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Urteil

20 K 2819/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0112.20K2819.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 000/ 00 A, 00/00, 000/00, 000/00, 000/00, 000/00 und 000/00, auf denen insgesamt 27 Waffen und Wechselsysteme eingetragen sind. Mit Schreiben vom 28.01.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, schriftlich Auskunft zu geben, wie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen aufbewahrt würden. Des Weiteren wurde der Kläger zur Frage des waffenrechtlichen Bedürfnisses um Auskunft gebeten, ob er noch aktiv und regelmäßig den Schießsport betreiben würde (Vereinsbescheinigung). Am 30.01.2015 teilte der Kläger fernmündlich mit, er sei gesetzlich nicht zur Beibringung des verlangten Bedürfnisnachweises verpflichtet. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2015 trug er vor, ein ausreichender Anlass zur Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne von Ziffer 4.4 WaffVwV sei vom Beklagten nicht dargelegt worden. Mit Schreiben vom 31.03.2015 wies der Beklagte darauf hin, dass der letzte Nachweis zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bereits 6 ½ Jahre zurückliege, so dass aus seiner Sicht eine Überprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG erforderlich sei, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Einreichung entsprechender Unterlagen innerhalb von 1,5 Monaten. Des Weiteren wies der Beklagte darauf hin, dass eine fehlende Mitwirkung gemäß § 45 Abs. 4 WaffG die Vermutung rechtfertigen würde, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis entfallen seien und ein entsprechender Widerruf in Betracht käme. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2015 wurde seitens des Klägers ein Bedürfnisnachweis wiederum abgelehnt. Der Kläger hat am 12.05.2015 Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zum Nachweis des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses verpflichtet sei. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziff. 4.4 WaffVwV, wonach eine erneute Bedürfnisprüfung nach der ersten Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Erteilung der Erlaubnis nur anlassbezogen erfolgen dürfe, nämlich wenn der Behörde Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis nachträglich entfallen sei. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall, vielmehr betreibe er seit Jahrzehnten den Schießsport, und zwar sehr erfolgreich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, dem Beklagten das Fortbestehen seines Bedürfnisses als Sportschütze nachzuweisen, ohne dass für diese Prüfung des Bedürfnisses durch den Beklagten ein Anlass bestünde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Die Unzulässigkeit ergebe sich bereits daraus, dass es an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis fehle, denn es gehe allein um die Obliegenheit des Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Diese Obliegenheit sei aber eine bloße rechtliche Vorfrage in Bezug auf einen Widerruf und damit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Darüber hinaus gehe es dem Kläger um das Verständnis der Ermessensvorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG, die Auslegung einer Rechtsnorm sei aber gerade kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zudem sei die WaffVwV, die dieses Ermessen in Ziff. 4.4 ausgestalte, als ermessenslenkende Vorschrift bereits gar nicht der Auslegung zugänglich. In Bezug auf die streitgegenständliche „anlassbezogene“ Überprüfung fehle es dem Kläger auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, denn bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handele es sich gerade um eine anlassbezogene Überprüfung, da der letzte Bedürfnisnachweis über 6,5 Jahre zurückliege. Dieser Zeitablauf stelle einen ausreichenden Anlass im Sinne von Ziff. 4.4 WaffVwV dar. Des Weiteren sei die Klage wegen der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, denn dem Kläger wäre die Anfechtung einer Widerrufsentscheidung nach § 45 Abs. 2 WaffG möglich. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, denn ein ausreichender Anlass im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG i.V.m. Ziff. 4.4 WaffVwV sei deshalb gegeben, weil der letzte Nachweis einer aktiven Mitgliedschaft im Schießsportverein aus dem Jahre 2008 datiere. Die Behörde könne das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch nach Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG überprüfen, dies stehe in ihrem Ermessen, das durch Ziff. 4.4 WaffVwV ausgestaltet sei. Zwar solle anders als bei der Zuverlässigkeit keine regelmäßige Prüfung im 3-Jahres-Rhythmus erfolgen, die erweiterte Bedürfnisprüfung solle aber nach Ansicht des Vorschriftengebers zumindest auch Fälle erfassen, in denen der Waffenbesitzer offensichtlich kein Bedürfnis mehr habe. Dieses Verständnis von Ziff. 4.4 WaffVwV werde auch durch die Gesetzessystematik gestützt, denn aus § 14 Abs. 3 WaffG ergebe sich, dass eine inaktive Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nicht ausreiche. Zudem sollte durch die Einführung von § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nach der gesetzgeberischen Intention der Wertungswiderspruch zur regelmäßigen dreijährigen Überprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung aufgehoben werden (BT-Drucks. 