Beschluss
11 S 2251/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1127.11S2251.22.00
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Leitsätze
1. Die für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche wechselseitige innere Bindung der Ehegatten im Sinne des nachweisbar betätigten Willens, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen, ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn zumindest einer der beiden Ehegatten offen die Beendigung der Ehe betreibt und die hierzu erforderlichen rechtlichen Schritte unternimmt. Dies ist regelmäßig - auch bei Fortbestand des gemeinsamen Haushalts - anzunehmen, wenn einer der beiden Ehegatten ein familiengerichtliches Verfahren in Gang setzt, das auf die Beendigung der Ehe zielt.(Rn.13)
2. Im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht keine Veranlassung, den (ggf. zu halbierenden) Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zweifach anzusetzen, wenn die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.(Rn.18)
3. Zielen ein Antrag eines Ausländers nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein von ihm auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen denselben Antragsgegner gerichteter Hilfsantrag mit einander entsprechender Begründung jeweils auf die vorläufige Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (juris: GKG 2004) eine werterhöhende Berücksichtigung des Hilfsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) nicht veranlasst.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2022 - 1 K 4203/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche wechselseitige innere Bindung der Ehegatten im Sinne des nachweisbar betätigten Willens, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen, ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn zumindest einer der beiden Ehegatten offen die Beendigung der Ehe betreibt und die hierzu erforderlichen rechtlichen Schritte unternimmt. Dies ist regelmäßig - auch bei Fortbestand des gemeinsamen Haushalts - anzunehmen, wenn einer der beiden Ehegatten ein familiengerichtliches Verfahren in Gang setzt, das auf die Beendigung der Ehe zielt.(Rn.13) 2. Im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht keine Veranlassung, den (ggf. zu halbierenden) Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zweifach anzusetzen, wenn die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.(Rn.18) 3. Zielen ein Antrag eines Ausländers nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein von ihm auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen denselben Antragsgegner gerichteter Hilfsantrag mit einander entsprechender Begründung jeweils auf die vorläufige Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (juris: GKG 2004) eine werterhöhende Berücksichtigung des Hilfsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) nicht veranlasst.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2022 - 1 K 4203/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückzuweisen (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.10.2023 - 11 S 884/23 - juris Rn. 15, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 5, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 2, vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). a) Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Änderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Hauptantrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen; die im ersten Rechtszug erfolgte Ablehnung seines Hilfsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO greift er hingegen nicht an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens allein der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2022 getroffenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Dabei handelt es sich um die Ablehnung der Anträge des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffern 1 und 2 der Verfügung), die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Androhung der Abschiebung des Antragstellers (Ziffern 3 und 4) sowie die Anordnung eines auf den Fall der Abschiebung des Antragstellers bezogenen und auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6). b) Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller stehe weder ein Anspruch auf Verlängerung der ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 AufenthG zu. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne weder als abgeleitetes (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) noch als eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 2 AufenthG) erfolgen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften seien ebenfalls nicht erfüllt. Die in den Ziffern 3 bis 6 der angegriffenen Verfügung getroffenen Regelungen seien mit dem geltenden Recht vereinbar. Speziell mit Blick auf die Vorschriften betreffend den Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG) sowie betreffend die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten (§ 31 AufenthG) stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen inzwischen rechtskräftig geschieden ist. Daher komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nicht mehr in Betracht. Auch eine Titelverlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne nicht erfolgen. Denn der Titelverlängerungsanspruch nach dieser Vorschrift beziehe sich allein auf den Zeitraum von einem Jahr unmittelbar im Anschluss an das Ende der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis (hier: 14.03.2020 bis 13.03.2021). Dieser Zeitraum sei im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits verstrichen gewesen. Ausgeschlossen sei es auch, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in Ausübung des der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilten Ermessens zu verlängern. Voraussetzung hierfür sei es, dass dem Antragsteller für den oben bezeichneten Zeitraum ein Titelverlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und einer deutschen Staatsangehörigen habe nicht über eine Dauer von mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Vielmehr habe die frühere Ehefrau des Antragstellers bereits mehrere Monate vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen Familiengericht die Aufhebung, hilfsweise Scheidung der Ehe beantragt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe zu dieser Zeit nicht mehr bestanden. Es sei in dieser Situation auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich gewesen, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Aus den genannten Gründen sei auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht möglich. c) In der mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2022 vorgelegten Begründung der Beschwerde bezweifelt der Antragsteller zunächst nur die Tragfähigkeit der auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall sei keine mindestens dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet geführt worden. Außerdem zieht er hieraus den ansonsten nicht weiter begründeten Schluss, dass auch die Regelungen in den Ziffern 3 bis 6 der angegriffenen Verfügung keinen Bestand haben könnten. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum einzig möglichen Zeitraum für den Bestand eines Titelverlängerungsanspruchs nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt er sich dagegen nicht auseinander. Ebenso wenig geht der Antragsteller auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, zu § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zu sonstigen Grundlagen für die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, mit denen sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt hat. Diese Ausführungen sind daher vom Senat nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Des Weiteren ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ richtig ausgelegt hat. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur nach ununterbrochener Führung einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen kann, ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu hinterfragen. Denn auch in diesen Punkten zieht der Antragsteller die Position des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hierzu auch kein Anlass bestanden hätte (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 10 f. und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8). Inhaltlich rügt der Antragsteller allein die konkrete Anwendung der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht habe dem im September 2019 beim Familiengericht eingegangenen Eheaufhebungs- und Scheidungsantrag seiner - des Antragstellers - früheren Ehefrau bei der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu großes Gewicht zugemessen. Außerdem „reduziere die Vorinstanz ihre Entscheidungsgrundlage allein auf die Perspektive der Ehefrau“. Die aus seiner - des Antragstellers - Sicht naheliegende Möglichkeit, dass seine frühere Ehefrau bewusst unwahre Angaben zur Art und Dauer ihres ehelichen Zusammenlebens gemacht habe, um ihn „schnellstmöglich wieder loswerden“ zu können, blende das Verwaltungsgericht hingegen aus. Verschiedene Umstände, die für einen Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zumindest bis ins Frühjahr 2020 sprächen, habe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss nur unzureichend gewürdigt. Dies betreffe etwa den bis Ende September 2020 währenden Fortbestand des Zusammenlebens der Eheleute in einem Haushalt. Man habe noch über das Jahr 2019 hinaus in der Wohnung gemeinsam die Speisen eingenommen und im Schlafzimmer genächtigt. Auch das Weihnachtsfest und den Silvesterabend des Jahres 2019 habe man gemeinsam gefeiert. Seine - des Antragstellers - frühere Ehefrau habe die Speisen zubereitet, für die Reinigung der gesamten Wohnung Sorge getragen und auch seine Wäsche gewaschen. Im Gegenzug habe er seiner früheren Ehefrau ein Hausgeld in Höhe von zuletzt monatlich 600,- EUR entrichtet und sich im Krankheitsfall um sie gekümmert. Weiter habe das Verwaltungsgericht den familiengerichtlichen Beschluss vom 22.12.2020 nicht hinreichend gewürdigt. Mit diesem habe es das Familiengericht abgelehnt, die Ehe des Antragstellers mit dessen früherer Ehefrau zu scheiden; zur Begründung habe es darauf abgestellt, dass eine zumindest einjährige Trennung der Ehegatten nicht festzustellen sei. Auch den von der früheren Ehefrau im laufenden familiengerichtlichen Verfahren initiierten Versöhnungsversuch habe das Verwaltungsgericht nicht angemessen berücksichtigt. Nichts anderes gelte für den im Januar 2020 gestellten Antrag der Ehefrau, das familiengerichtliche Verfahren auszusetzen. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Sach- und Rechtslage noch offen. d) Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat, zu erschüttern. Auch der Senat hat nach Aktenlage keinen Zweifel, dass jedenfalls im September 2019 - nach Einleitung eines auf die Beendigung der Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau gerichteten familiengerichtlichen Verfahrens - keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwischen den früheren Ehegatten mehr bestanden hat. Zu dieser Zeit hatte sich die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau während ihres gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet aber noch nicht über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstreckt; die eheliche Lebensgemeinschaft der früheren Ehegatten wurde im Bundesgebiet erst im März 2017 rechtmäßig begründet. Der Beschluss vom 22.12.2020, mit dem es das Familiengericht abgelehnt hat, die Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau zu scheiden, steht der Annahme einer spätestens im September 2019 erfolgten Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Denn dieser Beschluss entfaltet im vorliegenden Zusammenhang keine Bindungswirkungen. Das Familiengericht hatte sich in seinem Beschluss nicht mit der Frage zu befassen, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht oder bestand. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob die früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits über eine Dauer von mehr als einem Jahr im Sinne des § 1567 BGB getrennt gelebt haben. Die in diesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen lassen sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ohne Weiteres übertragen. Die Auslegung des Begriffs der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt vielmehr den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten eigenen Grundsätzen. Aus den nach Aktenlage ersichtlichen Gesamtumständen des Falles ergibt sich deutlich, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau spätestens seit der Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens im September 2019 nicht mehr bestand. Die für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft erforderliche wechselseitige innere Bindung der Ehegatten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8) im Sinne des nachweisbar betätigten Willens, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 4), ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn zumindest einer der beiden Ehegatten offen die Beendigung der Ehe betreibt und die hierzu erforderlichen rechtlichen Schritte unternimmt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn einer der beiden Ehegatten ein familiengerichtliches Verfahren in Gang setzt, das auf die Beendigung der Ehe zielt. Anderes mag gelten, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang klar ergibt, dass ein Scheidungsantrag aus sachfremden Gründen und von vornherein mit der Absicht gestellt wurde, ihn zeitnah wieder zurückzunehmen. Auch ein Fall, in dem ein Scheidungsantrag in einer Stimmung akuter Verärgerung gestellt wurde, er nach rascher Versöhnung dann aber alsbald zurückgenommen wird, mag anders zu beurteilen sein. Allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Laufs eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens weiter in einer im Wesentlichen funktionierenden häuslichen Gemeinschaft leben, genügt für die Annahme des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft hingegen regelmäßig nicht (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht als Ausdruck einer wechselseitigen inneren Bindung der Ehegatten zu verstehen sind. Letzteres betrifft beispielsweise Fälle, in denen sich die Ehegatten nicht über die jeweiligen Nutzungsrechte an der Ehewohnung einigen können oder in denen sich der Auszug eines der beiden Ehegatten verzögert, weil es ihr bzw. ihm Schwierigkeiten bereitet, bezahlbaren anderen Wohnraum zu finden. Nichts anderes gilt, wenn sich der trennungswillige Ehegatte aus finanziellen Gründen bereit erklärt, am gemeinsamen Wohnen festzuhalten und die Ehewohnung künftig im Rahmen einer bloßen Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zu nutzen. Der Senat teilt danach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem - zwischen den Beteiligten unstreitig - die frühere Ehefrau des Antragstellers im September 2019 beim Familiengericht die Aufhebung, hilfsweise Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller beantragt hat, trotz Fortbestands der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr von einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sie diesen Antrag - ebenfalls unstreitig - wenig später um einen Antrag ergänzt hat, ihr allein die Ehewohnung