellungnahme des Polizeiärztlichen Diensts vom 08.04.2020 herangezogen, wonach die Laborwerte des Klägers seit einiger Zeit auf einen erhöhten Konsum von Alkohol und einen Alkoholmissbrauch hinwiesen, ohne allerdings die dort in Bezug genommenen Laborwerte einzusehen und gegebenenfalls selbst auszuwerten oder zumindest eine detailliertere Stellungnahme seitens des Polizeiärztlichen Diensts anzufordern. Es hat auch keine sonstigen wesentlichen Ermittlungsanstrengungen unternommen, um dem Kläger eine alkoholbedingte Minderleistung nachzuweisen. Soweit es sich im Wesentlichen darauf zurückgezogen hat, der Kläger habe nach Aktenlage seit langer Zeit (weit) unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht, reicht dies zum Nachweis einer – alkoholbedingten – Minderleistung nicht aus. 2.1.2 Liegt – wie hier – nach den von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG durchgeführten Ermittlungen ein – gravierendes – Ermittlungsdefizit vor, hat das Disziplinargericht es nicht durch eigene Sachverhaltsermittlungen und -würdigung zu beheben, weil es ansonsten eine eigene Bemessungsentscheidung treffen und nicht die von der Disziplinarbehörde getroffene Entscheidung überprüfen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2021 – DL 17 K 4854/20 –, unveröffentlicht). In einem solchen Fall ist der für das Disziplinargericht geltende Untersuchungsgrundsatz aus § 2 LDG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO eingeschränkt (vgl. in diese Richtung auch Düsselberg, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 38 Rn. 24). Denn die wesentlichen Feststellungen hat nach baden-württembergischen Landesrecht die Disziplinarbehörde zu treffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Disziplinarbefugnis zusteht. Das Disziplinargericht ist hingegen nur befugt, den in der Disziplinarverfügung dargestellten und geahndeten disziplinaren Vorwurf auf der Grundlage der von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 26 m. w. N. und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 65; siehe auch Urteil der Kammer, a. a. O.; VG Freiburg, Urteil vom 03.05.2010 – DL 10 K 210/10 –, juris). 2.2 Das gravierende Ermittlungsdefizit hat hier einen schweren Begründungsmangel der streitgegenständlichen Verfügung zur Folge. Dieser formelle Fehler ist hier nicht heilbar. Er ist allerdings erheblich und nicht unbeachtlich. 2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung an einem schweren Begründungsmangel leidet. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG sind unter anderem – soweit hier relevant – die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, in der Begründung der Disziplinarverfügung darzustellen. Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Disziplinargericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt werden und auch dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 81). Gemessen daran liegt hier ein Begründungsmangel vor. Denn in der hier in Rede stehenden Verfügung werden wegen des oben im Einzelnen beschriebenen gravierenden Ermittlungsdefizits nicht alle wesentlichen für die Entscheidung bedeutsamen Umstände dargestellt. Aus diesem Grund steht der Disziplinarkammer keine ausreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung zur Verfügung, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt, das bei einem (aktiven) Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG; siehe auch Urteil der Kammer vom 10.06.2021 – DL 17 K 4854/20 –, unveröffentlicht). Der Begründungsmangel wiegt hier zudem besonders schwer, weil das Polizeipräsidium ... insbesondere nicht Form und Gewicht des Verschuldens des Klägers ermittelt hat. Dieser Umstand hat hier aber besondere Bedeutung. Denn wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gerade hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere also hinsichtlich der Verletzungen der Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG und der Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG, vorläge, wofür es wegen der Alkoholkrankheit des Klägers Anhaltspunkte gibt (siehe oben), wäre mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig nicht mehr von einem schweren Dienstvergehen auszugehen und dürfte folglich wegen Verletzung dieser Dienstpflichten eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – DB 13 S 2343/13 –, juris Rn. 50). Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit kommt auch bei Verletzung von Kernpflichten in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – DB 13 S 2343/13 –, juris Rn. 51 f.). 