Beschluss
3 B 510/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0421.3B510.23SN.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund für eine Verlängerung eines Jagdscheins im einstweiligen Rechtsschutz liegt regelmäßig auch dann nicht vor, wenn der Antragsteller durch einen Jagdpachtvertrag auch ohne Verlängerung des Jagdscheins weiterhin verpflichtet ist.(Rn.22)
2. Die Aufbewahrung einer Waffe auch nur für kurze Zeit nach der Jagd in der Wohnung der in der Nähe lebenden Lebensgefährten in einem nicht angemeldeten und nicht hinreichend geeigneten Waffenschrank stellt keine nach § 13 Abs. 9 AWaffV zulässige vorübergehende Aufbewahrung dar.(Rn.30)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtstreit für erledigt erklärt haben.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 11.625 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund für eine Verlängerung eines Jagdscheins im einstweiligen Rechtsschutz liegt regelmäßig auch dann nicht vor, wenn der Antragsteller durch einen Jagdpachtvertrag auch ohne Verlängerung des Jagdscheins weiterhin verpflichtet ist.(Rn.22) 2. Die Aufbewahrung einer Waffe auch nur für kurze Zeit nach der Jagd in der Wohnung der in der Nähe lebenden Lebensgefährten in einem nicht angemeldeten und nicht hinreichend geeigneten Waffenschrank stellt keine nach § 13 Abs. 9 AWaffV zulässige vorübergehende Aufbewahrung dar.(Rn.30) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtstreit für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 11.625 Euro festgesetzt. I. Nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung begehrt der Antragsteller nur noch die Verlängerung seines Jagdscheines im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller war Inhaber eines Jagdscheins und ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Im August 2022 fand beim Antragsteller eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle seiner Waffen und Munition statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Repetierbüchse (Position 6 auf der Waffenbesitzkarte Nummer 1133/2011) sich nicht an der angegebenen Adresse befand. Der Antragsteller teilte auf Nachfrage mit, dass er in der Nacht zuvor auf der Jagd gewesen sei und am Morgen gegen 4:00 Uhr sich mit dieser Waffe zur Wohnung seiner Freundin Frau Z. begeben habe. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte der Antragsgegner mit, zu beabsichtigen, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen sowie die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Der Antragsteller nahm im Rahmen der Anhörung am 15. September 2022 hierzu Stellung. Hierbei gab er an, dass sich in der Wohnung von Frau Z. ein Waffenschrank der Kategorie A befände. Dieser stehe dort seit 2018 und der Antragsteller sei dessen Besitzer. In diesem könnten Waffen ordnungsgemäß verwahrt werden. Am 6. Februar 2023 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheines. Am 2. März 2023 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit dem er diesen Antrag ablehnte, die Waffenbesitzkarte Nummer 1133/2011 widerrief, dem Antragsteller aufgab, das Erlaubnisdokument innerhalb von 2 Wochen einzureichen sowie die eingetragenen Schusswaffen innerhalb von 4 Wochen an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Ferner wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 362 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die Waffe in der Wohnung seiner Freundin, offen zugänglich für jedermann, gelassen. Er habe anlässlich der Aufbewahrungskontrolle angegeben, dass sich dort kein Waffenschrank befände. Die Ablehnung der Verlängerung des Jagdscheines sowie den Widerruf der Waffenbesitzkarte begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 2 lit. b sowie Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde sowie wiederholt und gröblich gegen Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit c WaffG genannten Gesetze verstoßen habe. Obwohl der Antragsteller bei Beantragung seiner Waffenbesitzkarte 2011 angegeben habe, gemeinschaftlich mit seinem Vater in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B seine Waffen aufzubewahren, sei bei der Kontrolle festgestellt worden, dass eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit nicht klassifiziertem Innentresor erfolge. Die Aufbewahrung in diesem Schrank sei nicht angezeigt worden. Damit sei die Aufbewahrung dort nicht zulässig. Die nachträgliche Anerkennung dieser Schränke sei nur durch Erbringung einer Rechnung bzw. eines Kaufvertrages möglich. Ferner sei auch der zweite Waffenschrank in der Wohnung von Frau Z. der Behörde nicht angezeigt worden. Die Aufbewahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in einem Waffenschrank der Kategorie A sei nach dem 6. Juli 2017 nach § 36 Absatz 4 WaffG nicht mehr zulässig. Dies gelte für diesen im Jahr 2018 erworbenen Waffenschrank. Einer sorgfältigen Verwahrung stehe auch entgegen, dass die Waffe offen in der Wohnung der Freundin gelegen habe. Am 24. März 2023 erfolgte eine Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2023 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 52a WaffG. Hierbei wurde die zuvor