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Beschluss

6 S 1168/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0328.6S1168.22.00
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Leitsätze
1. In der Ausschreibung der Tätigkeit einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen zu besetzenden Kehrbezirk genügt der Hinweis, dass der Bewerbung Nachweise über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen sind. Einer Aufzählung der gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bedarf es nicht.(Rn.8) 2. Aus dem Transparenzgebot folgt keine Pflicht der für die Auswahl zuständigen Behörde, die Gewichtung einzelner in die Auswahlkriterien nach § 5 Abs 1 S 2 AAVO-Schornsteinfeger (juris: BSchfAusschrVfV BW) einfließender Leistungsnachweise vorab festzulegen und bekanntzugeben.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2022 - 14 K 605/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Ausschreibung der Tätigkeit einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen zu besetzenden Kehrbezirk genügt der Hinweis, dass der Bewerbung Nachweise über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen sind. Einer Aufzählung der gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bedarf es nicht.(Rn.8) 2. Aus dem Transparenzgebot folgt keine Pflicht der für die Auswahl zuständigen Behörde, die Gewichtung einzelner in die Auswahlkriterien nach § 5 Abs 1 S 2 AAVO-Schornsteinfeger (juris: BSchfAusschrVfV BW) einfließender Leistungsnachweise vorab festzulegen und bekanntzugeben.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2022 - 14 K 605/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. a) Das Verwaltungsgericht hat den sachdienlich ausgelegten Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Verfügung des Landratsamts Calw vom 08.11.2021 erfolgte Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für den Kehrbezirk ... ... ... anzuordnen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für den genannten Kehrbezirk nicht feststellen. Die Bestellung der Beigeladenen sei aber voraussichtlich rechtmäßig. Zudem sei die gesetzliche Wertung des § 10 Abs. 4 SchfHwG zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig erhebliches Gewicht habe und es besonderer Umstände bedürfe, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Das durchgeführte Ausschreibungs-, Bewerbungs- und Auswahlverfahren habe dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen. Die Zurückweisung seiner Bewerbung sei aller Voraussicht nach von dem Leistungsgrundsatz gedeckt. Greifbare Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bestünden nicht. Insbesondere dürfte das Auswahlverfahren hinreichend transparent durchgeführt worden sein. Der Kehrbezirksausschreibung seien die vorzulegenden Unterlagen und damit zusammenhängend die maßgeblichen Beurteilungskriterien hinreichend klar zu entnehmen gewesen. Die fehlende Kenntnis der exakten Bewertungsmaßstäbe bzw. der Bewertungsmatrix beeinträchtige den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht. Auch die vorgenommene Zuordnung der Weiterbildungsaktivitäten in die von der Behörde gebildeten und unterschiedlich gewichteten Kategorien sei in Anbetracht des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums und auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden. Die Zusatzqualifikation zum Gebäudeenergieberater weise den erforderlichen Berufsbezug auf und habe voraussichtlich zugunsten der Beigeladenen mit einem Zeitaufwand von 240 Stunden berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe zu seinen Gunsten kein weiterer Punkt für vorhandene Strukturkenntnisse in Ansatz gebracht werden müssen. Der betreffende Bezirk weise keine strukturellen Besonderheiten der Feuerungsanlagen auf. Die von ihm angeführten spezifischen Kenntnisse des Kehrbezirks seien bereits dadurch berücksichtigt worden, dass ihm ein Punkt für seine Erfahrung als Bezirksinhaber gutgeschrieben worden sei. Auch seine größere Berufserfahrung im Vergleich zur Beigeladenen sei hinreichend in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung aus. b) Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Er zeigt mit seiner Beschwerdebegründung nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs, der auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Anfechtungsklage Träger der aufschiebenden Wirkung bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2023 - 13 S 1920/22 -, n.v., amtl. Umdruck S. 2; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 119 m.w.N.), gegen die nach § 10 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin angeordnet werden müsste. Nach der im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für den Kehrbezirk ... ... ... nicht feststellen (aa). Bei der daher gebotenen reinen Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung einzuräumen (bb). aa) Nach § 9a Abs. 3 SchfHwG ist die Auswahl zwischen Bewerbern zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk gemäß § 7 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die