2.2.2 Der somit gegebene – schwere – Begründungsmangel ist nicht gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Zwar stehen die oben beschriebenen Funktionen der Begründung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG der Heilung eines Begründungsmangels unter Anwendung des § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings kommt eine Heilung durch Nachholung einzelner Begründungsteile in einem Disziplinarverfahren nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um einen schweren Formfehler handelt, der vorgeworfene Sachverhalt von vorneherein hinreichend abgegrenzt war, die Disziplinarverfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 81). Ausgehend davon ist der hier vorliegende Begründungsmangel nicht geheilt worden. Es fehlt bereits an der Nachholung einzelner Begründungsteile durch das Polizeipräsidium ... in Form einer ergänzenden Verfügung. Abgesehen davon scheidet eine Heilung hier auch deshalb aus, weil aus den oben dargestellten Gründen betreffend die Schwere des Begründungsmangels ein schwerer Formfehler anzunehmen ist, der im Disziplinarverfahren nicht mehr heilbar ist. 2.2.3 Dieser schwere Formfehler ist auch erheblich und nicht wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, kann danach nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ausgehend davon ist der hier in Rede stehende Formfehler nicht unbeachtlich. Denn es ist aus den nachfolgenden Gründen nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Formvorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Formfehler beruht auf einem gravierenden Ermittlungsdefizit. Liegt aber ein solches Ermittlungsdefizit vor, lässt sich gerade nicht ausschließen, dass das Polizeipräsidium ..., hätte es alle für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände, insbesondere also Form und Gewicht des Verschuldens des Klägers, zutreffend ermittelt, in Ausübung seiner Disziplinarbefugnis zu einer andern als der getroffenen Entscheidung gekommen wäre. 3. Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis kann schließlich auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGVwGO aufrechterhalten werden. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann danach das Gericht die Verfügung aufrechterhalten, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen hier nicht vor. Denn auf Grund des gravierenden Ermittlungsdefizits und des schweren Begründungsmangels lässt sich hier nicht feststellen, dass das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen erwiesen ist. 4. Ist die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG rechtswidrig und damit aufzuheben, können auch die darauf aufbauenden Nebenentscheidungen, namentlich die Dienstenthebung des Klägers und der Einbehalt von dessen Bezügen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG sowie die Kostenentscheidung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG, keinen Bestand haben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach dem Erwerb der mittleren Reife wurde der am ... .1970 geborene Kläger am ... .1988 in den Polizeivollzugsdienst bei dem beklagten Land eingestellt. Nach seiner einjährigen Grundausbildung verrichtete er seinen Dienst zunächst als Einsatzbeamter bei der ... in ... . Die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei bestand er am ... .1991 mit der Gesamtnote befriedigend. Am ... .1991 wurde der Kläger zur ... der ... versetzt und am ... 1992 zum Polizeirevier ... umgesetzt. Am ... .1992 folgte eine Versetzung zum Polizeipräsidium ..., wo der Kläger zunächst beim Polizeirevier ... als Beamter im Streifendienst verwendet wurde. Am ... .1999 wurde er zur ... umgesetzt. Dort war er ... . Am ... .2006 wurde der Kläger zum Polizeihauptmeister ernannt. Zum ... .2014 erfolgte eine Umsetzung zur ... am Standort ... . Mit Wirkung vom ... .2015 wurde der Kläger von der ... zum Polizeirevier ... umgesetzt und dort zunächst als Sachbearbeiter verwendet. Seit dem ... .2019 ist er dem Bezirksdienst zugeteilt. Für den Beurteilungszeitraum ... bis ... erhielt der Kläger zuletzt die Gesamtpunktzahl von 3,75 Punkten. Er ist geschieden und hat einen Sohn, für den er unterhaltspflichtig ist. Ende Juli 2019 erhielt das Polizeipräsidium ... Kenntnis davon, dass der Kläger am 21.07.2019 gegen späten Nachmittag in alkoholisiertem Zustand, nämlich mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,49 mg/l, die einer Blutalkoholkonzentration von (ca.) 2,71 Promille entspricht, im Bereich des Parkplatzes der Klinik, wo er sich in medizinischer