genannte Waffe sichergestellt. Gegen den Bescheid vom 2. März 2023 erhob der Antragsteller am 29. März 2023 Widerspruch. Mit Schreiben vom selben Datum hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führte er aus, ein zweiter Waffenschrank befinde sich in der Wohnung von Frau Z., damit die Waffe des Antragstellers nach der Jagd dort auslüften könne. Hierbei werde der Waffenschrank stets verschlossen. Nur der Antragsteller habe für diesen einen Schlüssel. Am nächsten Tage verbringe er sie stets in seine Wohnung in den angezeigten Waffenschrank. Der Antragsteller habe nur deshalb am Morgen des 3. August 2022 seine Waffe nicht sogleich aus der Wohnung seiner Freundin mitgenommen, weil er einen Anruf eines Bauunternehmers erhalten habe, der auf ihn gewartet habe. Er habe vorgehabt, die Waffe unmittelbar nach dieser Besprechung abzuholen und in seine eigene Wohnung zu verbringen. Die Waffe habe sich nicht unverschlossen in der Wohnung seiner Freundin befunden, sondern verschlossen in dem dort befindlichen Waffenschrank. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners habe der Antragsteller bei Beantragung seiner Waffenbesitzkarte 2011 nicht angegeben, die Waffen gemeinschaftlich mit seinem Vater in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B aufzubewahren. Diesen Schrank habe er alleine genutzt. Im Jahr 2017 habe er diesen einem Dritten überlassen. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Einvernehmen mit seiner Mutter die zuvor genannte Schusswaffe seines Vaters sowie den hier in Rede stehenden Waffenschrank der Kategorie A übernommen. Die Übernahme der Waffe und des Waffenschranks wurde dem Antragsgegner auch angezeigt. Eine Anmeldung des Waffenschranks in der Wohnung seiner Freundin sei nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus § 13 Absatz 9 AWaffV, wonach die vorübergehende Aufbewahrung der Waffe außerhalb des häuslichen Waffenschranks zulässig sei. Die Nutzung eines Waffenschranks der Kategorie A in der eigenen Wohnung sei nach § 36 Absatz 4 WaffG zulässig, denn der Antragsteller habe diesen vor dem Stichtag erworben. Eine Verlängerung des Jagdscheines sei aufgrund seiner Verpflichtung als alleiniger Jagdausübungsberechtigter aus dem Jagdpachtvertrag aus dem Jahr 2018 mit einer Laufzeit bis 2027 erforderlich. Es bestünden Verpflichtungen zum Jagdschutz gemäß § 23 LJagdG M-V, zum Bergen von Wild bei Wildunfällen und zur Vermeidung von Wildschäden, zu deren Ersatz er gegenüber dem Verpächter vertraglich verpflichtet wäre. Der Antragsteller hat zunächst auch beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 29. März 2023 gegen den nach § 45 Abs. 2 WaffG erfolgten Widerruf seiner erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 1133/2011 gemäß des 1. Gliederungspunktes des Bescheids des Antragsgegners vom 2. März 2023 anzuordnen. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 05. April 2023 erklärt hat, die Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis auszusetzen, hat der Antragsteller insoweit die Verwaltungsstreitsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt, die Verlängerung der jagdrechtlichen Erlaubnis (Jagdschein mit der Nummer 5 91/2011) des Antragstellers über den 31. März 2023 hinaus anzuordnen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass es für den Antrag an einem Anordnungsgrund fehle und verweist hierzu auf Möglichkeiten nach dem Pachtvertrag des Antragstellers, die Jagdausübung auf Dritte zu übertragen. Dem Anordnungsanspruch stehe auch entgegen, dass der Antragsgegner nach § 17 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG zur Aussetzung des Antragsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens berechtigt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, seiner Mutter, und seiner Freundin, Frau Z., und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Eine Behauptung ist dann im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 -, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vorliegend fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. a) Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass eine vorläufige Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist nicht erkennbar, inwieweit wesentliche Nachteile dem Antragsteller durch eine fehlende Verlängerung des Jagdscheins entstehen könnten. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Möglichkeiten der Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen und der Unterverpachtung nach § 6 des Pachtvertrages zwischen dem Antragsteller und dem Verpächter hingewiesen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Verpächter hierzu grundlos seine Zustimmung verweigern würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, es fehle an einem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdscheine ausgeben oder unterverpachten könne, überzeugt dies nicht. Hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine nach § 6 Abs. 1 des Pachtvertrages sieht zwar § 13 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V die Erteilung durch den Jagdausübungsberechtigten vor. Allerdings ist der Antragsteller weiterhin