Urteil
11 UE 4441/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0724.11UE4441.96.0A
5mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3486, i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626). Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausgangsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt F am Main vom 11. Januar 1994 ist allerdings nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Behörde wegen des erst im Widerspruchsverfahren bekanntgewordenen Umzugs des Klägers nach Offenbach die örtliche Zuständigkeit für die getroffenen Maßnahmen fehlte, die sich gemäß § 52 Abs. 1 Waffengesetz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen richtet. Abgesehen davon, dass es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt und ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit deshalb gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich sein dürfte, ist der Mangel jedenfalls geheilt durch die Entscheidung des auch für den neuen Aufenthaltsort des Klägers zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt im Widerspruchsverfahren (Kopp, VwGO, 10. Auflage, Rdnr. 28 zu § 113 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Widerruf ausschließlich auf Tatsachen gestützt worden ist, die dem Ordnungsamt der Beklagten bei seiner im Januar 1994 getroffenen Entscheidung über den Widerruf schon seit fast drei Jahren bekannt waren. Denn bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz gilt hinsichtlich der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz nicht die Jahresfrist für die Berücksichtigung bekannter Tatsachen im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 HVwVfG, weil der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der inneren Sicherheit unter keinen Umständen akzeptieren will, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen sind (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 (33 f.) unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 -, BVerwGE 71, 248 (250)). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. März 1996 in der Auffassung, dass die Fristenregelung in dem § 49 Abs. 2 Satz 2 des damals anzuwendenden Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gelte, dadurch bestätigt gesehen, dass der durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) eingefügte § 47 Abs. 2 Satz 2 Waffengesetz nur für den fakultativen Widerruf die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorschreibt. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz beim obligatorischen Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz keine Anwendung finden soll. Gleichwohl war es rechtswidrig, den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers drei Jahre nach den Ereignissen am 27. Januar 1991 ausschließlich auf das damalige Verhalten des Klägers zu stützen, ohne die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen in seinen Lebensumständen sowie Verlauf und Ergebnis des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in die Zuverlässigkeitsprognose einzubeziehen. Trotz der Unanwendbarkeit der strikten Fristenregelung der Verwaltungsverfahrensgesetze hat das Bundesverwaltungsgericht mit Recht der Verwertbarkeit länger zurückliegender Ereignisse bei Prognoseentscheidungen nach §§ 5 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz Grenzen gesetzt (Beschluss vom 2. Oktober 1981 - 1 B 684.80 -, Buchholz 402.5 Waffengesetz Nr. 30; vgl. hierzu auch Heinrich, Zuverlässigkeit im Waffenrecht, GewArch 1989, 313 f.): "Nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz 1976 fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person sich in einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz 1976 näher beschriebenen Art und Weise verhalten wird. Diese Prüfung ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Eine zeitliche Grenze, von der ab die vor der behördlichen Entscheidung liegenden Tatsachen nicht mehr Grundlage der vorgeschriebenen zukunftsbezogenen Bewertung sein dürfen, zieht das Gesetz nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem zeitlichen Abstand, der zwischen den festgestellten Tatsachen und der behördlichen Entscheidung liegt, für die zu treffende zukunftsbezogene Entscheidung beizumessen ist. Es hängt hiernach allein