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Urteil

8 K 1665/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1116.8K1665.17.00
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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2017 (Widerrufsbescheid und Gebührenbescheid) werden aufgehoben.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren für notwendig zu erachten, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2017 (Widerrufsbescheid und Gebührenbescheid) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren für notwendig zu erachten, wird abgelehnt. Tatbestand: Der im Jahre 1969 geborene Kläger ist Sportschütze. Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers infolge mangelnden waffenrecht-lichen Bedürfnisses. Unter dem 19. Februar 2008 beantragte der Kläger beim Landrat des I. -landkreises als zuständiger Kreispolizeibehörde des beklagten Landes (Beklagter) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (WBK) als Sportschütze, welche ihm unter dem 6. März 2009 erteilt wurde (Nr. 0000). Hierzu hatte der Kläger unter anderem eine Bescheinigung des Westfälischen Schützenbundes e.V. gemäß § 14 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. einer formularmäßig vorformulierten Vereinserklärung der B. Bürgerschützen- gesellschaft e.V. (Vereinsvorstand) vom 9. Januar 2008, in der es hieß, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2006 Mitglied im Verein sei und den Schießsport regelmäßig (in den letzten zwölf Monaten mindestens 18 mal mit einer Waffe der beantragten Art) als Sportschütze betreibe, beigebracht. Zuletzt war noch eine Kurzwaffe (Luger, Kaliber 9 mm) in der WBK, für welche am 16. September 2011 ein Ersatzdokument ausgestellt wurde, eingetragen. Mit Schreiben vom 3. März 2009 wurde dem Beklagten seitens des Vereins mitge-teilt, dass der Kläger zum Schießsportleiter der B. Bürgerschützen- gesellschaft gewählt worden sei. Im Rahmen eines Antrages auf Eintragung einer Kurzwaffe in seine WBK brachte der Kläger eine zweite Vereinserklärung der B. Bürgerschützengesellschaft vom 28. Dezember 2008 bei, in welcher abermals formularmäßig gleichlautend mit der Erklärung vom 9. Januar 2008 die Mitgliedschaft des Klägers im Verein (hand-schriftlich ergänzt: seit dem „1.2.06“) und die Teilnahme an den Schießübungen bescheinigt wurde. Mit Schreiben vom 14. März 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nur noch stellvertretender Schießsportleiter des Vereins sei, da er nach einem Stellen-wechsel gegenwärtig beruflich sehr eingespannt sei. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 WaffG, wonach die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis zu überprüfen habe, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. März 2011 auf, ihm eine formlose Bescheinigung seines Schießsportvereins vorzulegen, aus der hervorgehe, dass er nach wie vor schießsportlich aktiv sei und weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz der angemeldeten Waffe bestehe. Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben der B. Bürgerschützengesellschaft (Schießsportleiter) vom 6. März 2011, mit welchem dem Kläger bestätigt wurde, Mitglied der Schießsportgruppe der B. Bürger-schützengesellschaft zu sein, regelmäßig an Training und Meisterschaften (Vereins- bis Landesmeisterschaften) teilzunehmen und darüber hinaus das Amt des stellver-tretenden Schießsportleiters auszuüben. In einem Artikel des Sauerlandkuriers ( www.sauerlandkurier.de ) vom 21. August 2011 über die Landesmeisterschaft der Pistolenschützen in E. wurde der Kläger namentlich als Teilnehmer, der sich „beachtlich geschlagen“ habe, erwähnt. Im Rahmen eines Antrages auf Eintragung einer Kurzwaffe in seine Waffen-besitzkarte vom 16. September 2011 brachte der Kläger abermals eine (formularmäßige und den oben genannten Bescheinigungen entsprechende) Vereinserklärung der B. Bürgerschützen, ausgestellt vom Schießsportleiter unter dem 24. August 2011, bei. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte der Beklagte dem Kläger im Wesentlichen Folgendes mit: Im Rahmen der Bereinigung des Nationalen Waffenregisters habe er die Waffenakte des Klägers überprüft. Hierbei sei ihm zunächst aufgefallen, dass die Unterbringung der Schusswaffen des Klägers nicht vollständig nachgewiesen worden sei. Außerdem habe der Kläger für das Bedürfnis zum Besitz seiner Sportwaffen letzt-malig über vier Jahre zurückliegend eine Bescheinigung über den Schießsportbetrieb beim Beklagten vorgelegt und sei insoweit seitdem nicht mehr überprüft worden. Das waffenrechtliche Bedürfnis sei bei Mitgliedern eines Schießsportvereins gemäß § 14 Abs. 2 WaffG unter anderem nur dann anerkannt, wenn der Schießsport nachweis-lich regelmäßig betrieben werde. Gemäß § 4 Abs. 4 WaffG habe die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Des Weiteren könne die Behörde das Bedürfnis jederzeit überprüfen. Hierzu benötige der Beklagte eine Bescheinigung des Vereins des Klägers, dass er dort Mitglied sei und