Beschluss
4 LA 102/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0804.4LA102.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Juni 2020 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit welchem die Verpflichtungsklage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und auf Ausstellung eines Ausweisersatzes gemäß § 55 Abs. 1 AufenthV i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG als unbegründet abgewiesen worden ist. 2 Sein Antrag auf Zulassung der Berufung mit den geltend gemachten Zulassungsgründen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Vorliegen eines dieser Zulassungsgründe ist nicht überzeugend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 3 I. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.10.1999 - 4 L 83/99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 20). 4 Die fristgerecht vorgetragene Begründung zum Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen nicht. Sie zieht die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. 5 1. Das Verwaltungsgericht verneint in Bezug auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. § 8 Abs. 1) AufenthG, weil der Kläger seine Passpflicht aus § 3 AufenthG nicht erfülle. Diesbezüglich kann dem Kläger nicht in der Annahme gefolgt werden, dass das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Passpflicht verkenne, weil es sich dabei gesetzessystematisch um reines Ordnungsrecht handele und § 3 AufenthG nur der Identitätsfeststellung diene. Dieser Annahme steht schon die ausdrückliche Bezeichnung der Erfüllung der Passpflicht als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. 6 2. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht an, dass vorliegend keine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung zu machen sei; es verneint in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines atypischen Falls. Erforderlich sei insoweit das Bestehen besonderer, atypischer Umstände, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Dies wiederum könne gegeben sein, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ansonsten bestehe und ein Pass in zumutbarer Weise nicht erlangt werden könne. Aus der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG ergebe sich, dass der Kläger insoweit darlegungspflichtig sei, weil es sich bei der Passbeschaffung um seine ureigene Pflicht handele. Eine Unzumutbarkeit sei aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend dargelegt. 7 a. Der Kläger scheint zunächst zu verkennen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und für die Ausstellung eines Ausweisersatzes sich im Wesentlichen gleichen und dass die angenommene Unzumutbarkeit der Passerlangung folgerichtig schon zur Verneinung einer Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis führt und nicht nur zu einer faktischen Verweigerung, weil zugleich kein Ausweisersatz ausgestellt werde. 8 b. Weiter kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass er seine Mitwirkungspflichten aus § 82 Abs. 1 AufenthG erfüllt habe, weil der Pass schon einmal vorgelegen habe und seine Identität deshalb feststehe. Demgegenüber weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Erfüllung der Passpflicht ausdrücklich neben der Voraussetzung der Identitätsklärung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG steht und insofern auch eine eigenständige Bedeutung hat. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an die mit dem Pass dokumentierte Rückkehrberechtigung in den ausstellenden Staat an und soll die wirksame Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr sicherstellen (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, April 2017, § 3 Rn. 21; ders. in: GK-AufenthG, Okt. 2015, § 5 Rn. 91). Ob und unter welchen Umständen eine Rückkehr- bzw. Ausreiseverpflichtung später durchgesetzt werden darf, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Belang. 9 c. Das Verwaltungsgericht leitet aus der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG eine Darlegungspflicht in Bezug auf die Beibringung erforderlicher Nachweise über persönliche Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse ab, da die Beschaffung eines Passes grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Ausländers falle. Sie betreffe sein Verhältnis zum Herkunftsstaat, welches sich in der Regel der Kenntnis der zuständigen Behörden entziehe. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gingen deshalb zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig sei. Dies gelte auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation. 10 Dem tritt der Kläger nicht prinzipiell entgegen, meint aber, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um den Pass zurückzubekommen. Er verweist auf die beiden persönlichen Vorsprachen beim Generalkonsulat aus dem Jahre 2018 und verschiedene schriftliche Anfragen, die dorthin gestellt worden seien. Dieses Vorbringen vermag an der Schlussfolgerung, dass eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Passpflicht nicht angenommen werden könne, keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Denn der Kläger übergeht weite Teile der gerichtlichen Argumentation und setzt sich damit nicht auseinander. Dies gilt für die Feststellung, dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt habe, unter welchen Umständen die Einziehung seines Passes erfolgt sei. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die genauen Umstände der beiden Vorsprachen im Jahre 2018 weiterhin nicht nachvollziehbar seien, insbesondere, weil der Kläger nicht über die konkreten Anlässe der Vorsprachen berichtet habe. Ebenso wenig verhält sich der Kläger zu der Feststellung, dass er sich mit den abweichenden zeitlichen Angaben in Bezug auf den von ihm unterschriebenem Vermerk vom 23. Mai 2019 nicht hinreichend auseinandergesetzt und, und dies sei ausschlaggebend, nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihm bei einer weiteren Vorsprache eine Gefahr der Inhaftierung drohe (der vorgetragene Vorfall aus dem Jahre 2013 spreche nicht für eine aktuelle Gefahr, da der Kläger sich danach noch mindestens zweimal im Jahr 2018 im Generalkonsulat aufgehalten habe. Auch erwäge er eine Reise in die Türkei, die er nur wegen des fehlenden Passes nicht habe antreten können). Weiter äußert sich der Kläger nicht zu der Annahme, dass sich auch bei Unterstellung seines Vortrags zu den Vorsprachen im Jahre 2018 nicht zwangsläufig ergebe, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt, also 20 Monate später, keinen Pass erhalten werde. Da er die Umstände der (etwaigen) Einziehung nicht preisgeben wolle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorsprache dauerhaft erfolglos bleiben werde. Schließlich geht der Kläger nicht auf das Argument ein, dass schriftliche Aufforderungen an das Generalkonsulat durch Dritte der persönlichen Vorsprache nicht gleichstünden. 11 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts rügt, weil er unter Beweisantritt substantiiert und plausibel dargelegt habe, was er unternommen habe, um seiner Passpflicht nachzukommen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist unter anderem bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3, VGH Kassel, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen dar, wenn das Verwaltungsgericht dem angebotenen Beweis zu den beiden Vorsprachen aus dem Jahre 2018 nicht nachgeht und zugleich annimmt, dass eine erneute Vorsprache nicht von vornherein aussichtslos sei. Dies stellt weder einen Zirkelschluss dar noch ist dies widersprüchlich, wenn man die zitierte Argumentation in Gänze betrachtet. Den klägerischen Vortrag zu den beiden Vorsprachen und seinen sonstigen Bemühungen hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, ihn aber insgesamt als unzulänglich bewertet. 12 d. Keine entscheidungsrelevanten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus der Rüge, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung atypischer Umstände die familiären Bindungen und den Schutz des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gewürdigt und nicht in seine Abwägung mit eingestellt habe. Richtig ist allerdings, dass verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen wie die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281 ff., juris Rn. 26, 28). Die Rüge allein führt allerdings noch nicht zu der Annahme, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, aus dem sich ergibt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des höherrangigen Rechtes zwingend geboten wäre (so die Anforderungen des Senats in seinem Urteil vom 27.03.2012 - 4 LB 12/11 - Umdr. S. 9, n.v.). 13 Die vorgenannte Anforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen zwar angemessen zu berücksichtigen haben, Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG seine ausländerrechtlichen Schutzwirkungen allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfaltet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. So drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die familiäre Beziehung zwischen dem Ausländer und seinem Kind als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft anzusehen ist und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rn. 21, 22 m.w.N.). 14 Das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft wird vorliegend nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass er das elterliche Sorgerecht für ein minderjähriges deutsches Kind ausübe und mit diesem in familiärer Gemeinschaft lebe. Gemeint ist offenbar seine im Jahre 2014 geborene nichteheliche Tochter. Da sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet (BVerfG a.a.O.), kann hieraus allein noch nicht auf eine schutzwürdige Gemeinschaft geschlossen werden, zumal die Tochter ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils im Oktober 2016 vom Jugendamt in Obhut genommen und ab Mai 2017 in einer Pflegefamilie untergebracht worden war und erst seit Juli 2019 wieder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebt. Ausführungen dazu, wie sich das Zusammenleben seitdem gestaltet, wie der Kläger sein Sorgerecht wahrnimmt, welche elterliche Betreuungsleistungen er erbringt und ob die Tochter auf seine dauernde Anwesenheit in unmittelbarer Nähe angewiesen ist, erfolgen dennoch nicht. Im Rahmen des von Darlegungspflichten geprägten Zulassungsverfahrens ist es auch nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, dem Sachverhalt weiter nachzugehen. Hiervon ausgehend kommt es auch auf den jüngsten Vortrag der Beklagten, wonach sich das Kind gegenwärtig nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung befinde, sondern in B-Stadt gemeldet sei, nicht an. 15 Im Übrigen kann von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht nach Ermessen abgesehen werden. Ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern stellt eine gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare gebundene Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 10, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281 ff., juris Rn. 26). 16 e. Verneint das Verwaltungsgericht sowohl für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) als auch für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 55 Abs. 1 AufenthV i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen, ist auch insgesamt nicht ersichtlich, an welcher Stelle die angefochtenen Bescheide auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hin hätten überprüft werden sollen. Im Ermessenswege zu prüfende Ausnahmen ergeben sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG, da hier nur Ausnahmen für die Forderung nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehen sind. Auch § 5 Abs. 3 AufenthG kommt nicht zum Zuge. Die Vorschrift sieht Ausnahmen lediglich für Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vor, mithin für den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, während der Kläger sich um einen Titel gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 bemüht für einen Aufenthalt aus familiären Gründen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, beantragt hätte. Da der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt wird, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226 ff., juris Rn. 12), war hierüber entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu entscheiden. 17 3. Keinem Zweifel unterliegt weiter die Bestätigung der Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Ausweislich der unmissverständlichen Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Insofern kommt es auch an dieser Stelle nicht darauf an, ob der ausreisepflichtige Kläger abgeschoben werden darf oder ob seine Abschiebung nach Maßgabe des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer tatsächlich bestehenden schutzwürdigen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen ist. Zur Vermeidung von Kettenduldungen sehen im Übrigen gerade § 25 Abs. 5 und § 25b AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. 18 II. Schließlich ergibt sich auch aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und dem diesbezüglichen Vortrag kein Grund zur Zulassung der Berufung. Denn der Kläger führt nicht aus, wie es für eine Zulassung wegen Divergenz erforderlich wäre, dass das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei muss die Abweichung einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2019 - 2 LA 203/17 -, juris Rn. 20). Die hierzu allein aufgestellte Behauptung, dass die vom Verwaltungsgericht einmal zitierte Entscheidung des Senats vom 27.03.2012 - 4 LB 12/11 - vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei, begründet noch keine Abweichung. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht zutrifft (vgl. dazu die Entscheidungen des BVerwG vom 25.07.2012 - 1 B 11.12 – und vom 14.03.2013 - 1 C 17.12 -, beide in juris), bleibt offen, von welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll und ob das angegriffene Urteil auf der Abweichung auch beruht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Begehren nach Ausstellung eines Ausweisersatzes wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da der Kläger die Ausstellung nur beantragt hat, um die zugleich begehrte Aufenthaltserlaubnis dokumentieren zu können. Angesichts dessen liegt keine Fallgestaltung vor, bei der dem Begehren nach einem Ausweisersatz gegenüber dem nach einer Aufenthaltserlaubnis ein inhaltlich bzw. sachlich eigenständiger Wert zukommt, der zu einer Streitwerterhöhung nach § 39 Abs. 1 GKG führen könnte. § 55 Abs. 1 AufenthV bildet zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage, doch stellen sich die tatbestandsmäßig zu klärenden Fragen, ob der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, er also ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, gleichermaßen bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. schon VGH München, Beschluss vom 13.08.2014 - 19 CS 14.378 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2011 - 11 S 2975/11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 -, juris Rn. 11). 21 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).