von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder jedenfalls im Zusammenhang mit anderen Tatsachen eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz 1976 umschriebenen Annahmen rechtfertigen oder ob sie angesichts ihres Inhalts, ihrer geringen Gewichtigkeit, wegen inzwischen veränderter Verhältnisse oder angesichts der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen. Schlechthin ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher Tatsachen jedenfalls nicht." Diese Grundsätze haben weder die hier tätig gewordenen Behörden noch das Verwaltungsgericht beachtet. Sowohl im Widerspruchsbescheid (s. dort Seite 6, Bl. 16 GA) als auch im angegriffenen Gerichtsbescheid (s. dort Seite 6, Bl. 51 GA) wird die Entscheidungserheblichkeit der veränderten Lebensumstände des Klägers für die Prognoseentscheidung ausdrücklich in Abrede gestellt. Zudem sind weder in den Behördenentscheidungen noch im Gerichtsbescheid die Ergebnisse der gegen den Kläger und seinen Vater durchgeführten Ermittlungs- und Strafverfahren gewürdigt, obwohl hierzu insbesondere deshalb besonderer Anlass bestanden hätte, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Zwar sind die Ordnungsbehörde und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung eines dem Erlaubnisinhaber vorgeworfenen Fehlverhaltens durch die Strafgerichte und schon gar nicht an die Beurteilung durch die Amtsanwaltschaft gebunden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 100, 24 (32 f.)). Jedoch dürfen bei der Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit die in den strafrechtlichen Verfahren erlangten Ermittlungsergebnisse nicht außer Betracht bleiben, insbesondere müssen seitens der Ordnungsbehörden und der Verwaltungsgerichte die in strafrechtlichen Verfahren entstandenen Akten ausgewertet werden im Hinblick auf die Frage, ob das vorgeworfene Verhalten unterhalb der sogenannten Bagatellschwelle liegt (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996, a.a.O., S. 31, unter Hinweis auf dessen Beschluss vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 59). Da die Zuverlässigkeitsprognosen der hier tätig gewordenen Behörden und des Verwaltungsgerichts insofern den Anforderungen nicht genügen, muss die Prognose, da es sich bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz um gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, durch den Senat getroffen werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Wohnung seines Vaters am 27. Januar 1991 allenfalls der Vorwurf gemacht werden kann, einen Teil seiner Waffen nicht sorgfältig aufbewahrt zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 als nicht tragenden Gesichtspunkt auch angesprochen hat, ob der Kläger etwa seinem Vater als nicht zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition befugter Person derartige Gegenstände überlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann. Dem Vater des Klägers war seinerzeit der Umgang mit Schusswaffen nicht verboten; das gegen ihn verhängte Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition wurde erst zwei Jahre später mit Verfügung vom 18. Februar 1993 ausgesprochen (vgl. Seite 2 des angegriffenen Ausgangsbescheides, Bl. 3 unten der Behördenakten). Der Kläger konnte mithin seine Waffen ohne weiteres vorübergehend seinem Vater zum Zweck der sicheren Verwahrung überlassen, ohne dass dieser seinerseits in Bezug auf diese Waffen einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurfte (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 Waffengesetz). Im übrigen ist zweifelhaft, ob das dem Kläger in diesem Zusammenhang vorzuhaltende Fehlverhalten die Bagatellgrenze überschreitet und damit geeignet ist, eine negative Zuverlässigkeitsprognose zu stützen. Im Unterschied zur Widerspruchsbehörde, die angenommen hat, ein Teil der Waffen des Klägers sei "in den gemeinsamen Wohnräumen" aufgefunden worden (vgl. Seite 2 des Widerspruchsbescheides), hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass lediglich die unzulängliche Aufbewahrung eines Teils der Waffen des Klägers in dem allein von ihm bewohnten Zimmer vorzuwerfen sei (S. 5 des Gerichtsbescheids). Den vorliegenden Auszügen aus den Ermittlungsakten ist nicht zu entnehmen, wo die beiden Gewehre des Klägers und dessen