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Beschluss

18 B 1316/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.18B1316.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 5943/23 unter diesbezüglicher Änderung des angegriffenen Beschlusses auch hinsichtlich der jeweiligen Ziff. 3 der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 abgelehnt.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird festgestellt, dass die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. keine Regelungen treffen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen – unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kosten-entscheidung – der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. jeweils zu einem Fünftel und die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 6.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 5943/23 unter diesbezüglicher Änderung des angegriffenen Beschlusses auch hinsichtlich der jeweiligen Ziff. 3 der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 abgelehnt. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird festgestellt, dass die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. keine Regelungen treffen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen – unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kosten-entscheidung – der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. jeweils zu einem Fünftel und die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 6.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet (s. 1.), die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist ebenso zulässig und begründet (s. 2.). 1. Die Beschwerde wurde zwar zunächst innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht formwirksam begründet. Die Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Dezember 2023, die am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht einging, genügte nicht den Formerfordernissen der § 55d Satz 1 i. V. m. § 55a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind u. a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ein als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 –, juris, Rn. 2. Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist war keine dieser beiden Alternativen erfüllt. Die Beschwerdebegründungsschrift war ausweislich des Prüfvermerks nicht qualifiziert elektronisch signiert. Dieses einfach signierte Dokument wurde am 12. Dezember 2023 auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Prüfvermerk keine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO) der Antragsgegnerin. Vielmehr weist der Prüfvermerk lediglich eine Versendung per EGVP aus. Dies genügt dem Formerfordernis nicht. Die erforderliche Versendung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23 –, juris, Rn. 6 bis 8. Ein solcher lag nicht vor. Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) endete mit Ablauf des 18. Dezember 2023 (einem Montag), weil der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 17. November 2023 zugestellt wurde. Der Antragsgegnerin ist jedoch auf ihren Antrag vom 16. Februar 2024 Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren gemäß § 60 VwGO. Der Antrag ist in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses fristgerecht gestellt worden, nämlich einen Tag nach der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 15. Februar 2024. Der Antrag wurde wirksam gestellt, signiert durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und übermittelt aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO) der Antragsgegnerin. Ob die Antragsgegnerin bei der formunwirksamen Begründung der Beschwerde am 12. Dezember 2023 gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an einer wirksamen Vornahme dieser Prozesshandlung verhindert war, kann dahinstehen. Denn Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden des Beteiligten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 –, juris, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 –, juris, Rn. 38 f.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B –, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – VI ZB 49/16 –, juris, Rn. 12 f., welcher der Senat folgt, auch zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Ein Beteiligter ist nach dieser Rechtsprechung auch dann ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten einer anderen Stelle gewahrt worden wäre. Vorliegend ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit der Beschwerde-begründung nicht innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt, nämlich am 15. Februar 2024. Die Antragsgegnerin hat die Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nachgeholt durch die nochmalige Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Dezember 2023 am 16. Februar 2024, nun formwirksam aus ihrem besonderen elektronischen Behördenpostfach, (wiederum) signiert durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt. Die Beschwerde ist auch begründet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 5943/23 unter diesbezüglicher Änderung des angegriffenen Beschlusses auch hinsichtlich der jeweiligen Ziff. 3 der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 aus den von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) abzulehnen. Mit diesen Regelungen ist jeweils für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate befristet worden. Die Ablehnung des Antrags ergibt sich hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. bereits daraus, dass ihnen gegenüber weder die an die Antragstellerin zu 2. adressierte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 noch die am selben Tag an den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. adressierte weitere Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin eine sie beschwerende Regelung enthält. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben, wie der Empfänger ihn unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1990 – 1 C 8.89 –, juris, Rn. 16, vom 17. August 1995 – 1 C 15.94 –, juris, Rn. 17, und vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris, Rn. 21. Dafür, dass die letztgenannte Ordnungsverfügung nicht nur gegenüber dem Antragsteller zu 1., sondern auch bezüglich der (minderjährigen) Antragstellerinnen zu 3. bis 5. Regelungscharakter entfalten könnte, spricht allein deren Nennung im Adressfeld (nach dem Namen des Antragstellers zu 1.). Allerdings bezieht sich der Inhalt des Bescheidtenors demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf den Antragsteller zu 1. („Sehr geehrter Herr B., 1. Sie müssen …, 2. Falls Sie Ihre Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllen … 3. Für den Fall der Abschiebung wird gegen Sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet …“). Zudem sprechen auch nachfolgende Formulierungen unter „Tatbestand“ und „Entscheidungsgründe“ gegen die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. betreffende Regelungen. Darin wird allein auf eine Person, nämlich auf den Antragsteller zu 1., und nicht auf mehrere Personen Bezug genommen („Sie sind ausweislich Ihres gültigen albanischen Reisepasses albanischer Staatsbürger. … Sie sind am 15.09.2023 mit ihren Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.“ … Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf der Stempellage Ihres Nationalpasses …“). Die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. werden im Tenor der Ordnungsverfügung nicht und in der Begründung nur einmal indirekt als Familienangehörige des Antragstellers zu 1. erwähnt. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 5943/23 bezüglich der jeweiligen Ziff. 3 der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 ist unbegründet. Diese Anordnungen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung und dessen Befristung auf 30 Monate sind rechtmäßig und verletzenden Antragsteller zu 1. bzw. die Antragstellerin zu 2. nicht in ihren Rechten. Soweit die Antragsteller meinen, dem Erlass der Ordnungsverfügungen stünde entgegen, dass ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG eingeleitet worden sei, bleibt ihr Vortrag unverständlich und stellt die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht in Frage; insbesondere wird eine abweichende örtliche Zuständigkeit aufgrund einer bereits erfolgten Zuweisung nicht geltend gemacht. Wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung ausführt und sich aus ihrer (teilweise geschwärzt) übermittelten Dienstanweisung vom 2. Juni 2023 zu Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 AufenthG ergibt, handhabt sie ihre Ermessensausübung nun dergestalt, dass bei einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte (regelmäßige) Höchstfrist von fünf Jahren im Sinne einer einheitlichen Ermessensausübung im Regelfall zur Hälfte auszuschöpfen, also eine Frist von 30 Monaten zu bestimmen ist. Vom Regelfall sei auszugehen, wenn keine Umstände vorlägen, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten der Person vom Bundesgebiet erhöhten und die Person keine individuellen Umstände vortrage und solche auch nicht ersichtlich seien (s. Seite 7 Ziff. 4). Diese Verwaltungsvorschrift bedarf für ihre Wirksamkeit keiner (vorherigen) Mitteilung oder Bekanntgabe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 28. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist – insbe-sondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut – die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeb-lichen Zeit. Eine durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Verwaltungspraxis kann aus willkürfreien, sachlichen Gründen geändert werden. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben, sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 –, juris, Rn. 23, Dass abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbote auch nach Wirksamwerden der Dienstanweisung vom 2. Juni 2023 seitens der Antragsgegnerin in – den Sachverhalten der Antragsteller vergleichbaren – Regelfällen noch auf eine Dauer von weniger als 30 Monaten befristet würden, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Inhaltlich entsprechen die hier einschlägigen Vorgaben in Ziff. 4. der genannten Dienstanweisung der (in dieser zitierten) höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 13 bis 18, zu einem nach erfolglosem Asylverfahren erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Diesen Vorgaben der Dienstanweisung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen die streitgegenständlichen beiden Befristungen. Dass demgegenüber hinsichtlich des Antragstellers zu 1. und/oder der Antragstellerin zu 2. besondere schutzwürdige Belange bzw. besondere Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 17, vorlägen, welche die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft nicht (hinreichend) berücksichtigt hätte, haben diese nicht geltend gemacht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem erstinstanzlich übermittelten, die Antragstellerin zu 2. betreffenden Entlassungsbericht des M. E.