zuständige Behörde legt die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien fest. Das Nähere können gemäß § 9b SchfHwG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln. Dementsprechend hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg die Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 11.11.2013 (AAVO-Schornsteinfeger, GBl. 2013, 367) erlassen. § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach den in § 9 Abs. 4 SchfHwG (a.F.; heute: § 9a Abs. 3 SchfHwG) genannten Gesichtspunkten vorzunehmen ist. In § 5 Abs. 1 Satz 2 AAVO-Schornsteinfeger werden die Kriterien und deren Gewichtung genannt, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen neben anderen Kriterien auch die zwischen den Beteiligten hinsichtlich ihres zu berücksichtigenden Umfangs umstrittenen Weiterbildungsaktivitäten (Nr. 3) mit dem Faktor 3 sowie Strukturkenntnisse, sofern der Bezirk strukturelle Besonderheiten der Feuerungsanlagen aufweist, mit dem Faktor 0,5. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 -, juris Rn. 85) lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser Auswahlkriterien nicht abschließend beantworten. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sich die Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. (1) Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde insbesondere gegen die Bewertung der Weiterbildungsaktivitäten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AAVO-Schornsteinfeger und beanstandet insoweit vor allem eine mangelnde Transparenz sowie die Berücksichtigung einzelner Bildungsmaßnahmen zugunsten der Beigeladenen. Die vorgebrachten Einwände verfangen jedoch nicht. (a) Das Bewerbungsverfahren ist, um dem Grundsatz der Bestenauslese nach § 9a Abs. 3 SchfHwG zu genügen, fair und transparent zu gestalten, und es muss gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 12; zu anderen öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren vgl.: BVerfG, Beschluss vom 18.06.1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 [Notar]; BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 [Linienverkehrsgenehmigung]). Dies erfordert, dass allen Bewerbern die Leistungskriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung danach ausrichten können (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 47). Die Behörde darf umgekehrt die Auswahlentscheidung nicht von Kriterien abhängig machen, die sie weder im Rahmen der Ausschreibung noch sonst in allgemeiner Weise bekannt gemacht hat (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2015, a.a.O.). Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, dass diesen Anforderungen an das Auswahlverfahren nicht genügt worden wäre. Unter Bezugnahme auf die AAVO-Schornsteinfeger, in deren § 5 Abs. 1 Satz 2 die an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten und für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien genannt werden und sogar deren Gewichtung vorgegeben wird, hat das Regierungspräsidium Stuttgart als nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZuG) für die Ausschreibung und Auswahl zuständige Behörde den mit einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu besetzenden Kehrbezirk ausgeschrieben und die nach § 9a Abs. 2 SchfHwG beizufügenden Unterlagen angegeben. Hierbei wurden insbesondere auch Nachweise über „berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen“ eingefordert, ersichtlich um die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AAVO-Schornsteinfeger zu berücksichtigenden Weiterbildungsaktivitäten der Bewerber bewerten zu können. Dass in der Ausschreibung einzelne berücksichtigungsfähige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht exemplarisch aufgeführt wurden, zeugt nicht von einer mangelnden Transparenz des Auswahlverfahrens. Durch den Verweis auf „berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen“ wird potentiellen Bewerbern, welche die handwerklichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AAVO-Schornsteinfeger) und damit über ausreichende Sachkunde verfügen, hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass jede mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehende Fort- und Weiterbildungsmaßnahme entscheidungserheblich sein kann und sie gehalten sind, alle vorhandenen Nachweise mit ihrer Bewerbung vorzulegen. Einer Aufzählung der gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ohnehin nicht abschließend sein könnte, bedarf es insoweit nicht (anders wohl BayVGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 47; Urteil vom 22.04.2013 - 22 BV 12.1722 -, GewArch 2013, 410 ). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es auch nicht der vorherigen Bekanntgabe des internen Bewertungskonzepts, das der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat und nach dem die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auswahlverfahren bewertet und verglichen wurden. Nach Angaben des Antragsgegners handele es sich um ein rein verwaltungsinternes Hilfsmittel, um im Rahmen der Besetzungskampagne, bei der über 450 Bezirke neu zu besetzen gewesen seien, eine Gleichbehandlung der Bewerber bei parallelem Einsatz mehrere Behördenmitarbeiter zu gewährleisten. Das Transparenzgebot führt hier nicht dazu, dass dieses Hilfsmittel bereits mit der Ausschreibung hätte veröffentlicht werden müssen. Durch die Verfahrensgestaltung soll sichergestellt werden, dass sich alle potentiellen Bewerber bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen und hinreichend darlegen und auch nachweisen können, inwieweit sie die Leistungskriterien im Rahmen der Bestenauslese erfüllen. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass jeder Bewerber die Auswahlentscheidung bereits selbst vorab vornehmen oder „errechnen“ kann. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LC 160/15 -, NdsVBl 2017, 77 ; Beschluss vom 01.07.2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 14). Dies gilt auch für die Gewichtung einzelner in die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AAVO-Schornsteinfeger einfließender Leistungsnachweise, namentlich hier der unterschiedlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, die zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da in der dem dortigen Fall zugrundeliegenden Ausschreibung die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen viel detaillierter beschrieben worden seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der in der dortigen Ausschreibung aufgeführte Hinweis, dass es sich etwa bei dem Betriebswirt des Handwerks, dem Gebäudeenergieberater, einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder der Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk um relevante Zusatzqualifikationen handeln könne, war nicht aus Transparenzgründen geboten. Jedem besonnenen Bewerber aus dem Schornsteinfegerhandwerk muss offenkundig sein, dass sich der Abschluss der genannten Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Auswahlverfahrens positiv auswirken kann und entsprechende Nachweise über solche „berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen“, soweit vorhanden, mit der Bewerbung vorgelegt werden sollten, um die Chancen der eigenen Auswahl zu erhöhen. Sinn und Zweck des Transparenzgebots in Bezug auf die Ausschreibung ist es nicht, potentielle Bewerber erst dazu zu veranlassen, bestimmte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ergreifen. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass für jeden Bewerber in ausreichendem Maße ersichtlich ist, welche Leistungsmerkmale für die Auswahlentscheidung maßgeblich sein werden. Dies war hier auch ohne die exemplarische Aufzählung einzelner Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Benennung deren konkreter Gewichtung hinreichend gewährleistet. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren, nachdem er Einsicht in die Akte des Regierungspräsidiums zur Ausschreibung und Auswertung nehmen konnte und der Antragsgegner die Gewichtung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht anhand seines internen Bewertungskonzepts erläutert hat, nicht dargelegt, welche weiteren Fort- und Weiterbildungen er innerhalb des Ausschreibungszeitraums von zweieinhalb Wochen noch hätte absolvieren wollen und können. Zudem hätte sich die Notwendigkeit weiterer Zusatzqualifikationen überhaupt nur bei zugleich bestehender Kenntnis der Qualifikationen der Beigeladenen bereits während der Ausschreibungsfrist ergeben können, auf die jedoch kein Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 14). Auch der in der dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 01.07.2015 zugrundeliegenden Ausschreibung enthaltene Hinweis, dass nur berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen berücksichtigungsfähig seien und der Zahl der Unterrichtsstunden, der Lehrgangsdauer und den behandelten Themen Bedeutung zugemessen werde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 13), war für ein faires und transparentes Auswahlverfahren nicht zwingend geboten. Dass sowohl der Umfang als auch der Inhalt einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme bei der vergleichenden Bewertung der Weiterbildungsaktivitäten eine Rolle spielen können bzw. sogar müssen, liegt für jeden erkennbar auf der Hand. Wie diese Merkmale zueinander gewichtet werden, muss, wie bereits dargelegt, nicht vorab festgelegt und bekanntgegeben werden. Die unter Heranziehung des internen Konzepts zur Bewertung der Weiterbildungsaktivitäten getroffene Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bewertungskonzept nach Angaben des Antragsgegners ständig weiterentwickelt wird. Aus dem Hinzutreten bisher unbekannter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Veränderung von Lehrinhalten oder neuen Erkenntnissen über die Qualität einer Bildungsmaßnahme ergibt sich ohne Weiteres die Notwendigkeit der Fortschreibung eines solchen Konzepts, ohne dass sich die Behörde sogleich einem Willkürverdacht ausgesetzt sehen muss. Dafür, dass das Bewertungskonzept