Revolver Kaliber 44 Magnum von den einschreitenden Polizeibeamten in der Wohnung gefunden worden sind. Aus dem Ermittlungsbericht des Polizeimeisters ... vom 27. Januar 1991 (Bl. 18 f. der Behördenakten) ergibt sich, dass die Polizeibeamten zunächst alle aufgefundenen Waffen für solche des Vaters des Klägers gehalten und erst nach deren Beschlagnahme erfahren haben, dass es sich teilweise um Waffen des Klägers handele. Die im Sachbericht wiedergegebene Äußerung in diesem Bericht zeigt, dass eine genaue Zuordnung der Fundorte einzelner Waffen schon damals nicht möglich war. Eine weitere Sachaufklärung durch Einvernahme der damals tätig gewesenen Polizeibeamten als Zeugen erscheint nicht sinnvoll, da nicht zu erwarten ist, dass sie sich mehr als sechs Jahre nach dem Vorfall noch an Einzelheiten erinnern können. Mithin ist für die Zuverlässigkeitsprognose davon auszugehen, dass der Kläger damals seine Waffen, soweit sie nicht in den verschlossen vorgefundenen transportablen Tresor passten, in seinem Zimmer in der nach außen hin sorgfältig gesicherten Wohnung seines Vaters unverschlossen aufbewahrt hat. Für die Bewertung dieses Vorgangs im Rahmen einer zukunftsorientierten Zuverlässigkeitsprognose ist die von den einschreitenden Behörden und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Einlassung des Klägers von Bedeutung, zu dieser ordnungswidrigen Art der Aufbewahrung eines Teils seiner Waffen sei es deshalb gekommen, weil ein früher benutzter Waffenschrank zum Jahresende 1990 unbrauchbar geworden sei. Zwar hat der Kläger für seine Behauptung, er habe schon vor dem 27. Januar 1991 einen neuen, bis dahin nicht lieferbaren Waffenschrank bestellt, keine Belege liefern können, so dass ihm der Senat insoweit nicht glaubt. Denn die vorgelegte Rechnung der Firma Zimmermann Tresore GmbH vom 30. Januar 1991 (Bl. 13 der Behördenakten) weist als Bestelldatum den "30.1.91" aus. Daraus ergibt sich einerseits kein Hinweis auf eine frühere Bestellung, andererseits zeigt die Tatsache, dass der gekaufte Waffenschrank am Tag der Bestellung lieferbar war, dass die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung dargestellten Lieferengpässe seinerzeit nicht so schlimm gewesen sein können, wie es der Kläger dargestellt hat. Gleichwohl sieht es der Senat im Rahmen der gebotenen zukunftsorientierten Zuverlässigkeitsprognose als für den Kläger günstigen Umstand an, dass er wenige Tage nach dem Vorfall am 27. Januar 1991 einen neuen Waffenschrank erworben hat, obgleich er angesichts der Sicherstellung seiner Waffen durch die Polizei dafür zunächst gar keine Verwendung hatte. Aus diesem Verhalten ergibt sich für den Senat die Schlussfolgerung, dass der Kläger schon damals aus den Ereignissen am 27. Januar 1991 Konsequenzen gezogen und eingesehen hat, dass er künftig seine Waffen sorgfältiger verwahren muss. Im Rahmen einer zukunftsorientierten, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vier Jahre nach den Ereignissen im Jahre 1991 projizierten Betrachtungsweise erscheint deshalb die ordnungswidrige Verwahrung der Waffen durch den Kläger als singuläres Ereignis, das nur noch sehr bedingt Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers erlaubt und allein keine negative Zuverlässigkeitsprognose stützen könnte. Auch die inzwischen verflossene Zeit und insbesondere die veränderten Lebensumstände des Klägers sprechen dagegen, ausschließlich aus den bekannten Tatsachen hinsichtlich der Vorkommnisse am 27. Januar 1991 negative Schlüsse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu ziehen. Zwar hatte der Kläger wegen der Sicherstellung seiner Waffen durch die Polizei seither keine Gelegenheit zur "Bewährung", jedoch ist durch den spätestens Anfang 1992 vollzogenen Umzug in eine eigene Wohnung sowie durch das seinem Vater mit Verfügung vom 18. Februar 1993 erteilte Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition eine neue Situation entstanden, die die Gefahr einer Wiederholung des damaligen Fehlverhaltens des Klägers gering erscheinen lässt. Der Kläger, der sich außer dem damaligen Fehlverhalten in waffenrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden kommen lassen, wird in Zukunft schon auf Grund des Zusammenlebens mit minderjährigen Kindern in einer Wohnung ein