Behandlung befand, mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hatte, in dem er beim Rückwärtsausparken mit einem Streugutbehälter und einer Straßenbeleuchtung kollidiert war, er sich anschließend von der Unfallstelle entfernt hatte und erst nach einiger Zeit dorthin zurückgekehrt war. Auf Grund dieses Vorfalls wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... .2019 (Az. ... ), rechtskräftig seit dem ... .2019, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 6.400,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 17.09.2019 fand daraufhin ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. Am 26.09.2019 erhielt dieser drei schriftliche Weisungen vom 19./20.09.2019 ausgehändigt. Danach sollte er sich für die Dauer eines Jahres jede zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung durch den ihn behandelnden Arzt bereits am ersten Tag der Erkrankung schriftlich bescheinigen lassen, diese Bescheinigung dem Polizeipräsidium ... vorlegen sowie die Erkrankung dorthin unverzüglich telefonisch mitteilen. Des Weiteren wurde ihm aufgegeben, bis auf Weiteres den wöchentlichen Einbestellungen des polizeiärztlichen Diensts zur unangekündigten Blutkontrolle und ärztlichen Vorstellung unverzüglich Folge zu leisten und ab sofort für die Dauer eines Jahres an den Sitzungen der polizeilichen Selbsthilfegruppe „Alkoholmissbrauch/Alkoholerkrankung“ teilzunehmen. Mit Schreiben vom 29.10.2019 leitete das Polizeipräsidium ... ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, wies diesen auf seine Rechte aus § 11 Abs. 2 LDG hin, bestimmte einen Ermittlungsführer und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger der im Personalgespräch am 20.11.2018 getroffenen Vereinbarung, zu Beginn des Jahres 2019 an Gruppensitzungsterminen der Suchthilfegruppe teilzunehmen, den Verordnungen des Polizeiärztlichen Diensts vom 09.04.2019, sich für die Dauer von drei Monaten alle ein bis zwei Wochen beim Polizeiärztlichen Dienst vorzustellen und sich nach Ablauf von sechs Monaten erneut begutachten zu lassen, und dessen weiteren Verordnungen vom 19.08.2019, sich einer dreimonatigen Wiedereingliederung und sich zudem während der ersten zwei Monate einmal wöchentlich einer kurzen ärztlichen Vorstellung mit Blutabnahme zu unterziehen, nicht nachgekommen sei. Außerdem sei er verdächtig, die Teilnahme an dem vereinbarten Gruppensitzungstermin der Suchthilfegruppe am 10.10.2019 zu umgehen versucht zu haben, indem er entgegen einer schriftlichen Weisung vom 20.09.2019, der wöchentlichen Einbestellung des Polizeiärztlichen Diensts zur unangekündigten Blutkontrolle und zur kurzen Vorstellung Folge zu leisten und an den Gruppensitzungen der Suchthilfegruppe teilzunehmen, eigenständig einen Kontrolltermin beim Polizeiärztlichen Dienst vereinbart habe. Des Weiteren werde ihm vorgeworfen, am 27.12.2018 in den Räumlichkeiten des Polizeireviers ... in Polizeidienstkleidung Bier konsumiert zu haben. Es seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er wegen seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand gegen seine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erforderten. Er habe außerdem gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, indem er außerhalb des Diensts Alkohol zu sich genommen habe, obwohl er dadurch in der voraussehbaren Dienstverrichtung hätte beeinträchtigt werden können. Schließlich habe er sich seiner Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG nicht mit vollem Einsatz gewidmet. Damit bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne von § 47 BeamtStG. Mit Schreiben vom 08.11.2019 gab der Ermittlungsführer dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 27.11.2019 zu äußern. Hiervon machte dieser keinen Gebrauch. Am 11.02.2020 legte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis seiner Ermittlungen vor. Trotz wiederholter Personalgespräche nach der Dienstvereinbarung „Sucht“ einhergehend mit wiederkehrenden Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst zur Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit habe der Kläger nicht die Notwendigkeit gesehen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die in der Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren beschriebenen wesentlichen Tatvorwürfe hätten sich bestätigt. Damit habe der Kläger gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG und seine Gesunderhaltungspflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Die Verstöße seien rechtswidrig und schuldhaft erfolgt. Mit Schreiben vom 21.02.2020, 