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Beschluss

10 S 195/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1220.10S195.22.00
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Leitsätze
1. Die Sperrwirkung des § 38 Abs 2 S 4 GemO (juris: GemO BW) für den allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs 3 LIFG (juris: InfFrG BW) kann weder im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ noch im Wege einer Analogie auf die den Gegenstand nichtöffentlicher Beratungen bildenden Vorgänge (Beratungsunterlagen) erweitert werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 41).(Rn.12) 2. Die Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 9 LIFG  (juris: InfFrG BW) erfordert, dass die konkret betroffenen fiskalischen Interessen benannt werden und plausibilisiert wird, dass und inwieweit diese durch ein Bekanntwerden des Informationsgegenstands nachteilig betroffen werden.(Rn.15) 3. Der pauschale Verweis auf allgemeine kaufmännische Belange genügt zur Darlegung schutzbedürftiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 S 2 LIFG (juris: InfFrG BW) nicht.(Rn.16) 4. Die unterlassene Beiladung eines Drittbetroffenen, die bei informationsfreiheitsrechtlichen Verpflichtungsklagen nicht notwendig im Sinne von § 65 Abs 2 VwGO ist, begründet keinen zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO führenden Verfahrensmangel.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 2021 - 10 K 4047/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sperrwirkung des § 38 Abs 2 S 4 GemO (juris: GemO BW) für den allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs 3 LIFG (juris: InfFrG BW) kann weder im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ noch im Wege einer Analogie auf die den Gegenstand nichtöffentlicher Beratungen bildenden Vorgänge (Beratungsunterlagen) erweitert werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 41).(Rn.12) 2. Die Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 9 LIFG (juris: InfFrG BW) erfordert, dass die konkret betroffenen fiskalischen Interessen benannt werden und plausibilisiert wird, dass und inwieweit diese durch ein Bekanntwerden des Informationsgegenstands nachteilig betroffen werden.(Rn.15) 3. Der pauschale Verweis auf allgemeine kaufmännische Belange genügt zur Darlegung schutzbedürftiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 S 2 LIFG (juris: InfFrG BW) nicht.(Rn.16) 4. Die unterlassene Beiladung eines Drittbetroffenen, die bei informationsfreiheitsrechtlichen Verpflichtungsklagen nicht notwendig im Sinne von § 65 Abs 2 VwGO ist, begründet keinen zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO führenden Verfahrensmangel.(Rn.29) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 2021 - 10 K 4047/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.11.2021, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in zwischen ihr und der A. GmbH & Co. KG geschlossene Grundstückskaufverträge zu gewähren, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nachfolgend 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nachfolgend 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nachfolgend 3.) sowie des Vorliegens eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nachfolgend 4.) sind nicht erfüllt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil aufgrund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 jew. m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 a. a. O. Rn. 16 und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 34 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten der Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466). Dabei können die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 - juris Rn. 4). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wiederum erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.08.2020 -11 S 2038/19 - juris Rn. 12 und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778). Daran gemessen hat die Beklagte keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen könnten, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil der Überprüfung in einem Berufungsverfahren nicht standhalten würde. a) Die Antragsbegründung stellt die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage des Klägers nicht durchgreifend in Frage. Am Vorliegen eines Informationszugangsantrags des Klägers kann ebenso wenig ernstlich ein Zweifel bestehen wie daran, dass die Beklagte über diesen nicht entschieden hat. aa) Der Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen muss (nur) erkennen lassen, (dass und) zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LIFG). Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LIFG). Mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht in den beiden Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 22.01.2019 und vom 26.09.2020 einen - durch das zweite Schreiben wiederholten - Antrag auf Informationszugang gesehen. In dem Schreiben vom 22.01.2019 ist ausgeführt, der Kläger benötige zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags „Akteneinsicht“ in den Grundstückskaufvertrag mit der Firma A. In dem Schreiben vom 26.09.2020 wird an die Erledigung der Bitte um Einsicht in den Kaufvertrag erinnert und klargestellt, dass es dem Kläger insoweit um den bzw. die in der Beratungsvorlage Nr. 621.41 019 für die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 18.02.2020 unter Ziff. III genannten Verträge ging. Zur Bewertung dieser Schreiben als Informationszugangsanträge hat das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt (Urteilsabdruck S. 9 f.), dass und warum der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sämtliche seiner Auskunftsbegehren ausschließlich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht, nicht verfängt. Bei Versand des ersten Schreibens sei der Normenkontrollantrag noch gar nicht anhängig gewesen. Zum Zeitpunkt des zweiten, wiederholten Auskunftsbegehrens habe zwar bereits ein Normenkontrollantrag des Klägers vorgelegen. Beide Schreiben seien aber außerhalb des Normenkontrollverfahrens direkt an die Beklagte bzw. deren Vertreter (Bürgermeister) gerichtet gewesen. Nichts anderes ergebe sich aus der Bezugnahme auf den Normenkontrollantrag im Betreff des zweiten Schreibens. Dass das Einsichtsbegehren in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren gestanden habe, sei unstreitig, ändere aber nichts an seiner Qualifikation als Informationszugangsantrag. Der Kläger habe sich hierfür auch nicht ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes berufen müssen. Maßgeblich sei vielmehr materiell das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens, das in beiden Schreiben eindeutig zum Ausdruck komme. Die Beklage sei gehalten gewesen, dieses Begehren auf der Grundlage aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Sie habe den Kläger jedenfalls zumindest darauf hinweisen müssen, dass eine Prüfung nach Maßgabe des LIFG nicht erfolge. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die beiden Schreiben des Prozessbevollmächtigen des Klägers seien allein als Akteneinsichtsgesuch formuliert, gemeint und auch so zu verstehen gewesen; ein Auskunftsverlangen nach dem LIFG erwähnten sie nicht, so dass es sich nicht erschließe, weshalb hierin gleichzeitig und darüber hinaus auch ein Antrag auf Informationszugang zu sehen sein sollte. Mit diesem Zulassungsvorbringen wiederholt die Beklagte der Sache nach ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Darin hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich das Vorliegen eines Informationsanspruchs nach einer materiellen Betrachtung bestimmt. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das LIFG bedarf es deswegen - auch bei einem von einem Rechtsanwalt formulierten Begehren - nicht (vgl. zum IFG des Bundes Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., § 7 IFG Rn. 15). Ebenso unschädlich ist die Bezeichnung des Begehrens als „Akteneinsicht“ bzw. „Einsicht“. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, oblag es der Beklagten als informationspflichtiger Stelle (§ 3 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG), den Antrag nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang zudem, dass ein etwaiges Akteneinsichtsrecht nach § 29 LVwVfG den Informationsanspruch nicht ausschließt (§ 1 Abs. 3 LIFG), weshalb das Verwaltungsgericht dessen Bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch offenlassen konnte (Urteilsabdruck S. 23). Hieraus folgt zugleich, dass sich die Beklagte nicht damit begnügen durfte, das Begehren nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen der Akteneinsicht zu prüfen und andere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Einsicht bei Verneinung der Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 29 LVwVfG deswegen auch nicht außer Betracht lassen durfte. Die Beklagte geht indes selbst davon aus, dass die Kaufverträge nicht Bestandteile der Planaufstellungsakten geworden sind (vgl. Schriftsatz vom 30.06.2021 S. 2), weswegen eine Sperrwirkung für den allgemeinen Informationsanspruch ohnehin nicht in Betracht zu ziehen war. Das Verwaltungsgericht ist unter diesen Umständen naheliegender Weise nicht davon ausgegangen, dass der Kläger - wie die Beklagte meint - sein Einsichtsbegehren allein und ausschließlich auf § 29 LVwVfG hätte stützen wollen. Zu dem Verhältnis des Informationszugangsantrags zu dem (später) angestrengten Normenkontrollverfahren schließlich hat das Verwaltungsgericht alles Notwendige gesagt. bb) Keinen