OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 12 S 1230/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1107.A12S1230.24.00
2mal zitiert
34Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, konkretisiert durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, verpflichtet das Gericht, in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.(Rn.23) 2. Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht des Gerichts, ungeachtet des Vorbringens des rügenden Prozessbeteiligten seine tragenden Erwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Begründungspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und ebenfalls aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Verfassungsrechtlich ist sie nicht von Art. 103 Abs. 1 GG umfasst, sondern hat ihre Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Verstöße hiergegen sind nach § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; juris: AsylVfG 1992) zu rügen.(Rn.24) 3. Ein Fall der Nichtbegründung nach § 138 Nr. 6 VwGO kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn das Gericht zwar eine umfangreiche Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt hat, in den Entscheidungsgründen jedoch lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste oder die Erkenntnismittel verweist und der Verweis nicht mehr rational nachvollziehbar ist (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 01.02.2024 - 6 LA 44/24 -, juris Rn. 21, und vom 17.05.2022 - 4 LA 371/19 -, juris Rn. 24).(Rn.32)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2024 - A 1 K 2238/24 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, konkretisiert durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, verpflichtet das Gericht, in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.(Rn.23) 2. Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht des Gerichts, ungeachtet des Vorbringens des rügenden Prozessbeteiligten seine tragenden Erwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Begründungspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und ebenfalls aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Verfassungsrechtlich ist sie nicht von Art. 103 Abs. 1 GG umfasst, sondern hat ihre Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Verstöße hiergegen sind nach § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; juris: AsylVfG 1992) zu rügen.(Rn.24) 3. Ein Fall der Nichtbegründung nach § 138 Nr. 6 VwGO kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn das Gericht zwar eine umfangreiche Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt hat, in den Entscheidungsgründen jedoch lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste oder die Erkenntnismittel verweist und der Verweis nicht mehr rational nachvollziehbar ist (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 01.02.2024 - 6 LA 44/24 -, juris Rn. 21, und vom 17.05.2022 - 4 LA 371/19 -, juris Rn. 24).(Rn.32) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2024 - A 1 K 2238/24 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der am 12.08.2024 rechtzeitig gestellte Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 17.07.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die seitens des Klägers in Bezug genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen weder die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder weil die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). I. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewürdigt worden seien, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 15, vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4, und vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 6; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 609 ff. ). 2. Ausgehend von diesem Maßstab ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. a) Der Kläger macht geltend, im Berufungsverfahren werde als grundsätzliche Tatsachenfrage zu klären sein, ob türkischen Staatsangehörigen im Rahmen von Ermittlungen betreffend deren Verbindungen zur PKK Folter und unmenschliche Behandlung durch die staatlichen Kräfte der Türkei droht. Erläuternd trägt er dazu im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Behörden ihn mit Geldversprechen und Drohungen zu einer Zusammenarbeit zu bewegen versucht hätten. Dabei habe das Verwaltungsgericht völlig außer Acht gelassen, dass er als Jugendlicher der PKK beigetreten sei und aufgrund seiner freiwilligen Abkehr dort als Verräter gelte. In jedem Fall dauerten die Ermittlungen gegen ihn an. Wäre das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die genannten Ermittlungen aufgrund der drohenden Folter als Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren seien, wäre ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Der Kläger hat mit der von ihm formulierten Frage bereits keine hinreichend konkrete Frage bezeichnet, weil sie verschiedene inhaltliche Deutungen zulässt, ohne dass diese konkretisiert würden. So bleibt schon unklar, welcher Art der „Verbindungen zur PKK“ die Betroffenen verdächtigt werden sollen. Hier ist eine Vielzahl von möglichen Verbindungsarten denkbar, angefangen von einer bloßen Einordnung als Sympathisant bis zum führenden Mitglied der PKK oder maßgeblichen Akteur des bewaffneten Kampfes gegen türkische Sicherheitskräfte. Auch die Formulierung „im Rahmen von Ermittlungen“ lässt unterschiedliche Deutungen zu. So kann es sich um gezielte strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Betroffenen handeln; erfasst sein könnten aber auch strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen im Umfeld des Betroffenen, die ihn aufgrund seiner „Verbindungen zur PKK“ betreffen. Unklar bleibt auch, ob es sich um strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen handeln muss oder etwa auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr davon erfasst sind. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG oder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen. 1. Einen Gehörsverstoß wegen übergangenen Vorbringens hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht, ihm in der Sache zu folgen (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 261 ff. m.w.N. ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 -, juris, und vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 -, juris). Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen, der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Daher kann selbst aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen wurden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 -, BVerfGE 79, 51; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 269 f. m.w.N. ). Beruft sich der Kläger darauf, Vorbringen sei entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden, so erfordert das Darlegungsgebot, dass der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen ist, insbesondere, wann er erfolgt ist. Sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit des (vermeintlich) übergangenen Vorbringens darzulegen, um beurteilen zu können, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus überhaupt gehalten gewesen wäre, dieses Vorbringen in den Gründen erkennbar zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 642 f. ). b) Ausgehend hiervon ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte. aa) Der Kläger macht insoweit im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Klagebegründung vom 19.06.2024 unter Verweis auf aktuelle Erkenntnismittel, namentlich auf den „aktuellen Bericht des UK Home Office, Länderinformationen und Schutzrichtlinien für britische Asylbehörden zum Wehrdienst (engl. Country Policy and Information Note Turkey: Military service), Bericht vom 01.10.2023“, vorgetragen, dass kurdische Wehrdienstleistende einem stark erhöhten Risiko von ethnisch motivierter Gewalt und Versterben im Einsatz ausgesetzt seien. Dies insbesondere, wenn sich in seinem Fall seine registrierte ehemalige Mitgliedschaft in der PKK gefahrerhöhend für ihn auswirke. Dieser Vortrag sei seitens des Verwaltungsgerichts unbeachtet geblieben. Dieses habe lediglich im Allgemeinen Übergriffe gegen kurdische Wehrdienstleistende als nicht beachtlich wahrscheinlich erachtet und vor diesem Maßstab angenommen, dass zudem eine Einberufung nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Weswegen seine Einberufung, nachdem er gerade das wehrfähige Alter erreicht habe, unwahrscheinlich sei, erschließe sich bereits nicht. In jedem Fall aber sei an die Erheblichkeit der Einziehung ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, je höher die Gefahr von und je gravierender sich die drohenden Rechtsgutsverletzungen im Rahmen des Wehrdienstes darstellten. bb) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen zunächst unter Verweis auf das Urteil des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 97, ausgeführt, dass auch die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei als solche keine Form politischer Verfolgung darstelle (UA S. 11). Es sei zudem gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erlitten. Unabhängig davon erscheine es unter Berücksichtigung der Erkenntnismittellage gänzlich fernliegend, dass langjährige PKK-Mitglieder - wie der Kläger - zum Wehrdienst bei den türkischen Streitkräften eingezogen würden. Zumindest drohe dem Kläger die Einberufung aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausführungen zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2024. Hierin wird unter anderem ausgeführt (a.a.O. S. 10): „Weder wurde überzeugend vorgetragen noch ist ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller als Kurde im Rahmen des Wehrdienstes, vom vorstehenden Befund abweichend, verfolgt werden sollte. Dass eine Vergangenheit des Antragstellers als ehemaliges PKK-Mitglied - so man sie an dieser Stelle annehmen würde - zum Anlass genommen würde, den Antragsteller während seiner Wehrdienstzeit zu verfolgen, wäre lediglich eine Mutmaßung.“ Soweit sich das Zulassungsvorbringen auf die Verfolgung während des Wehrdienstes bezieht, hat der Kläger versäumt, die Entscheidungserheblichkeit des mutmaßlich übergangenen Vortrags vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus darzulegen (zur Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanz vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1984 - 6 C 143.81 -, juris Rn. 12 u. 15; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 76). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Verweist das Verwaltungsgericht - wie hier hinsichtlich des Urteils des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - zur Begründung auf ein anderes Urteil, das insbesondere auch als Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt worden ist, muss sich der Antragsteller mit dieser Entscheidung und den dortigen Erwägungen auseinandersetzen. Dies ist hier nicht erfolgt. Zwar erwähnen die Entscheidungsgründe das in der Klagebegründung ausdrücklich in Bezug genommene Erkenntnismittel UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Military service, Version 3.0, October 2023 nicht ausdrücklich. Damit allein ist indes nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag abweichend vom im Grundsatz anzunehmenden Regelfall nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat zu der Frage der Verfolgung Wehrdienstleistender mit kurdischer Volkszugehörigkeit Bezug auf Erwägungen des Urteils des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2022 (A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 