besonderes eigenes Interesse daran haben, Schusswaffen und Munition zur Vermeidung missbräuchlicher Benutzung besonders sicher zu verwahren. Die Gefahr, dass ihm durch seinen Vater erneut nicht erlaubte Munition "untergeschoben" wird, wie dies der Kläger im Hinblick auf die in seinem Waffentresor gefundenen Patronen mit Hohlspitzvertiefung unwiderlegt behauptet hat, ist durch die seinem Vater erteilten Verbote ausgeschlossen. Schließlich ist im Rahmen einer zukunftsorientierten Zuverlässigkeitsprognose auch die Wirkung des vorliegenden Verfahrens auf den Kläger in Betracht zu ziehen. Er hat durch Sicherstellung seiner Waffen und deren Vorenthaltung über mehrere Jahre hinweg empfindliche Nachteile erlitten, die ihm die möglichen Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen eindringlich vor Augen geführt haben dürften. Er hat durch die unverzügliche Anschaffung eines Waffenschranks nach den Ereignissen vom 27. Januar 1991 dokumentiert, dass solche Erfahrungen bei ihm Wirkung zeigen. Es kann deshalb verantwortet werden, ihm die widerrufenen Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen zu belassen. Mithin ist der Berufung des Klägers stattzugeben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beklagten ist die Abwendungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckung des Klägers aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache wegen ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung und wird nicht von Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Der Kläger wendet sich gegen eine im Widerspruchsverfahren bestätigte Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt F vom 11. Januar 1994, mit dem seine vier Waffenbesitzkarten widerrufen worden sind, sowie gegen die damit verbundenen Nebenentscheidungen. In den widerrufenen Waffenbesitzkarten sind folgende Schusswaffen eingetragen: 1 Gewehr (mit Zielfernrohr), Modell Valmet, Kaliber 308 Win Nr. 392973; 1 Gewehr, Modell Ruger Nr. 187-7588; 1 Revolver, Modell Smith & Wesson, Kaliber 44 Magnum Nr. AYS 0114; 1 Pistole, Modell Colt Barsto Nr. 18350 B 70; 1 Pistole, Modell Colt Government MK IV Nr. FG 59441; 1 Pistole, Modell SIG 210-6 Nr. P 303027; 1 Revolver, Modell Smith & Wesson, Kaliber 357 Magnum Nr. AUU 1075. Am 27. Januar 1991 gegen 0.35 Uhr wurden in der damaligen Wohnung des Vaters des Klägers in F, ... - ..., durch Polizeibeamte Ermittlungen wegen Verdachts einer Trunkenheitsfahrt und einer Körperverletzung gegen den Vater des Klägers durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlungen bedrohte der Vater des Klägers einen Polizeibeamten durch Vorhalten eines zuvor auf dem Wohnzimmertisch liegenden Revolvers 44 Magnum, wurde jedoch von dem Polizeibeamten überwältigt. Bei der nachfolgenden Durchsuchung der Wohnung, in der damals auch der Kläger ein Zimmer bewohnte, wurden in den Wohnräumen neben Waffen, die in Waffenbesitzkarten des Vaters des Klägers eingetragen waren und die zum Teil ungesichert und geladen unverschlossen herumlagen, auch einige Waffen gefunden, für die weder der Kläger noch sein Vater waffenrechtliche Erlaubnisse innehatten. In dem vom Kläger bewohnten Zimmer wurde ein verschlossener transportabler Tresor vorgefunden, in dem sich die oben beschriebenen Waffen mit den Nummern FG 59441, P 303027 und AUU 1075 befanden, ferner Munition unterschiedlicher Qualität, darunter 25 Patronen, die eine Hohlschlitzvertiefung von mehr als 2 mm hatten und daher als verbotene Munition beschlagnahmt wurden. Der Durchsuchungsbericht vom 30. Januar 1991 (Kopie Bl. 26 ff. der Behördenakten) enthält zum Aufbewahrungsort der weiteren vorgefundenen Waffen des Klägers keine Angaben. In der Strafanzeige des Polizeipräsidiums in Frankfurt am Main vom 27. Januar 1991 (Bl. 16 ff. (17) der Behördenakten) heißt es hierzu: "Bei der Durchsuchung des Zimmers des Besch. konnte im Schrank eine Pistole aufgefunden werden. Diese lag ungesichert zwischen der Wäsche. Ebenfalls konnte im Bettkasten eine größere Anzahl von Munition aufgefunden werden. Weitere Waffen konnten in den anderen Räumlichkeiten aufgefunden werden. Auch diese Waffen lagen nicht verschlossen bzw. ungesichert und für jede Person erreichbar in oder auf Schränken in Schlafzimmer und Wohnzimmer. Desweiteren ... wurde im Zimmer des