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Urteil

4 A 1830/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Prüfungsbescheid, wonach die Klägerin ihren Prüfungsanspruch im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität A-Stadt endgültig verloren hat, weil sie die Modulprüfung „Grundlagen der Schulpädagogik und der allgemeinen Didaktik“ endgültig nicht bestanden hat. 2 Die Prüfungsanläufe zu dieser Modulprüfung im Juli 2016, im Januar 2017 und in der zweiten Widerholungsprüfung im Juli 2017 bestand die Klägerin jeweils nicht. Mit Bescheid des Zentralen Prüfungsamtes beim Beklagten – ZPA – vom 15.09.2017 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und den Verlust ihres Prüfungsanspruches im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität A-Stadt aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2018, der Klägerin zugestellt am 07.02.2018, zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Widerspruchsbescheid lautete: 3 „Gegen den Bescheid des ZPA vom 15. September 2017 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären.“ 4 Am 18.09.2018 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie begehrt die Nachholung eines „Überdenkungsverfahrens“ durch die Prüfer – und zwar bezogen auf die Bewertungen in allen drei Prüfungsanläufen – während des gerichtlichen Klageverfahrens und kündigt Angriffe gegen das Prüfungsverfahren als solches an. Zur Vorbereitung beantragt sie Akteneinsicht. 5 Zur Einhaltung der Klagefrist ihrer Klage vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil sie keinen Hinweis auf die bestehende Möglichkeit der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung enthalten habe. Deshalb gelte als Klagefrist vorliegend eine Jahresfrist. Sie verweist insoweit auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die solches judiziert haben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2017 und des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten vom 31.01.2018 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klage sei unzulässig, der streitbefangene Prüfungsbescheid bestandskräftig. Die Klage sei im Übrigen aber auch unbegründet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist unzulässig. Denn der Verpflichtungsklage in der Gestalt der Neubescheidungsklage steht entgegen, dass der streitbefangene Prüfungsbescheid vom 15.09.2017 bestandskräftig ist. Die am 18.09.2018 erhobene Klage hält die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2018, die ausweislich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 07.02.2018 erfolgt ist, nicht ein, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Widerspruchsbescheid nicht deshalb mit der Folge der Geltung einer Jahresfrist fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageeinlegung (vergleiche § 55 a VwGO) enthält. 13 Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Ansonsten greift nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Monatsfrist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 zwingend geforderten Angaben nicht enthält (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 2/01 –, juris Rn. 12 f.). Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie hinsichtlich der weiteren Inhalte geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Dem schließt sich die Kammer an. 14 Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder in elektronischer Form belehrt worden ist. 15 Vorliegend ist der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides zusätzlich zu entnehmen, wie der Rechtsbehelf der Klage „anzubringen ist“, nämlich „schriftlich“ oder durch Erklärung „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ des Gerichts. Damit enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend die Angaben zur Frage der „Anbringung“ des Rechtsbehelfs, die der Gesetzgeber selbst in § 81 Abs. 1 VwGO zur Frage der Klageerhebung mitteilt, nämlich, dass die Klage beim Gericht „schriftlich“ zu erheben ist, beim Verwaltungsgericht aber „auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ erhoben werden kann. 16 Seit dem 07.02.2017 kann beim Verwaltungsgericht Schwerin eine Klage allerdings auch elektronisch eingereicht werden, da seit diesem Zeitpunkt das Gericht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt und dies durch Rechtsverordnung zugelassen war (vgl. § 55a Abs. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 18.12.2008 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 16.01.2017; vgl. im Übrigen § 55a Abs. 1 VwGO in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung). Auf diese weitere – hinzugekommene – Möglichkeit der „Anbringung“ einer Klage weist die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Widerspruchsbescheid vom 31.01.2018 nicht hin. 17 Ob das Fehlen des Hinweises auf die Einlegbarkeit der Klage auch im Wege des zugelassenen elektronischen Rechtsverkehrs die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft im Sinne der Erschwerung einer Einlegung des Rechtsbehelfs macht, ist in der Rechtsprechung ist umstritten. 