-Krankenhaus U. vom 26. Oktober 2023, wonach diese funktionelle Anfälle und Kopfschmerzen hat (ohne Nachweis epilepsietypischer Potenziale). Mit dem Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. März 2024 werden auch nicht sonstige Integrationsleistungen oder schützenswerte, aber nicht auf einen Anspruch auf eine Rückkehr führende Belange genannt, die bei einer Befristung eines nicht nach einem (erfolglosen) Asylverfahren bzw. Verfahren auf internationalen Schutz verfügten abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot gegebenenfalls zu berücksichtigen sein könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 22. 2. Die mit Schriftsätzen vom 4. und 14. März 2024 erhobene und begründete Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Anschlussbeschwerde ist nach allgemeiner Auffassung trotz fehlender näherer Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich statthaft (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 51 bis 55 m. w. N., vom 18. Mai 2011 – 13 B 236/11 –, juris, Rn. 38, vom 3. Mai 2012 – 8 B 1458/11 –, juris, Rn. 26, vom 28. August 2019 – 18 B 1534/18 –, n. v., S. 4, vom 16. Mai 2022 – 5 B 137/21 –, juris, Rn. 211 bis 214, und vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 60. Die Anschlussbeschwerde ist nicht fristgebunden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Februar 2020 – 9 S 2637/19 –, juris, Rn. 8. Ob insoweit eine Beschwerdebegründungsfrist (von einem Monat ab der Zustellung der Beschwerdebegründung) gilt, vgl. offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Februar 2020 – 9 S 2637/19 –, juris, Rn. 8; ablehnend Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 Bs 112/06 –, juris, Rn. 24, kann dahinstehen, weil die Anschlussbeschwerde der Antragsteller am 4. März 2024 und damit innerhalb eines Monats ab der am 16. Februar 2024 erfolgten Beschwerdebegründung bei Gericht einging. Mit der Anschlussbeschwerde kann der Anschlussbeschwerdeführer ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht, wie eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 5 B 137/21 –, juris, Rn. 213 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Februar 2020 – 9 S 2637/19 –, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ME 71/14 –, juris, Rn. 20. Der mit der Anschlussbeschwerde gestellte (sinngemäße) Feststellungsantrag, dass die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. keine Regelungen treffen, ist statthaft. Es liegt insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor angesichts des von der (auch) an die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. adressierten Ordnungsverfügung ausgehenden etwaigen Rechtsscheins einer Regelungswirkung, die tatsächlich nicht vorliegt (s. 1.). Die Anschlussbeschwerde ist mangels Regelungswirkung der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. (s. 1.) auch begründet, so dass die beantragte Feststellung zu treffen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Unterliegen der Antragsteller zu 1. und 2. (und bezieht die erstinstanzliche Kostenentscheidung, soweit sie rechtskräftig geworden ist, mit ein) sowie das Unterliegen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis des Senats beträgt der Streitwert pro Antragsteller/in hinsichtlich einer selbständigen Abschiebungs-androhung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel des Auffangstreit-werts (§ 52 Abs. 2 GKG), mithin jeweils 1.250,- Euro, und wirkt ein dabei zusätzlich festgesetztes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht streitwerterhöhend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2020 – 18 A 1021/19 –, juris, Rn. 7 bis 10 m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 –, juris, Rn. 1; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. November 2021 – 2 M 124/21 –, juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. November 2023 – 11 S 2251/22 –, juris, Rn. 18. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens, deren Streitgegenstand hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. nur die Einreise- und Aufenthaltsverbote, nicht aber die Abschiebungsandrohungen sind, ist eine Reduktion des Streitwerts in Ansehung der Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) der (jeweils 30 monatigen) Verbote für die Antragsteller nicht sachgerecht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle eines selbstständig, nicht zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots der Streitwert pro Antragsteller nach der Streitwertpraxis des Senats jeweils 2.500,- Euro betragen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 – 18 A 1299/08 –, juris, Rn. 6 bis 8 (zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der damaligen Fassung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).