19.03.2020 und 11.04.2020 gab der Ermittlungsführer dem Kläger Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon machte dieser keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 08.05.2020 wies das Polizeipräsidium ... den Kläger an, sich am 03.06.2020 in der Fachklinik ... für die durch die dortigen Fachärzte empfohlene Dauer einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie zu unterziehen. Die Weisung sei erforderlich, weil aus polizeiärztlicher Sicht anderweitige Therapiemaßnahmen nicht geeignet und nicht ausreichend seien, um die Wiederherstellung der vollen oder die langfristige Sicherung der begrenzten Dienstfähigkeit zu gewährleisten. Eine niedrigschwelligere Maßnahme verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Die angeordnete Maßnahme sei zumutbar. Zwar sei der Kläger durch die stationäre Heilbehandlung vorübergehend in seiner privaten Lebensführung eingeschränkt. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die stationäre Heilbehandlung zu weiteren Einschränkungen oder Risiken führen werde. Mit Schreiben vom 11.05.2020 dehnte das Polizeipräsidium ... das gegen den Kläger geführte disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 LDG aus, wies den Kläger auf seine Rechte aus § 11 Abs. 2 LDG hin und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Am 03.04.2020 und am 07.04.2020 habe der Kläger die Termine beim Polizeiärztlichen Dienst nicht wahrgenommen, weil er befürchtet habe, während der Anreise zu diesen Terminen einem erhöhten Ansteckungsrisiko wegen der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgesetzt zu sein. Ein Atemalkoholtest am 15.04.2020 habe einen Atemalkoholwert von 0,16 mg/l ergeben. Am 22.04.2020 habe sich im Zusammenhang mit der Ankündigung einer Untersuchung des Klägers beim Polizeiärztlichen Dienst ein Streitgespräch zwischen dem Kläger und seinem Revierleiter entwickelt. Aus dem Gesamtsachverhalt würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger durch sein fortgesetztes Verhalten und mit Blick auf Ziffer 14 der allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst (PDV 350), wonach der Polizeibeamte außerhalb des Diensts keinen Alkohol zu sich nehmen dürfe, wenn er dadurch in der voraussehbaren späteren Dienstverrichtung beeinträchtigt werden könnte, gegen die Pflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe, dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und dass er sich hinsichtlich seiner Pflicht zur Gesunderhaltung entgegen § 34 Satz 1 BeamtStG nicht mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf widme sowie sich wegen seines Auftretens gegenüber seinem Vorgesetzten entgegen § 34 Satz 3 BeamtStG nicht so verhalten habe, wie dies sein Beruf erfordere. Mit Schreiben vom 19.05.2020 gab der Ermittlungsführer dem Kläger Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon machte dieser keinen Gebrauch. Am 03.06.2020 und danach trat der Kläger die angeordnete stationäre Alkoholentwöhnungstherapie nicht an. Mit Schreiben vom 08.06.2020 teilte der Polizeiärztliche Dienst dem Polizeipräsidium ... mit, dass in der Verletzung, die der Kläger am 15.05.2020 erlitten habe, kein Grund dafür liege, die bereits für den 03.06.2020 vereinbarten rehabilitativen Maßnahmen in der Fachklinik ... nicht anzutreten. Am 24.06.2020 legte der Ermittlungsführer das aktualisierte wesentliche Ergebnis seiner Ermittlungen vor. Im Jahr 2018 habe der Kläger ein vom Polizeiärztlichen Dienst verordnetes stationäres Langzeit-Heilverfahren in der Zeit vom 02.10.2018 bis zum 25.12.2018 bereits nach wenigen Tagen eigenständig abgebrochen. Zu Beginn des Jahres 2019 habe er absprachewidrig nicht an Gesprächssitzungen der polizeilichen Selbsthilfegruppe „Alkoholmissbrauch/Alkoholerkrankung“ teilgenommen. Am Morgen des 27.12.2018 habe der Kläger im Dienst Alkohol konsumiert. Entgegen einer Anordnung des polizeiärztlichen Diensts habe er sich nicht ab dem 15.04.2019 regelmäßig dort vorgestellt. Dies sei erstmals in Befolgung der polizeiärztlichen Anordnung vom 19.08.2019 am 24.09.2019 erfolgt. Am 21.07.2019 sei der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht straffällig geworden. Des Weiteren habe dieser am 10.10.2019 versucht, einen Vorstellungstermin beim polizeiärztlichen Dienst zu umgehen. Nach dem Schreiben des Polizeiärztlichen Diensts vom 28.11.2019 sei dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme dringend empfohlen worden. Dem habe der Kläger jedoch ablehnend gegenübergestanden. Bei Blutalkoholkontrollen habe es laut Mitteilung des Polizeiärztlichen