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Beschluss

10 S 2012/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vorbelastungen und der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, können nicht dazu führen, dass die Nachbarn erhebliche Störungen der Nachtruhe, die auf den Betrieb der Unterkunft zurückzuführen sind, als sozialadäquat hinzunehmen hätten.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2019 - 2 K 6575/16 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorbelastungen und der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, können nicht dazu führen, dass die Nachbarn erhebliche Störungen der Nachtruhe, die auf den Betrieb der Unterkunft zurückzuführen sind, als sozialadäquat hinzunehmen hätten.(Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2019 - 2 K 6575/16 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.06.2019 hat keinen Erfolg. Auf Grund der vom Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn diese auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 - juris Rn. 3). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466). Dabei können die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wiederum erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3 ff. und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778). Nach diesen Maßstäben können dem Zulassungsvorbringen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung entnommen werden. a) Mit der Rüge, der Urteilstenor genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, da dem Urteil insgesamt nicht entnommen werden könne, welche Maßnahmen vom Beklagten zu ergreifen seien, um nächtliche Lärmbelästigungen zu unterbinden, wird schon kein Fehler geltend gemacht, der im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden kann, da dort grundsätzlich nur materielle Fehler gemeint sind, die dem Verwaltungsgericht bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, während die Unbestimmtheit des Urteilstenors Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Urteils sowie auf den Umfang der Rechtskraft hat, mithin einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1999 - 2 S 891/98 - juris Rn. 3). Insoweit ist vom Beklagten die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) jedoch nicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) entsprechenden Weise erhoben worden. Unabhängig hiervon greift die Rüge auch sonst nicht durch. Der Beklagte ist verurteilt worden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft auf dem Grundstück ... ..., ... ..., verursacht werden, zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht hat detailliert dazu ausgeführt, dass und warum der damit korrespondierende Klageantrag noch hinreichend bestimmt ist (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 f. des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 21 f.) setzt sich die Zulassungsbegründung schon nicht hinreichend auseinander. So hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass dem Beklagten als Betreiber der Unterkunft nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Organisations- und Auswahlermessen zustehe und, wenn keine Ermessensreduzierung auf null vorliege, es den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt sei, den Beklagten konkret zu der einen oder zu der anderen Maßnahme zu verurteilen. Von diesem Ausgangspunkt aus, den der Senat für zutreffend hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1997 - 7 B 214.97 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2010 - 7 A 1016/09 - juris Rn. 5), genügt es daher, wenn - wie hier - der Tenor eine Zielvorgabe enthält, die so genau zu formulieren ist, wie es die konkreten Umstände des Einzelfalls zulassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1994 - 21 A 2884/92 - juris Rn. 8, 54 ff.; Spohnheimer in BeckOGK, BGB § 1004 Rn. 292 ff.). Dass die im Tenor des angegriffenen Urteils ausgedrückte Zielvorgabe selbst unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht hinreichend bestimmbar wäre (vgl. etwa S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 46 ff.), wird vom Beklagten zwar behauptet, aber schon nicht nachvollziehbar dargelegt. b) Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zur Seite steht, begegnen auf Grund der Zulassungsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. aa) Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, dass ihm die streitigen Geräuschimmissionen, die von den Bewohnern der von ihm betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für die vorläufige Unterbringung von Asylbewerbern ausgingen, rechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Unterlassen von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung nur für Immissionen besteht, für die der Betreiber (mit-)verantwortlich ist. Dies sind in erster Linie die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursachten Immissionen. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - juris Rn. 7, vom 07.07.2016 - 10 S 579/16 - juris Rn. 15 und vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - juris Rn. 14; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1994 a. a. O. Rn. 30 ff.). Dass hiervon ausgehend der Beklagte als Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft für die als erheblich eingestuften nächtlichen Lärmbelästigungen (mit-)verantwortlich ist, hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit den Besonderheiten des Standorts (Gebietscharakter, geringer Abstand zum Wohnhaus der Kläger, Lage der Gemeinschaftsküchen, Zimmer und Terrasse) und der Belegung (Unterbringung von bis zu 17 jungen männlichen Asylbewerbern unterschiedlicher Herkunft, die unter dem psychischen Druck laufender Asylverfahren stehen, in den wenigen Zimmern eines Zweifamilienwohnhauses) im Einzelnen begründet (vgl. insbesondere S. 2 ff., 11 ff. des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 2 ff., 27 ff.). Angesichts dieser besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall ist es entgegen dem Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beklagte hinsichtlich der beanstandeten nächtlichen Lärmbelästigungen nicht nur eine entfernte Ursache gesetzt hat, sondern diese Lärmbelästigungen nicht unwahrscheinlich mit dem Betrieb der Einrichtung verbunden und bei wertender Betrachtung als Folge des Betriebs anzusehen sind. Die Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts wird auch durch den Umstand gestützt, dass die inkriminierten nächtlichen Lärmbelästigungen trotz der hiergegen vom Beklagten unternommenen Anstrengungen (z. B. Erlass einer Haus- und Nutzungsordnung, Bewohner werden regelmäßig in Gesprächen auf die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen, gezieltes Vorgehen gegen festgestellte einzelne Störer, geringere Belegung, Umnutzung einzelner Zimmer) nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über einen längeren Zeitraum (von November 2015 bis zur mündlichen Verhandlung im Juni 2019) - wenn auch zuletzt wohl in einem geringeren Maß - angedauert haben. Bei einer wertenden Betrachtung ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass unter solchen Umständen weder ein Hilfeersuchen bei der Polizei noch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen einzelne in der Unterkunft lebende Störer Aussicht auf nachhaltigen Erfolg verspricht. Würde der Beklagte hier von einer Verantwortlichkeit für die „nicht nur unter besonders eigenartigen und unwahrscheinlichen Umständen“ auftretenden Nutzungsexzesse freigestellt, so blieben die Kläger den von dort ausgehenden Immissionen weitgehend schutzlos ausgesetzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1994 a. a. O. Rn. 32). Folgt somit die (Mit-)Verantwortlichkeit des Beklagten für die von der Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden nächtlichen Lärmbelästigungen hier schon aus der mit der getroffenen Standortentscheidung verbundenen Schaffung einer entsprechenden spezifischen Gefahrenlage, so kommt es rechtlich nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sich - wie das Verwaltungsgericht meint - (ergänzend) ein Zurechnungszusammenhang auch aus den besonderen hoheitlichen Befugnissen und Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich des konkreten Betriebs der Gemeinschaftsunterkunft oder aus dem - vom Beklagten bestrittenen - Umstand ergibt, dass die Gemeinschaftsunterkunft ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal betrieben werde. Der Einwand des Beklagten, seinerzeit sei er angesichts einer Vielzahl von kurzfristig unterzubringenden Flüchtlingen gezwungen gewesen, den auf dem Markt nur eingeschränkt verfügbaren Wohnraum zu nehmen, sodass es mangels Wahlmöglichkeiten keine freie Standortentscheidung gegeben habe, ändert nichts an der Tatsache der von ihm getroffenen Standortentscheidung und enthebt ihn jedenfalls nicht davon, seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten als Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft so weit wie möglich nachzukommen. Dass es ihm auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juni 2019 unmöglich gewesen wäre, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um rechtlich unzulässige nächtliche Lärmbelästigungen zu unterbinden, vermag der Senat im Einklang mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. bb) Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen, dass das Verwaltungsgericht eine über die orts- und vor allem nutzungsüblichen Geräuschimmissionen hinausgehende wesentliche Beeinträchtigung zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) festgestellt hat, geben keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einwendungen, die sich auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beziehen. Die Richtigkeit der in der angegriffenen Entscheidung angeführten Gründe, weshalb das Verwaltungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger durch die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft verbundenen Geräuschimmissionen ausgegangen ist, zu deren Duldung sie nicht verpflichtet sind (siehe insbesondere S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 46 ff.), wird durch die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt und die Wesentlichkeit der Belästigung nur auf ein hohes subjektives Lärmempfinden in Verbindung mit der vorhandenen dichten Bebauung gestützt, geht fehl. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die hier zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zutreffend erkannt und hierzu insbesondere ausgeführt, dass sich nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls die Schädlichkeit von Immissionen nicht anhand eines festen und einheitlichen Maßstabs bestimmen lässt und weitgehend der tatrichterlichen Wertung und einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorbehalten ist (vgl. S. 11, 18 des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 25, 47). Hiervon ausgehend ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts, da der Senat der Zulassungsbegründung des Beklagten nicht entnehmen kann, dass das Verwaltungsgericht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen hätte oder die Überzeugungsbildung mangelhaft gewesen wäre, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Nach den Entscheidungsgründen ist das Verwaltungsgericht bei der Einstufung der streitigen Immissionen als wesentlich erkennbar von einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ausgegangen, auch wenn es sich dabei vor allem auf die - vor dem Hintergrund der sonstigen Gegebenheiten - begründet als glaubhaft angesehenen Aussagen der Zeugin M. gestützt hat, zumal da diese Aussagen auch mit den von der Zeugin angefertigten Lärmprotokollen und den Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung übereingestimmt haben. Die vom Beklagten gegen die Lärmprotokolle vorgebrachten Kritikpunkte vermögen nicht deren Aussagekraft im Ganzen in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht war deshalb nicht daran gehindert, diese privaten Aufzeichnungen bei der Überzeugungsbildung ergänzend mit zu berücksichtigen. Zudem hat sich das Gericht auch mit dem Umstand einer gegebenenfalls „hohen subjektiven Lärmsensibilität für Fremdlärm“ der Zeugin M., mit den Aussagen der Zeugin D. und den Stichprobenprotokollen des Sicherheitsdienstes inhaltlich auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar gewürdigt. Wie ausgeführt, hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweis- und Sachverhaltswürdigung erkennbar sämtliche relevanten Umstände mit in den Blick genommen, insbesondere neben der konkreten Nutzungssituation der Gemeinschaftsunterkunft auch die besondere Standortsituation, die vor allem durch die vorhandene räumliche Nähe und die Ausrichtung der beiden Küchen in der Gemeinschaftsunterkunft charakterisiert wird. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht das Vorbringen des Beklagten, dass ihm bisher keine Beschwerden von den Bewohnern anderer Grundstücke in der Nachbarschaft bekannt geworden seien, vielmehr Gespräche insoweit gezeigt hätten, dass diese anderen Nachbarn nicht von aus der Gemeinschaftsunterkunft herrührenden besonderen Lärmimmissionen betroffen seien. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte aber schon nicht dar, dass diese anderen Nachbarn in Bezug auf die Gemeinschaftsunterkunft in vergleichbarer Weise lärmexponiert gewesen seien, und übergeht den Umstand, dass die Kläger ausdrücklich Beschwerden anderer Nachbarn geltend gemacht hatten (vgl. z. B. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 22.05.2017). Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen oder dass der Beklagte insoweit - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung gedrungen hätte. Soweit der Beklagte geltend macht, dass das Verwaltungsgericht „völlig unberücksichtigt“ gelassen habe, dass er „immer wieder Maßnahmen ergriffen hat, um Geräusche, die auf das klägerische Grundstück gelangen, auf ein Minimum zu reduzieren (z. B. Begrenzung der Belegung seit Oktober 2018 auf zehn Personen, strenge Auswahl bei der Belegung, regelmäßige persönliche Gespräche mit den Bewohnern wegen Einhaltung der Nachtruhe, Nichtbelegung bzw. Umwidmung von einzelnen Räumen), vermag dies gleichfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufzuwerfen. Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht diese Maßnahmen „völlig unberücksichtigt“ gelassen habe, da diese Maßnahmen im schriftlichen Urteil durchaus festgehalten worden sind. So wird etwa im Tatbestand explizit festgestellt, dass in der Gemeinschaftsunterkunft in der Vergangenheit schon 23 Personen gewohnt hätten, jedoch „aktuell ... 10 Personen untergebracht“ seien, und bei der Wiedergabe der Klagebegründung der Kläger heißt es: „Mittlerweile sei zuzugestehen, dass es etwas besser geworden sei, dies läge jedoch daran, dass aktuell deutlich weniger Bewohner in der Unterkunft wohnten“ (vgl. S. 2, 5 des Entscheidungsabdrucks = juris Rn. 3, 9). Das Verwaltungsgericht ist aber im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M. und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Kläger davon ausgegangen, dass erhebliche Belästigungen durch Geräusche in der Nachtzeit - trotz der inzwischen ergriffenen Maßnahmen und der damit einhergehenden Verbesserungen der Lärmsituation - noch zu erwarten sind. Vom Ausgangspunkt richtig ist, wenn der Beklagte vorträgt, dass der Unterlassungsanspruch nicht der Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden unzulässigen Lärmbelästigung, sondern der Abwehr einer künftigen unzumutbaren Lärmbelästigung diene. Ob allerdings künftig mit einer entsprechenden Rechtsverletzung zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei eine in der Vergangenheit schon eingetretene Rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr eine künftige Rechtsverletzung indizieren kann (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 366 f.). Soweit das Verwaltungsgericht (an anderer Stelle) ausgeführt hat, dass auf Grund der in der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung stehenden Fläche aktuell eine Unterbringung von bis zu 17 Bewohnern möglich sei, wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur dann problematisch, wenn die derzeit lediglich faktische Begrenzung der Belegung auf zehn Personen als zukunftsfest angesehen werden könnte, also eine nach der Raumausstattung der Gemeinschaftsunterkunft ohne weiteres mögliche künftige Erhöhung der Belegungsdichte bereits jetzt mit hinreichender Gewissheit auszuschließen wäre. Dass der Beklagte die Unterkunft nicht nur derzeit faktisch mit zehn Personen belegt hat, sondern verbindlich für die Zukunft eine höhere Belegung ausgeschlossen hätte, ist indessen für den Senat nicht hinreichend erkennbar. Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Beklagten zu teilen, dass hier eine Duldungspflicht auf Grund eines bestehenden Allgemeininteresses oder wegen Vorbelastung bestehe. Der Beklagte ist in der angegriffenen Entscheidung dazu verurteilt worden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft verursacht werden, zu unterbinden. Die im Tenor vorgenommene Beschreibung der künftig zu unterlassenden Lärmbelästigungen „in Form von“, die unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe auszulegen und zu konkretisieren ist, verdeutlicht, dass es hier ausschließlich darum geht, künftig „erhebliche Belästigungen für ... die Nachbarschaft“ (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Form von nächtlichen Ruhestörungen durch die genannten Lärmquellen abzuwehren. Damit wird vom Beklagten weder verlangt, auf etwaige besondere Sensibilitäten oder gesundheitliche Dispositionen der betroffenen Nachbarn Rücksicht zu nehmen, noch vermögen nur seltene oder nur vereinzelte Lärmereignisse - selbst zur Nachtzeit - die Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten. Umgekehrt können aber die - ggf. wechselseitig zu berücksichtigende - Vorbelastung und der Umstand, dass mit dem Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht dazu führen, dass die Nachbarn erhebliche Störungen der Nachtruhe, die auf den Betrieb der Unterkunft zurückzuführen sind, als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gilt hier umso mehr, als der Senat - auch vor dem Hintergrund der vom Beklagten schon ergriffenen Maßnahmen - nicht erkennen kann, dass die sich aus dem Tenor in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergebende Verpflichtung, bestimmte Geräuschimmissionen (weitgehend) auszuschließen, nur durch die Einstellung des Betriebs der Gemeinschaftsunterkunft erfüllt werden könnte. cc) Die knapp gehaltene Rüge des Beklagten, eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, genügt - bei Berücksichtigung des bereits oben Ausgeführten - nicht dem Erfordernis, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht nur geltend zu machen, sondern darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten besitzt. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die Rechtssache von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 a. a. O. Rn. 35). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Begründung des Berufungszulassungsantrags des Beklagten nicht zu entnehmen, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - hinreichend zuverlässig beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat. Auch der im angefochtenen Urteil geleistete Begründungsaufwand deutet nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hin. 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 124a Rn. 49, 54). Hinsichtlich der vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen, „ob eine kleinere Gemeinschaftsunterkunft mit Wohncharakter eine Wohnung darstellt“ und „ob allein die formelle Baurechtswidrigkeit Drittschutz im Rahmen einer Unterlassungsklage entfalten kann“, mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der so gestellten Fragen; unabhängig hiervon vermag der Senat angesichts der Urteilsbegründung und des bereits oben unter 1. Gesagten auch sonst nicht zu erkennen, dass sich diese Fragen so in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnten. Darüber hinaus ist der Zulassungsbegründung auch nicht hinreichend zu entnehmen, inwiefern hinsichtlich dieser Fragen noch ein (konkreter) Klärungsbedarf besteht und inwiefern diesen Fragen eine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende fallübergreifende Bedeutung zukommen sollte. 4. Schließlich gibt auch die Rüge des Beklagten, das angegriffene Urteil leide an einem nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangel, keinen Anlass für die Zulassung der Berufung. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss hinsichtlich der für geeignet und erforderlich bezeichneten Aufklärungsmaßnahmen entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 und vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 23; W.-R. Schenke a. a. O. Rn. 49, 56). In seiner Zulassungsbegründung wird vom Beklagten ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht einmal ansatzweise dargelegt. Sein entsprechendes Vorbringen zielt ohnehin vielmehr auf eine Verletzung des Gebots einer fehlerfreien Überzeugungsbildung des Gerichts ab, ohne jedoch insoweit einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es dabei seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen. Zum anderen muss es seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d. h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse stützen. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (BVerwG, Beschlüsse vom 12.05.2020 - 6 B 54.19 - juris Rn. 16 und vom 27.07.2017 - 6 B 41.17 u. a. - juris Rn. 12). Die Verfahrensrüge des Beklagten wird mit „den oben dargelegten Gründen“ begründet, aus denen sich - wie schon die Ausführungen unter 1. b) bb) ergeben - ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht ableiten lässt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Ist - wie hier - ein immissionsschutzrechtlicher Abwehranspruch im Streit, so hält der Senat es in der Regel für angebracht, entsprechend den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) den Streitwert auf 15.000,-- EUR festzusetzen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017 a. a. O. Rn. 21, vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris Rn. 80 und vom 06.03.2012 a. a. O. Rn. 21; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 B 1.14 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 - juris Rn. 7 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.