Urteil
6 K 2873/13
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2015:0320.6K2873.13.0A
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Leitsätze
1. Die auf die dienstliche Verwendung beschränkte Freistellung von Forstbediensteten von der Anwendung des WaffG umfasst nicht die Aufbewahrung privater Waffen.(Rn.21)
2. Wer Schusswaffen in geladenem Zustand aufbewahrt, handelt aus waffenrechtlicher Sicht grob nachlässig.(Rn.25)
3. Zeitdruck beim Verwahrungsvorgang begründet keinen im Rahmen der Prognoseentscheidung als Augenblicksversagen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf die dienstliche Verwendung beschränkte Freistellung von Forstbediensteten von der Anwendung des WaffG umfasst nicht die Aufbewahrung privater Waffen.(Rn.21) 2. Wer Schusswaffen in geladenem Zustand aufbewahrt, handelt aus waffenrechtlicher Sicht grob nachlässig.(Rn.25) 3. Zeitdruck beim Verwahrungsvorgang begründet keinen im Rahmen der Prognoseentscheidung als Augenblicksversagen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für den vom Beklagten verfügten Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. aa) Der Kläger unterfällt hinsichtlich der bei der Nachschau am 30.11.2011 monierten Aufbewahrung seines Revolvers den waffenrechtlichen Vorschriften. Das WaffG ist zwar gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 DVOWaffG auf die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anwendbar. Diese Freistellung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern besteht nach seinem klaren Wortlaut nur im Umfang und für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit. Werden aber, wie hier im Bereich der Forstbehörden, keine Dienstwaffen ausgegeben, sondern private Waffen dienstlich mitverwendet, gehört die Aufbewahrung derselben nicht zur dienstlichen Tätigkeit. Denn dem Kläger sind nicht etwa Waffen des Dienstherrn zur Verwahrung anvertraut, sondern er bringt vielmehr seine eigenen Waffen in den Dienst ein. Außerhalb desselben ist er für diese daher auch nach den allgemeinen waffenrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Die Verwahrung der eigenen Waffen erfolgt gerade nicht in der Eigenschaft des Klägers als Forstbeamter. Dies kommt auch in Ziff. 55.1.1 WaffVwV zum Ausdruck. Danach ist ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des – hinsichtlich der Reichweite der Freistellung identisch wie § 5 DVOWaffG formulierten – § 55 Abs. 1 WaffG nur gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen einerseits dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Andererseits wird auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit von der Befreiung erfasst, wenn z.B. ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt (siehe hierzu Ziff. 55.1.2 WaffVwV). Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind hingegen nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt. Vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung, so dass der Bedienstete in solchen Fällen für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse bedarf. Aufgrund der Beschränkung der Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung unterfällt er hinsichtlich des sämtlichen sonstigen Umgangs mit der Waffe einschließlich deren Verwahrung den Vorschriften des WaffG. bb) Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG). Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, ergeben sich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zu diesem Zweck dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn aufgrund des bei der behördlichen Nachschau festgestellten Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigt sich die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. (1) Die Aufbewahrung des Revolvers im geladenen Zustand im Innenfach des Waffenschranks der Klasse B hat die gesetzlichen Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen verletzt. Eine gemeinsame Aufbewahrung im – wenn auch verschlossenen – Tresorinnenfach war nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um