regelmäßig (mindestens einmal im Monat oder 18 mal im Jahr) am Schießbetrieb teilnehme. Des Weiteren wurde der Kläger gebeten, anhand von weiteren Dokumenten nachzuweisen, dass er nach wie vor regelmäßig schießsport-lich aktiv sei. Dies könne in Form des Original-Schießbuches der vergangenen zwölf Monate, Urkunden oder sonstigen Nachweisen über die Teilnahme an Wettkämpfen geschehen. Hierzu werde eine Frist bis zum 2. Mai 2016 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. April 2016 übersandte der Kläger dem Beklagten daraufhin neben Belegen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Waffen und Munition eine Bescheinigung des Schießsportleiters der B. Bürgerschützengesellschaft vom 13. April 2016, mit welcher bestätigt wird, dass der Kläger Mitglied in der Schießsportgruppe der Gesellschaft sei und regelmäßig am Schießbetrieb gemäß § 4 Abs. 4 WaffG teilnehme. Des Weiteren führte der Kläger aus, dass er über kein Schießbuch verfüge. Er sei auch nicht zur Vorlage weiterer Belege verpflichtet. Dies ergebe sich aus Nr. 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), wonach insbe-sondere wahlweise die Vorlage einer Vereinsbestätigung oder eines Schießbuchs zum Nachweis des Bedürfnisses ausreiche und eine Bedürfnisprüfung nur noch anlassbezogen erfolgen dürfe. Der Beklagte werde aufgefordert, den konkreten Grund, der ihn zu einer erneuten Prüfung des Bedürfnisses bewogen habe, zu nennen. Im Rahmen eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin des Beklagten gab der Kläger am 10. Mai 2016 im Wesentlichen noch an, dass die Schießsportgruppe zusätzlich zu den von den Schützen geführten Schießbüchern auch eine eigene Schießkladde führe, in der jeder Schütze eingetragen werde. Der verantwortliche Schießleiter könne somit jederzeit die jeweiligen Schießtermine nachhalten. Die Schießsport-gruppe sehe jedoch nicht die Erforderlichkeit, einen solchen Schießnachweis vorlegen zu müssen. Daraufhin wurde der Kläger zunächst telefonisch und später mit Schreiben vom 16. Juni 2016 gebeten, noch eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er in den letzten zwölf Monaten mindestens einmal pro Monat oder aber insgesamt 18 mal aktiv am Training teilgenommen habe. Anderenfalls müsse er mit einem Widerruf seiner WBK rechnen. Mit Schreiben vom selben Tage (16. Juni 2016) erwiderte der Kläger daraufhin, dass er das Telefongespräch im Ergebnis so verstanden habe, dass die von ihm über-sandte Vereinsbescheinigung den Anforderungen des Waffengesetzes entspreche und die Vorlage eines Schießbuches nur dann notwendig werde, wenn Schieß-sportler in mehreren Vereinen oder Verbänden sportlich aktiv seien und/oder durch einen Einzelverein nicht die erforderliche Trainingshäufigkeit nachgewiesen werde. Er sei zwar in der Lage, seine regelmäßige Teilnahme am Schießsport durch ein persönliches Schießbuch und durch Einträge im Schießbuch des Vereins sowie durch Wettkampfergebnisse nachzuweisen, sehe dies jedoch nach aktueller Rechtslage nicht als notwendig an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, „ab 01.02.2017 temporär für eine Dauer von drei Jahren eine berufliche Position in Shanghai zu übernehmen“. Nach der Rückkehr aus China beabsichtige er, den Schießsport weiter auszuüben. Sein Haus mit den Waffenschränken/Safes werde in dieser Zeit von seiner Tochter M. bewohnt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde der Kläger zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte angehört, welcher beabsichtigt sei, da der Kläger sein waffen-rechtliches Bedürfnis nicht nachgewiesen habe. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 16. Dezember 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich „die beantragte Anerkennung eines Bedürfniswegfalls“ „erübrigt“ habe, da er ein bestehendes Bedürfnis als Sportschütze nicht nachge-wiesen habe und eventuell ein Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolge. Bei der Rückkehr nach Deutschland müssten die Erlaubnisse neu beantragt werden. Eventuell könnte aber noch ein Konsens erzielt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2016 machte der Kläger noch Folgendes geltend: Die Bedürfnisprüfung stehe gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG im Ermessen der Behörde, weshalb diese begründen müsse, auf welcher Grundlage sie von dem ihr einge-räumten Ermessen Gebrauch mache. Eine Pauschalregelüberprüfung sehe das Gesetz gerade nicht vor. Nr. 