16/13423, S. 70). Dies deute zumindest darauf hin, dass ein langer Zeitraum ohne entsprechende Nachweise der aktiven Teilnahme am Schießsport ein ausreichender Anlass zur Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses sei. Die Aufforderung zur Beibringung eines Bedürfnisnachweises sei vorliegend auch verhältnismäßig, denn der Kläger könne diesen Nachweis ohne großen Aufwand in der Form einer Bescheinigung des Schießsportvereins erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; insbesondere fehlt es nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen Personen zueinander oder von einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis weiter voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50/89-, juris. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn es geht hier um Einzelheiten im Verhältnis des Klägers als Waffenbesitzer zu der für Überprüfungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG zuständigen Waffenbehörde. Eine „Überschaubarkeit zukünftiger Sachverhalte“ begründet sich daraus, dass der Kläger auch in Zukunft zu Bedürfnisnachweisen herangezogen werden kann. Das berechtigte Interesse des Klägers an der konkret begehrten Feststellung ist ebenfalls zu bejahen, auch wenn der Beklagte aus seiner Sicht ja gerade eine anlassbezogene Überprüfung vorgenommen hat. Allerdings versteht der Kläger, der sich insoweit auf Ziff. 4.4 WaffVwV beruft, den Begriff „Anlass“ ersichtlich in der Weise, dass dem Beklagten konkrete, in seiner Person liegende Tatsachen dafür vorliegen müssen, dass er den Schießsport nicht mehr betreibt. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, er müsse den Erlass eines Widerrufsbescheides wegen Fortfalls des waffenrechtlichen Bedürfnisses abwarten, gegen den er Anfechtungsklage erheben könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wäre dann nämlich derjenige des Erlasses der Widerrufsverfügung, d.h. dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens nicht mehr die Möglichkeit zur Beibringung von Bedürfnisnachweisen hätte, die er der getroffenen Widerrufsentscheidung entgegen halten könnte. Hieraus folgt zugleich, dass auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht entgegensteht. Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Befugnis des Beklagten zu weiteren Bedürfnisprüfungen nach der ersten Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Erteilung der Erlaubnis (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG) ergibt sich aus der Ermessensvorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG, wonach die zuständige Behörde auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen kann. Mit dieser durch das 4. ÄndGSprengG vom 17.07.2009 angefügten Regelung ist eine verschärfte Überprüfung des Bedürfnisses eingeführt worden. Hierzu lautet die Begründung (BT-Drucksache 16/13423): : „Mit dieser Änderung wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Zuverlässigkeit und Eignung werden mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.“ Nach den sich bietenden Umständen und dem Vortrag des Beklagten sind Ermessensfehler im konkreten Fall des vom Kläger verlangten Bedürfnisnachweises nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich zu Recht darauf berufen, dass die in Rede stehende weitere Bedürfnisprüfung 6,5 Jahre nach dem letzten Nachweis sowie dem Erwerb von 12 Waffen seither erfolgt ist und dass er diesen Zeitablauf zum Anlass genommen hat, vom Kläger einen aktuellen Bedürfnisnachweis betreffend die Ausübung des Schießsports zu verlangen. Dieses Verlangen stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar, da der Kläger dem ohne größeren Aufwand durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines Schießsportvereins nachkommen kann. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte in Zukunft unter Nichtbeachtung des Schikaneverbots in unverhältnismäßig kurzen Zeitabständen vom Kläger Bedürfnisnachweise einfordern würde. Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg auf die – für das Gericht nicht verbindliche - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012 (WaffVwV) stützen. Soweit er sich auf Ziff. 4.4 WaffVwV beruft, kann unter diesem Gesichtspunkt ein ermessensfehlerhaftes Verhalten des Beklagten nicht angenommen werden. Allerdings ist Ziff. 4.4 WaffVwV äußerst unklar gefasst und erscheint im Übrigen auch – wie der Beklagte zu Recht vorträgt - der gesetzgeberischen Intention nicht zu entsprechen. Dies gilt vor allem für die Formulierungen in den Sätzen 2 bis 4 des zweiten Absatzes: „Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d.h. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Abs. 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle 3 Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat.“ Diese Verwaltungsvorschrift schränkt das Ermessen jedoch nicht in der Weise ein, dass konkrete, in der Person des Klägers als Waffenbesitzer liegende Anhaltspunkte bekannt sein müssen, um eine – erneute - Überprüfung des Bedürfnisses zu rechtfertigen, und nicht auch ein längerer Zeitablauf – wie vorliegend – ausreicht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass bei Sportschützen für die Behörde sich kaum Anhaltspunkte dafür ergeben bzw. bekannt werden dürften, dass jemand den Schießsport nicht mehr aktiv betreibt; die Behörde ist im Regelfall vielmehr auf deren Mitwirkung angewiesen. Diese Mitwirkung kann von den Betroffenen – wie bereits vorstehend ausgeführt – ohne sonderlich großen Aufwand geleistet werden. Für diese Betrachtungsweise spricht des Weiteren, dass nach Ziff. 4.4 WaffVwV das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses – anders als bei Jägern mit gelösten Jahresjagdscheinen – nicht einfach unterstellt werden kann. Vielmehr wird für Sportschützen dort in Abs. 3 Satz 2 ausgeführt: „Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist“. Nach alledem ist vorliegend die vom Beklagten getätigte Ermessensausübung anlässlich der von ihm eingeleiteten Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.