ein Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 handelte (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es habe sich vorliegend um einen rein formalen Verstoß gehandelt, da ein identisches Sicherungsniveau wie bei der gesetzlich geforderten Verwahrung gewährleistet und damit der Schutzzweck der Norm erreicht gewesen sei. Er verkennt dabei, dass es sich bei den Aufbewahrungsvorschriften um zentrale waffenrechtliche Regelungen handelt, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2013 – 21 CS 13.1758, Rdnr. 12 ). Die gemeinsame Aufbewahrung stellt vor diesem Hintergrund eine absolute Ausnahme dar, die ausschließlich bei Einhaltung des gesetzlich hierfür vorgesehenen Schutzniveaus zu verantworten ist. Demgegenüber wird der Verzicht auf eine Trennung dem Gesetzeszweck in allen anderen Fällen nicht gerecht. Darüber hinaus läge selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 erfolgt wäre, ein unvorsichtiger Umgang mit Schusswaffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG vor. Denn die Zulassung einer bestimmten Form der Aufbewahrung besagt noch nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang einzuhaltenden Verhaltens- und Vorsichtsmaßnahmen. Zu den grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln, deren Einhaltung so selbstverständlich ist, dass eine Veranlassung zur Normierung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots nicht bestanden hat, gehört es aber, Schusswaffen nach ihrem Gebrauch zu entladen. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe ist daher per se nicht ordnungsgemäß und stellt einen unsachgemäßen Umgang dar. Es kann vernünftiger Weise keinem Zweifel unterliegen, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspricht. Denn nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Diese Maßgaben dienen nicht zuletzt auch dem Schutz des Berechtigten sowie des Kontrollpersonals (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2014 – 6 B 36.13, Rdnr. 5; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2013 – 20 A 419/11, Rdnrn. 39 ff. m.w.N. ). (2) Der festgestellte Verstoß rechtfertigte ferner die Prognose, dass der Kläger auch künftig nicht sorgfältig und sachgemäß mit seinen Schusswaffen umgehen wird. Die Aufbewahrung von Schusswaffen in geladenem Zustand stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die waffenrechtlichen Verhaltensanforderungen dar, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Umfang der Kläger seine Waffen während des Dienstes geladen führen darf, was – im Rahmen dienstlicher Anordnungen und Weisungen – zu regeln in erster Linie Sache des Dienstherrn ist. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind, gefordert. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08, Rdnr. 5 m.w.N. ). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Hat ein Waffenbesitzer im Bereich waffenrechtlicher Kernpflichten wie hier bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgfältig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93, Rdnr. 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11, Rdnr. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2008 – 21 ZB 08.655, Rdnr. 7; Beschluss vom 07.11.2007 – 21 ZB 07.2711, Rdnr. 7 ). Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Angesichts des gesetzlichen Präventivzwecks kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11, Rdnr. 4; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2010 – 11 LA 389/09, Rdnr. 3; ). Es ist ganz offensichtlich, dass es sich hierbei für den Kläger als Revierleiter keinesfalls um eine ganz außergewöhnliche Situation gehandelt hat. Es dürfte bei der Organisation von Jagden, die – wie er selbst vorträgt – zu seinen Dienstpflichten gehört, nicht selten, sondern vielmehr regelmäßig vorkommen, dass das Wild versorgt werden muss und gleichzeitig Jagdgäste auf die Fortsetzung der Veranstaltung warten. Der hierdurch naturgemäß bewirkte Zeitdruck ist auch nicht ansatzweise geeignet, das Versagen des Klägers zu rechtfertigen. Das