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Urteil

5 A 17/14

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO ist rechtmäßig, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine hinreichende Wiederholungsgefahr und die Eignung der Maßnahme zur Förderung künftiger Ermittlungen besteht. • Fehlender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Klageerhebung über das EGVP macht die Belehrung nicht automatisch unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. • Eine Klage gegen einen Verwaltungsakt über die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; die Frist verlängert sich nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht wegen Nichtinformation über das EGVP als unrichtig anzusehen ist. • Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt nicht zwingend aus, dass weiterhin ein Restverdacht besteht, der die Prognose einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung bei bestehendem Wiederholungsverdacht rechtmäßig • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO ist rechtmäßig, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine hinreichende Wiederholungsgefahr und die Eignung der Maßnahme zur Förderung künftiger Ermittlungen besteht. • Fehlender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Klageerhebung über das EGVP macht die Belehrung nicht automatisch unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. • Eine Klage gegen einen Verwaltungsakt über die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; die Frist verlängert sich nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht wegen Nichtinformation über das EGVP als unrichtig anzusehen ist. • Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt nicht zwingend aus, dass weiterhin ein Restverdacht besteht, der die Prognose einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt. Der Kläger, mehrfach in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt, erhielt am 31.10.2013 die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung wegen eines Vorfalls im September 2013, zu dem gegen ihn strafrechtlich ermittelt worden war. Termin zur Durchführung war im Januar 2014; ein Zwangsgeld von 200 € wurde angedroht und später mit Bescheid vom 8.1.2014 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen zu dem September-Vorfall eingestellt; der Kläger erhob dennoch im Januar 2014 Klage gegen beide Bescheide. Die Beklagte hob den Zwangsgeldbescheid im Mai 2014 auf. Im Verlauf kamen weitere strafrechtliche Vorwürfe und Verurteilungen gegen den Kläger hinzu. Das Gericht verhandelte in Abwesenheit des Klägers und prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anordnung sowie die Rechtzeitigkeit der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Anordnung ist fristwidrig, weil die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids am 13.11.2013 nicht eingehalten wurde (§ 74 Abs.1 S.2 VwGO). • Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs.2 VwGO allein deshalb, weil sie nicht auf die seit 1.11.2013 bestehende EGVP-Möglichkeit hinwies; ein solcher Hinweis kann wegen besonderer technischer Zugangsvoraussetzungen irreführend sein. • Begründetheit: Unabhängig von der Frist versagte die Klage in der Sache. Rechtsgrundlage ist § 81b (2. Alternative) StPO; Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger Beschuldigter war und die Maßnahme notwendig ist. • Wiederholungsgefahr: Angesichts der langjährigen Vielzahl und Schwere früherer Verurteilungen, der neueren strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen sowie des verbleibenden (Rest-)Verdachts aus dem September 2013 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger erneut Anlass zu Ermittlungen geben wird. • Eignung und Angemessenheit: Die erkennungsdienstliche Behandlung ist geeignet, da die letzte Behandlung 1989 erfolgte und eine Aktualisierung der Unterlagen kriminalpolizeilich sinnvoll ist; der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an künftiger Aufklärung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Soweit die Klage sich gegen den Zwangsgeldbescheid richtete, ist das Verfahren unzulässig geworden, weil die Beklagte den Bescheid aufgehoben hat. Hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist die Klage unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 81b StPO (Beschuldigtersein, hinreichende Wiederholungsgefahr, Eignung und Angemessenheit der Maßnahme) vorgelegen haben. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 5.200 € festgesetzt.