Diensts vom 08.04.2020 Auffälligkeiten gegeben. Der Kläger habe am 03.04.2020 und am 07.04.2020 Termine für eine Blutentnahme nicht wahrgenommen. Am 15.04.2020 sei der Kläger im alkoholisierten Zustand zum Dienst erschienen. Gegenüber seinem Revierleiter habe er am Morgen des 22.04.2020 ein despektierliches Verhalten gezeigt. Schließlich habe er entgegen einer entsprechenden dienstlichen Anweisung am 03.06.2020 keine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie angetreten. Damit seien Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG und die Dienstleistungs- und Gesunderhaltungspflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG gegeben. Die Verstöße seien rechtswidrig und schuldhaft erfolgt. Es sei von einem schweren Dienstvergehen im Sinne von § 47 BeamtStG auszugehen. Mit Schreiben vom 29.06.2020 gab der Ermittlungsführer dem Kläger Gelegenheit, sich zu äußern. Dieser teilte daraufhin mit Schreiben vom 01.09.2020 mit, dass er sich seit Juni/Juli selbstständig um Hilfe bemühe. Derzeit sei er bei einer Neurologin und einer Psychotherapeutin in Behandlung. Er bemühe sich um seine Gesundung und um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit. Bei den ihn behandelnden Ärzten fühle er sich wohl, so dass er absehbar seine Dienstfähigkeit wiedererlangen könne. Mit Schreiben vom 10.09.2020 dehnte das Polizeipräsidium ... das gegen den Kläger geführte disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 LDG erneut aus, wies den Kläger auf seine Rechte aus § 11 Abs. 2 LDG hin und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei der schriftlichen Weisung vom 08.05.2020, ab dem 03.06.2020 an einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie in der Fachklinik ... teilzunehmen, nicht nachgekommen. Mit Datum vom 24.07.2020 habe die Personalverwaltung den Kläger daran erinnert, an Treffen der polizeilichen Suchtkrankenhilfe gemäß der entsprechenden dienstlichen Weisung teilzunehmen. Aus dem Gesamtsachverhalt würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger gegen seine Pflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe, dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und er sich seiner Pflicht zur Gesunderhaltung entgegen § 34 Satz 1 BeamtStG nicht mit vollem persönlichem Einsatz widme. Mit Schreiben vom 15.09.2020 gab der Ermittlungsführer dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 02.10.2020 zu äußern. Hiervon machte dieser keinen Gebrauch Mit Schreiben vom 08.10.2020 teilte das Polizeipräsidium ... dem Kläger mit, dass die durchgeführten Ermittlungen den Verdacht eines Dienstvergehens bestätigt hätten. Es sei beabsichtigt, dieses Vergehen entsprechend § 31 LDG mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Das Polizeipräsidium ... wies den Kläger auf die Möglichkeit hin, die Mitwirkung der Personalvertretung beim Erlass der Disziplinarverfügung zu beantragen und gab ihm Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zu äußern. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht und machte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen. Mit Disziplinarverfügung vom 26.10.2020 entfernte das Polizeipräsidium ... den Kläger aus dem Beamtenverhältnis, enthob ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Diensts, behielt gleichzeitig in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge ein, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei disziplinarrechtlich vorbelastet. Am 29.05.2017 sei gegen ihn wegen des Verdachts einer Betrugsstraftat ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Am 12. Oktober 2018 habe das Landgericht ... das gegen ihn geführte Strafverfahren endgültig eingestellt. Daraufhin sei das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 14.01.2019 gemäß § 37 Abs. 3 LDG eingestellt worden. Der Kläger habe in beachtlicher Art und Weise gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er nach den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ... außerdienstlich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr begangen habe. Außerdem habe er gegen seine Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. In der Ziffer 14 der allgemeinen Polizeidienstvorschrift Baden-Württemberg (PDV 350 BW) sei bestimmt, dass während des Diensts Alkoholgenuss grundsätzlich untersagt sei und der Beamte außerhalb des Diensts keinen Alkohol zu sich nehmen dürfe, wenn er dadurch in einer voraussehbaren späteren Dienstverrichtung beeinträchtigt werden könnte. Diesen Anforderungen sei der Kläger nach den Ergebnissen der