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Urteil

1 A 24/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs trotz dessen Ermöglichung nicht nennt, kann fehlerhaft im Sinne des §58 Abs.2 VwGO sein und damit die Jahresfrist auslösen. • Bei erheblicher Vernachlässigung von Tieren ist nach §16a TierSchG die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung zulässig. • Besteht ein rechtskräftiges, unbefristetes Tierhaltungsverbot, kann die Behörde nach §16a Abs.1 TierSchG die Veräußerung der Tiere anordnen, wenn eine den Anforderungen des §2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter auf absehbare Zeit nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Fortnahme und Veräußerung vernachlässigter Pferde rechtmäßig; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung • Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs trotz dessen Ermöglichung nicht nennt, kann fehlerhaft im Sinne des §58 Abs.2 VwGO sein und damit die Jahresfrist auslösen. • Bei erheblicher Vernachlässigung von Tieren ist nach §16a TierSchG die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung zulässig. • Besteht ein rechtskräftiges, unbefristetes Tierhaltungsverbot, kann die Behörde nach §16a Abs.1 TierSchG die Veräußerung der Tiere anordnen, wenn eine den Anforderungen des §2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Der Kläger ist Eigentümer von drei Pferden und unterliegt einem seit 2002 bestehenden, unbefristeten Tierhaltungsverbot für Nutztiere. Im Dezember 2014 wurden die Pferde in einem baufälligen Schuppen ohne ausreichenden Auslauf, Futter- und Wasserversorgung aufgefunden; zwei Stuten befanden sich in mäßigem bis schlechtem Ernährungs- und Pflegezustand, das Fohlen ebenfalls in schlechtem Zustand. Die Behörde nahm die Tiere nach amtstierärztlicher Begutachtung in Gewahrsam und erließ am 16.12.2014 eine Verfügung, die Fortnahme und kostenpflichtige Unterbringung sowie die Veräußerung anordnete; die Verfügung stützte sich auf §16a TierSchG und begründete, wegen des bestehenden Tierhaltungsverbots könne der Kläger eine tierschutzgerechte Haltung oder Veräußerung nicht sicherstellen. Der Kläger legte Widerspruch ein; der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2015 wies ihn zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung nannte die elektronische Einlegung nicht. Der Kläger reichte am 08.03.2015 Klage ein und machte geltend, er habe die Tiere nur vorübergehend in Fremdverantwortung untergebracht und sei wegen einer Verletzung eingeschränkt gewesen. • Zulässigkeit: Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2015 und ist zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war; sie erwähnte nicht die seit 01.02.2015 geöffnete Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs, so dass nach §58 Abs.2 VwGO die Jahresfrist gilt. • Fehlerhaftigkeit der Belehrung: Nach der Kammer kann das Unterlassen des Hinweises auf den elektronischen Rechtsverkehr objektiv geeignet sein, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren; die Rechtsbehelfsbelehrung muss alle relevanten Einlegungsformen nennen, wenn diese eröffnet sind. • Materielle Rechtmäßigkeit der Fortnahme: Die Fortnahme der Tiere beruht auf §16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG; nach §2 TierSchG sind art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsmöglichkeiten sicherzustellen. Die amtstierärztliche Begutachtung ergab erhebliche Vernachlässigungen über mehrere Tage, so dass die Voraussetzungen für die Fortnahme vorlagen. • Materielle Rechtmäßigkeit der Veräußerung: Nach §16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG kann die Behörde veräußern, wenn eine den Anforderungen des §2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht möglich ist. Wegen des bestehenden, unbefristeten Tierhaltungsverbots war eine tierschutzgerechte Haltung durch den Kläger auf absehbare Zeit ausgeschlossen, sodass die Anordnung der Veräußerung rechtmäßig und ermessensgerecht war. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht erkennbar fehlerhaft ausgeübt; sie hat sich an den Zielen des TierSchG orientiert und nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. • Folgen: Die Klage ist zwar fristwahrend erhoben, aber unbegründet; die Verfügung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach §113 Abs.1 S.1 VwGO. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der drei Pferde sowie die Anordnung ihrer Veräußerung waren materiell rechtmäßig nach §16a TierSchG, weil die Tiere erheblich vernachlässigt worden waren und dem Kläger aufgrund eines bestehenden unbefristeten Tierhaltungsverbots auf absehbare Zeit keine tierschutzgerechte Haltung möglich war. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids war zwar fehlerhaft, sodass die Klagefrist zu Gunsten des Klägers verlängert wurde, dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.