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Beschluss

III B 20/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsmittelfrist enthält, ist ausreichend. Einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail braucht sie nicht zu enthalten .
Entscheidungsgründe
NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsmittelfrist enthält, ist ausreichend. Einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail braucht sie nicht zu enthalten . II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich entnehmen, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob eine Familienkasse, die in einem Bescheid auf eine die Familienkassen betreffende Internetseite hinweist, mit deren Hilfe sich die E-Mail-Adresse der zuständigen Familienkasse ermitteln lässt, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darauf hinweisen muss, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Da für Bescheide über die Festsetzung von Kindergeld oder für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften einschlägig sind (§ 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 155 Abs. 1, Abs. 4 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑), ist auch § 157 Abs. 1 Satz 3 AO anwendbar. Hiernach ist einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 6. Februar 2008 entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Sie gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; außerdem enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ‑‑wie im Streitfall‑‑ den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, m.w.N.). Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauchte die Familienkasse somit auch dann nicht hinzuweisen, wenn in der Erwähnung der Internetadresse "www.familienkasse.de" in der Fußzeile des Bescheids vom 6. Februar 2008 die konkludente Eröffnung eines "Zugangs" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen sein sollte. 2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden Fehlers der Vorentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Revision ist in derartigen Fällen zuzulassen, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Ein solcher Fehler des FG liegt jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken