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Beschluss

7 B 510/19 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0410.7B510.19.00
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Leitsätze
1. Eine regelmäßige Ausübung des Schießsports im Sinne von § 14 Abs 2 S 2 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht.(Rn.31) 2. Die Waffenbehörde ist im Rahmen der Bedürfnisprüfung durch die Vorlage der Bescheinigung eines Schießsportverbands im Sinne von § 14 Abs 2 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) nicht gehindert, deren Inhalt zu überprüfen. Dies kann nach § 4 Abs 4 S 3 WaffG (juris: WaffG 2002) auch später als bei der Regel-Erstüberprüfung des Bedürfnisses gemäß § 4 Abs 4 S 1 und 2 WaffG (juris: WaffG 2002) geschehen.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine regelmäßige Ausübung des Schießsports im Sinne von § 14 Abs 2 S 2 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht.(Rn.31) 2. Die Waffenbehörde ist im Rahmen der Bedürfnisprüfung durch die Vorlage der Bescheinigung eines Schießsportverbands im Sinne von § 14 Abs 2 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) nicht gehindert, deren Inhalt zu überprüfen. Dies kann nach § 4 Abs 4 S 3 WaffG (juris: WaffG 2002) auch später als bei der Regel-Erstüberprüfung des Bedürfnisses gemäß § 4 Abs 4 S 1 und 2 WaffG (juris: WaffG 2002) geschehen.(Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse nebst Aufforderung zur Unbrauchbarmachung oder Abgabe von Waffen und Ablieferung der Waffenbesitzkarten wegen eines vom Antragsgegner verneinten Bedürfnisses. Der 1967 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben im waffenrechtlichen Erlaubnisantrag vom 16. August 1999 Betriebswirt und Metallbaumeister und als Bauunternehmer tätig und nach aktueller Angabe als Tischler beruflich selbständig. Nach Auskunft des Antragsgegners verfügt er über keinen Jagdschein. Der Antragsteller gibt an, von 1990 bis 1993 Mitglied im Schützenverein E-Stadt von 1965 e. V. gewesen zu sein und vom 1. September 1999 bis 31. Januar 2019 im Schützenzunft zu B-Stadt 1870 e. V.; seit dem 1. Februar 2019 sei er Mitglied im F-Städter Schützenverein von 1992 e. V.. Der für seinen damaligen Wohnort B-Stadt zuständige Landrat des damaligen Landkreises G-Stadt erteilte ihm am 15. November 1999 zwei Waffenbesitzkarten. Der Schützenzunft zu B-Stadt 1870 e. V hatte ihm unter dem 31. August 1999 bescheinigt, dass er als Vereinsmitglied seit ca. sechs Monaten an Schießübungen des Vereins nach überörtlichen Regeln regelmäßig und erfolgreich teilnehme und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin „2.40 KK-Sportpistole, 25 m Distanz“ eine Kleinkaliber-Sportpistole Kaliber .22” lfB nebst Munition benötige bzw. dass er mit einer Regelmäßigkeit an Schießübungen des Vereins nach überörtlichen Regeln teilnehme und zur Teilnahme am regelrechten Schießsport und an ordentlichen Schießwettbewerben nach überörtlichen Regeln sowie zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen ein KK-Standardgewehr (Match) Kaliber .22” lfB benötige. Nach dem Umzug des Antragstellers nach A-Stadt 2002 sowie einer Ausstellung von Zweitschriften der Waffenbesitzkarten nach Verlust durch den Landrat des Landkreises C-Stadt am 13. Januar 2009 sind in die grüne Waffenbesitzkarte Nr. XXXX/99 eine Pistole Kaliber .22” lfB Modell MZ 122, eine Brünner-Pistole Kaliber 9 mm und ein Mauser-Repetiergewehr Kaliber 8 × 57 IS, erworben 1999 bzw. 2000, eingetragen. In die gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. XXYY/99-2 sind ein 2000 erworbener Simson-Einzellader Kaliber .22” lfB, ein 2010 erworbenes Weihrauch-Kleinkalibergewehr Kaliber .22” lfB, eine 2017 im Austausch gegen einen abgegebenen weiteren Einzellader erworbene „Bockdoppelflinte“ der BüHaG Suhl Kaliber 12/70 und eine ebenfalls 2017 erworbene Simson-Doppelflinte