wöchentlichen Blutalkoholkonzentrationen, auf Grund seines Dienstantritts unter Einfluss von Restalkohol und durch den Konsum von Bier in Dienstuniform auf der Polizeiwache eindeutig nicht gerecht geworden. Schließlich sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG gegeben. Eine Pflichtverletzung sei zu bejahen, wenn sich der Polizeibeamte weigere, eine für den Heilerfolg unumgängliche Therapiemaßnahme anzutreten. Dabei könne vorausgesetzt werden, dass der Beamte bereits entsprechenden polizeiärztlichen Empfehlungen Folge leiste und nicht abwarte, bis diese in konkrete dienstliche Anordnungen umgesetzt seien. Bei dem Kläger handle es sich um einen im Streifendienst erfahrenen Beamten. Die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hätte ihm bekannt gewesen sein müssen. Für die ihm vorgeworfenen Fehlverhaltensweisen seien keine Entschuldigungs- oder gar Rechtsfertigungsgründe zu erkennen. Sein Fehlverhalten wiege schwer. Ein Polizeibeamter, der – wie der Kläger – selbst Straftaten begehe, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Der Kläger werde als Sachbearbeiter im Bezirksdienst verwendet und sei deshalb auch mit dem Fahren von Dienstkraftwagen betraut. Sein außerdienstliches Verhalten habe somit unmittelbaren Einfluss auf das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung und seine dienstliche Verwendbarkeit. Durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss mit nachfolgender Unfallflucht habe der Kläger billigend in Kauf genommen, dass er dienstlich nur noch eingeschränkt eingesetzt werden könne. Der in der Folge angeordnete Entzug seines Führerscheins beschränke ihn maßgeblich bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ sei dem Kläger im Oktober 2019 bescheinigt worden. Im Juli 2017 sei erstmals aktenkundig eine Alkoholisierung bei dem Beamten festgestellt worden. Von Beginn an habe es dem Kläger an der Absicht gefehlt, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Die anhaltenden Auffälligkeiten und sein Verhalten ließen erkennen, dass es ihm an der Einsicht fehle, die ärztlich attestierte Alkoholsucht und deren Therapiebedürftigkeit zu akzeptieren sowie die angebotenen Maßnahmen zur Unterstützung abhängiger oder gefährdeter Mitarbeiter anzunehmen. Zwar gehöre die Uneinsichtigkeit gegenüber der eigenen Alkoholabhängigkeit regelmäßig zum Krankheitsbild. Von dem Beamten werde deshalb nicht die Einsicht in die Tatsache der Alkoholabhängigkeit verlangt, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstvorgesetzten, Heilbehandlungen durchzuführen und Hilfsangebote anzunehmen, unabhängig davon, ob der betroffene Beamte selbst eine solche Behandlung für notwendig erachte oder nicht. Der Kläger habe die ihm im Rahmen von dienstlichen Weisungen auferlegten Unterstützungsmaßnahmen seines Dienstvorgesetzten in Frage gestellt. Er habe nicht alle ihm angebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um seiner Suchterkrankung zu begegnen. Dies habe folgenschwere Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. So erschwerten die zahlreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und die dienstlichen Abwesenheitszeiten, beispielsweise zur Durchführung von stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Teilnahme an den Gesprächsterminen der Suchthilfegruppe, die Erledigung der seiner Organisationseinheit obliegenden Aufgaben. Dadurch sei die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts gefährdet. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit sei Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten zukommenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von grundlegender Bedeutung. Mit seinem Verhalten habe der Kläger diese Grundpflicht verletzt und das Vertrauen seines Dienstvorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und seine Bereitschaft, den Anforderungen seines Amts gerecht zu werden, endgültig erschüttert. Ungünstig sei zu bewerten, dass gegen den Kläger bereits ein Dienstvergehen aktenkundig vermerkt sei. Das Fehlverhalten des Klägers wiege schwer. Die zu seinen Gunsten zu würdigenden Umstände erreichten selbst in ihrer Gesamtheit bei Weitem nicht das Gewicht, damit von dem Regelfall der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könne. Am 25.