seitens des Antragsgegners hier nachträglich angepasst worden wäre, um gewünschte Ergebnisse zu erzielen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat im Übrigen dasjenige Bewertungskonzept im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, das der gesamten hier maßgeblichen Bestellungskampagne zum 01.01.2022 zugrunde gelegen haben soll. Weshalb vor diesem Hintergrund nicht erkennbar sein soll, welches Bewertungskonzept im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung herangezogen wurde, erschließt sich dem Senat nicht. (b) Schließlich bestehen an der Gewichtung der vom Antragsteller und der Beigeladenen nachgewiesenen Weiterbildungsaktivitäten auch keine solchen materiell-rechtlichen Bedenken, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausgegangen werden müsste. Die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien und auch der sie jeweils ausfüllenden tatsächlichen Umstände unterliegt als Akt wertender Erkenntnis der zuständigen Behörde einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich aufgrund des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums darauf, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht, ob die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 - 4 A 2279/13 -, juris Rn. 44 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 22.04.2013 - 22 BV 12.1729 -, juris Rn. 34). Ausgehend hiervon ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ein verwaltungsinternes Konzept zur Bewertung der Weiterbildungsaktivitäten erarbeitet hat, um eine gleichheitsgerechte Einordnung bei allen anstehenden Auswahlentscheidungen zu gewährleisten. Gleichwohl bestünden an einer sachgerechten Ausfüllung des Beurteilungsspielraums Bedenken, wenn die Anwendung dieses Konzepts dazu führte, dass stets von der einzig „richtigen“ Rangfolge ausgegangen würde, die sich aus der starren mathematischen Berechnung ergeben soll. Auch bei Heranziehung eines behördeneinheitlichen Bewertungskonzepts muss jedenfalls bei Vorliegen einer Atypik eine Würdigung des Einzelfalls möglich bleiben. Dass hier ein solch atypischer Fall vorläge, ist jedoch weder ersichtlich noch wurde dies mit der Beschwerde vorgetragen. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist auch, dass nach dem vom Regierungspräsidium Stuttgart erstellten Bewertungskonzept dem zeitlichen Umfang einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme eine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde. Die behördliche Einschätzung, dass mit einem höheren Zeitaufwand regelmäßig auch ein die Befähigung steigernder Kenntnisgewinn einhergeht, erscheint dem Senat sachgerecht. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass nach dem Konzept ein Tag mit acht und ein halber Tag mit vier Zeitstunden berechnet werden, selbst wenn keine konkreten Daten zum zeitlichen Umfang ersichtlich sind, führt dies – selbst wenn man dem folgen wollte – nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass zugunsten der Beigeladenen tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise von diesen pauschalisierten Zeitangaben ausgegangen worden wäre. Der Antragsteller beanstandet allein, dass die von der Beigeladenen vorgelegte Bescheinigung über den Erwerb der Asbest-Sachkunde keinen konkreten Zeitnachweis erbringe. Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Bescheinigung lediglich zwei Tage benennt, an denen der Lehrgang besucht wurde. Zudem ist aus dem in Bezug genommenen Regelwerk „Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519“ des Ausschusses für Gefahrstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ersichtlich, dass zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRSG 519 Nr. 2.7 Anlage 4 C insgesamt 17 Lerneinheiten zu absolvieren sind, wobei eine Lerneinheit lediglich 45 Minuten und keine volle Zeitstunde erfasst. Der (großzügigere) Ansatz von 16 Zeitstunden hat sich jedoch nicht allein zugunsten der Beigeladenen ausgewirkt. Vielmehr ist aus den vom Antragsgegner vorgelegten Akten deutlich ersichtlich, dass auch der Antragsteller eine vergleichbare Bescheinigung über den Erwerb der Asbest-Sachkunde vorgelegt hat, die lediglich andere Daten ausweist, im Übrigen aber mit der Bescheinigung der Beigeladenen wörtlich übereinstimmt. Da auch zu seinen Gunsten 16 Zeitstunden veranschlagt wurden, bleibt die ungenaue Berechnung hier ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Berücksichtigung der Fortbildung der Beigeladenen zur Gebäudeenergieberaterin (HWK) beanstandet, teilt der Senat seine Auffassung, dass es sich dabei von vornherein nicht um eine berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahme handele, nicht. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchfHwG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AAVO-Schornsteinfeger muss es sich lediglich um eine berufsbezogene Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme handeln. Nicht erforderlich ist hingegen, entgegen der Ansicht des Antragstellers, ein unmittelbarer Bezug zum hoheitlichen Aufgabenfeld des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Unter dem Gesichtspunkt der Befähigung sind auch allgemein dieser Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten zu berücksichtigen (OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 - 4 A 2279/13 -, juris Rn. 62). Solche hat der Antragsgegner bei einer Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) nachvollziehbar angenommen (so auch: OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016, a.a.O.). Weniger nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) in die Kategorie A.1 einsortiert wurde und deshalb mit dem höchstmöglichen Faktor 1,0 in die Bewertung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eingeflossen ist. Der Senat schließt nicht aus, dass sich diese Einordnung im Hauptsacheverfahren als sachgerecht erweisen könnte. Mangels erläuternden Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner insoweit seinen Beurteilungsspielraum gewahrt hat. Ebenso unklar ist, ob es gerechtfertigt ist, für diese Bildungsmaßnahme einen Zeitumfang von 240 Zeitstunden anzusetzen. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Prüfungszeugnis der Zeitaufwand nicht entnehmen lässt. Aus den Internetauftritten mehrerer Handelskammern lassen sich teilweise unterschiedliche Angaben zur Unterrichtdauer entnehmen (Stuttgart: 240 Unterrichtseinheiten [UE]; Unterfranken: 200 UE; Rheinhessen: 240 Stunden; Heilbronn: 245 UE). Zudem wird teilweise ausdrücklich eine Unterrichtseinheit mit 45 Minuten definiert (vgl. etwa https://www.bia-stuttgart.de/gih, Stand: 28.03.2023), so dass Zweifel daran bestehen, dass tatsächlich 240 Zeitstunden zugunsten der Beigeladenen angerechnet werden können. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn die Fortbildung der Beigeladenen zur Gebäudeenergieberaterin gänzlich außer Acht gelassen würde, läge sie nach dem vom Antragsgegner angewandten Bewertungskonzept im Bereich der Fort- und Weiterbildungen weiterhin deutlich vor dem Antragsteller (76,9 zu 62,4), so dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausscheidet. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheinigung über eine 80-stündige Lehrgangsteilnahme im Jahr 1993 mangels rechtzeitiger Vorlage innerhalb der Bewerbungsfrist nicht berücksichtigungsfähig sei, ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. (2) Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, zu seinen Gunsten hätten Strukturkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AAVO-Schornsteinfeger berücksichtigt werden müssen, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar dürfte der Vortrag des Antragstellers hierzu nicht, wie das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2022 angenommen hat, allein deshalb präkludiert sein, weil er erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt ist; denn in der Ausschreibung des Kehrbezirks wurde nicht darauf hingewiesen, dass mit der Bewerbung ein Nachweis über vorhandene Strukturkenntnisse zu erbringen sei. Inwieweit das Regierungspräsidium Stuttgart das Vorliegen dieses Auswahlkriteriums von Amts wegen überprüft hat und aus welchen Gründen es im Rahmen des Auswahlverfahrens davon abgesehen hat, dem Antragsteller hierfür einen weiteren Punkt (2 x 0,5; vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger) zuzurechnen, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufzuklären sein. Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt die abschließende Bewertung, ob zu Gunsten des Antragstellers Strukturkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AAVO-Schornsteinfeger zu berücksichtigen waren. Solche sind dann anzunehmen, wenn der Bezirk strukturelle Besonderheiten der Feuerungsanlagen aufweist. Nach den Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur AAVO-Schornsteinfeger werden Strukturkenntnisse berücksichtigt, sofern es sich um belegbare und durch die Bewerbungsunterlagen belegte, konkrete Kenntnisse der spezifischen Technik z.B. industrieller Anlagen des jeweiligen Bezirks handelt, wobei das pauschale Vertrautsein mit der örtlichen Situation keine Strukturkenntnis im Sinne der Verordnung darstellt. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kommt es für eine zu gewichtende Relevanz bestehender Strukturkenntnisse darauf an, ob im ausgeschriebenen Kehrbezirk in nennenswerter Zahl Anlagen bestehen, hinsichtlich derer ein Schornsteinfeger nach §§ 13 ff. SchfHwG tätig werden muss und die sich von den Anlagen, wie sie in anderen Kehrbezirken typischerweise vorzufinden sind, so sehr unterscheiden, dass ein in diesem Kehrbezirk schon tätig gewesener Bewerber gegenüber einem nicht dort tätig gewesenen Bewerber über ein im Sinne von § 9a Abs. 3 SchfHwG relevanten Vorsprung an Kenntnissen oder Erfahrungen verfügt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.07.2013 - 22 BV 12.2191 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ob solche strukturellen Besonderheiten der Feuerungsanlagen im Kehrbezirk ... ... ... vorliegen, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers zu einem großen Teil lediglich auf individuelle Orts- und Personenkenntnisse hindeuten, die allein nicht für die Annahme struktureller Besonderheiten sprechen. Jedoch hat der Antragsteller auch auf mehrere Anlagen verwiesen, bei denen besondere Reinigungsmethoden erforderlich seien. Ob diese Anlagen in ihrer Anzahl als so gewichtig und in ihrer Ausprägung als so besonders angesehen werden müssen, dass ihre Kenntnis einen relevanten Befähigungsvorsprung begründen kann, lässt sich im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, die zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin führen müsste, ergibt sich aus diesen offenen Fragen jedoch nicht. bb) Da sich nach alledem auch im Beschwerdeverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nicht feststellen lässt, ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung durchzuführen. Diese fällt hier – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu Gunsten des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung aus. Nach § 10 Abs. 4 SchfHwG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift beinhaltet die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2016 - 6 S 2239/15 -, juris Rn. 9 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 04.03.2015 - 22 CS 15.41 -, juris Rn. 7; Seidel, Die Bewerberauswahl bei der Besetzung von Kehrbezirken, GewArch 2012, 382 ). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass solche besonderen Umstände hier nicht zu erkennen sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hätte zur Folge, dass die Beigeladene die Funktion einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nicht ausüben könnte, nicht jedoch, dass der Antragsteller selbst (vorläufig) zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den in Rede stehenden Kehrbezirk bestellt würde. Bei einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann, da der beamtenrechtliche Grundsatz der Ämterstabilität auf die auf sieben Jahre befristete Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht übertragbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, NVwZ-RR 2012, 391 ), die Bestellung der Beigeladenen rückgängig gemacht werden. Aufgrund des vom Antragsteller gegen die Bestellung eingelegten Widerspruchs und der anschließend erhobenen sogenannten Konkurrentenverdrängungsklage konnte seitens der Beigeladenen noch kein schützenswertes Vertrauen entstehen, das sie einer Abberufung entgegenhalten könnte. Der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug der Bestellung der Beigeladenen zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin ist insoweit nur noch deswegen für die zu treffende Interessenabwägung von Bedeutung, weil sich die Beigeladene nach Ablauf von zwei Jahren auf eine ihr bislang fehlende Berufserfahrung als Bezirksinhaberin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger, die mit dem Faktor 0,5 gewichtet wird, berufen kann. Für den Erfolg der vom Antragsteller zwischenzeitlich erhobenen Klage ist dies indes ohne Relevanz, weil insoweit für die Beurteilung der Bestellung der Beigeladenen auf den Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2016 - 6 S 2239/15 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.11.2012 - 6 S 949/12 -, n.v., amtl. Umdruck S. 5; BayVGH, Beschluss vom 02.08.2010 - 22 CS 10.1572 -, GewArch 2010, 412 ) oder spätestens den Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte Behördenentscheidung abzustellen ist. Das demnach insoweit allein in Rechnung zu stellende Interesse, dass sich die Beigeladene für den Fall, dass sich ihre Bestellung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist und ein neues Auswahlverfahren durchzuführen ist, in dessen Rahmen gegebenenfalls nicht auf eine mindestens zweijährige Erfahrung als Bezirksinhaberin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger berufen kann, wiegt weniger schwer, weil der Antragsteller selbst eine solche Erfahrung wegen seiner vorangegangenen Bestellung als Bezirksinhaber aufweisen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2016, a.a.O.). Ein Bewährungsvorsprung kann demnach nicht entstehen, sondern allenfalls ein Bewährungsgleichstand. Dem steht indes das sehr gewichtige und letztlich vorrangige öffentliche Interesse gegenüber, das in § 10 Abs. 4 SchfHwG seinen Ausdruck gefunden hat, namentlich, dass die der Gefahrenabwehr dienende Aufgabenwahrnehmung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers möglichst nahtlos gewährleistet werden soll. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine dauerhafte Vertretung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks für einen ungewissen Zeitraum kaum leistbar ist, da dieser mit der Betreuung des eigenen Kehrbezirks voll ausgelastet ist, teilt der Senat. Sie entspricht im Übrigen der in § 10 Abs. 4 SchfHwG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt, um einen Leerstand von Kehrbezirken zu vermeiden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).