Kaliber 12/70 eingetragen. Auf eine Aufforderung des Landrats des Landkreises C-Stadt nach § 4 Abs. 4 des Waffengesetzes – WaffG – zur Vorlage der schriftlichen Bestätigung über die bestehende Mitgliedschaft in einem Schützenverein hin hatte der Antragsgegner ein Schreiben des Schützenzunft zu B-Stadt 1870 e. V. vom 21. Januar 2005 vorgelegt, wonach er seit dem 9. Dezember 1994 dort ordnungsgemäß Mitglied sei. Anlässlich einer Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG forderte der Antragsgegner Anfang 2011 mit Hinweis auf die gemäß § 4 Abs. 4 WaffG erforderliche Regel-Bedarfsprüfung den Antragsteller zum Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schützenverein und einer Kopie aus dem Schießbuch für die letzten zwölf Monate auf. Der Antragsteller erwiderte, das Schießbuch der letzten drei Jahre sei bei einem Umzug mit Umbauarbeiten verlorengegangen, und übersandte u. a. Kopien über eine Aufnahme in die Schützenzunft 1999 und über seine Registrierung für deren Wettkampf-Frühjahrsschießen 2006. Anlässlich einer weiteren Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG forderte der Antragsgegner Ende 2016 unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 Satz 2 WaffG den Nachweis der weiteren Mitgliedschaft des Antragstellers in einem anerkannten Schützenverein und geeignete Nachweise von dessen schießsportlicher Aktivität in den letzten zwölf Monaten bis Anfang Dezember 2016. Der Antragsteller übersandte Anfang 2017 Kopien aus seinem Schießbuch, die die Mitgliedschaft in der Schützenzunft zu B-Stadt und im Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie die dreimalige Teilnahme des Antragstellers an Schießübungen beim F-Städter Schützenverein in den Monaten April und Mai 2015 angaben; er erläuterte dabei, für das Jahr 2016 keine Nachweise beifügen zu können, dass er aber vielleicht 2017 mehr Zeit für das Schießen finden werde. Vom Antragsgegner unter dem 6. März 2017 zum Widerruf der bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis angehört, machte der Antragsteller geltend: Er sei 22 Jahre Mitglied in einem Schützenverein, was eine gewisse Leidenschaft erkennen lasse. Könne jemand nicht kontinuierlich am Schießsport teilnehmen, bedeute das nicht die Aufgabe des Sports. Für solche Fälle bestehe die Regelung in § 45 Abs. 3 WaffG. Er werde mit Sicherheit im laufenden Jahr wieder zum Schießen am Schießstand gehen. Sollte seine jagdliche Passion oder Freude am Schießsport dauerhaft versagen, werde er auch rechtlich entsprechend zu handeln wissen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 gab der Antragsgegner dem Antragsteller „letztmalig vor dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis“ Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2017 unaufgefordert entsprechende Nachweise zur Bestätigung seines wiederaufgelebten Bedürfnisses einzureichen. Am 31. Januar 2018 ließ der vom Antragsgegner hierzu schriftlich aufgeforderte Antragsteller die 2017 erworbenen bzw. abgegebenen Waffen in der gelben Waffenbesitzkarte nach- bzw. austragen. Bei dieser Gelegenheit legte er sein Schießbuch vor, das nach den Eintragungen über die drei Schießübungen im Jahr 2015 solche über ein Schießen mit einer 9-mm-Waffe beim F-Städter Schützenverein am 6. August 2017 und über ein Schießen mit einer Waffe Kaliber 12/70 bei der Privilegierten Schützengesellschaft C-Stadt am 25. November 2017 enthielt. Es wurde eine erneute Vorlage des Schießbuchs zum Anfang August 2018 vereinbart. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller unter dem 15. Januar 2019 erneut zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Antragsteller übermittelte per E-Mail am 20. Januar 2019 Ablichtungen des eigenen Schießbuchs und desjenigen seines 2001 geborenen Sohns. In seinem eigenen waren Eintragungen über Schießen mit Kaliber 12/17 am 24. Dezember 2017 und am 11. Januar 2018, über eine Veranstaltung „Trop“ (?) am 15. April 2018 und über ein Schießen „KK kurz“ am 29. April 2018, sämtlich absolviert beim F-Städter Schützenverein, hinzugekommen; aus dem Schießbuch seines Sohnes ging hervor, dass ab dem 12. April 2015 alle Schießübungen von Vater und Sohn gemeinsam erfolgten. Der Antragsteller teilte noch mit, man habe am laufenden Wochenende vergeblich für eine weitere Schießübung den geschlossenen Stand in F-Stadt aufgesucht. Nach einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 13. Februar 2019 erging der angegriffene Bescheid vom 19. Februar 2019, mit dem der Antragsgegner die dem Antragsteller am 15. November 1999 „durch den Landrat des Landkreises C-Stadt erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse“ unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 WaffG widerrief, ihn aufforderte, alle in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum 25. März 2019 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies bis zum 28. März 2019 nachzuweisen sowie die beiden Waffenbesitzkarten bis zum 28. März 2019 zurückzugeben; für alles ordnete er mit besonderer Begründung die sofortige Vollziehung an. Am 12. März 2019 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen die Widerrufsverfügung und gegen den gleichzeitig ergangenen Gebührenbescheid Widerspruch, worüber jeweils noch nicht entschieden ist. Der Antragsgegner hat die Vollziehung der Gebührenforderung ausgesetzt. Gegen die Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung richtet sich der vorliegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 18. März 2019. Der Antragsteller rügt eine unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wie auch der Annahme, ihm fehle es am waffenrechtlichen Bedürfnis. Im Jahr 2018 sei er gut mit beruflichen Aufträgen und deren Abarbeitung sowie dem Umbau seines Eigenheims in Eigenleistung beschäftigt gewesen. Er sei ferner Mitglied im G-Verein A-Stadt und der Kirchengemeinde H.. Im laufenden Jahr 2019 sei er bereits am 27. Januar, 3. Februar und 1. März 2019 am Schießstand des TSV I-Stadt schießsportlich aktiv gewesen. Die von ihm mit dem Widerspruch und mit dem Antrag in Kopie vorgelegte Bedürfnisbescheinigung des Landesschützenverbands, ausgestellt vom F-Städter Schützenverein von 1992 e. V. am 28. Januar 2019, sei für den Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses ausreichend. Der Antragsteller beantragt in der Antragsschrift, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 19. Februar 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, und stellt ein waffenrechtliches Bedürfnis des Antragstellers weiter in Abrede. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen. Im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unternimmt er es, die wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 19. Februar 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung seines fristgemäßen Widerspruchs hiergegen wiederherstellen zu lassen. Dies tut er indessen ohne Erfolg. Die Kammer hält es aufgrund der gebotenen eigenen Ermessensentscheidung nicht für angezeigt, an der behördlich angeordneten Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung etwas zu ändern. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an deren Umsetzung. Letzteres überwiegt in umso stärkerem Maße, je aussichtsloser sich der gegen die Verfügung gerichtete Rechtsbehelf darstellt (s. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Chemnitz, vom 3. Juni 2005 – 3 K 449/05 –, juris Rdnr. 21). So liegt es hier. Im Streitfall sind nämlich Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht in hinreichendem Maße erkennbar, um seinem Aufschubsinteresse ein berücksichtigungsfähiges Gewicht zu verleihen; denn der angegriffene Bescheid erscheint als rechtmäßig. Der Umstand, dass das zum streitgegenständlichen Widerruf führende Verwaltungsverfahren mehrere Jahre andauerte, ist demgegenüber ebenso zu vernachlässigen wie das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den Fortfall der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO wie etwa in § 45 Abs. 5 WaffG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs ungeachtet hiergegen eingelegter Rechtsbehelfe im Bescheid hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargestellt. Die Begründung zu dessen Tenorpunkt 4. stellt heraus, dass die Allgemeinheit davon ausgehen können müsse, dass lediglich diejenigen Waffen und Munition besäßen, welchen ein hierfür erforderliches Bedürfnis zu Besitz und Umgang hiermit zur Seite stehe. Diese Darstellung genügt, schon weil sie nicht offenkundig fehlsam ist, den verfahrensrechtlichen Erfordernissen an eine Darlegung des besonderen Grunds für eine Abweichung vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO; im Übrigen sind, wie vielfach im Sicherheitsrecht, zu dem auch das Waffenrecht gehört (s. § 1 Abs. 1 WaffG), die für einen zügigen Vollzug streitenden Belange hier gleichgerichtet mit denen, die ein behördliches Einschreiten überhaupt gesetzlich geboten sein lassen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter Tenorpunkt 1. des angegriffenen Bescheids (mit den daraus folgenden, in den Tenorpunkten 2. und 3. in bedenkenfreier Weise konkretisierten Handlungspflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers sowie Besitzers der ausgestellten Waffenbesitzkarten) stellt sich als rechtmäßig dar, da er als gesetzlich angeordnete Konsequenz aus einer zutreffenden Würdigung der Bedürfnislage beim Antragsteller erscheint, die in ermessensgerechter Weise geprüft wurde. Verfahrensverstöße des nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Waffenrechtsausführungslandesverordnung und als Rechtsnachfolger der Erteilungsbehörde für den Widerruf zuständigen Antragsgegners sind nicht ersichtlich, zumal insbesondere dem Antragsteller in umfänglichster Weise durch Anhörungen Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Belange gegeben wurde. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, worauf die Widerrufsverfügung zutreffend gestützt ist, ist eine Erlaubnis nach dem WaffG („nach diesem Gesetz“) zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. So liegt es hier. Von der Vorschrift erfasst sind auch Erlaubnisse, die, wie im Streitfall, auf der Grundlage des seinerzeitigen Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), erteilt wurden. § 58 Abs. 1 WaffG ordnet nämlich an, dass (soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht zutrifft) Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten; dies macht sie zu Erlaubnissen „nach diesem Gesetz“ im Sinne von § 45 Abs. 2 WaffG (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 93 zum WaffG [402.5] m. w. Nachw.). Die Widerrufsvoraussetzungen sind seit dem Inkrafttreten des WaffG am 1. April 2003 auch im Hinblick auf des Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen (BVerwG a. a. O.). Dabei kommt es vorliegend mangels einer verfahrensabschließenden Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers, die sonst den Beurteilungszeitpunkt vorgegeben hätte (s. das Urteil des VG Karlsruhe vom 5. August 2008 – 11 K 4350/07 –, juris Rdnr. 15), auf den aktuellen Zeitpunkt an. Die Tatsache, die den zwingenden Widerrufsgrund darstellt, ist der nach der erstmaligen Ausstellung der Waffenbesitzkarten eingetretene Fortfall des gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zwingend nachzuweisenden waffenrechtlichen Bedürfnisses beim Antragsteller. Von diesem Fortfall geht der Antragsgegner nach den vorliegenden Erkenntnissen zutreffend aus. Dabei mag dahinstehen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller jemals ein Bedürfnis für die auch in seinem Besitz befindlichen, in