97) genommen. Wenngleich der Bericht des UK Home Office aus dem Oktober 2023 datiert, gibt dieser im Rahmen der hier relevanten und im Zulassungsvorbringen in Teilen wiedergegebenen Textstelle (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Military service, Version 3.0, October 2023, S. 37 f., Rn. 11.3) Inhalte des USSD International Religious Freedom Report 2021 (USSD, IRF Report 2021, Turkey, 2 June 2022) sowie im Weiteren eines Länderinformationsberichts vom 2. März 2022 des niederländischen Außenministeriums wieder (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General COI Report; Turkey (section 9.4), 2 March 2022). Beide Quellen waren mithin zum Zeitpunkt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteils des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs, am 17.11.2022, bereits veröffentlicht. Daher hätte das Zulassungsvorbringen darlegen müssen, dass sich auch unter Berücksichtigung der herangezogenen Urteilspassage der Schluss rechtfertigt, aus der Nichterwähnung des Erkenntnismittels folge, dass dieses und der entsprechende Vortrag zur Klagebegründung übergangen worden sei. Das Zulassungsvorbringen setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht auf das Argument der Gefahrerhöhung durch die frühere PKK-Mitgliedschaft des Klägers eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich über den Verweis auf den angefochtenen Bescheid (UA S. 12) unter anderem der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeschlossen, das dort unter anderem ausführt (a.a.O. S. 10), dass es eine reine Mutmaßung wäre, dass die Vergangenheit des Klägers als ehemaliges PKK-Mitglied zum Anlass genommen würde, ihn während seiner Wehrdienstzeit zu verfolgen. Schließlich legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, inwieweit der als maßgebliches Erkenntnismittel angegebene Bericht des UK Home Office für die Gefahrerhöhung ehemaliger PKK-Mitglieder sein Vorbringen stützen soll, denn er enthält in den angegebenen Textstellen keine Angaben zu PKK-Mitgliedern im Wehrdienst (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Military service, Version 3.0, October 2023, S. 37 f.). 2. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Begründung der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur nicht hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Wehrdienst rügt, fehlt es insoweit jedenfalls an einem dargelegten entscheidungserheblichen Vorbringen des Klägers. Eine Zulassung der Berufung wegen fehlender Gründe im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO scheidet aus, weil sich die verwaltungsgerichtliche Feststellung der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Wehrdienst unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist (analog § 144 Abs. 4 VwGO). a) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (BVerwG, Beschlüsse vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 -, juris Ls. 3 und 4 sowie Rn. 24, und vom 21.12.2011 - 4 BN 12.11 -, juris Rn. 7; dem folgend: Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, P IV. 7. b) Rn. 109; Jacob in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, O IX. 4. Rn. 260; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 136 Rn. 16). Der Vorgang der gerichtlichen Entscheidungsfindung muss in den Entscheidungsgründen zumindest in den Ansätzen nachvollzogen werden können. Dies dient dazu, überprüfbar zu dokumentieren, dass das Gericht den Gehörsanspruch beachtet hat, und den Prozessbeteiligten zu ermöglichen, ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG zu wahren (Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Rn. 96 ; gilt indes nicht vollumfänglich für letztinstanzliche Entscheidungen: BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 -, juris Rn. 22; wegen der Möglichkeit der Anhörungsrüge zu dieser Einschränkung kritisch: Graßhof in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 133 Rn. 71). Diese aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Begründungspflicht, die einfachgesetzlich ihren Niederschlag in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefunden hat, bezieht sich auf alle für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung wesentlichen Tatsachen (Breunig in: BeckOK VwGO, § 108 Rn. 34.1 ). Bei einem Verstoß des Gerichts gegen diese Begründungspflicht handelt es sich der Sache nach um einen Unterfall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen. bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht des Gerichts, ungeachtet des Vorbringens des rügenden Prozessbeteiligten seine tragenden Erwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Begründungspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und ebenfalls aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Verfassungsrechtlich ist sie indes nicht von Art. 103 Abs. 1 GG umfasst, sondern hat ihre Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, an dem sich jede Gerichtsentscheidung messen lassen muss (BVerfG-K, Beschluss vom 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92, 2 BvR 55/93, 2 BvR 250/93 -, juris Rn. 22; Kilian/Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 78). Verstöße hiergegen sind nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zu rügen. Dieser Zulassungsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung, wenn ihrem Tenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, aber auch, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen und die ihnen zugewiesenen Funktionen - die Unterrichtung der Beteiligten und Ermöglichung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht - nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 42, und vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28.11.2002 - 2 C 25.01 -, juris Rn. 12; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 138 Rn. 54, 56 f.). Demgegenüber liegt ein Mangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 21, und vom 21.04.2015 - 7 B 9.14 -, juris Rn. 25). Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.1998 - 9 B 412.98 -, juris Rn. 5; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2022 - A 12 S 3565/21 -, juris Rn. 40). Betrifft die Unterschreitung inhaltlicher Anforderungen an die Entscheidungsgründe indes nur einen Begründungsstrang einer Entscheidung, die auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, greift § 138 Nr. 6 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1993 - 9 B 512.93 -, juris Rn. 4). b) Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargelegt. aa) Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, es erschließe sich nicht, weswegen seine Einberufung, obwohl er gerade das wehrfähige Alter erreicht habe, unwahrscheinlich sei. In jedem Fall aber sei „an die Erheblichkeit der Einziehung ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, je höher die Gefahr von und je gravierender die drohenden Rechtsgutsverletzungen im Rahmen des Wehrdienstes sich darstellten.“ Es wäre somit seitens des angegriffenen Urteils zunächst das Risiko von Übergriffen gegen ihn im Rahmen des Wehrdienstes und dem folgend die Frage der Wahrscheinlichkeit der Einberufung zu würdigen gewesen. bb) Mit seinem Vorbringen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt, denn jedenfalls hat der Kläger entscheidungserhebliches übergangenes Vorbringen nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil (UA S. 11 f.) ausgeführt, die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stelle als solche keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werde. Trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten geworden seien, sei gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erlitten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 97, verwiesen. „Unabhängig davon“, so das Verwaltungsgericht weiter, erscheine es unter Berücksichtigung der Erkenntnismittellage gänzlich fernliegend, dass langjährige PKK-Mitglieder wie der Kläger zum Wehrdienst in den türkischen Streitkräften eingezogen würden. Zumindest drohe dem Kläger die Einberufung aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (UA S. 12 unter ff)). Der Kläger hat bereits weder dargelegt, dass er zur Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Wehrdienst vorgetragen hat, noch, dass das Verwaltungsgericht insoweit seinen Vortrag übergangen hätte. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags wäre im Übrigen ebenfalls darzulegen gewesen. Die Entscheidungserheblichkeit etwaigen Vorbringens scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil es ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - ungeachtet deren Richtigkeit - nicht darauf ankommt, ob dem Kläger als Kurde und ehemaligem PKK-Mitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst droht. Denn das Verwaltungsgericht stützt sein Urteil eigenständig tragend (auch) darauf, dass dem Kläger keine Verfolgung während des Wehrdienstes drohe. Diesen Begründungsstrang hat der Kläger nicht erfolgreich angegriffen (siehe dazu oben I.2.). c) Auch der Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO scheidet aus, weil es sich bei der als nicht begründet gerügten Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht um einen tragenden Entscheidungsgrund handelt. Ein Begründungsmangel kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn das Gericht zwar eine umfangreiche Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt hat, in den Entscheidungsgründen jedoch lediglich pauschal - wie hier das Verwaltungsgericht („unter Berücksichtigung der Erkenntnismittellage“, UA S. 12) - auf die Erkenntnismittelliste verweist. Ein solch umfassender Verweis kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr rational nachvollziehbar sein und damit die Voraussetzung für eine Nichtbegründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erfüllen (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 01.02.2024 - 6 LA 44/24 -, juris Rn. 21, und vom 17.05.2022 - 4 LA 371/19 -, juris Rn. 24; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 335 ). Ob im vorliegenden Fall aufgrund des lediglich pauschalen Verweises auf die „Erkenntnismittellage“, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich ein eingeführtes Erkenntnismittel zur Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Wehrdienst von ehemaligen PKK-Mitgliedern verhalten würde, die Voraussetzungen für eine Nichtbegründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erfüllt sind, kann indes dahinstehen. Denn ausgehend von den oben angeführten Erwägungen zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO kann die Berufung im Falle eines auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützten Urteils nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger hat vorliegend nicht dargelegt, dass es sich bei der als nicht nachvollziehbar gerügten Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass seine Einziehung zum Wehrdienst nicht beachtlich wahrscheinlich sei, um einen tragenden Entscheidungsgrund handelt; dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kommt es - wie ausgeführt - auf die gerügte Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an. Dies erschließt sich aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung mit hinreichender Klarheit. Für den alternativen Begründungsstrang mangelnder Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Einziehung zum Wehrdienst hat der Kläger einen Grund für die Zulassung der Berufung nicht hinreichend dargelegt (vgl. oben I.). III. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).