Jagdausübungsberechtigter. Nach § 11 Abs. 6 BJagdG führt das Fehlen eines gültigen Jagdscheins nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages zur Nichtigkeit des Pachtvertrages. Nach § 13 Satz 2 Var. 1 BJagdG erlischt der Pachtvertrag, wenn die Ablehnung der Verlängerung des Jagdscheins des Pächters unanfechtbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist der Antragsteller auch ohne Jagdschein (zunächst) weiterhin nach § 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG Jagdausübungsberechtigter. Entgegen des Vortrags des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass die fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten auf Unterpächter oder Inhaber einer Jagderlaubnis dazu führten, dass er Schadensersatzansprüche des Verpächters fürchten müsste oder von der Jagdbehörde als Jagdausübungsberechtigter in Anspruch genommen würde, wenn diese die Jagd nicht ordnungsgemäß ausübten. Zum einen ist diese nur entfernte Möglichkeit nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum anderen liegt es in den Händen des Antragstellers, ausreichend zuverlässige Unterpächter oder Inhaber einer Jagderlaubnis auszuwählen und vertraglich zur ordnungsgemäßen Jagdausübung zu verpflichten. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit vorläufiger Schutzmaßnahmen durch die Jagdbehörde nach § 12 Satz 1 LJagdG M-V hingewiesen. b) Auch ein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BJagdG) wurde nicht glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn keine Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 bis 4 BJagdG vorliegen (vgl. Tausch, in: Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn. 24). Vorliegend greifen aber die Versagungsgründe des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, die inhaltsgleich sind mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 2, Abs. 2 Nr. 5 WaffG und zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen (zur Inhaltsgleichheit beider Vorschriften vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 34). Wegen dieses Gleichlaufs mit der waffenrechtlichen Vorschrift, stellen die Varianten des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG entgegen seinem Wortlaut und entsprechend der Formulierung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG Alternativen dar (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas/, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2022, BJagdG § 17 Rn. 14). Der Antragsteller hat gegen die Vorschriften der sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition (aa) sowie gröblich und wiederholt gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 Abs. 1, 3 WaffG (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG; bb) verstoßen, was die negative Prognose über seine Unzuverlässigkeit rechtfertigt (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2 BJagdG; dd). Nicht hingegen kann diese Prognose auf eine Überlassung der Waffe an einen Unberechtigten gestützt werden (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG; cc). Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b oder c WaffG), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird oder, wenn er Waffen oder Munitionen Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Zuverlässigkeit fehlt nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) Personen in der Regel, wenn der Erlaubnisinhaber in den letzten fünf Jahren wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d BJagdG (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG) genannten Gesetze verstoßen hat. Erforderlich für die Annahme der Unzuverlässigkeit ist dabei allgemein eine auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen erstellte Prognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Absatz 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 24 CS 20.1010 -, juris Rn. 15). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht aus. aa) Der Antragsteller hat gegen seine Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2 BJagdG (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 2 WaffG) verstoßen. (a) Die Aufbewahrung seiner Waffe im Waffenschrank in der Wohnung von Frau Z. verstieß gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3 AWaffV. Nach dieser Vorschrift sind Langwaffen in einem Waffenschrank mindestens des Widerstandsgrads 0 aufzubewahren (vgl. auch die Übersicht bei Gade, in: ders., Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 36 Rn. 27 ff.). Der Waffenschrank muss zum Nachweis seiner Eignung von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWaffV). Der Waffenschrank der Kategorie A in der Wohnung der Frau Z. entspricht diesen Anforderung nicht und ist insbesondere nicht zertifiziert. Der Antragsteller profitiert insbesondere nicht von der Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 WaffG. Denn dies setzt voraus, dass der bisherige Besitzer zum Stichtag am 06. Juli 2017 den Waffenschrank nach alter Klassifizierung weiternutzt. Wie sich aber aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn David Schlei ergibt, hat der Antragsteller diesen Waffenschrank erst im Jahre 2018 von diesem