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Beschluss

10 B 248/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0423.10B248.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 8. Dezember 2023 erhobenen Klage (4 K 8934/23) gegen die dem Amt für Schule erteilte Baugenehmigung vom 5. April 2023 für die Aufstellung einer temporären dreigeschossigen Modulanlage einer Grundschule auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) anzuordnen, mit Blick auf die bereits erfolgte Errichtung des Vorhabens als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Baugenehmigung ausgelegt und diesen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Nachbarrechte der Antragsteller seien nicht aufgrund der im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben genehmigten Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze und der Grundflächenzahl beeinträchtigt. Diese Festsetzungen seien nicht drittschützend. Ferner liege auch keine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal „Würdigung nachbarlicher Interessen“ verankerten Gebots der Rücksichtnahme vor. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung aller von den Antragstellern aufgeführten Aspekte diesen gegenüber nicht rücksichtslos. Die Interessenabwägung im Übrigen gebiete es nicht, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in den §§ 80 Abs. 5 Satz 3, 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB ein Überwiegen des privaten Aufhebungsinteresses anzunehmen. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 08/002 ‑ Nördlich N.-straße ‑ zur überbaubaren Grundstücksfläche (Festsetzung einer Baugrenze) sowie der Grundflächenzahl vermittelten keinen Drittschutz zu ihren Gunsten, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 B 645/23 ‑, juris Rn. 42 ff. m. w. N., insbesondere die Begründung des Bebauungsplans in den Blick genommen und festgestellt, den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung lägen ausschließlich städtebauliche Erwägungen zugrunde. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Tragfähiges vor, insbesondere ihr Einwand, maßgeblich seien die im Einzelfall gegebenen örtlichen Verhältnisse, das Verwaltungsgericht hätte zum Planungsgebiet Feststellungen treffen müssen, geht fehl. Erforderlich ist allein ein entsprechender Wille des Plangebers, Festsetzungen mit drittschützender Intention zu treffen. Es trifft entgegen der Beschwerde im Übrigen schon nicht zu, dass im Bereich des Vorhabengrundstücks eine „Grünfläche für den Gemeinbedarf“ ‑ nach dem Verständnis der Antragsteller wohl als „parkähnliche“ Anlage für Jedermann gemeint ‑ vorgesehen ist. Vielmehr ist das Grundstück vollständig in die Fläche für den Gemeinbedarf (Schule / Einrichtung der Jugendhilfe / Sporthalle) einbezogen, die Planbegründung avisiert hier die Möglichkeit der Schaffung einer Freifläche als „grüner Schulhof“, der außerhalb der Schulzeiten im Anschluss an die Ganztagesbetreuung der Grundschule als Spielfläche für alle Kinder aus der Umgebung geöffnet werden soll (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 08/002 ‑ Nördlich N.-straße ‑ (Stand: 06.02.2023), S. 21 f., sowie S. 38 und 100). Schließlich lässt sich aus der Entscheidung des Senats, auf welche die Antragsteller mit der Beschwerde Bezug genommen haben, OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 ‑, juris, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese betraf einen anderen Sachverhalt. So stellte der Senat in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass die dort streiterheblichen Baugrenzen „ausnahmsweise auch dem Schutz der planbetroffenen Wohnbevölkerung zu dienen bestimmt sind“, dies lasse sich „der Bebauungsplanbegründung hinreichend deutlich entnehmen“ (a. a. O., Rn. 102). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Vorbringen zur (vermeintlichen) Relevanz der privatrechtlichen Dokumente genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. 2. Die Antragsteller stellen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verletze das - im Tatbestandsmerkmal „Würdigung nachbarlicher Interessen“ des § 31 Abs. 2 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme nicht, nicht durchgreifend in Frage. a) Der von den Antragstellern in dem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern ‑ wie die Verletzung rechtlichen Gehörs ‑ erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Hierzu prüft der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 ‑ 8 B 394/23 ‑, juris Rn. 24, und vom 18. August 2021 ‑ 18 B 1254/21 ‑, juris Rn. 29. b) Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine unzumutbare Verschlechterung der verkehrlichen Lärm- und Erschließungssituation sei nicht eingetreten, setzen sich die Antragsteller in wesentlichen Punkten schon nicht substantiiert auseinander und legen mithin nicht dar, weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein könnte. So werfen die Antragsteller vielmehr lediglich Fragen in Bezug auf die Anreise des Reinigungspersonals oder von Teilnehmern an Schulpflegschaftssitzungen, Elternabenden, Schulkonferenzen und Förderverein-Vollversammlungen auf, ohne indes konkret darzutun, inwiefern dies eine Unzumutbarkeit der verkehrlichen Situation vor ihrem Grundstück zur Folge haben soll. