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Beschluss

11 S 1064/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0822.11S1064.23.00
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Leitsätze
1. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit; vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 17 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16).(Rn.14) 2. Während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens können die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) allein von einem vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16).(Rn.14) 3. Bezieht sich das Rechtsbehelfsverfahren auch auf ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, entfaltet dieses Verbot seine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann, wenn es durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung bereits Wirksamkeit erlangt hat, seine Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Befristung des Verbots noch fortbesteht und seine kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; juris: AufenthG 2004) bestehende Vollziehbarkeit nicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO entfallen ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2023 - 11 K 90/22 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2023 - 11 K 90/22 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit; vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 17 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16).(Rn.14) 2. Während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens können die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) allein von einem vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16).(Rn.14) 3. Bezieht sich das Rechtsbehelfsverfahren auch auf ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, entfaltet dieses Verbot seine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann, wenn es durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung bereits Wirksamkeit erlangt hat, seine Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Befristung des Verbots noch fortbesteht und seine kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; juris: AufenthG 2004) bestehende Vollziehbarkeit nicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO entfallen ist.(Rn.14) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2023 - 11 K 90/22 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2023 - 11 K 90/22 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er war im Jahr 2017 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebte hier in den folgenden Jahren zumeist auf der Basis von Duldungen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im April 2024 im Wege der Abschiebung des Klägers nach Serbien beendet. Dort hat der Kläger nun seinen Wohnsitz. Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger ein Rechtsschutzbegehren weiter, mit dem er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos geblieben ist. Seine Klage richtet sich auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Außerdem begehrt der Kläger die Aufhebung zweier Bescheide der Beklagten vom 22.09.2021 sowie zweier Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.12.2021. Mit den Bescheiden vom 22.09.2021 wurden - jeweils - Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Kläger zur Ausreise aufgefordert, ihm die Abschiebung angedroht sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit den angesprochenen Widerspruchsbescheiden vom 15.12.2021 zurückgewiesen. Seit seiner Abschiebung betreibt der Kläger das Zulassungsverfahren vom Ausland aus. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat über die Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden und sie als unbegründet abgewiesen; die Berufung gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Verwaltungsgericht zum Klagebegehren ausgeführt, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder aus § 25 Abs. 3 AufenthG noch aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit herleiten lasse. Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und diesen Antrag auch fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Aus seiner Sicht bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung seines Zulassungsantrags wendet er sich mit Schriftsatz vom 25.07.2023 gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm - dem Kläger - kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zustehe. Diese Annahme beruhe auf einer unzureichenden Berücksichtigung des klägerischen Vortrags sowie auf Mängeln bei der Ermittlung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Gefahren, die ihm - dem Kläger - im Falle einer Rückkehr nach Serbien drohten, nicht richtig eingeschätzt. Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger mit Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2024 darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote seit der Abschiebung des Klägers der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen dürften. Die Verpflichtungsklage habe danach unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts aktuell keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich der Zulassungsantrag auf die anderen Gegenstände des Klageverfahrens beziehe, seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. Auf der Grundlage dieser Annahmen biete der Zulassungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Mit einer Entscheidung des Senats über den Antrag sei ab dem 21.08.2024 zu rechnen. Auf diesen Hinweis hat der Kläger nicht reagiert. 2. Den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht zu entnehmen, dass ein relevanter Grund besteht, die Berufung gegen das angegriffene Urteil zuzulassen. Aus diesen Darlegungen lassen sich keine Umstände ableiten, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124a Abs. 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). b) Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt der Kläger im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf. aa) Inhaltlich und substanziell setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nur mit der Annahme des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen eines Titelerteilungsanspruchs aus § 25 Abs. 3 AufenthG auseinander. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm - dem Kläger - auch kein Aufenthaltstitel auf der Basis anderer Anspruchsgrundlagen zustehe, zieht er im Zulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach in Zweifel. Ebenso wenig thematisiert der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags die Abweisung seiner Klage, soweit sich diese auf die verfügten Ausreiseaufforderungen, Abschiebungsandrohungen sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote bezieht. Dies genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf die streitgegenständlichen Ausreiseaufforderungen, Abschiebungsandrohungen sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote wäre die Berufung daher nur dann zuzulassen, wenn Anlass bestünde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Verpflichtungsklage einer Überprüfung im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu unterziehen. Dies ist aber nicht der Fall. bb) Seine Einschätzung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zustehe, hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich § 25 Abs. 3 AufenthG auf das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm gestützt. Mit Blick auf andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen hat es das Bestehen eines relevanten Hinderungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejaht. Der Senat kann offenlassen, ob die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren schlüssige Argumente enthalten, die geeignet sein können, die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur maßgeblichen Tatsachen- und Rechtslage zu entkräften. Denn es ist jedenfalls mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des Klägers nach Serbien sicher, dass dem Kläger aktuell - während der Geltung ihn betreffender Einreise- und Aufenthaltsverbote - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, ein Berufungsverfahren in Bezug auf die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage durchzuführen. Hierauf hat das Gericht den Kläger in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 14) vorab ausdrücklich hingewiesen und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, dieser Einschätzung gegebenenfalls entgegenzutreten. Hiervon hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Die Einschätzung des Senats zum aktuellen Bestehen einer Titelerteilungssperre beruht auf folgenden Erwägungen: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Liegt - wie hier - keiner der Fälle des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Tritt die aufschiebende Bedingung mit der Durchführung einer Abschiebung ein, darf der betroffene Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots während der Geltungsdauer des Verbots weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten; ebenso wenig darf ihm - selbst im Falle eines ansonsten gegebenen Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Rechtsfolgen allerdings nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit; vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 17 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16, jeweils mit näheren Erläuterungen). Während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens können die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG allein von einem vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16). Bezieht sich das Rechtsbehelfsverfahren - wie hier - auch auf ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, entfaltet dieses Verbot seine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG also nur dann, wenn es durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung bereits Wirksamkeit erlangt hat, seine Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Befristung des Verbots noch fortbesteht und seine kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) bestehende Vollziehbarkeit nicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO entfallen ist. Im vorliegenden Fall geht zwar nicht aus dem Wortlaut der verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote, jedoch aus dem Gesamtgefüge der angegriffenen Bescheide vom 22.09.2021 deutlich hervor, dass die Beklagte gegen den Kläger aufschiebend bedingte, auf jeweils 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlassen hat. Diese Verbote haben mit der im April 2024 erfolgten Abschiebung des Klägers Wirksamkeit erlangt, die auch noch nicht wegen Ablaufs der Geltungsdauer der Verbote entfallen ist. Die Verbote sind gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes vollziehbar. Weder aus den vom Senat beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Hinweise, dass eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Verbote nach § 80 Abs. 4 VwGO oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt wäre. In Konsequenz stehen die streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote derzeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Kläger entgegen. c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sowohl im Klage- als auch im Rechtsmittelverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Betrifft das Verfahren noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (stRspr.; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18). Im vorliegenden Verfahren besteht auch kein Anlass, in Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG den Auffangstreitwert zweifach anzusetzen. Das Verfahren betrifft zwar zwei Bescheide der Beklagten in Gestalt von zwei Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart. Der Sache nach handelt es sich aber um eine rein formale Trennung der Entscheidung über zwei Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Entscheidung hätte ohne Weiteres in nur einem Bescheid erfolgen können, mit der Konsequenz, dass auch nur eine mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie nur ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen gewesen wären. Für den Kläger ergibt sich aus dieser rein formalen Aufteilung der Ablehnung seiner Titelerteilungsanträge in zwei am selben Tag erlassene Bescheide in streitwertrechtlicher Hinsicht keine höhere Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG. Dies zeigt sich auch daran, dass er - durchaus sachgerecht - alle Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart über sein Titelerteilungsbegehren zu Gegenständen seiner Klage gemacht und in den Begründungen seiner Klage sowie seines Zulassungsantrags diesbezüglich keine Differenzierungen mehr vorgenommen hat. Die vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug vorgenommene Streitwertfestsetzung wird entsprechend von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).