erworben. (b) Zugleich wurde durch die Aufbewahrung der Waffe in einem bisher nicht gemeldeten Waffenschrank gegen die Nachweispflicht verstoßen. Die nicht nur vorübergehende Aufbewahrung einer Waffe in einem Waffenschrank, der nicht bei Antragstellung der Waffenbehörde angezeigt wurde, ist auch anzeigepflichtig nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Nach dieser Norm ist zum (unaufgeforderten) Nachweis der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verpflichtet, wer diese besitzt oder eine entsprechende Erlaubnis beantragt. Daraus ergibt sich, dass die Nachweispflicht nicht nur im Moment der Antragstellung besteht, sondern auch darüber hinaus. Solange aber die Waffen und Munition seit Antragstellung unverändert in dem angezeigten Waffenschrank aufbewahrt werden, ist der Nachweis für diesen Zeitraum erbracht. Wird die Waffe aber in einem anderen als den bisher angezeigten Waffenschrank aufbewahrt, dann aktualisiert sich diese Nachweispflicht. Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Sinn und Zweck der Nachweispflicht, die auch die unangekündigte und verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle durch die Waffenbehörde ermöglichen soll nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 47). Der Waffenschrank des Antragstellers in der Wohnung der Frau Z. wurde dem Antragsgegner nicht vorab angezeigt. (c) Den vorgenannten Verstößen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Waffe nur vorübergehend außerhalb das angemeldeten häuslichen Waffenschranks gem. § 13 Abs. 9 AWaffV aufbewahrt hätte. Diese Norm betrifft den Fall, dass die Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige Vorkehrung gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern. Diese Vorschrift normiert damit eine Entschärfung der Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit der Jagdausübung, wenn eine Verwahrung der Waffen im häuslichen Waffenschrank vorübergehend nicht möglich ist (vgl. auch Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 13 AWaffV Rn. 29). Entsprechend normiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 36 WaffG richtig, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sich nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der Waffen und Munition richten. Bei einem Transport in einem Fahrzeug reicht es danach bei nur kurzfristigen Verlassen, z.B. zum Tanken, aus, wenn Waffen verschlossen und uneinsehbar im Fahrzeug zurückgelassen wird. Bei notwendigen Hotelaufhalten, z.B. am Ort der Jagd, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer auch bei kurzfristigem Verlassen desselbigen möglich, wenn Waffen und Munition gesondert verschlossen aufbewahrt werden können. Diese Norm ist als Privilegierungstatbestand eng auszulegen (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 53 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris Rn. 7) und erlaubt danach nur dann eine Lockerung der Aufbewahrungspflicht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Jagd (oder dem sportlichen Schießen) besteht und eine Aufbewahrung nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV (d.h. im heimischen Waffenschrank) nicht möglich ist. Daran fehlt es hier. Der Zusammenhang mit der Jagd besteht zwar, wenn die Waffe und die Munition nach der Jagd zurück zum heimischen Waffenschrank transportiert werden. Dabei wird dieser Zusammenhang auch nicht unterbrochen durch einen kurzen Zwischenhalt zum Tanken oder Einkaufen (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 55 m. w. N.). Ebenfalls im Zusammenhang mit der Jagd steht noch die Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Hotelsafe, wenn die Übernachtung aufgrund einer Jagdreise notwendig war. An dem erforderlichen Zusammenhang fehlt es aber dann, wenn der Antragsteller nach der Jagd statt seine eigene Wohnung aufzusuchen zur Wohnung seiner Freundin fährt, um dort zu schlafen (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2010 - 21 CS 10.392 -, BeckRS 2010, 31246 Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 K 2472/14 -, BeckRS 2015, 40540: Fehlen des Zusammenhangs, wenn „nicht etwa die Heimfahrt von der Jagd kurzfristig unterbrochen (etwa zur Einnahme eines Abendessens, zum Tanken etc.), sondern beabsichtigt[…] [wurde] […] die ganze Nacht im Kraftfahrzeug zu verbringen und erst danach Waffe und Munition wieder in den häuslichen Bereich zu verbringen“). Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller nach der Jagd auf dem Weg zur Wohnung von Frau Z. an seiner eigenen Wohnung vorbeifährt oder aber die Wohnung von Frau Z. auf dem Rückweg von der Jagd liegt und es sich damit um einen Zwischenhalt handelt. Denn wegen der geringen Entfernung von etwa drei Kilometern zwischen den Wohnungen würde es sich nicht mehr um einen jagdbedingten Zwischenhalt handeln (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 K 2472/14 -, BeckRS 2015, 40540). Davon unabhängig war die Aufbewahrung der Waffe und Munition in dem Waffenschrank in der Wohnung des Antragstellers wegen der geringen Entfernung auch nicht unmöglich im Sinne von § 13 Abs. 9 AWaffV. „Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung ebenso wenig gleich wie terminliche Zwänge (VG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 2015 - 6 K 2873/13 -, juris Rn. 26; VG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 20 L 1552/13 -, juris Rn. 9 ff.) und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Entnahme der Waffen aus der sicheren Verwahrung, ihrem Transport und ihrer Aufbewahrung mit der beabsichtigten Jagdausübung nicht herzustellen (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 - 8 K 2615/14 - juris Rn. 29)“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 – 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 56). (d) Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WaffG, § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV kann bei summarischer Prüfung hingegen nicht deshalb angenommen werden, weil der Antragsteller seine Waffen in einem Waffenschrank der Kategorie A in seiner Wohnung aufbewahrte. Der Antragsteller und seine Mutter haben mittels eidesstattlicher Versicherung hinreichend glaubhaft dargelegt, dass dieser Waffenschrank zusammen mit der zuvor genannten Waffe nach dem Ableben des Vaters des Antragstellers auf diesen übergegangen und der jeweilige Besitzübergang einem Mitarbeiter des Antragsgegners mitgeteilt worden ist. Weil der Besitzübergang vor dem Stichtag des 6. Juli 2017 erfolgte, kann der Antragsteller sich auf die Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 WaffG berufen. Der Antragsteller ist vor diesem Zeitpunkt Besitzer des Waffenschrankes geworden. Außer der Erklärung der Berechtigten über den Besitzerwerb waren entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine weiteren Nachweise vorzulegen. Dies ergibt sich daraus, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung seinerzeit bei Antragstellung durch den Vater des Antragstellers erbracht worden sein dürfte. Die entsprechende Dokumentation muss dem Antragsgegner daher noch vorliegen (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 14). bb. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen Vorschriften des Waffengesetzes wiederholt und gröblich verstoßen hat im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Zu den von dieser Norm erfassten Vorschriften gehören die Aufbewahrungs- und Nachweispflichten nach § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WaffG (vgl. Heller/Soschinka/Rabe Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 773g) gegen die der Antragsteller nach dem Vorstehenden verstoßen hat. Dieser Verstoß erfolgte zum einen auch wiederholt. Denn die Aufbewahrung im Waffenschrank der Frau Z. erfolgte jedenfalls gelegentlich und damit wiederholt, wie sich schon aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau Z. ergibt. Zugleich stellen sich diese Verstöße und die unterlassene Anzeige der Nutzung dieses Waffenschranks zum anderen auch als gröblich dar. Gröblich ist ein Verstoß, wenn er schuldhaft begangen wurde und nach objektiven Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegend ist. Dazu muss der Verstoß objektiv schwer wiegen und subjektiv dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen sein, sei es auch nur, dass der Verstoß auf Leichtsinnigkeit oder Nachlässigkeit beruht, so dass in dem Verstoß eine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Maßstab OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 6 B 159/22 -, BeckRS 2022, 24531 Rn. 8 m. w. N.). Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1, Abs. 5 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3 AWaffV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar gemäß § 34 Nr. 12 AWaffV, wodurch dem Verstoß objektiv erhebliches Gewicht zukommt. Zusammen mit der gleichzeitigen Nichtanzeige des in der Wohnung der Frau Z. genutzten Waffenschrankes wiegt der Verstoß objektiv auch hinreichend schwer. Dies ergibt sich in dieser Kombination daraus, dass eine Waffe seit mehreren Jahren immer wieder in einem dafür nicht zugelassenen Waffenschrank aufbewahrt wird, ohne dass der Waffenbehörde mangels Anzeige die Aufbewahrungskontrolle unmittelbar ermöglicht wird. Die Aufbewahrung in einem nicht zugelassenen Waffenschrank offenbart ein fehlerhaftes Verständnis der waffenrechtlichen Strenge der Aufbewahrungs- und Nachweisvorschriften. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 BJagdG (§ 5 Abs. 2 WaffG) konnte auch nicht wegen eines atypischen Umstandes widerlegt werden. Erforderlich sind dazu Darlegungen von Tatsachen, die den Verstoß derart in mildem Licht erscheinen lassen, dass der durch den Verstoß begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint (vgl. hierzu Gade, in: ders., Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 21 m. w. N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. cc. Der Antragsteller dürfte bei summarischer Prüfung hingegen nicht gegen § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG) dadurch verstoßen haben, dass Frau Z. freien Zugriff auf die Waffe in ihrer Wohnung gehabt hätte. Es bestehen nämlich vorliegend erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich seine Waffe in der Wohnung von Frau Z. offen zugänglich abgelegt