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Beschluss

6 B 159/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 159/22 6 L 130/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Widerruf der Waffenbesitzkarte u. a.; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 12. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. April 2022 - 6 L 130/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.750,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 (Widerruf der für den Antragsteller am 4. August 2005 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. XX/XXXX) anzuordnen und gegen Nummer 2 dieses Bescheides (die in der in Nummer 1 des Bescheides bezeichneten Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen und die in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition binnen 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass sich die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs beurteile. Ermächtigungsgrundlage für Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sei beim nachträglichen Eintreten von Tatsachen eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn diese zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 1 2 3 3 WaffG sei Voraussetzung für eine (waffenrechtliche) Erlaubnis u. a. die Zuverlässigkeit des Antragstellers. § 5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG bestimme sodann, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besäßen, die gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchst. c genannten Gesetze verstoßen hätten; § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG benenne sodann u. a. das Waffengesetz. Gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiege und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen sei, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt habe, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegele. Der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die vorgenannte Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers angenommen und zutreffend deren Widerlegung verneint. Das Verhalten des Antragstellers erfülle den Straftatbestand des fahrlässigen Besitzes von erlaubnispflichtiger Munition ohne Erlaubnis nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG, da dessen Besitz erlaubnispflichtiger Munition nicht mehr aufgrund des Jagdscheins (nach Ablauf der Gültigkeit am 31. März 2021) erlaubt gewesen sei; er habe fünf Monate lang dieses (Dauer-)Delikt erfüllt und dies auch nur deshalb (zufällig) nicht fortgesetzt begangen, weil eine Kontrolle des Antragsgegners den Missstand aufgedeckt habe. Die sich darin bereits zeigende Nachlässigkeit werde dadurch verstärkt, dass der Antragsteller nicht einmal das Abhandenkommen seiner Waffenbesitzkarte und seines (zwischenzeitlich abgelaufenen) Jagdscheins bemerkt habe, obgleich die Kontrolle angekündigt gewesen sei. Zwar berufe sich der Antragsteller darauf, er habe aus verschiedenen Gründen die Jagd sowieso nicht ausgeübt, es zeige sich gleichwohl auch hierin eine gesteigerte Nachlässigkeit des Antragstellers, da die abstrakte Gefahr bestanden habe, dass er in nachlässiger Unkenntnis seines abgelaufenen Jagscheins gleichwohl die Jagd ausübe und dazu von ihm nicht berechtigt besessene Munition aus der sicheren Verwahrung entnehme. Das insoweit abstrakte Sicherheitsrisiko sei auch nicht als gering zu bewerten, zumal der Wahrheitsgehalt des Vortrags des Antragstellers schwerlich zu verifizieren sei. Auch Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids sei rechtmäßig, wobei die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 7) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Nummer 2 des Bescheides beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach die zuständige Behörde anordnen könne, dass derjenige, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen sei, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen habe und sie noch besitze, 4 binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führe. Im Fall des Antragstellers sei ein Sonderfall, der ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung seiner privaten Belange führen könne, nicht zu erkennen; entsprechende Aspekte habe er schon nicht vorgetragen. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zwar zutreffend von einem fahrlässigen unerlaubten Besitz von Munition ausgehe, was schlicht aus dem Ablauf des Jagdscheins folge. Der festgestellte Verstoß habe demnach im Wesentlichen in einem fahrlässigen Unterlassen der Kontrolle der Gültigkeit des Jagdscheins bestanden, der Verlust der Waffenbesitzkarte habe aber insoweit keine weiteren Auswirkungen hinsichtlich der gesetzlichen Folge des unerlaubten Munitionsbesitzes gehabt. Eine für die Annahme einer Gefahr erforderliche rechtsvergessene Gesinnung des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, zumal die Gefahrenlage im Falle eines unerlaubten Besitzes von Munition mit Blick auf den Umgang mit dieser bestehe, nicht aber in der vorschriftsmäßigen Verwahrung. Gemessen an der Systematik des § 5 WaffG sei ein gröblicher Verstoß nicht zu rechtfertigen, jedenfalls hätte aber die Persönlichkeit des Antragstellers in die Entscheidung einfließen müssen. Stattdessen werde § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als allgemeiner Auffangtatbestand verstanden, was nicht der Gesetzesbegründung entspreche. Zudem werde nach Nummer 13.5 der WaffVwV für Fälle der vorliegenden Art eine Eintragung der Munition in die Waffenbesitzkarte empfohlen. Die Problematik des abgelaufenen Jagdscheins sei damit zum einen bekannt, zum anderen sollten die Rechtswirkungen (unerlaubter Besitz von Munition) durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte, die keinerlei weiteren Voraussetzungen unterliege, beseitigt werden. In der Verwaltungsvorschrift werde mithin ein technischer Weg zur Umgehung der Rechtsfolgen aufgezeigt, ohne dass von einem gröblichen Fehlverhalten ausgegangen werde, was zu einer ordnungsrechtlichen Reaktion zwinge; von einem mit dem konkreten Waffenbesitz erhöhten Sicherheitsrisiko werde gerade nicht ausgegangen. Für die eine Risikominimierung bezweckende waffenrechtliche Vermutungsregelung verbleibe daher kein Raum. Letztlich beschreibe das Verwaltungsgericht zudem keine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr, wobei eine solche indessen nicht vorgelegen habe, da dem Antragsteller eine Jagdausübung ohne mitzuführenden Jagdschein und Waffenbesitzkarte schlicht nicht möglich gewesen wäre. Insgesamt fehle es an der Gröblichkeit des Verstoßes, jedenfalls sei von einer Widerlegung der Regelvermutung auszugehen. 4 5 Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch in Fällen, in denen (wie vorliegend gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird, trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). Der Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering 5 6 7 8 6 halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u. a. des Waffengesetzes verstoßen haben. Nach Nummer. 5.4 WaffVwV meint "gröblich" eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung ist gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (neben vorsätzlichen Straftaten - vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O.) ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Maßgebend auch für die Anwendung von Nummer 5 ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten, was nur der Fall ist, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, juris Rn. 16; Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 59). Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O.). Ein schwerwiegender und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt bereits vor, wenn der Betreffende vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt (BayVGH, Beschl. v. 24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 13. Mai 2020 - 24 ZB 17.1148 -, juris Rn. 10). Auch der vorsätzliche Erwerb einer Schusswaffe oder das Führen einer Jagdwaffe ohne gültigen (abgelaufenen) Jagdschein stellt einen gröblichen Verstoß dar (BayVGH, Beschl. v. 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 18. November 2019 - 21 CS 19/966 -, juris Rn. 12; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 31 b). Wer sich über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können, verstößt gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften (BayVGH, Beschl. v. 21. November 2016 a. a. O.). Zu den fundamentalen Grundsätzen 7 zählt dabei, dass der Umgang mit näher definierten Waffen und bestimmter Munition - wie auch bereits dessen Besitz - eine behördliche Erlaubnis voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 a. a. O. Rn. 13). Gemessen daran ist im Fall des Antragstellers festzustellen, dass der vorsätzliche nicht erlaubte Besitz von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird; bei fahrlässigem Handeln droht nach § 52 Abs. 4 WaffG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daraus folgt, dass der vom Kläger eingeräumte (fahrlässige) Verstoß in Gestalt des unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition die fundamentalen, zentralen Vorschriften des Waffenrechts betrifft, wobei deren Bedeutung gerade in der Strafandrohung sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Begehungsformen zum Ausdruck kommt. Durch die Vorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher Waffenbestand sowie welche (Art) Munition in ihrem Bezirk vorhanden bzw. zu erwarten ist. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen und Munition zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen und Munition einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 32). Dass - wie im vorliegenden Fall - bereits durch Ablauf der Gültigkeit eines Jagdscheins ein rechtswidriger Zustand entsteht, unterstreicht diese zentrale Bedeutung der Norm. Da die erneute Ausstellung eines Jagdscheins jeweils gemäß § 17 BJagdG eine Prüfung von Versagungsgründen voraussetzt, erschöpft sich der rechtswidrige Zustand auch nicht etwa im bloßen Fehlen einer Formalie. Aus der nach den Ausführungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf Nummer 13.5 VwVWaff aufgezeigten Möglichkeit, den Besitz der aus jagdlichen Gründen erworbenen Munition unabhängig von der Gültigkeit des Jagdscheins in die Waffenbesitzkarte eingetragen zu können, womit der Besitz legalisiert worden wäre, folgt keine andere Bewertung. Da mit der Ungültigkeit des Jagdscheins gleichzeitig ein für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 13 WaffG notwendiges Bedürfnis weggefallen ist (vgl. VG Halle, Urt. v. 17. April 2012 - 3 A 78/11 HAL -, juris Rn. 18), müsste für den Verbleib von Waffen und Munition aufgrund einer Waffenbesitzkarte ein anderes Bedürfnis nachgewiesen werden. Ein solches ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Fall indes nicht, sodass auch eine Eintragung des Munitionsbesitzes in die Waffenbesitzkarte unabhängig von der Gültigkeit des Jagdscheins nicht als reine Formalie anzusehen ist. 9 8 Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sich das Verhalten des Klägers als gröblich dar. Dies folgt einerseits - wie auch vom Verwaltungsgericht herangezogen - aus der Dauer des unerlaubten Munitionsbesitzes in den Monaten April 2021 bis August 2021. Im Vergleich mit den sich aus §§ 37 ff. WaffG ergebenden Anzeigepflichten, die regelmäßig unverzüglich bzw. innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen sind, stellt ein fünfmonatiger unberechtigter Besitz eine erhebliche Überschreitung der gesetzlich in Kauf genommenen "Übergangszeiträume" dar. Im Rahmen der Gesamtumstände der fahrlässigen Straftat des unerlaubten Besitzes von Munition ist zudem zu berücksichtigen, dass der unrechtmäßige Besitz nicht durch den Kläger, sondern aufgrund einer durch den Antragsgegner zuvor angekündigten Kontrolle der Waffen und der Munition in den Räumen des Antragstellers festgestellt wurde. Erschwerend ist im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände ferner zu beachten, dass sich der Antragsteller um seine jagd- und waffenrechtlichen Angelegenheiten offensichtlich zumindest in dem fraglichen Zeitraum des unbefugten Munitionsbesitzes insgesamt nicht gekümmert hat. Als Besitzer eines Jagdscheins seit 2005 hätte ihm bekannt sein müssen, dass dieser wegen einer Gültigkeit von maximal drei Jahren (vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG) regelmäßig neu beantragt werden muss. Statt einen solchen Antrag zu stellen, waren beim dem Antragsteller aber sowohl der (zwischenzeitig ungültige) Jagdschein als auch seine Waffenbesitzkarte in Verstoß geraten, so dass er diese im Rahmen der ihm sogar vorher angekündigten behördlichen Kontrolle nicht vorlegen konnte und erst nachgehend zur Kontrolle deren mutmaßlichen Verlust gemeldet hat. Dass er dem Antragsgegner mit E-Mail vom 12. Januar 2022 das Wiederauffinden der Dokumente mitgeteilt hat, ändert für den mehrmonatigen Zeitraum des unerlaubten Munitionsbesitzes nichts an dem insgesamt entstandenen Anschein, dass er sich um seine waffen- und jagdrechtlichen Angelegenheiten in grob nachlässiger Weise nicht gekümmert hat. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich insofern auch keine hinreichende Erläuterung. Dass er nach einer Covid-Erkrankung und wegen coronabedingter Einschränkungen nicht zur Jagdausübung in der Lage gewesen ist, erklärt nicht das sich insgesamt zeigende Desinteresse an seinen waffenrechtlichen Pflichten über mehrere Monate und selbst nach der Ankündigung der waffenrechtlichen Kontrolle. Auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr der Jagdausübung mit Entnahme der Munition aus der sicheren Verwahrung und die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände kommt es nach dem vorgenannten nicht an. Im Hinblick auf Nummer 2 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit weder der darin enthaltenen Verfügungen noch der Begründung der 10 10 11 9 Anordnung des Sofortvollzugs erkannt. Das Beschwerdevorbringen greift diese Bewertungen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 12 14 15