Zweifeln unterliegt auf Grundlage der Zulassungsbegründung auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte über den Informationszugangsantrag nicht entschieden hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder der (im Normenkontrollverfahren 5 S 317/19 an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete) Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.05.2019 noch das (ebenfalls unter Bezugnahme auf dieses Normenkontrollverfahren an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtete) Anwaltsschreiben vom 09.10.2020 als Verbescheidung des Informationszugangsantrags angesehen werden kann. Dabei hat es die beiden Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont inhaltlich überzeugend dem Normenkontrollverfahren zugeordnet und auch zutreffend eine Verwaltungsaktbefugnis des Prozessbevollmächtigten verneint (Urteilsabdruck S. 10). Die beiden Anwaltsschreiben können der Beklagten deswegen entgegen der Antragsbegründung - unabhängig davon, dass dies in ihnen auch nicht zum Ausdruck kommt - auch nicht als „sachliche (Behörden-)Entscheidung“ zugerechnet werden. Eine sachliche Entscheidung im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO erfordert vielmehr, dass die Behörde verbindlich in der Sache entscheidet und diese Entscheidung auch bekanntgibt (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 VwGO Rn. 5a m. w. N.). Es erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen bereits zweifelhaft, ob eine informationsfreiheitsrechtliche Behördenentscheidung - die Zulässigkeit ihrer Delegation auf einen Rechtsanwalt unterstellt - überhaupt von der dem Bevollmächtigten der Beklagten damals erteilten (Prozess-)Vollmacht umfasst gewesen wäre. Der Kläger war nach seinem Antrag vom 22.01.2019 und dessen Aktualisierung im Schreiben vom 26.09.2020 auch nicht etwa gehalten, die Beklagte nach dem Schreiben von deren Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2020 und die darin zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung - nochmals - dazu aufzufordern, über seinen Antrag zu entscheiden. Eine Fristsetzung sieht § 75 VwGO nicht als Voraussetzung für den Eintritt der verwaltungsprozessualen Folgen einer behördlichen Untätigkeit vor. Eine solche kann darüber hinaus auch mit Blick auf die in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 LIFG normierte Entscheidungsfrist, die zum Zeitpunkt des Erinnerungsschreibens des Klägers vom 26.09.2020 bereits lang verstrichen war, nicht vorausgesetzt werden. Angesichts der damals schon bei Weitem verstrichenen Frist war die vom Kläger - aus eigener Entscheidung - gesetzte Nachfrist bis zum 15.10.2020 auch nicht etwa zu kurz bemessen und musste sich insbesondere nicht an der einmonatigen Regelentscheidungsfrist orientieren. b) Auch in der Sache ergeben sich aus der Antragsbegründung keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Informationsanspruch ist weder wegen vorrangiger kommunalrechtlicher Bestimmungen zur Nichtöffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ausgeschlossen (siehe nachfolgend aa), noch stehen dem Informationszugang der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG (siehe nachfolgend bb) oder der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 LIFG (siehe nachfolgend cc) entgegen. Das Verwaltungsgericht durfte auch von der Spruchreife der Sache ausgehen (siehe nachfolgend dd) und auf dieser Grundlage dem Hauptantrag stattgeben (siehe nachfolgend ee). aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck S. 11 ff.), dass der allgemeine Informationsanspruch (§ 1 Abs. 2 LIFG) im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1 Abs. 3 LIFG wegen Vorrangigkeit der kommunalrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO gesperrt ist. Danach ist (ausschließlich) den Einwohnern eine Einsichtnahme (nur) in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats gestattet. Bei nichtöffentlichen Sitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO) hingegen sind (lediglich) die darin gefassten Beschlüsse nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 GemO). Ein Einsichtnahmerecht in über nichtöffentliche Sitzungen gefertigte Niederschriften besteht auch für die Einwohner der Gemeinde nicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 31). Ist wegen der durch § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG vermittelten Sperrwirkung ein Informationsfreiheitsanspruch auf Einsichtnahme in die Niederschrift über eine nichtöffentliche Gemeinderatssitzung ausgeschlossen, ergibt sich hieraus indes für den vorliegenden Fall nichts. Denn der Kläger begehrt keine Einsicht in eine Gemeinderatsniederschrift, sondern in von der Beklagten mit der A. GmbH & Co. KG geschlossene Grundstückskaufverträge. Nichts anderes folgt daraus, dass über den Abschluss dieser Kaufverträge in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden wurde. Denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz wird durch ein vorrangiges Fachgesetz nur im Rahmen dessen sachlicher Reichweite verdrängt und bleibt außerhalb dieses spezialgesetzlichen Regelungsgehalts anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 38). Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 41), zählt der Zugang zu den Beratungsgrundlagen einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung aber nicht zum Regelungsgehalt des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO. Da diese Vorschrift ausschließlich den Zugang zu Gemeinderatsniederschriften behandelt, vermag sie den Zugang zu anderen Unterlagen, mögen sie auch der nichtöffentlichen Beratung zugrunde gelegen haben, nicht zu sperren. Soweit es um den Schutz der Vertraulichkeit des Beratungsvorgangs geht, erfolgt demgegenüber ein Schutz durch die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG, der hier jedoch nicht in Rede steht (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 22.06.2021 - 10 S 320/20 - juris Rn. 28 ff.). Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und inwieweit ggf. die Kenntnis der Grundstückskaufverträge Rückschlüsse auf den Beratungsverlauf oder den Prozess der Willensbildung haben sollte. Die Interessen informationspflichtiger Stellen im Wirtschaftsverkehr sind demgegenüber im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG geschützt. Die Existenz der differenzierten Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zum Schutz bestimmter Rechtsgüter und Individualinteressen erhellt, dass die Sperrwirkung des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO weder im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ erweiternd ausgelegt werden kann und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO mangels Regelungslücke auch nicht analog auf die den Gegenstand nichtöffentlicher Beratungen bildenden Vorgänge angewendet werden kann. Hierdurch läuft der „Geheimnisschutz“ auch nicht etwa „leer“. Eine den Informationsanspruch sperrende abschließende Regelung stellt schließlich auch nicht § 35 Abs. 1 (Satz 4) GemO über die öffentliche Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse dar. Denn hierbei handelt es sich bereits nicht um eine Vorschrift, die einen individuellen Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regelt. Vielmehr geht es dort um die Herstellung der Publizität der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats. bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehen hat. Zweifel daran lassen sich nicht bereits daraus herleiten, dass nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/7720 S. 67) „insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften fiskalische Interessen durch eine Offenlegung von Informationen beeinträchtigt werden könne“ und ein anderes Verwaltungsgericht in einem anderen Fall die Interessen der dort informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr als beeinträchtigt angesehen hat. Die Voraussetzungen des Versagungsgrunds sind vielmehr im jeweiligen Einzelfall darzutun. Denn eine allgemeine Bereichsausnahme für Grundstücksgeschäfte von Gemeinden sieht das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht vor (vgl. zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Nr. 6 IFG BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 27). Inwieweit die Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr durch Bekanntwerden des Inhalts der Grundstückskaufverträge beeinträchtigt werden könnten, legt die Beklagte aber auch im Berufungszulassungsverfahren nicht dar, sondern zieht sich auf pauschale Aussagen zum möglichen Inhalt solcher Verträge zurück. Wenig konkret ist auch ihr Verweis auf „Positionen oder Haltungen“, die aus den Verträgen zu erkennen und die - ohne dass dies näher erläutert würde - geeignet sein sollen, ihre Verhandlungsposition bei künftigen Grundstücksgeschäften zu schmälern. Wie das Verwaltungsgericht hält auch der Senat derart allgemein gehaltene Ausführungen nicht für hinreichend substantiiert, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen der Informationsfreigabe auf die Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nachvollziehen zu können. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bürgermeister noch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Verträge hatten, so dass sie zu fundierten Aussagen über mögliche fiskalisch bedingte Geheimhaltungsinteressen schon kaum imstande sein dürften (Urteilsabdruck S. 19). Dies räumt die Antragsbegründung ebenso wenig aus wie den vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Gesichtspunkt, dass die Kaufverträge zwischenzeitlich vollständig abgewickelt seien, was Zweifel an ihrer Relevanz für die weitere wirtschaftliche Betätigung der Beklagten habe (Urteilsabdruck S. 18). Ersichtlich steht der Annahme einer vollständigen Abwicklung der Grundstückskaufverträge, d. h. einer dinglichen Umsetzung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, nicht der Umstand entgegen, dass „die Realisierung des Vorhabens noch aussteht“. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zudem auf eine Beratungsvorlage des Gemeinderats der Beklagten vom 29.01.2020/18.02.2020, der zufolge „die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Grundstücke vom Investor aufgekauft wurden“. Eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG verlangt von der Beklagten zwar nicht, dass sie konkrete Inhalte der den Gegenstand des Informationsbegehrens bildenden Grundstückskaufverträge benennt oder diskutiert. Erforderlich ist aber, dass die konkret betroffenen fiskalischen Interessen benannt werden und plausibilisiert wird, dass und inwieweit diese durch ein Bekanntwerden des Informationsgegenstands nachteilig betroffen werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. cc) Aus der Antragsbegründung ergibt sich schließlich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht ein dem Informationsanspruch entgegenstehendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der A. GmbH & Co. KG im Sinne von § 6 Satz 2 LIFG zu Unrecht verneint hätte. Das Verwaltungsgericht hat anerkannt, dass es sich bei den Grundstückskaufverträgen um unternehmensbezogene Informationen handelt, die nicht offenkundig sind. Es hat aber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der A. GmbH & Co. KG nicht erkennen können, da sich deren Einlassung (Schreiben vom 12.07.2021) im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses beschränkt habe und sich auch aus dem Vortrag der Beklagten keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen ergäben. Hierfür genüge der pauschale Verweis auf kaufmännische Belange nicht. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern anhand der bereits abgewickelten Grundstückskaufverträge Marktstrategien preisgegeben werden oder Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der A. GmbH & Co KG möglich sein sollten, zumal die Beklagte bei Abschluss der Verträge an gesetzliche Bestimmungen gebunden und der "Verhandlungsspielraum" demgemäß beschränkt gewesen sei. Insbesondere sei angesichts der Größe des Unternehmens davon auszugehen, dass die A. GmbH & Co KG in der Vergangenheit eine Vielzahl von Grundstücken erworben habe, so dass es ausgeschlossen erscheine, anhand des Kaufpreises eines einzelnen Grundstückserwerbs Rückschlüsse auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. ihre - globalen oder zumindest regionalen - Marktstrategien herleiten zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es nach §§ 7, 8 LIFG Aufgabe der Beklagten sei, die notwendigen Informationen bei Dritten einzuholen und die unterschiedlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Insofern genüge allein die Behauptung eines generellen Geheimhaltungsinteresses der A. GmbH & Co KG nicht (Urteilsabdruck S. 21 f.). Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung kann die Beklagte nicht schon damit begründen, dass sie unter Bezugnahme auf eine Stelle in der Kommentarliteratur, in der als Beispiel für ein geschütztes Geschäftsgeheimnis ein Mietvertrag, den ein Mieter über ein zu Veranstaltungszwecken angemietetes Objekt geschlossen hat, wenn dem Vertrag wettbewerbsrelevante Rahmenbedingungen entnommen werden können, denen er langfristig unterworfen ist, behauptet, entsprechendes gelte für die streitgegenständlichen Kaufverträge. Denn - ungeachtet der fraglichen Vergleichbarkeit des angeführten Beispielsfalls und dem hier streitigen Informationsgegenstand - lässt sich dem die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zurecht vermisste Darlegung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht entnehmen. Vielmehr bleibt die Beklagte auch im Berufungszulassungsverfahren eine Konkretisierung schuldig, inwieweit - gerade angesichts der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall weiter berücksichtigten Umstände - eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbssituation der A. GmbH & Co KG zu besorgen sein sollte (vgl. zum informationsfreiheitsrechtlichen Geschäftsgeheimnisschutz auch Senatsurteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 - VBlBW 2018, 24 = juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 - VBlBW 2022, 346 = juris Rn. 10 m. w. N.). Soweit die Beklagte bereits in der Darlegung der eine solche Besorgnis begründenden Umstände den Schutzzweck des § 6 Satz 2 LIFG vereitelt sieht, kann auf das zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG Gesagte verwiesen werden (siehe vorstehend unter bb). Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der unterbliebenen Beiladung der A. GmbH & Co KG. Die Beklagte setzt sich insoweit schon nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es habe ihr oblegen, die notwendigen Informationen einzuholen und hierauf gestützt eine eigene Entscheidung zu treffen, wobei die Beklagte die A. GmbH & Co KG auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u. a. durch Einholung einer Stellungnahme einbezogen habe. dd) Ernstliche Richtigkeitszweifel am Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf einen Bescheidungsausspruch beschränkt hat. In den Entscheidungsgründen wird insoweit überzeugend ausgeführt, dass die A. GmbH & Co KG zumindest faktisch den materiellen Anforderungen des § 8 Abs. 1 LIFG entsprechend beteiligt wurde, auch wenn - wohl auch deshalb, weil die Beklagte mögliche Ansprüche nach dem LIFG nicht geprüft hat - nicht ersichtlich sei, dass ein formales Beteiligungsverfahren stattgefunden hätte (Urteilsabdruck S. 23). Die Antragsbegründung erschöpft sich in diesem Zusammenhang in dem Vorwurf an das Verwaltungsgericht, dieses verkenne die prozessuale Beteiligungssituation einer notwendig Beizuladenden im Verhältnis zu einer „bloßen“ schriftlichen Äußerung gegenüber der Beklagten, ohne dies näher auszuführen. Inwieweit mögliche verwaltungsprozessuale Implikationen insoweit auf verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernisse durchschlagen könnten, ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal ein Fall der notwendigen Beiladung hier auch nicht gegeben war (vgl. nachfolgend unter 4.). ee) Eine Schwärzung aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftiger Daten hat das Verwaltungsgericht konsequenter Weise nicht als geboten angesehen, da es solche nicht als tangiert angesehen hat (siehe hierzu vorstehend unter cc). Die Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten ist seitens der Beklagten soweit ersichtlich erstinstanzlich nicht thematisiert worden und wird auch in der Antragsbegründung nicht näher konkretisiert. Darüber hinaus schützt § 5 Abs. 1 LIFG als Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur denjenigen, den der informationsrechtliche Zugang in einem personenbezogenen Datum betrifft, so dass Dritte wie hier die Beklagte eine Verletzung nicht mit Erfolg einwenden können (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2021 a. a. O. Rn. 16). 2. Die Berufung ist auf Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - ebenso wie derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744), muss zu seiner Darlegung deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - juris Rn. 30 m. w. N.). Hieran fehlt es aber aus den vorstehend genannten Gründen (siehe oben I. 1.). Ungeachtet dessen liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nur vor, wenn die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr im Einzelfall zugrunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35 m. w. N.). Dergleichen legt die Beklagte schon nicht hinreichend dar. Der Sache nach beschränkt sie sich vielmehr auf eine Wiederholung der von ihr gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils angeführten Gründe und aufgeworfenen Rechtsfragen, die sie im vorliegenden Fall anders beurteilt wissen möchte. Eine besondere rechtliche Komplexität ist damit indessen nicht dargetan, selbst wenn - wie die Beklagte meint - einzelne der aufgeworfenen Rechtsfragen bislang nicht - jedenfalls nicht explizit - obergerichtlich geklärt wären. Eine überdurchschnittliche Komplexität bzw. ein besonderer Schwierigkeitsgrad der Rechtssache ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sind im vorliegenden Fall die in informationsfreiheitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig zu beurteilenden Fragen der Existenz vorrangiger Spezialregelungen (§ 1 Abs. 3 LIFG) sowie von Versagungs- bzw. Ausschlussgründen (§§ 4, 6 LIFG) zu beurteilen. Sie von anderen Streitfällen im Informationsfreiheitsrecht abhebende Schwierigkeiten wirft die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall insoweit nicht auf. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt die Antragsbegründung ebenfalls nicht auf. Eine Rechtssache ist im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2020 - 10 S 2012/19 - juris Rn. 17 m. w. N.). Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob § 38 Abs. 4 S. 2 Gemeindeordnung auch Beratungsunterlagen umfasst“, und ist der Meinung, es bedürfe außerdem der grundsätzlichen Klärung „des „Spannungsverhältnisses“ zwischen Informationszugangsanspruch nach § LIFG, insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs. 3 LIFG, und den Vertraulichkeitsvorschriften bezüglich der Nichtöffentlichkeit (§§ 35 und 38 Gemeindeordnung), insbesondere Reichweite und Umfang der Vorschriften nach der Gemeindeordnung und deren Vorrang gegenüber einem Informationszugangsanspruch“. Damit zeigt sie keine Grundsatzbedeutung auf. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 12), hat der Senat in dem von der Beklagten insoweit angeführten Urteil (vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16) zwar offengelassen, ob Schutzgut einer nichtöffentlichen Sitzung nur der Beratungsprozess ist oder ob auch Beratungsunterlagen und das Beratungsergebnis erfasst werden. Gleichzeitig hat der Senat aber klargestellt, dass „der Zugang zu Unterlagen (Beratungsgrundlagen) einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung […] nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist“. Einer nochmaligen Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht. Die weitere Fragestellung nach dem „Spannungsverhältnis“ zwischen den kommunalrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen und dem allgemeinen Informationsfreiheitsanspruch nach dem LIFG enthält bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die der grundsätzlichen Klärung bedürfen könnte. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht auf. Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, dass die Beklagte geklärt haben möchte, ob § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ oder im Wege einer Analogie als Sperrvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG erweiternd ausgelegt werden kann, so wäre diese Frage ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen unter Anwendung der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte (siehe hierzu bereits oben unter I. 1. b) aa). 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangels zuzulassen. Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel die im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Beiladung der A. GmbH & Co KG, die sie als notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO ansieht. Dies kann dem Zulassungsantrag indessen schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es der Beklagten für die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge an einer materiellen Beschwer fehlt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer - auch notwendigen - Beiladung eines Dritten nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts. Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeit der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Dies begründet kein subjektives Recht der übrigen Beteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO (vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3, vom 06.10.2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 12 und vom 26.07.2021 - 4 B 32.20 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2021 - 19 ZB 21.719 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2021 - 12 N 11/20 - juris Rn. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.03.2019 - 15 A 769/18 - juris Rn. 62 ff. und vom 02.03.2017 - 4 A 1808/16 - juris Rn. 25 f.). Davon abgesehen lag ein Fall der notwendigen Beiladung auch nicht vor, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht auch der A. GmbH & Co KG gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (§ 65 Abs. 2 VwGO). Hierfür fehlt es in der vorliegenden Verpflichtungskonstellation an einer Adressatenstellung der A. GmbH & Co KG in Bezug auf die streitgegenständliche Entscheidung über den Informationszugang. Deren etwaige Betroffenheit in Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen rechtfertigt deswegen nur eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13; Beschluss vom 11.09.2015 - 7 B 21.15 - juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Durch die fehlende Rügemöglichkeit im vorliegenden Verfahren ist die A. GmbH & Co KG schließlich auch nicht etwa rechtlos gestellt. Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielmehr dadurch gewährleistet, dass sie aufgrund des Unterbleibens einer Beiladung durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Sie kann daher den von der Beklagten zu erlassenden Verwaltungsakt über den Informationszugang des Klägers ggf. anfechten. Die durch die unterbliebene Beiladung eröffnete Möglichkeit eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses gegen die aufgrund des Urteils ergehende Behördenentscheidung führt zwar insgesamt zu einem wenig prozessökonomischen Ergebnis, weswegen eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) hier durchaus angezeigt gewesen sein dürfte (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2020 - 15 E 72/20 - juris). Dies begründet jedoch keinen Berufungszulassungsgrund. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.