Entladen von Schusswaffen vor ihrer Verwahrung stellt eine Selbstverständlichkeit dar und ist überdies mit keinem nennenswerten zeitlichen Aufwand verbunden, so dass sein Vergessen auch bei unterstellter Eile ein hohes Maß an waffenrechtlicher Nachlässigkeit darstellt. Dagegen, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, spricht schließlich auch, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, er nehme die Munition – gleichsam aus Bequemlichkeit – im Regelfall erst am Tresor aus der Waffe, da diese sonst in seinem „Kittelsack“ herumfahre. Für die daher aus präventiv-polizeilicher Sicht gerechtfertigte Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist die repressiv-strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. b) Das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch die Ungültigerklärung und Einziehung des erteilten Jagdscheins zur Folge. c) Rechtsgrundlage für die Folgeentscheidung der Beklagten, die erteilten Waffenbesitzkarten einzuziehen und den Kläger zur Überlassung seiner Schusswaffen und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten zu verpflichten, ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gegen die sonstigen Nebenentscheidungen hat der Kläger nichts erinnert. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger danach keine Kostenerstattung verlangen kann, sondern seine Kosten selbst trägt, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 16.750,00 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins des Klägers. Der am ... geborene Kläger steht als Forstbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er betreut als staatlicher Revierleiter das Forstrevier ..., in dem sich die Staatsjagd ... befindet, und ist Inhaber eines Dienstausweises, der ihn unter anderem zum Führen von Schusswaffen berechtigt. Das Forstamt befindet sich in einem Raum im Untergeschoss des Wohnhauses des Klägers. In einem an das Dienstbüro angrenzenden Kellerraum hat er einen Waffenschrank der Klasse B mit Zahlenschloss und Innentresor aus Stahlblech aufgestellt. Am 09.07.1982 wurde ihm durch das Bürgermeisteramt G. die Waffenbesitzkarte Nr. ... erteilt, in die zuletzt eine Repetiertbüchse Krico Kal. 30-06Spring. (Waffen-Nr. ...), eine Bockdoppelflinte Mercury Kal. 12/70 (Waffen-Nr. ...), eine Bockbüchsflinte Sauer & Sohn Kal. 7x65R/16/70 (Waffen-Nr. ...), ein Revolver Smith & Wesson Kal. .357.Maf. (Waffen-Nr. ...), eine Doppelflinte Adler Kal. 12/70 (Waffen-Nr. ...) und eine halbautomatische Pistole Astra Mod. 4000 Kal. 7,65mmBrowning (Waffen-Nr. ...) eingetragen waren. Am 19.03.2000 stellte das Landratsamt Rastatt dem Kläger darüber hinaus den bis zum 19.03.2000 gültigen Jagdschein Nr. ... aus. Nach vorheriger Terminvereinbarung fand am 30.11.2011 zwischen 8.20 und 8.45 Uhr eine waffenbehördliche Aufbewahrungskontrolle statt. Hierbei wurde ausweislich des dazu gefertigten und vom Kläger unterschriebenen Protokolls festgestellt, dass der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Revolver in geladenem Zustand im Innenfach des Waffenschranks aufbewahrt worden war. Mit Schreiben vom 05.10.2012 teilte das Landratsamt Rastatt dem Kläger mit, dass hierin ein Aufbewahrungsverstoß gesehen werde, der zur absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, weswegen beabsichtigt sei, die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Der Kläger erklärte hierzu, normalerweise bewahre er Waffen und Munition getrennt in seinem Waffenschrank auf. Bei dem geladenen Revolver habe sich um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt. Er habe es ausnahmsweise und versehentlich aus Zeitdruck versäumt, diesen ordnungsgemäß zu entladen. Dessen sei er sich, was ihm leid tue, später nicht mehr bewusst gewesen. Durch die Aufbewahrung des geladenen Revolvers im abgeschlossenen Innenfach des Waffenschranks habe jedoch immerhin ein identischer Schutz vor unberechtigter Wegnahme bestanden wie bei korrekter Aufbewahrung. Es seien exakt die gleichen Widerstände zu überwinden gewesen. Dadurch