beide Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen größeren Kalibers als .22” lfB bescheinigt bekommen hätte oder dass dies nach § 32 des früheren Waffengesetzes entbehrlich gewesen wäre. Die Frage des Bedürfnisses wäre aktuell nach §§ 8 und 14 WaffG zu beurteilen, da — trotz der vorgerichtlichen Erwähnung einer „jagdlichen Passion“ durch den Antragsteller — nicht ersichtlich ist, dass die Waffen im Sinne des § 13 WaffG zu jagdlichen Zwecken benötigt würden oder worden wären, zumal der Antragsteller nicht über einen Jagdschein verfügt und einen solchen auch niemals erwähnte. So verweist er denn auch im gerichtlichen Verfahren allein auf seine schießsportliche Betätigung. Hiernach kann das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis, d. h. grundsätzlich ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse (§ 8 Nr. 1 WaffG) in Verbindung mit der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür (§ 8 Nr. 2 WaffG), bereits seit einigen Jahren nicht mehr festgestellt werden. Ungeachtet des problematischen Verhältnisses von §§ 8 und 14 WaffG zueinander (vgl. zum Parallelfall von § 8 WaffG einer- und 13 WaffG andererseits etwa Scheffler, Gewerbearchiv – GewArch – 2005, S. 278 [279 f.]; für eine Spezialität von § 14 WaffG Braun, GewArch 2017, S. 221 [224], und die Überschrift des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des WaffG, für die Anwendbarkeit von § 8 WaffG auch im Bereich der Privilegierungen von Sportschützen nach § 14 WaffG etwa das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – OVG – vom 18. April 2016 – 4 Bf 299/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 1342 [1343 f.] und den nachfolgenden Beschluss des BVerwG vom 19. September 2016 – 6 B 38/16 –, Buchh. Nr. 110 zum WaffG [402.5]) fehlt es an den jeweiligen Voraussetzungen. Denn der Antragsteller war — wohl seit den frühen 1990er Jahren durchgängig — und ist Mitglied jeweils eines schießsportlichen Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG oder einem Teilverband angehört(e). Es fehlt jedoch an den weiteren Bedürfnis-Voraussetzungen eines zu prognostizierenden künftigen regelmäßigen Betreibens des Schießsports bei künftiger Geeignetheit und Erforderlichkeit der privat besessenen Waffen hierfür (s. den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2016 – OVG 11 N 62.14 –, juris Rdnr. 4, und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2007 – 20 A 3215/06 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2008, S. 188 f.). Nach der für aktive Sportschützen günstigen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 WaffG könnte der Antragsteller als Sportschütze und gemeldetes Mitglied eines Schießsportverbands sein Bedürfnis nach dem aus § 14 Abs. 3 WaffG ersichtlichen sog. Sportschützenkontingent durch die Bescheinigung des Schießsportverbands oder eines Teilverbands glaubhaft machen, dass er seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller jedoch nicht gelungen. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Landesschützenverbands, ausgestellt vom F-Städter Schützenverein am 28. Januar 2019, entspricht zwar den inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (und hinsichtlich Kleinkaliber-Gewehre auch Nr. 2) WaffG; entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch unproblematisch, dass die Bescheinigung vier Tage vor Wirksamkeit des — seinerzeit offensichtlich schon in die Wege geleiteten — Vereinsbeitritts ausgestellt wurde. Der Antragsteller erfüllt hiermit angesichts der sonst vorliegenden Erkenntnisse jedoch nicht die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung einer regelmäßigen Ausübung des Schießsports, die es rechtfertigte, ihm hierfür das dauerhafte Vorhalten eigener Waffen und Munition zu ermöglichen. Neben dem Inhalt der Bescheinigung ist nämlich dessen Plausibilität vonnöten, und die Waffenbehörde ist bei besonderer Veranlassung nicht an eigenen Nachprüfungen gehindert (s. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, Rdnr. 17 zu § 14). Eine solche Veranlassung besteht im Streitfall schon bezogen auf die Nachhaltigkeit der schießsportlichen Betätigung. Denn die bei der seit Ende 2016 andauernden, mehrjährig immer wieder neu ansetzenden Bedürfnisprüfung aus der Sphäre des mitwirkungsbedürftigen Antragstellers beigebrachten Informationen sprechen eindeutig dagegen, dass der Antragsteller regelmäßig den Schießsport ausübte. Soweit er dies tat, geschah dies zwar seit 2015 fast ausnahmslos bei dem nahe seinem gegenwärtigen Wohnort ansässigen F-Städter Schützenverein, obgleich noch eine Mitgliedschaft beim Schützenzunft zu B-Stadt 1870 e. V. bestand, mit dessen leitendem Personal der Antragsteller sich allerdings zuletzt nicht gut verstanden haben will. Die im Schießbuch eingetragenen Schießübungen und die vereinzelte Veranstaltung „Trop[häen-Schießwettbewerb?]“ genügen jedoch auf keinen Fall den Anforderungen an eine regelmäßige Ausübung des Schießsports, und dies bereits seit Jahren. Ein mit einer solchen Regelmäßigkeit manifestiertes waffenrechtliches Bedürfnis für Sportschützen setzte einen nachhaltigen sportlichen Leistungswillen voraus (vgl. das Urteil des Bayerischen VG München vom 21. Juli 1999 – M 7 K 98.4096 –, juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.); nach der amtlichen Gesetzesbegründung (zitiert im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2011 – 5 K 321/10.DA –, GewArch 2011, S. 211) ist eine regelmäßige Sportausübung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht; diese „Ankerzahlen“ sind auch in Nr. 14.2.1 der u. a. das Beurteilungsermessen des Antragsgegners bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a vom 22. März 2012) – WaffVwV – übernommen. Der Antragsteller belegte dagegen mit seinem Schießbuch lediglich drei Schießübungen im April und Mai 2015 (jeweilige Abgabe von 30 Schuss aus einer Kleinkaliberwaffe), eine Abgabe von 30 Schuss „Kleinkaliber“ in der Disziplin „9 mm“ im August 2017, zwei Schießen auf 25 m mit einer Waffe Kaliber 12/70 am 25. November und 24. Dezember 2017 sowie ein weiteres am 11. Januar 2018; schließlich die besagte Veranstaltung „Trop“ im Februar 2018 und ein Schießen in der Disziplin „Kleinkaliber kurz“ im April 2018. Dies genügt bei weitem nicht, zumal die Untersuchung des Antragsgegners in Übereinstimmungen mit den Angaben des Antragstellers von der Fragestellung ausging, ob dessen aus persönlichen und beruflichen Gründen vorübergehend nicht oder kaum betätigtes Bedürfnis wieder auflebe. Trotz dem mehrjährigen Druck des Widerrufsverfahrens vermochte es der Antragsteller nicht, in weiterem Umfang den Schießsport auszuüben und dies zu belegen; er behauptet auch nicht, an nicht in seinem Schießbuch eingetragenen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Eine „Wende“ ist auch für das laufende Jahr 2019 nicht absehbar; die nicht belegten Angaben des Antragstellers sind zudem wegen Widersprüchlichkeit nicht verwendbar: So gab er laut dem Vermerk des Antragsgegners über die Vorsprache am 13. Februar 2019 an, im laufenden Jahr bereits viermal geschossen zu haben, während sein schriftsätzliches Antragsvorbringen im vorliegenden Eilverfahren lediglich drei Termine im Januar, Februar und März 2019 benannt hat (wobei mit „FSV I-Stadt“ ersichtlich der im Nachbarort von I-Stadt ansässige F-Städter Schützenverein gemeint ist, da der Feier- und Sportverein I-Stadt von 1952 e. V. nach seiner Internetpräsenz über keine Schießsportabteilung verfügt). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfolgte und erfolgt die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch den Antragsgegner auch nicht ermessensfehlerhaft. Im Übrigen bestünde aufgrund der sicherheitspolitischen Zielsetzung des WaffG selbst dann, wenn es sich anders verhielte, kein „Beweisverwertungsverbot“, das die behördliche Umsetzung der Konsequenzen aus dem festgestellten Bedürfniswegfall verhinderte. Eine Sperrwirkung von Nr. 4.4 WaffVwV (die wohl das VG Arnsberg gemäß dessen Urteil vom 16. November 2018 – 8 K 1665/17 –, juris Rdnr. 79 ff., annimmt) bei der Ausübung des Ermessens im Hinblick auf weitere Untersuchungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nach der Regel-Erstüberprüfung des Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG würde die notwendige behördliche Überwachung der Einhaltung der Ziele des WaffG konterkarieren (richtig daher das VG Köln im Urteil vom 12. Januar 2017 – 20 K 2819/15 –, juris Rdnr. 26 ff., mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung für § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG); vielmehr besteht eine zeitlich unbegrenzte Überprüfungsmöglichkeit (s. das Urteil des VG Berlin vom 25. November 2013 – 1 K 330.12 –, juris Rdnr. 19). Allein ein solches Verständnis entspricht — ungeachtet der typischerweise geringeren Gefährlichkeit von sog. Sportwaffen — der staatlichen Verpflichtung gemäß Art. 87 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Buchst. d des sog. Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013) sowie der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Es mag deshalb dahinstehen, ob im Falle des Antragstellers besondere Anhaltspunkte (etwa der verzögerte Nachweis des notwendigen Waffenschranks, die verzögere Nachmeldung erworbener Waffen 2017) oder der Umstand, dass die gesetzlich vorgesehene Regelfall-Bedürfnisprüfung nach Einführung des WaffG verspätet und nur bezogen auf die Mitgliedschaft des Antragstellers in einem Schießsportverein erfolgt war, auch einen eigenständigen Kontrollanlass darstellten. Auch die Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG über Möglichkeiten des Absehens von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis im Falle des Absatzes 2 Satz 1 kommt dem Antragsteller nicht zugute. Zwar fallen die Waffen und Munition des Antragstellers nicht unter Satz 2 des § 45 Abs. 3, was die Anwendbarkeit des Satzes 1 ausschlösse; denn die streitgegenständlichen Erlaubnisse sind nicht solche gemäß § 10 Abs. 4 WaffG, was gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WaffG für die Sportwaffen des Antragstellers auch nicht erforderlich wäre. Es liegt jedoch kein Anwendungsfall des Satzes 1 vor. Weder ist beim Antragsteller — gerade angesichts der in den letzten Jahren schon mehrfach enttäuschten diesbezüglichen Erwartungen — ein Zeitpunkt des Wiederauflebens des derzeit nicht bestehenden Bedürfnisses absehbar — weshalb offenbleiben mag, ob, wie der Antragsgegner meint, dessen Handlungsoption nur bei vorheriger Absehbarkeit eines vorübergehenden Bedürfnis-Wegfalls bestanden hätte —, noch sind besondere Gründe für einen Dispens von den Folgen eines dauerhaft weggefallenen Bedürfnisses erkennbar (zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung s. etwa Scheffer, GewArch 2005, S. 278 [282]) — letzteres nimmt der Antragsteller für sich auch nicht in Anspruch. Die Angelegenheiten des ebenfalls mit Sportschusswaffen umgehenden, bald volljährigen Sohns des Antragstellers wären allein bezogen auf dessen Person zu regeln. Somit obliegt es dem Antragsteller, seine Waffen und Munition, sofern er sie nicht unbrauchbar machen lassen will, kurzfristig einem Berechtigten zu überlassen und in der Folgezeit nachweisbar hinreichend nachhaltige schießsportliche Anstrengungen zu zeigen, die aufgrund einer neuen Bedürfniskontrolle die Wiedererteilung der Waffenbesitzkarten rechtfertigen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterliegenden Antragstellers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an den Empfehlungen des „Streitwertkatalogs 2013“ (Nr. 50.2 und 1.5).