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 sei rechtswidrig. Er habe das Recht, außerhalb des Diensts Alkohol zu konsumieren. Das Polizeipräsidium ... habe zu der Frage, ob sein außerdienstlicher Alkoholkonsum tatsächlich seine Dienstausübung beeinträchtigt habe, nichts ausgeführt. Es gebe nicht an, wann und in welcher Menge er Alkohol getrunken haben soll. Des Weiteren führe es nicht weiter aus, welchen Weisungen er nicht nachgekommen sei. Auch sei für ihn nicht ersichtlich, ob die Nichtbefolgung dieser Weisungen geahndet worden sei. Er bestreite deshalb mit Nichtwissen, dass er dienstlichen Weisungen nicht nachgekommen sei. Es sei widersprüchlich, wenn das Polizeipräsidium ... von der Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ ausgehe, ihm aber wiederholt vorwerfe, dass er keine Einsicht in seine Krankheit zeige und keine Notwendigkeit sehe, sich den Therapieangeboten des Polizeiärztlichen Diensts zu beugen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Auf Grund seiner Erkrankung sei er nicht einsichtsfähig. Bedingt durch den Alkohol sei es ausweislich des vorgelegten fachärztlichen Attests des Arztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 11.08.2021 bereits zu einem erheblich fortgeschrittenen zerebralen Abbauprozess gekommen. Deshalb könne ihm das Fehlen der Bereitschaft, sein volles Bemühen dafür einzusetzen, seine Alkoholerkrankung mit allen therapeutischen Mitteln zu begegnen, nicht vorgeworfen werden. Außerdem befinde er sich derzeit in einer depressiven Phase, weshalb er therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und dies immer noch tue. Wenn er aus dem Dienst entfernt werde, hätte dies schlimme Folgen für ihn. Zunächst sei aus seiner Sicht eine psychologische Intensivbetreuung sinnvoll. Wenn bei ihm wieder ein gewisses Realitätsbewusstsein vorhanden sei, könne an weitere Maßnahmen gedacht werden. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 26.10.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich zunächst auf die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Alkoholismus begründe keine generelle Schuldunfähigkeit. Das Fehlen der Einsichtsfähigkeit in die eigene Erkrankung schließe den Schuldvorwurf nicht aus. Zwar liege nach der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Diensts vom 20.08.2021 eine verminderte Einsichtsfähigkeit bei dem Kläger vor. Dort werde jedoch weiter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die kognitiven Fähigkeiten als auch die Steuerungsfähigkeit des Klägers ausreichend gewesen seien, um orientiert und absprachefähig zu handeln. Der Kläger sei durchaus in der Lage gewesen, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine dienstlichen Pflichten zu erkennen. Mithin bleibe es dabei, dass der Kläger in positiver Kenntnis eines behandlungsbedürftigen Alkoholabusus mit Rücksicht auf seine Dienstpflichten unbedingt gehalten gewesen sei, die Vorschläge und Forderungen seines Dienstvorgesetzten umzusetzen. Dies habe er bewusst nicht getan, obwohl er wiederholt mündlich und schriftlich belehrt worden sei. Der bedingte Vorsatz zeige sich darin, dass der Kläger – zum großen Teil – den dienstlichen Anweisungen, wenn auch widerwillig, nachgekommen sei. Dies zeige, dass bei dem Kläger die Einsicht in seine Gehorsamspflicht vorgelegen habe. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB sei nicht gegeben. Das vom Kläger konkret gezeigte Verhalten, insbesondere die Befolgung anderer dienstlicher Weisungen in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit, etwa die Inanspruchnahme einer Suchtkrankenhilfe, zeigten, dass er ausreichend in der Lage gewesen sei, die dienstlich erteilte Weisung zum Antritt einer Therapie zu befolgen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum und trotz massiver Bemühungen seines Dienstherrn jegliche Anstrengungen unterlassen habe, seiner leicht einsehbaren Kernpflicht, nämlich dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachzukommen, könne wegen der Schwere des Dienstvergehens die Erheblichkeit einer vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit nicht bejaht werden. Dem Dienstherrn könne eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Dieser habe dessen Vertrauen endgültig verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst sei unausweichlich. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hat das Polizeipräsidium ... eine weitere Stellungnahme des Polizeiärztlichen Diensts vom 17.11.2021 vorgelegt, in der der Polizeiarzt seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20.08.2021 erläutert und ergänzt. Der Kammer liegen die Disziplinarverfahrensakte und die Personalakten des Klägers vor. Wegen des genauen Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die im disziplinargerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.