18 Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle. Der fehlende Hinweis könne auch bei Rechtsanwälten, die über die qualifizierte elektronische Signatur verfügten, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen (OVG Sachsen-​Anhalt, Urteil vom 14.10.2014 - 1 L 99/13 - und Urteil vom 12.11.2013 - 1 L 15/13 -; OVG Rheinland-​Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 2 N 10.10 -; vom 03.05.2010 - 2 S 106.09 - und vom 22.04.2010 - 2 S 12.10 -; OVG Sachsen-​Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 -; VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - 2 K 568.15 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016 - 11 A 892/15 -; VG Schleswig-​Holstein, Urteil vom 05.11.2015 - 1 A 24/15 -; VG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 A 261/11 -; VG Neustadt, Urteil vom 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW -; VG Koblenz, Urteil vom 24.08.2010 - 2 K 1005/09.KO -; VG Potsdam, Urteil vom 18.08.2010 - 8 K 2929/09 -; VG Trier, Urteil vom 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR - jeweils juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urteil vom 13.04.2012 - L 5 R 154/11 -; LSG Berlin-​Brandenburg, Urteil vom 15.11.2011 - L 3 U 88/10 -; jeweils juris). 19 Nach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offen stünden. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse, stelle der elektronische Rechtsverkehr keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (VG Magdeburg, Urteil vom 22.07.2014 - 7 A 482/12 -; VG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015 - 5 A 17/14 -; VG Hannover, Urteil vom 18.05.2017 - 7 A 5352/16 -; VG B-Stadt, Urteil vom 06.03.2018 - 11K 6685/16 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 -; OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2012 - 2 A 53/12.A -; BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - III B 20/09 -; BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R -; jeweils juris). 20 Die Kammer schließt sich letzterer Auffassung im Ergebnis an. Diese hat in jedem Falle für sich, dass sie – im Gegensatz zur erstgenannten Rechtsmeinung – nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Formulierungen steht, wie eine Klage (§ 81 Abs. 1 VwGO), eine Berufung (§ 125 Abs. 1 VwGO), eine Revision (§ 139 VwGO) oder eine Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einzulegen sind. Die Gegenauffassung wäre mit dem Vorwurf an den Gesetzgeber verbunden, an mehreren Stellen des Gesetzes fehlerhafte Aussagen darüber zu treffen, wie ein Rechtsmittel bei Gericht einzulegen ist. 21 Auffällig ist, dass der Gesetzgeber trotz Einfügung von § 55a VwGO durch das Gesetz über die Verwendung elektronische Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.03.2005 – JKomG – und dem Eintritt des elektronischen Rechtsverkehrs in die Rechtswirklichkeit der Gerichte in den letzten fünf Jahren bis heute die Vorschriften zur Klage-, Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeeinlegung nicht verändert hat. Die Bestimmungen verlangen nach wie vor eine „schriftliche“ Einlegung, bei der Klage- und der Beschwerdeeinlegung wird zusätzlich eine Einlegung „zu Protokoll“ für möglich erklärt. Dabei hatte sich der Gesetzgeber bei Erlass des JKomG dezidiert mit der Vorschrift des § 81 VwGO im Zusammenhang mit der Einführung des § 55a VwGO befasst, nämlich in § 81 Abs. 2 den Passus „vorbehaltlich des § 55a Absatz 2 Satz 2“ eingefügt (BT-Drucksache17/12634 S. 37: „Die Änderung in § 81 ist eine Folgeänderung zur Neufassung von § 55a“). Das spricht mit Gewicht gegen eine versehentliche Unterlassung einer Anpassung des Absatzes 1 der Vorschrift über das „Wie“ einer Klageerhebung. Auch bei der jüngsten Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 20 des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208) wurden die Wortlaute der genannten Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelvorschriften nicht verändert. Solches stand aber umso mehr auf dem Prüfstand, weil mit diesem Gesetz § 70 Abs. 1 VwGO – die Regelung, wie ein Widerspruch zur Einleitung des gerichtlichen Vorverfahrens einzulegen ist – um den Passus ergänzt wurde, dass dies auch „in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ erfolgen könne. Demnach hat der Gesetzgeber bezogen auf das Verwaltungsverfahren eine Korrektur für geboten gehalten – nicht aber für das gerichtliche Verfahren. 22 Hintergrund hierfür ist nach Auffassung der Kammer, dass § 55a VwGO keine eigene elektronische Form als Art der Einlegungsmöglichkeit schafft, sondern allein die Eröffnung eines elektronischen Zugangs für schriftliche Dokumente begründet mit der Folge, dass es eine als eigenständig anerkannte elektronische Form der Klageerhebung gar nicht gibt (so auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 15. Auflage 2019, § 58 Rn. 22 f.; BT-Drucksache 17/12634 S. 37: „Die Änderung erweitert und vereinfacht für den Verwaltungsgerichtsprozess den elektronischen Zugang zu den Gerichten“). Hingegen erkennt § 3a Abs. 2 VwVfG M-V eine eigenständige elektronische Form an (Ersetzbarkeit der Schriftform durch „die elektronische Form“, wie etwa bei § 126a BGB), sodass folgerichtig § 70 VwGO die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form kennt und entsprechend anzupassen war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 24 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124, 124a Abs. 1 VwGO. Der Frage, ob auf die Möglichkeit der Einlegung der Klage mittels elektronischen Rechtsverkehrs in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden muss, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 25 Beschluss: 26 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 7.500 € festgesetzt.