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Schulbetrieb nunmehr seit mehreren Monaten andauert. Auch in dem durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin monierten die Antragsteller persönlich konkret lediglich die „Elterntaxis“. Dem Vorbringen der Antragsteller ist weiter keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, wenn sie pauschal ‑ zusätzlich zu dem hier aufgegriffenen Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme ‑ angeben, „es gehe also um (…) den Gebietserhaltungsanspruch an sich und die selbst widersprechende Planung der Beklagten sowie den Verstoß gegen § 51 BauO NRW.“ Unter welcher Prämisse sie der Vorschrift des § 51 BauO NRW ‑ welche sich seit der Neufassung der Landesbauordnung zum 1. Januar 2019 auf Behelfsbauten bezieht ‑ einen Drittschutz zu ihren Gunsten entnehmen, legen die Antragsteller nicht dar. Zu einem lediglich schlagwortartig angesprochenen „Gebietserhaltungsanspruch“ tragen die Antragsteller nicht näher vor, eine Verletzung liegt angesichts der planungsrechtlichen Grundlagen zur Art der baulichen Nutzung auch fern. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer vorhabenbedingten Überlastung der das Grundstück der Antragsteller erschließenden Straße ergibt sich auch nicht aus den im Antragsverfahren vorgelegten Lichtbildern. Diese zeigen teils Fahrzeuge, welche den sog. „Quartiersplatz“ befahren, der ihrem Grundstück südlich gegenüberliegt, nicht die ihr Grundstück erschließende D.-straße, welche das Grundstück der Antragsteller von dem „Quartiersplatz“ trennt. Der Quartiersplatz ist hingegen von der D.-straße ‑ wie schon in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 08/002 ‑ Nördlich N.-straße ‑ , S. 147, dargestellt ‑ durch Poller abgesperrt und dient schon ausweislich der Planurkunde auch als Fläche für die Vorfahrt zur westlich angrenzenden Kindertagesstätte, ist also zu einem regelmäßigen Befahren durch die von den Antragstellern monierten „Elterntaxis“ für diese ‑ nicht streitgegenständliche ‑ Nutzung explizit vorgesehen. In dem angefochtenen Beschluss legt das Verwaltungsgericht indes dar, dass sich die stichtagsweise ermittelte Zahl von 30 Bußgeldern / Verwarnungen nicht nur auf den Bereich der D.-straße vor dem Wohngrundstück der Antragsteller beziehe, sondern u.a. auch auf den von der N.-straße zu erreichenden „Wendehammer“ (Quartiersplatz). Schon insoweit setzen die Antragsteller der Wertung des Verwaltungsgerichts nichts substantiiert entgegen, wenn sie mit der Beschwerde ausführen, sie hielten die Zahl von 30 Verwarnungen für erheblich. Eine Unzumutbarkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch im Weiteren nicht dargetan. Vielmehr beziehen sich die Antragsteller mit der Beschwerde darauf, dass von der Errichtung der Containeranlage bis zur Klageerhebung regelmäßig unhaltbare Zustände geherrscht hätten, und monieren, die Schulleitung habe vor dem Ortstermin auf Lehrer und Eltern eingewirkt. Dies allein ist nicht geeignet, die durch das Verwaltungsgericht auch aus dem persönlichen Eindruck im Ortstermin gewonnene Wertung in Zweifel zu ziehen. Den weiteren Einwand, die ‑ ausdrücklich eingeräumten ‑ Besserungen seien jedoch (nur) temporärer Natur, untermauern die Antragsteller nicht weiter. Soweit sie sich ergänzend erneut auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 2013 ‑ 1 ME 214/13 ‑) beziehen, setzen sie sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die dem zitierten Beschluss zugrundeliegende Situation nicht vergleichbar sei. 3. Gründe, aus denen sich das Vorhaben entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts aufgrund der auch in den Schulferien stattfindenden OGS-Betreuung oder des auch zu diesen Zeiten läutenden Schul-Gongs ihnen gegenüber als rücksichtslos erweisen soll, legen die Antragsteller nicht dar. 4. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht streitgegenständlich, insoweit fehlte es auch an einem vorherigen Antrag an die Antragsgegnerin. Daher muss der Senat der Behauptung der Antragsteller, die Nutzung erfolge nicht (vollständig) entsprechend der ‑ allein streitgegenständlichen ‑ Baugenehmigung, nicht weiter nachgehen. In diesem Zusammenhang sei lediglich mit Blick auf die von den Antragstellern vermissten zwölf Stellplätze darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 mitgeteilt hat, während der Bauphase würden diese nunmehr zur Verfügung stehen. 5. Eine Verletzung nachbarlicher Rechte durch die allein streitgegenständliche Baugenehmigung haben die Antragsteller auch nicht dadurch vorgetragen, dass sie eine Räumung der Bürgersteige um die Containeranlage und der Zuwegungen zur Schule, einen Bedarf für das Aufstellen zusätzlicher Müllbehälter in den öffentlichen Verkehrsflächen und eine Fortsetzung der Straßenreinigung anmahnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).