sei dem Gesetzeszweck Genüge getan gewesen. Der Schutzzweck der Norm sei erfüllt gewesen und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts habe nicht bestanden. Aus dem – letztlich rein formalen und solitären – Verstoß könne auch kein Schluss auf seine Unzuverlässigkeit gezogen werden. Er habe die Waffe trotz aller Eile nicht irgendwo abgelegt, sondern sie – wenn auch geladen – in das Innenfach des Tresors eingeschlossen. Es komme hinzu, dass die Jagd für ihn Dienstpflicht sei und er den Revolver gelegentlich auch zu Dienstzwecken mitführen müsse. Aufgrund der Lage der Örtlichkeiten komme es häufig vor, dass er von dienstlichen Veranstaltungen kommend seine Waffe im Keller seines Hauses einschließe. Im Rahmen der Ausübung seiner Dienstpflichten sei er den Vorgaben des Waffengesetzes aber nicht unterworfen. Strafrechtlich würden im Übrigen selbst Fälle, in denen der Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen werde und die Waffe abhanden komme, als bloße Unachtsamkeiten behandelt und daher nur als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die dahinter stehende Wertung müsse in die Auslegung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsregeln hineingelesen werden. Mit Verfügung vom 14.02.2013 widerrief das Landratsamt Rastatt die Waffenbesitzkarte (Ziff. 1) und den Jagdschein (Ziff. 2), forderte den Kläger auf, beide Dokumente unverzüglich abzugeben (Ziff. 3) und die eingetragenen Schusswaffen binnen eines Monats einem Empfangsberechtigten zu überlassen, zur Vernichtung abzugeben oder unbrauchbar zu machen (Ziff. 4), ordnete die Sicherstellung der Waffen (Ziff. 5), sowie den Sofortvollzug der Anordnungen nach Ziff. 2 bis 5 an (Ziff. 6) und erhob Kosten in Höhe von 300,00 Euro (Ziff. 6). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Verfügbarkeit einer Schusswaffe und der dafür passenden Munition vor Ort ermögliche deren sofortige Verwendbarkeit und stelle damit eine besondere Gefahrensteigerung dar. Bei der durchgeführten Kontrolle sei seitens des Klägers von Eile bei der Verwahrung nicht die Rede gewesen, so dass von einer Schutzbehauptung ausgegangen werde. Darüber hinaus rechtfertige Eile nicht einen unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen. Eine Vergleichbarkeit mit strafrechtlichen Vorschriften werde nicht gesehen, da der Widerruf eine verwaltungsrechtliche Maßnahme darstelle. Ferner gehöre es zu den Pflichten eines Jägers, die Waffe erst bei der unmittelbaren Jagdausübung zu laden. Zeitdruck könne und dürfe kein Argument sein, eine Schusswaffe in geladenem Zustand einzulagern. Der Entladevorgang dauere nur einige Sekunden. Aufbewahrungsverstöße stellten grundsätzlich ein grobes Fehlverhalten dar, so dass bereits ein einmaliger Verstoß die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Der Kläger habe außerdem dadurch unsachgemäß gehandelt, dass er die Waffe nicht nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen geführt habe, was gegen die Unfallverhütungsvorschrift Jagd der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (UVV Jagd) verstoße. Darüber hinaus ergebe sich auch aus den „10 goldenen Regeln beim Umgang mit Schusswaffen“, dass geladene Waffen nie aus der Hand gelegt werden dürften. Auch laufe das Laden und Aufbewahren geladener Schusswaffen zu Hause sämtlichen Sicherheitsvorschriften zuwider. Durch die Verwahrung geladener Schusswaffen in einem Waffenschrank erhöhe sich zudem automatisch das Gefährdungspotential für das Kontrollpersonal. Von der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften sei der Kläger auch nicht befreit, da die Befreiung für Bedienstete der staatlichen Forstbehörden lediglich das dienstliche Tätigwerden und nicht die Aufbewahrung umfasse. Beim Kläger bestehe eine negative Zukunftsprognose. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kontrolle sogar angekündigt gewesen sei. Es sei gerade vor diesem Hintergrund besonders bedenklich, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Revolver versehentlich nicht entladen habe. Dies und die vorgetragene Eile bei der Verwahrung sprächen dafür, dass das Entladen für ihn keine Selbstverständlichkeit und kein quasi automatisierter Vorgang sei. Er überzeuge sich offenbar nicht in jedem Fall vom Ladezustand seiner Waffen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Aufbewahrung einer geladenen Waffe bei ihm durchaus zur üblichen Praxis gehöre und er sich keine Gedanken über die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens mache. Als Förster und Jäger besitze er aber waffenrechtliche Sachkunde und müsse mit den Aufbewahrungsvorschriften vertraut sein. Gegen die am 21.02.2013 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 11.03.2013 Widerspruch und rügte, die Prognoseentscheidung sei nicht hinreichend begründet. Sie berücksichtige nicht, dass er die Waffe nicht irgendwie, sondern im Innentresor des Waffenschranks verwahrt habe. Das Landratsamt verkenne auch die Dienstsituation, in der er die Waffe verwahrt habe. Er wohne in seinem Dienstbezirk und sei damit bis zum Betreten seiner Wohnung jagdlich unterwegs und berechtigt, geladene Waffen mit sich zu führen. Sein einziges Fehlverhalten habe darin bestanden, dass er aus dem Augenblick heraus bei der Verwahrung nicht bedacht habe, dass der Revolver geladen gewesen sei. Hierbei handle es sich aber um ein klassisches Augenblicksversagen, auf das eine negative Prognose nicht gestützt werden könne. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2013 kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum Mitführen geladener Waffen bis zu seinem Wohnhaus nicht berechtigt, da dieses nicht unmittelbar an die Staatsjagd ... angrenze. Auch die Freistellung der Forstbediensteten von den Vorschriften des Waffengesetzes gehe nicht so weit, dass er eine geladene Waffe außerhalb seines Jagdreviers führen dürfe. Unabhängig davon habe er gegen die UVV Jagd verstoßen, der zufolge eine Schusswaffe nur zur unmittelbaren Jagdausübung geladen sein dürfe. Diese ende aber spätestens, wenn der Jäger seine Jagdutensilien zusammenpacke und den Heimweg antrete. Eine konkrete dienstliche Tätigkeit habe der Kläger außerdem nicht belegt. Ausgehend von seiner Äußerung bei der Kontrolle, er dürfe seine Schusswaffen zu Hause laden, weil er innerhalb des Jagdreviers wohne, dränge sich der Verdacht auf, dass das Führen geladener Waffen auch außerhalb des Jagdreviers bei ihm gängige Praxis gewesen sei. Das Vorbringen eines einmaligen Augenblicksversagens sei daher nicht überzeugend. Die von der Waffenbehörde auf Grundlage der festgestellten Tatsachen vorgenommene negative zukunftsbezogene Beurteilung des waffenrechtlichen Verhaltens des Klägers werde daher als zutreffend erachtet. Gegen den am 18.09.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.10.2013 Klage erhoben. Er trägt vor, aufgrund der Freistellung als Forstbediensteter sei das Waffengesetz einschließlich der Aufbewahrungsvorschriften auf ihn nicht anwendbar. Aus Ziff. 55 Punkt 1.2 AWaffVwV ergebe sich, dass bei der Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich die für den Dienstbereich geltenden Regelungen anzuwenden seien. Es gehe hier zwar um eine private Waffe. Eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt liege nach § 55 Abs. 1 WaffG jedoch auch vor, wenn der Bedienstete mit der Waffe in Erfüllung seiner Dienstaufgaben Umgang habe. Das sei bei ihm der Fall, so dass es allein Sache des Dienstherrn gewesen sei, entsprechende Regelungen für die Aufbewahrung aufzustellen. Er habe den Revolver auch nicht widerrechtlich geführt, sondern sei von einer dienstlich veranstalteten Drückjagd direkt zu seinem Forstamt zurückgefahren und damit dienstlich unterwegs gewesen. Die Jagdausübung sei Dienstaufgabe eines Forstbeamten. Zum Jagdbetrieb gehörten auch das Führen von Jagdgästen, die Vorbereitung von Drückjagden, die Prüfung von Ständen sowie die Ausübung des Jagd- und Forstschutzes. Nach der zutreffenden Auffassung der Forstbehörden dürfe er bei allen jagdlichen Tätigkeiten im Bereich des Forstamts