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Beschluss

6 B 38/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffe setzt den Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus. • Die Freistellung des Erwerbs bestimmter Waffen von einer vorherigen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bedeutet keinen Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG. • Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG kann der Erteilung einer Besitzerlaubnis auch bei erlaubnisfrei erworbenen Waffen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Bedürfnisnachweis bei Erlaubnis zum Besitz nach §14 Abs.4 WaffG erforderlich • Die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffe setzt den Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus. • Die Freistellung des Erwerbs bestimmter Waffen von einer vorherigen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bedeutet keinen Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG. • Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG kann der Erteilung einer Besitzerlaubnis auch bei erlaubnisfrei erworbenen Waffen entgegenstehen. Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber von 141 Schusswaffen, eingetragen in 21 Waffenbesitzkarten. Er erwarb zwei weitere Schusswaffen, deren Eintragung die Behörde verweigerte. Der Widerspruch und die Klage des Klägers blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch für nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zulässige Waffen das allgemeine Bedürfnis nach § 8 Nr. 2 WaffG zu prüfen ist, um Waffenhortung zu verhindern. Der Kläger rügte Unklarheit und Divergenz zur Rechtsprechung und verwies auf die erlaubnisfreie Erwerbsmöglichkeit solcher Waffen durch Sportschützen. Er beantragte die Zulassung der Revision zur Klärung, ob der Besitz solcher Waffen ohne Bedürfnisnachweis zu erteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. • Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor; weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz nach § 132 Abs. 2 VwGO sind dargetan. • Rechtliche Ausgangsfragen: § 8 Nr. 2 WaffG verlangt den Nachweis, dass eine Waffe für den beantragten Zweck erforderlich ist; § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ermöglicht Sportschützen den (teilweise erlaubnisfreien) Erwerb bestimmter Waffenarten. • Auslegung und Gesetzeszweck: Die Freistellung vom Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entbindet nicht von der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG; Normzweck ist die Verhinderung des übermäßigen Hortens von Waffen. • Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien stützen diese Auffassung; das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits klargestellt, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG Anwendung findet. • Konsequenz für den Einzelfall: Bei erheblichem Waffenbestand ist der Erwerb weiterer Waffen nicht erforderlich und daher die Erteilung der Besitzerlaubnis versagbar; das Oberverwaltungsgericht hat die konkrete Unverhältnismäßigkeit des Bestands des Klägers festgestellt. • Verwaltungspraktische Folgen: Sportschützen, die bereits über zahlreiche Waffen verfügen, sollten vor Erwerb weiterer Waffen die zuständige Behörde befragen, ob das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; es bedarf keiner Revision. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass auch bei den nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffen der Nachweis des allgemeinen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG erforderlich ist. Da der Kläger bereits über einen umfassenden Waffenbestand verfügt, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass dieser Bestand das sportliche Schießen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht und weiterer Besitz als verbotenes Waffenhorten zu qualifizieren ist. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz der strittigen Waffen; die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt bestehen.