zuzuweisen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die frühere Ehefrau des Antragstellers ihre Anträge beim Familiengericht von vornherein unter dem inneren Vorbehalt und mit der Absicht gestellt hat, sie vor einer gerichtlichen Entscheidung wieder zurückzunehmen. Ebenso wenig lassen sie sich lediglich als Resultat eines akuten Streits zwischen den früheren Ehegatten verstehen, der bereits nach kurzer Zeit wieder beigelegt werden konnte. Im Gegenteil kommt aus ihnen ein verfestigter Wille der früheren Ehefrau des Antragstellers zum Ausdruck, ihre Ehe mit dem Antragsteller zeitnah zu beenden, sich also aus der ehelichen Lebensgemeinschaft zu lösen. Denn die frühere Ehefrau des Antragstellers hatte diesem bereits im Mai 2019 durch Anwaltsschriftsatz mitteilen lassen, dass sie „ab sofort“ getrennt von ihm lebe und seinen Auszug aus der Ehewohnung wünsche. Der Zugang dieses Schreibens wird vom Antragsteller nicht bestritten. Er hat im Beschwerdeverfahren auch keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten, dass das Zusammenleben der früheren Ehegatten in dieser Phase dennoch von deren übereinstimmendem Willen geprägt war, miteinander als wesentliche Bezugspersonen ein gemeinsames Leben zu führen. Im Gegenteil bestätigt er, dass ihn seine frühere Ehefrau „schnellstmöglich wieder loswerden wollte“, nachdem sich im Verlauf der Ehe gezeigt hatte, dass er „ihren Bedürfnissen auch aufgrund der nach wie vor bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen leiblichen Kindern nicht gerecht wurde“ (vgl. Seite 5 der Beschwerdeschrift vom 10.10.2022). Es bedarf auch keiner Klärung, ob die früheren Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Laufe des Jahres 2020 zeitweilig noch einmal aufgenommen haben (sei es, im Rahmen eines Versöhnungsversuchs, sei es im Zuge von Betreuungsleistungen, die der Antragsteller im Vorfeld und während der Dauer eines Krankenhausaufenthalts seiner früheren Ehefrau erbracht hat). Denn spätestens mit dem im Oktober 2020 erfolgten Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung ist in der gegebenen Situation jede Grundlage für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den früheren Ehegatten entfallen. Eine möglicherweise im Jahr 2020 erfolgte zeitweilige Rückkehr der früheren Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft hätte aufenthaltsrechtlich lediglich zur Folge, dass der Lauf ihrer dreijährigen Mindestbestandsdauer (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) von Neuem begonnen hätte. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Auch in diesem Fall wäre die Mindestbestandsdauer aber nicht erreicht worden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen; betrifft das Verfahren zugleich noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts. Bei Fällen dieser Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier - bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Senats vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21 - juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht allerdings im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Veranlassung, den Auffangwert in Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG zweifach anzusetzen, wenn - wie hier - die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Denn auch in einem solchen Fall fußt der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, auf dem einheitlichen Begehren, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der im ersten Rechtszug hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 AufenthG nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn nach der konkreten Ausgestaltung und Begründung dieses Hilfsantrags war auch er gegen die Antragsgegnerin gerichtet und zielte mit einer dem Hauptantrag entsprechenden Begründung wie dieser auf die vorläufige Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Anders als in Fällen, in denen sich der Hilfsantrag gegen einen anderen Antragsgegner richtet oder in denen er mit eigenständiger Argumentation auf Umstände gestützt wird, die sich speziell auf den geltend gemachten Duldungsanspruch beziehen, ist hier eine werterhöhende Berücksichtigung des Hilfsantrags nicht veranlasst (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Denn der Sache nach hat der Antragsteller im ersten Rechtszug mit seinem Hilfsantrag im Gewande eines Antrags nach § 123 VwGO dasselbe Begehren verfolgt wie mit seinem Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; kostenrechtlich besteht damit Identität der Gegenstände des Haupt- und Hilfsantrags (vgl. zur Maßstabsbildung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 - juris Rn. 17 und OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 18 E 1241/12 - juris Rn. 12). Die Ablehnung seines Hilfsantrags hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde zwar nicht angegriffen. Dies hindert den Senat allerdings nicht, den verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Hilfsantrags zu ändern (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2020 - 11 S 2543/19 - juris Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).