Besch. ein Tresor aufgefunden. Dieser war verschlossen." Der Strafanzeige ist ein Ermittlungsbericht des Polizeimeisters ... vom 27. Januar 1991 beigefügt (Bl. 18 f. (19) der Behördenakten), in dem unter anderem zu 1. und 2. festgestellt wird, dass die Waffen in nicht verschlossenen Behältnissen verwahrt worden seien und einige der Waffen sogar geladen (Magazin eingeführt, Patrone im Lauf) gewesen seien. Es heißt dann dort weiter: "Erst nach der Sicherstellung wurde festgestellt, dass ein Teil der sichergestellten Waffen dem ... - ..., dem Sohn des Beschuldigten, gehören. Für diese Waffen gelten die gleichen Umstände wie oben unter Punkt 1 u. 2 geschildert." Mit Schreiben vom 30. Dezember 1992 (Bl. 14 f. der Behördenakten), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, gab das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main dem Kläger Gelegenheit zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und zur vorgesehenen Aufforderung nach § 48 Abs. 2 Waffengesetz. Daraufhin äußerte sich der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Januar 1993 (Bl. 10 f. der Behördenakten), in dem er eine Darstellung der Begleitumstände des damaligen Vorfalls, besonderer Sicherungsvorkehrungen in der Wohnung seines Vaters sowie der Herkunft der in seinem Waffentresor aufgefunden Hohlspitzmunition gab und darauf hinwies, dass er unmittelbar nach der Durchsuchung der Wohnung einen neuen Waffenschrank zur Aufbewahrung seiner Waffen erworben habe. Auf dem Original dieses Schriftsatzes befindet sich ein Vermerk des Sachbearbeiters der Beklagten (Bl. 10 R der Behördenakten), dass "Verfügung erst nach Abschluss des Strafverfahrens bezügl. der verbotenen Munition" ergehen solle. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. November 1993 unter Vorlage einer Kopie der Einstellungsverfügung der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11. August 1993 - 12 Js 44657.3/91 - (Bl. 7 der Behördenakten) mitgeteilt hatte, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, erließ der Oberbürgermeister der Beklagten am 11. Januar 1994 die angegriffene Verfügung. Darin werden gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 3587, 3774, 3882 und 4020 widerrufen, ferner wird der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Waffengesetz zur unverzüglichen Rückgabe der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden aufgefordert, und schließlich wird angeordnet, dass der Kläger die auf Grund der widerrufenen Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen und Munition binnen vier Monaten nach Erhalt der Verfügung unbrauchbar zu machen, machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen habe sowie der erlassenen Behörde dies nachweisen müsse; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist würden Waffen und Munition eingezogen und verwertet. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Verfügung vom 11. Januar 1994 Bezug genommen. Am 1. Februar 1994 ließ der Kläger bei dem Oberbürgermeister der Beklagten gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, den er unter erneutem Hinweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Auffassung begründete, hinreichende Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit lägen nicht vor. Bei einer Anhörung durch einen Widerspruchsausschuss der Beklagten erklärte der Kläger am 15. März 1994, er bewohne inzwischen mit seiner Ehefrau und einem Kind eine andere Wohnung, die zwar melderechtlich Zweitwohnung sei, in Wirklichkeit aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bilde. Was die bisherige Wohnung ... 16 in F angehe, sei diese Wohnung zwar formal noch Hauptwohnung. Dies werde aber lediglich deshalb so gehalten, damit sich der Kläger eine Anwartschaft als Mietnachfolger für diese kostengünstige Mietwohnung sichern könne. Entsprechend einer Empfehlung des Anhörungsausschusses wies das Regierungspräsidium in D den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1995 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz sei. Er habe, wie die Feststellungen der Polizei am 27. Januar 1991 gezeigt hätten, innerhalb der nach außen besonders gesicherten Wohnung seine Waffen nicht sorgfältig genug aufbewahrt, insbesondere habe er sie dem Zugriff seines waffenrechtlich