Urteil
1 K 330.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1125.1K330.12.0A
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Leitsätze
Die regelmäßige Ausübung des Schießsports ist Voraussetzung für den Bedürfnisnachweis.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die regelmäßige Ausübung des Schießsports ist Voraussetzung für den Bedürfnisnachweis.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen gebundenen Widerruf der Waffenbesitzkarten liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 Waffengesetz - WaffG - ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist unter anderem das Vorliegen eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, das in einem persönlichen Interesse als Sportschütze bestehen kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 WaffG). Dabei wird ein Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nach § 14 Abs. 2 WaffG bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Diese Voraussetzung lag in der Person des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor. Der Kläger war im Oktober 2012 unstreitig nicht Mitglied in einem Schießsportverein. Gegenüber dem Beklagten hatte er lediglich angegeben, sich um die Aufnahme bei der Z... zu bemühen. Tatsächlich ist es zu einer Aufnahme dort offenbar nicht gekommen. Auch seither hat sich am fehlenden Nachweis eines Bedürfnisses zum Waffenbesitz nichts geändert. Zwar ist der Kläger seit ungefähr einem halben Jahr Mitglied im Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr, jedoch ist die erforderliche Zugehörigkeitsfrist von zwölf Monaten aus § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 WaffG damit nicht erfüllt. Zudem erscheint es als sehr zweifelhaft, ob die Waffen, die der Kläger besitzt, für den militärischen Schießsport geeignet und erforderlich sind (§ 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bei der einzigen Schießübung, die er bisher besucht hat, nicht mit einer seiner eigenen Waffen, sondern mit einer Pistole P8 der Bundeswehr geschossen habe. Soweit der Kläger geltend macht, er nutze freie Schießlätze, um seinem Schießsporthobby nachzugehen, ist dies nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Bedürfnisses nachzuweisen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt. Eine solche Regelmäßigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Annahme des Bedürfnisses. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger damit den notwendigen schießsportlichen Leistungswillen nicht belegt habe (vgl. VG München, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 K 98.4096 - juris, Rdnr. 24). Allein die gelegentliche Nutzung freier Schießplätze ist für einen Bedürfnisnachweis nicht ausreichend. Auch für die jüngste Zeit ist die regelmäßige Ausübung des Schießsports im Rahmen des Reservistenverbandes nicht dargetan. Die nachgewiesene einmalige Teilnahme an einer Übung reicht hierfür nicht aus. Infolge des Wegfalls seines Bedürfnisses zum Waffenbesitz kann sich der Kläger auf Bestandsschutz nicht berufen. Eine einmal erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG bei einem nachträglichen Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen zwingend zu widerrufen. Die zuständige Behörde ist dabei zeitlich unbegrenzt berechtigt, dass Fortbestehen eines Bedürfnisses zu prüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Damit ist eine Berufung auf Bestandsschutz ausgeschlossen. Besondere Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von einem Widerruf gemäß § 45 Abs. 3 WaffG sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Der Vortrag, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, mag die Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG und die persönliche Eignung i. S. v. § 6 WaffG belegen. Dies stellt indes nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung dar (§ 4 Abs. 1 WaffG). Die Anordnung des Unbrauchbar-Machens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die zuständige Behörde ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte es angesichts der zu Lasten des Klägers ergangenen Kostengrundentscheidung, keiner Entscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Waffenbesitzkarte (mit Munitionserwerbsberechtigung) des Klägers. Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 1..., ausgestellt am 2. Mai 1991, für eine Pistole Kal. 45 ACP Smith & Wesson und für eine Flinte Kal. 12/70 Mossberg. Der Kläger war früher Mitglied im S... in D.... Mit Bescheid vom 14. August 2012 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, das Erlaubnisdokument an die Behörde zurückzugeben und seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen. Das Fortbestehen eines Bedürfnisses zum Waffenbesitz sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Er habe lediglich mitgeteilt, er bemühe sich um die Aufnahme bei der Z.... Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 – zugestellt am 31. Oktober 2012 – zurückgewiesen. Der Kläger hat am 30. November 2012 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und sei deshalb geeignet im Sinne des Waffengesetzes. Er nutze freie Schießlätze, um seinem Hobby, dem Schießsport, nachzugehen. Ferner berufe er sich auf Bestandsschutz für seine Erlaubnis. Zur Jahresmitte 2013 trat der Kläger dem Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr bei, um dort den Schießsport zu betreiben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.