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz regele für die Erlaubnisbehörden verpflichtend, dass eine Überprüfung „anlassbezogen“ erfolgen müsse, was bedeute, dass die Behörde auch ihren Grund für die Überprüfung konkret bezeichnen müsse. Ebenso klar sei geregelt, dass für die Bedürfnisüberprüfung nicht die Voraussetzungen der Ersterteilung (Schießen einmal pro Monat oder 18 mal pro Jahr) gälten. Vielmehr reiche die Bescheinigung des Vereins über die weitere schießsportliche Betätigung im Verein. Alternativ könne der Nachweis auch durch Vorlage des Schießbuches erfolgen. Es gebe allerdings keine Rechtsgrundlage, die das Führen eines Schießbuches fordere. Eingeräumt werde, dass sich in der Praxis die Vorlage und Führung eines Schießbuches herausgebildet habe und wohl auch den Regelfall darstelle. Allerdings könne zum Nachweis des Bedürfnisses die Vorlage eines solchen Schießbuches nicht gefordert, sondern lediglich freiwillig erbracht werden. Insbesondere sei es nicht erforderlich, einzelne Schießtermine nachzuweisen, da lediglich die weitere schieß-sportliche Aktivität bescheinigt werden müsse. Diese Rechtsansicht vertrete auch der Deutsche Schützenbund im Interesse des Erhalts der Freude am Schießsport. Mit hier streitigem Bescheid vom 1. Februar 2017 widerrief der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG die WBK des Klägers vom 6. März 2008 mit der Nummer 0000. Zugleich ordnete er an, die Waffenbesitzkarte gemäß § 46 Abs. 1 WaffG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides an ihn zurück zu geben. Des Weiteren ordnete er gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, die näher bezeichnete im Besitz des Klägers stehende Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides entweder dauerhaft unbrauchbar machen oder vernichten zu lassen, z.B. durch einen Büchsenmacher, oder die Waffe einem Berechtigten zu übergeben. Entsprechendes gelte für die sich im Besitz des Klägers befindende Munition. Hierüber sei ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Sollte der Kläger dieser Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, könnten die Waffe und die Munition sichergestellt werden, § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Für den Fall dass der Kläger der Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und/oder der Unbrauchbarmachung, Vernichtung oder Übergabe der Waffen an einen Berechtigten nicht nachkomme, drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes könne Ersatz-zwangshaft gegen ihn verhängt werden. Schließlich setzte der Beklagte noch eine Gebühr i.H.v. 150,00 € fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 WaffG setze eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem das Vorliegen eines mit den anderen Voraussetzungen gleichzusetzenden Bedürfnisses voraus. Nach § 8 WaffG sei ein Bedürfnis unter anderem anzuerkennen, wenn ein Interesse als Sportschütze glaubhaft gemacht werde. Der Kläger sei der Aufforderung des Beklagten vom 1. April 2016, sein weiter bestehendes Bedürfnis als Sportschütze nachzuweisen, nicht nachgekommen. Die vorgelegte Bestätigung der B. Bürgerschützengesellschaft reiche nicht aus. Auch im weiteren Verwaltungsverfahren habe der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht. Angesichts seines Vorhabens, aus beruflichen Gründen für drei Jahren nach Shanghai ziehen zu wollen, sei auch davon auszugehen, dass er in den nächsten Jahren keinen Bedürfnisnachweis werde erbringen können. Ob der Kläger tatsächlich nach drei Jahren wieder an seinen Wohnort zurückkehren und schieß-sportlich wieder aktiv sein werde, sei nicht absehbar und könne somit als Nachweis eines bestehenden Bedürfnisses oder Begründung zum vorübergehenden Bedürfnis-wegfall nicht anerkannt werden. § 4 WaffG gehe von der Notwendigkeit des Fortbestehens eines Bedürfnisses aus. Der Erlaubnisinhaber habe das Fortbestehen seines Bedürfnisses nachzuweisen. Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 1 WaffG sei missverständlich und stimme nicht mit den Eingangsvoraussetzungen in § 4 Abs. 1 WaffG und anderen Vorschriften des Waffengesetzes überein. Nr. 4.4 WaffVwV, wonach ausdrücklich keine Regelüber-prüfung alle drei Jahre eingeführt wird, sei als ministerieller Verwaltungsauffassung von Bund und Ländern zu widersprechen. Die Bedürfnisprüfung sei ein zentrales Element des Deutschen Waffenrechts. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung könne die Behörde auch festlegen, mit welchen Mitteln das waffenrechtliche Bedürfnis glaubhaft zu machen sei. Die Verwaltungserfahrung habe gezeigt, dass viele Mitglieder von Schießsportvereinen alsbald den Schießsport wieder aufgäben. Dies habe ihn, den Beklagten, dazu veranlasst, sein Ermessen dahingehend auszuüben, das Bedürfnis der Waffenbesitzer regelmäßig zusammen mit der Prüfung der Zuverlässigkeit alle drei Jahre zu überprüfen. Diese Entscheidung sei im Abgleich mit anderen Waffenbehörden erfolgt. Liege den Waffenbehörden zum relevanten Prüfungstermin kein Hinweis in den Unterlagen auf eine aktuelle schießsportliche Tätigkeit in einem Schießsportverein vor, so sei dies der Anlass, eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen. Hierbei sei das „Schikaneverbot“ zu beachten. Durch die Prüfungsintervalle und die Detailtiefe der behördlichen Anforderungen dürften dem waffenbesitzenden Sportschützen weder der Spaß an seinem Sport vergällt, noch dürfe er dadurch unnötig belastet werden. Für die Bedürfnisüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG würden nicht die Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung gelten. Für Mitglieder eines Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre, genüge es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses, dass die schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Belege, z.B. durch eine entsprechende Bescheinigung des Vereins und durch Vorlage eines Schießnachweises, z.B. eines Schießbuchs, nachgewiesen werde (Nr. 4.4 WaffVwV), wenn die Bescheinigung des Vereins die schießsportlichen Aktivitäten nicht bestätige. Eine Verbandsbescheinigung sei hier nicht mehr nötig. Auch werde kein Nachweis für jede einzelne Waffe gefordert. Die Sportausübung brauche zudem seit dem 1. April 2003 nicht mehr auf die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ausgerichtet zu sein, ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Wettkämpfen sei daher nicht gefordert. Der Beklagte habe sich auch aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der Bedürfnisprüfung für ein generelles 3-Jahres-Intervall entschieden. Als entsprechen-der Nachweis reiche ihm die von ihm entworfene vereinfachte Vereinsbescheinigung, welche den Schießsportvereinen zur Verfügung gestellt worden sei und hier als Muster beigefügt werde. (Das beigefügte Muster sieht vor, dass der zuständige Verein bzw. die zuständige Schießsportgruppe dem Beklagten bestätigt, dass die nach ihren Personalien näher zu bezeichnende Person Mitglied des Vereins bzw. der Schießsportgruppe ist und in den letzten zwölf Monaten regelmäßig aktiv und intensiv am Schießsporttraining teilgenommen hat, d.h. mindestens einmal im Monat oder 18 mal insgesamt.) Bei der Bedürfnisprüfung müssten die Voraussetzungen der Ersterteilung in Bezug auf die Anzahl der Schießtrainings nachgewiesen werden. Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff „regelmäßig“ könne nicht mit dem in Nr. 14.2.1 WaffVwV beschriebenen Begriff des § 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da dieser nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpfe und eine andere Zielrichtung verfolge. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Abs. 3 WaffG verlange daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, welche den Schluss zulasse, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen ließen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 WaffG eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Dies gelte aber nur für die Anträge von Sportschützen nach § 14 Abs. 3 WaffG. Für alle anderen Sportschützen gälten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Das beinhalte, dass der Sportschütze seine aktive regelmäßige Teilnahme am Schieß-sport mit erlaubnispflichtigen Waffen – entweder einmal monatlich oder 18 mal insgesamt in den letzten zwölf Monaten – nachzuweisen habe, allerdings nicht für jede einzelne Waffe. Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränke sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde müsse die vor-gelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen seien Tatsachen, die belegten, dass diese gesetzlichen Vor-aussetzungen vorlägen. Die Bescheinigung dürfe sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraus-setzungen vorlägen, erschöpfen, sondern müsse nachvollziehbare Angaben über die Trainingsteilnahme enthalten. Im Übrigen sei der Kläger nicht explizit aufgefordert worden, ein Schießbuch vorzu-legen, da zum Führen desselben keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Auch nehme die erforderliche Prüfung im Abstand von drei Jahren dem Sportschützen nicht seine Freude am Schießsport. Für die Überprüfung der Widerrufsentscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich. Der Kläger habe trotz entsprechender Auf- forderung ein bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachgewiesen und auch keine Angaben gemacht, aus denen sich ergeben könnte, dass sein Bedürfnis möglicherweise vorübergehend entfallen sei. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei kein Ermessen auszuüben. Gemäß §§ 55 Abs. 1 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) könne ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet sei, mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar oder sofort vollziehbar sei. Die in Betracht kommenden Zwangsmittel seien dementsprechend anzudrohen. Da die Waffenbesitzkarte auf den Kläger ausgestellt worden sei und die Waffen sich in seinem Besitz befinden, sei er verpflichtet, den angeordneten Maßnahmen nachzukommen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werde hier im Rahmen der Ermessensausübung als mildestes geeignetes Zwangs-mittel für den Fall der Nichtbeachtung der entsprechenden Aufforderung ein Zwangs-geld angedroht. Dieses sei zur Erreichung der erforderlichen Durchsetzungskraft angemessen. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und den Anlagen zur All-gemeinen Verwaltungsgebührenordnung (wird ausgeführt). Mit gesondertem Gebührenbescheid vom 1. Februar 2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 150,00 € auf ein näher bezeichnetes Konto der Kreiskasse auf. Mit Schreiben vom 16. März 2017 stellte der Beklagte auf Anfrage des Klägers klar, dass er bewusst auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet habe und bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. bis zur Bestands-kraft seines Bescheides keine Zwangsmaßnahmen einleiten werde. Am 20. Februar 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Bezüglich der 3-jährigen Schießpause sehe § 45 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses vor. Sei der Wegfall nur vorübergehender Natur und nach seinem Zeitraum bestimmt, könne auch bei einem länger währenden Zeitraum von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen sei, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben werde. Nr. 45.3.1 AWaffVwV sehe dies ausdrücklich vor. Selbst bei dauerndem Wegfall eines Bedürfnisses, der hier nicht erkennbar sei, könne aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden, etwa bei Aufgabe einer langjährigen aktiven Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen. Insoweit werde vom Beklagten lediglich darauf hingewiesen, dass die abgegebene Äußerung des Klägers zur Wiederbelebung seines Bedürfnisses nach Rückkehr rein hypothetisch sei. Momentan könne er keine weitergehenden Angaben machen. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist könne gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob sein Bedürfnis wieder auflebe oder nicht. Da schon hinsichtlich der Annexanordnungen des Bescheides keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, entfalle auch die Zwangsgeldandrohung. Schließlich werde auf einen Hinweis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2010 an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie an alle Kreispolizeibehörden verwiesen. Dort werde ausgeführt, dass für die Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG bei Sportschützen nicht die Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG gelten würden. Für Mitglieder eines Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre, genüge es, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt werde. Aus Sicht des Klägers müssten konkrete in der Person liegende Tatsachen dafür vorliegen, dass der jeweilige Erlaubnisinhaber den Schießsport nicht mehr betreibe. Auch in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (20 K 2819/15) werde zunächst darauf hingewiesen, dass Nr. 4.4 WaffVwV äußerst unklar gefasst sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2017 (Widerrufsbescheid und Gebührenbescheid) aufzuheben, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsver-fahren für notwendig zu erachten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und macht darüber hinaus im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Er verlange von keinem Sportschützen die Führung eines Schießbuches. Dies werde lediglich aus Vereinfachungsgründen empfohlen. Führe ein Sportschütze aber bereits ein solches Schießbuch, erbitte er die Vorlage desselben als Nachweis der erforderlichen schießsportlichen Übungen, sofern der Nachweis nicht anderweitig geführt werde. Auf zwei Urteile werde hingewiesen: Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom einen 21. Januar 2011 – 5 K 321/10.DA Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. November 2013 – 1 K 330.12. Dem hält der Kläger noch Folgendes entgegen: Soweit sich der Beklagte auf verwaltungsgerichtliche Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sowie des Verwaltungsgerichts Berlin beziehe, seien die Sachverhalte nicht vergleichbar. Im Fall des Verwaltungsgerichts Darmstadt habe der dortige Kläger lediglich auf seine Vereinsmitgliedschaft hingewiesen. Ihm selbst sei indes auch die regelmäßige Teilnahme am Schießbetrieb bescheinigt worden. Außerdem verfüge er über ein Schießbuch, welches über einen hinreichend langen Zeitraum einen Nachweis der schießsportlichen Aktivität ermögliche. Im Falle des Verwaltungsgerichts Berlin sei der WBK-Inhaber gar kein Mitglied eines Schießsportvereins gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigefügten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der (VwGO) ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies gilt zunächst für den angefochtenen Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 0000. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Solche Tatsachen lagen hier nicht vor. Namentlich mangelt es im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeb-lichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 1. Februar 2017(als „letzter“ Verwaltungsentscheidung), vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, nach juris, nicht an dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG notwendigen – und hier allein fraglichen – Bedürfnisnachweis. Gemäß § 8 Nr. 1 WaffG ist für den Nachweis einesBedürfnisses des Klägers als Sportschütze unter anderem erforderlich, dass gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche Interessen, vor allem als Sportschütze, glaubhaft gemacht sind. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 WaffG wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 WaffG ist durch eine Be-scheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teil-verbandes unter anderem glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze be-treibt. (Im vom Beklagten zitierten Fall des Verwaltungsgerichts Berlin, nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 11 N 62.14 –, nach juris, war der Kläger nicht einmal Mitglied eines Schützenvereins.) Gemäß Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwV) verlangt § 14 Abs. 2 S. 2 WaffG für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses unter anderem für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nr. 1). Des Weiteren heißt es dort, dass sich die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung beschränkt. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen danach lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen danach Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten. Diese (zunächst) auf die Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte zugeschnittene Be-dürfnisprüfung wurde hier mit den Bescheinigungen der oben genannten Bürger-schützengesellschaft vom 9. Januar 2008, 28. Dezember 2008 und zuletzt vom 24. August 2011 erbracht, wohingegen die Vereinsbestätigung vom 6. März 2011 im Rahmen der Überprüfung des Bedürfnisses für Sportschützen - allerdings einer entsprechenden Anforderung des Beklagten vom 3. März 2011 genügend - lediglich pauschal die regelmäßige Teilnahme an Training und Meisterschaften bescheinigt hatte. Auch die hier maßgebliche Bescheinigung vom 13. April 2016 (Bl. 67 der Beiakte Heft 1) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. In dieser wird bestätigt, dass der Kläger Mitglied der Schießsportgruppe ist und regelmäßig „gemäß § 4 Abs. 4 WaffG“ am Schießbetrieb teilnimmt, ohne dass mit nachvollziehbaren Tatsachen belegt wird, wie der Kläger die Vorgaben erfüllt hat. Namentlich fehlt es an der Angabe, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum mindestens einmal im Monat oder aber 18 mal verteilt über das Jahr den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betrieben hat. Der Beklagte war jedoch nicht berechtigt, weitergehende Nachweise zu fordern (und an die Nichterbringung dieser Nachweise den Schluss zu knüpfen, dass kein waffen-rechtliches Bedürfnis mehr vorliege). § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG berechtigt die Waffenbe-hörde, nach Ablauf des in S. 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürf-nisses zu prüfen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift (“ kann“) steht die Prüfung also im Ermessen der Behörde. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist gemäß § 114 S. 1 VwGO beschränkt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Er-messen zu handeln, prüft das Gericht danach (auch), ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetz-lichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier besteht die Besonderheit, dass Nr. 4.4 WaffVwV Vorschriften zur Anwendung des § 4 Abs.4 WaffG enthält, welche das Ermessen des Beklagten binden, auch wenn das Gericht seinerseits nicht an diese Verwaltungsvorschriften gebunden wird. Die Ermessensbindung entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung gem. Art.3 des Grundgesetzes (GG), soweit sie sich im Rahmen der Gesetze bewegt. Der Landes-vollzug des Waffengesetzes ist gemäß Art. 84 Abs. 2 GG mit der Zustimmung des Bundesrates an die bundeseinheitlich geltenden Regelungen der Allgemeinen Ver-waltungsvorschrift zum Waffengesetz gebunden worden. Auch wenn Verwaltungs-vorschriften die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwort-lichen Ermessensentscheidung entheben, darf von den Vorgaben der Verwaltungs-vorschrift grundsätzlich nur dann abgewichen werden , wenn ein Sachverhalt vorliegt, der wesentlich von dem abweicht, welcher der Verwaltungsvorschrift erkennbar zugrunde liegt, vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 24. Aufl. 2018, § 114 Rn.10a, 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 29. November 2001 – 20 VG 1279/2001 -. In Nr. 4.4. WaffVwV, welche bei Ergehen des vom Beklagten zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit diesem Wortlaut noch nicht bestand, heißt es wie folgt: „Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Abs. 4 S. 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fort-bestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Abs. 4 S. 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach S. 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsport-verband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Be-dürfnisses nach § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Be-scheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grund-sätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Die schießsportliche Aktivität orientierte sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten, an § 14 Abs. 3. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sport-schütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses die-selben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Er-laubnis.“ Ein „konkreter Anlass“, am Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers zweifeln zu müssen, lag hier nicht vor. Der Beklagte hatte im Rahmen der Bereinigung des Nationalen Waffenregisters lediglich festgestellt, dass die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffe(n) nicht vollständig nachgewiesen worden sei. Daneben war festzustellen, dass die letzte Bedürfnis-Bescheinigung des Vereins unter dem 24. August 2011 ausgestellt worden war und damit über vier Jahre zurücklag. Das Gericht verkennt nicht, dass der vom Verordnungsgeber gewählte Beispielsfall für einen Anlass missverständlich ist. Bei „Anhaltspunkten für Missbrauch“ dürfte eher die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers als sein Bedürfnis infrage stehen, es sei denn, hiermit wäre der Missbrauch der Lockerung der Bedürf-nisprüfung selbst gemeint. Das Gericht verkennt auch nicht, dass sich bei Sport-schützen regelmäßig für die Behörde kaum Anhaltspunkte dafür ergeben bzw. be-kannt werden dürften, dass jemand den Schießsport nicht mehr aktiv betreibt und dass die Kontrolle des weiter bestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Drei-Jahresprüfung des § 4 Abs. 4 S. 1 WaffG damit weitgehend in der Hand des Schießsportvereins läge, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017 – 20 K 2819/15 –, nach juris . Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass der Anlass immer (ausschließlich) in der Person des Schützen selbst liegen muss. Liegen etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schützenverein selbst seine Aufgaben vernachlässigt, so kann auch darin ein Anlass bestehen, das waffenrechtliche Bedürfnis seiner Mitglieder überprüfen zu müssen. Der Wortlaut der Verordnung ist jedoch insoweit eindeutig, als dass eine (weitere) Regelüberprüfung ohne konkreten Anlass ermessensfehlerhaft wäre. Ausdrücklich wird dies für den vom Beklagten angestrebten regelmäßigen Dreijahreszeitraum ausgeschlossen. Gleichzeitig verbietet es sich nach dem Sinn des Verordnungs-textes, das Dreijahresintervall durch ein anderes (längeres) Zeitintervall zu ersetzen und als regelmäßigen Anlass zu definieren. Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG soll, wie es in der Verordnung weiter heißt, Fällen nachgegangen werden können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne seit der letzten Prüfung des Bedürfnisses genügt hierfür gerade nicht. Genau dies wird mit dem Satz: „Mit § 4 Abs. 4 S. 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt.“ beispielhaft und in Anlehnung an die Drei-Jahresregelungen in § 4 Abs.3 und Abs.4 S.1 WaffG verdeutlicht. An diesem Umstand ändert auch die Begründung zu § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG, vgl. BT-Drs.16/13423, S.70 „Zu Buchstabe b“, wonach der Wertungswiderspruch zu § 4 Abs. 3 S. 1 WaffG (Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen) durch die gesetzliche Änderung aufgelöst werde, nichts. Hätte der Gesetzgeber eine regelmäßige Überprüfung des Bedürfnisses einführen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dies in § 4 Abs. 4 der Regelung des Abs. 3 entsprechend zu formulieren. Dies ist indes gerade nicht erfolgt. Für dieses Normverständnis spricht auch, dass die Verordnung bei Jägern das Fortbestehen des Bedürfnisses sogar noch weitergehend grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt. Bezogen auf Sportschützen wäre dies vergleichbar mit der bloßen Mitgliedschaft im Sportschützenverein. Demgegenüber verschärfend wird in Nr. 4.4 WaffVwV klargestellt, dass es für Mitglie-der eines Vereins, die einem anerkannten schießsportlichen Verband angehören, bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses „genügt“, dass die fortbe-stehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise bestätigt wird. Eine solche Überprüfung soll jedoch gerade nur anlassbezogen stattfinden. Diese Passage der Verwaltungsvorschrift verhält sich damit nicht zum „ob“, sondern zum „wie“ der Prüfung. A.A. VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017 – 20 K 2819/15 –, nach juris. Das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers ist auch nicht ab dem 1. Februar 2017 entfallen. Er selbst hat dem Beklagten zwar bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 mitgeteilt, ab dem 1. Februar 2017 temporär für eine Dauer von drei Jahren eine berufliche Position in Shanghai zu übernehmen. Nach der Rückkehr aus China beabsichtige er jedoch, den Schießsport weiter auszuüben. In der Klagebegründung wurde hierzu ausgeführt, dass er momentan keine weitergehenden Angaben machen könne und gegebenenfalls nach Ablauf der 3-Jahresfrist darüber entschieden werden könne, ob sein Bedürfnis wieder auflebe oder nicht. Nach § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG kann bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis abweichend von Abs. 2 S. 1 im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden. Hier ist bereits höchst zweifelhaft, ob das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers als Sportschütze bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung weggefallen ist. Zwar hat der Kläger angegeben, ab dem Tag der behördlichen Entscheidung für drei Jahre in Shanghai arbeiten zu wollen. Ob der Kläger seine Absicht umgesetzt hat, wurde indes – soweit ersichtlich – nicht weiter geprüft, geschweige denn abgewartet, ob der Auslandsaufenthalt zumindest von einiger Dauer sein würde. Eine Auslegungshilfe enthält hier Nr. 4.4 WaffVwV, wenn es dort heißt, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung auch die Gründe zu berücksichtigen hat, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war (Hervorhebung nicht im Original). Selbst wenn aber die schriftlich mitgeteilte Absicht des Klägers als ausreichend angesehen wird, von einem Wegfall seines waffenrechtlichen Bedürfnisses (prognostisch) ausgehen zu können, so ist dieser Wegfall lediglich auf einen noch überschaubaren Zeitraum von drei Jahren begrenzt und damit vorübergehend. Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses, Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, Komm., 10. Aufl. 2015, § 45 Rn. 12. Dem Beklagten ist zwar zuzuhalten, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr des Klägers nach Deutschland lediglich geplant ist. Ob der Plan letztlich umgesetzt wird, wird sich erst nach Ablauf der Zeit herausstellen. Dies gilt indes – wie gesagt – auch umgekehrt. Ebenso liegt es nämlich im Bereich des Möglichen, dass der Kläger deutlich eher zurückkehren wird. Auch vom Beklagten wurde wohl nicht infrage gestellt, dass der Kläger die Absicht hat, nach drei Jahren aus dem Ausland zurückzukehren. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Angaben des Klägers gewissermaßen „einseitig“ infrage zu stellen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass der Kläger berufsbedingt nach China geht. Ebenso glaubhaft ist es indes, dass er nach drei Jahren zurückkehren will und wahrscheinlich zurückkehren wird, um sein Hobby als Sportschütze dann wieder aufzunehmen. Damit hätte auch diese Entscheidung im Ermessen des Beklagten gelegen. Eine Ermessensentscheidung ist indes nicht ergangen. Vielmehr ging der Beklagte aus seiner Sicht folgerichtig davon aus, dass er angesichts des von ihm bereits angenommenen Bedürfnisentfalls keine solche Entscheidung treffen müsse, da ein Bedürfnis denknotwendig noch bestehen muss, um noch „vorübergehend“ wegfallen zu können. Eine solche Ermessensentscheidung hätte hier zu Gunsten des Klägers getroffen werden müssen. Auch hierzu enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz eine ermessensbindende Regelung. In der bereits zitierten Nummer Nr. 4.4 WaffVwV heißt es nämlich beispielhaft ausdrücklich „(z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen)“, in diesem Sinne schon die Begründung in BT-Drs.16/13423, S.70 „Zu Buchstabe c (§ 8)“. Der vorliegende Fall des vorübergehenden Aufenthalts im Ausland aus beruflichen Gründen wird damit genau getroffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht nur für wenige Monate, sondern für die Dauer von immerhin drei Jahren in China aufhalten möchte. Zum einen wird genau dieser Zeitabschnitt auch vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 und 4 WaffG gewählt. Zum anderen geht es in der Sache lediglich um den Besitz einer Kurzwaffe, welche sicher aufbewahrt im noch von der (selbst vom Zugriff ausgeschlossenen) volljährigen Tochter des Klägers bewohnten Haus des Klägers zurückgeblieben ist. Das Gericht hat sicherlich jedes Verständnis für das Begehren des Beklagten, insbesondere in Fällen, in denen die mangelnde Gefahr für die Allgemeinheit weniger offensichtlich ist, regelmäßige Bedürfnisprüfungen vornehmen zu können. Die gegenwärtige Rechtslage gibt dies indes aus Sicht des Gerichts nicht ohne weiteres her. Die vielfach angestellten Rechtsfolgenbetrachtungen sind zwar verständlich, scheitern indes an der bestehenden Regelung. Damit ist auch den übrigen angefochtenen Regelungen in den beiden Bescheiden die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2017, durch welche der Kläger in seinen Rechten verletzt wird, insgesamt aufzuheben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, seine Hinzuziehung als Prozessbevollmächtigter für das Verwaltungsverfahren für notwendig zu erachten, mangelt es an einer Rechtsgrundlage. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO (wie auch § 80 VwVfG) setzen ein Vorverfahren voraus. Wie sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ergibt, fällt hierunter nur das Widerspruchsverfahren. Vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 11 S 2613/05 –, VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. August 2017 – 5 K 365/17.NW –, nach juris. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.