unzuverlässigen Vaters und dessen Lebensgefährtin ausgesetzt. Soweit der Kläger geltend mache, inzwischen mit Ehefrau und Kind in einer anderen Wohnung zu leben, könne dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, da das Verhalten des Vaters nicht Gegenstand der waffenrechtlichen Prüfung gewesen sei, sondern ausschließlich das Verhalten des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach deren unwidersprochener Darstellung am 18. Februar 1995 gegen Empfangsbekenntnis, das sich nicht bei den Behördenakten befindet, zugestellt worden ist. Am 17. März 1995 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Akten des gegen seinen Vater geführten Strafverfahrens behauptet, ihm seien die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit seines Vaters begründenden Umstände bis zu dem Vorfall am 27. Januar 1991 unbekannt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt über einen abschließbaren Waffenschrank, der alle seine Schusswaffen hätte aufnehmen können, nur deshalb nicht verfügt, weil ein früher verwendeter Waffenschrank nicht mehr gebrauchstüchtig gewesen sei und ein bestellter Ersatzschrank bis zum 27. Januar 1991 nicht habe geliefert werden können. Sein von der Polizei vorgefundener transportabler Waffentresor habe nicht alle seine Waffen aufnehmen können. Die Lebensgefährtin seines Vaters, die von der Polizei am 27. Januar 1991 in der Wohnung angetroffen worden sei, habe dort nicht gewohnt, sondern sei nur gelegentlich dort anwesend gewesen. Im übrigen habe sie sich in ihrer eigenen Wohnung aufgehalten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt F vom 11. Januar 1994 - 32.21-VS - sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 9. Februar 1995 - III 13 - 7 t 06 (1) 29/94 - aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 30. März 1995 verwiesen. Nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidungsform hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 18. September 1996 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe, da er vier seiner Waffen und auch einen erheblichen Teil von Munition in dem von ihm bewohnten Zimmer in der gemeinsam mit seinem Vater bewohnten Wohnung unverschlossen aufbewahrt habe. Auch nach Einlassung des Klägers habe zumindest sein Vater Zugang bzw. Zugriff auf diese unverschlossen aufbewahrten Waffen gehabt. Der Vater des Klägers sei jedoch hinsichtlich der Waffen des Klägers als unbefugt im waffenrechtlichen Sinne anzusehen; daran ändere auch nicht der Umstand, dass sein Vater zum damaligen Zeitpunkt selbst noch eine Waffenbesitzkarte hatte. Der Kläger könne auch nicht mit der Einlassung gehört werden, er habe seinem Vater vertraut, da von dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte verlangt werden müsse, dass er die erforderliche Sachkunde auch über die wesentlichen waffenrechtlichen Vorschriften besitze und ihm von daher der höchstpersönliche Charakter einer waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt sein müsse. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug genommen, der den Bevollmächtigten des Klägers am 30. September 1996 zugestellt worden ist. Am 21. Oktober 1996 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten bei ihren Entscheidungen nicht nur die Verhältnisse am 27. Januar 1991 würdigen müssen, sondern auch die danach eingetretenen Veränderungen in den Lebensumständen des Klägers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde keinen Anlass zu Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mehr geboten hätten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1996 sowie die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt F vom 11. April (gemeint ist: Januar) 1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 9. Februar 1995 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und vertritt die Auffassung, der Auszug des Klägers aus der mit seinem Vater gemeinsam bewohnten Wohnung habe keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 1996 Bezug genommen. Dem Senat liegen die die widerrufenen Waffenbesitzkarten betreffenden Akten des Ordnungsamtes der Beklagten (1 Hefter, Heft I) sowie deren das Widerspruchsverfahren betreffenden Akten (1 Hefter, Heft II) vor. Diese Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.