hat, so dass sie freien Zugriff darauf gehabt hätte. Dem stehen die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und von Frau Z. entgegen. Zu Recht weist der Antragsteller auf die Implausibilität hin, dass bei einer entsprechenden Erkenntnislage im Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle wohl umgehend weitergehende Maßnahmen durch den Antragsgegner ergriffen worden wären. Der Antragsgegner kann sich letztlich nur auf die eigenen, soweit ersichtlich nicht weiter dokumentierten, Feststellungen in Form des Ausgangsbescheids berufen. Diese beruhen zudem darauf, dass die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners eine entsprechende Auskunft des Antragstellers auf Nachfrage mitgeteilt bekommen hätten. Damit beruht die Feststellung der offenen Zugänglichkeit der Waffe nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Mitarbeiterinnen des Antragsgegners. Es lässt sich damit auch nicht ausschließen, dass diese die Aussage des Antragstellers schlicht falsch verstanden haben. dd. Aufgrund der vorgenannten Verstöße gegen die Aufbewahrungs- und Nachweispflichten war die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch in Zukunft seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahren wird. Diese Prognose beruht auf dem zuvor genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach kein Restrisiko hingenommen werden muss. Dies gilt, zumal auch bei einmaligen Verstößen und nur vorübergehenden Nachlässigkeiten die Gefahr besteht, dass Nichtberechtigte Besitz an Waffen und Munition erlangen und damit im Weiteren herausragend wichtige Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), Unbeteiligter gefährden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 K 2472/14 -, BeckRS 2015, 40540). Gleichwohl kann aber von einer positiven Prognose ausgegangen werden, wenn es sich um einen einmaligen Verstoß in einer nur situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt (VG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2020 - 1 K 392/18 -, BeckRS 2020, 22948 Rn. 73 m. w. N.). Relevant ist insoweit auch, ob der Erlaubnisinhaber nach Belehrung über seinen Verstoß eine Unbelehrbarkeit zeigt, indem etwa der Verstoß bagatellisiert wird (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, BeckRS 2019, 2223 Rn. 60 m. w. N.). Vorliegend kann dem Antragsteller zwar nicht vorgehalten werden, dass die Antragstellung in diesem Verfahren eine Bagatellisierung darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Inanspruchnahme des grundrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Allerdings liegt nicht nur ein einmaliger Verstoß zugrunde, denn der Antragsteller hat nach eigenen Angaben wiederholt seine Waffe in einem ungeeigneten Waffenschrank in der Wohnung der Frau Z. aufbewahrt. Es handelt sich entsprechend auch nicht um eine nur vorübergehende und situative Nachlässigkeit. Vielmehr zeigt sich hierin eine Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Die Verstöße sind wegen ihrer Wiederholungen und Dauer auch nicht von minderem Gewicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über den Antrag entschieden wurde. Soweit der Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Antragsteller nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls die Kosten zu tragen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Fall der Erledigung in der Hauptsache durch das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05 -, BeckRS 2006, 21285 Rn. 2). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit seinem Antrag unterlegen wäre. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wäre ohne Erfolg geblieben, denn der Widerruf der Waffenerlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG war offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 und 3 WaffG hat nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antragsteller absolut unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 2 WaffG ist. Dies ergibt sich aus den zuvor festgestellten Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Gemäß Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs wird ein Streitwert von 8.000 Euro zugrunde gelegt, soweit der Antrag sich auf die Erteilung eines Jagdscheins bezog. Gemäß Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs wird der Auffangwert zzgl. 750 je weiterer Waffe, also 7.250 Euro zugrunde gelegt, soweit sich der Antragsteller gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte wendete. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war nur hinsichtlich des auf die Waffenbesitzkarte bezogenen Antrags die Hälfte des Streitwerts, d. h. 3.625 Euro, anzusetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins galt dies nicht. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kann der volle Streitwert angesetzt werden in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung des Jagdscheins über die gesamte nach § 15 Abs. 2 BJagdG zulässige Dauer. Dies entspricht uneingeschränkt dem Hauptsachebegehren und betrifft keine nur vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Kuhla, in: BeckOK, VwGO, Stand: 01.07.2022, § 123 Rn. 151 m. w. N.).