eine Schusswaffe zugriffs- und schussbereit führen, auch wenn er beispielsweise nur eine Jagd vorbereite. So müsse er beispielsweise bei der Jagdvorbereitung häufig ins Auto einsteigen und dabei keineswegs jedes Mal seine Waffen ständig be- und entladen. Die UVV Jagd, die für eine vollkommen andere Nutzergruppe erstellt worden sei, gelte für seine Tätigkeit nicht. Auch die Fahrt vom Dienstort zurück ins Dienstzimmer, für die eine Kilometerpauschale gezahlt werde, sei Dienst. Selbst bei Anwendbarkeit des WaffG sei darüber hinaus eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht gegeben. Der Kläger vertieft insoweit sein vorgerichtliches Vorbringen, es habe sich bei dem Aufbewahrungsfehler um ein Augenblicksversagen gehandelt und überdies habe ein identischer Schutz vor Wegnahme wie bei der gesetzlich geforderten Verwahrung bestanden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.09.2013 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die waffenrechtlichen Vorschriften seien für Forstbedienstete zwar während des Dienstes und bei einem dienstlichen Tätigwerden nicht anwendbar. Die Befreiung gemäß § 5 DVOWaffG gehe aber nicht so weit, dass der Kläger die Vorschriften über die Waffenaufbewahrung nicht beachten müsse. Diese stehe nämlich nicht unmittelbar in Zusammenhang mit einem dienstlichen Tätigwerden. Außerdem ergebe sich dies aus Ziff. 55.1.1 WaffVwV, während Ziff. 55.1.2 WaffVwV mangels Vorhandenseins von Dienstwaffen nicht anwendbar sei. Ferner gölten auch für Berufsförster die UVV Jagd. So dürfe der Kläger bei der Vorbereitung von Drückjagden, auch wenn diese zu seinen Dienstpflichten zähle, Schusswaffen nicht geladen bei sich führen. Seine Sonderstellung als Förster habe ihn auch nicht von der Pflicht, die Waffe nach Beendigung der Jagd und vor Antritt der Heimfahrt zu entladen, entbunden. Da der Kläger jedenfalls bei der Verwahrung seines Revolvers nicht dienstlich tätig gewesen sei, habe er hierbei vollumfänglich den waffenrechtlichen Bestimmungen unterlegen. Die danach für die Aufbewahrung geltenden Regeln habe er verletzt. Hieran ändere auch sein Vorbringen, diese normalerweise einzuhalten, nichts. Dass er die Waffe lediglich aus Zeitdruck in einem solitären Ereignis kurz vor der angekündigten Nachschau in geladenem Zustand verwahrt habe, sei nicht glaubwürdig. Die bei der Kontrolle vorgefundene Situation sei eher ein Indiz für eine übliche Angewohnheit als für ein Versehen. Der Kläger habe einen Zeitdruck bei der Kontrolle nicht erwähnt und sich zu keinem Zeitpunkt auf der Flucht befunden. Zeitdruck könne und dürfe zudem kein Hinderungsgrund sein, Waffen nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entladen. Dass der Kläger den Ladezustand der Waffe nicht gekannt habe, sei sehr bedenklich und sowohl für ihn wie auch für das Kontrollpersonal gefährlich gewesen. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehle dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit. Es komme insoweit nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung auch der Allgemeinheit eingetreten sei. Deren Schutz solle gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden, so dass jeder Verstoß hiergegen jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berühre. Der Verstoß sei damit nicht nur rein formaler Natur. Der Aufbewahrungsverstoß sei außerdem bereits ein Indiz dafür, dass der Kläger das in ihn als Waffenbesitzer gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Hinzu komme, dass er offenbar die Notwendigkeit sehe, seine Schusswaffen in der eigenen Wohnung zu laden, was sämtlichen Sicherheitsregeln widerspreche und die Annahme rechtfertige, dass er auch künftig unsachgemäß und unvorsichtig mit Waffen und Munition umgehe. Die strafrechtliche Bewertung sei nur für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG maßgeblich, nicht aber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hineinzulesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.01.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.