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Urteil

1 A 11258/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die elektronisch mögliche Einlegung des Widerspruchs objektiv geeignet ist, beim Adressaten den Irrtum zu erwecken, diese Einlegungsform sei nicht gegeben. • Eröffnet die Behörde den Zugang für die elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur, muss die Rechtsbehelfsbelehrung so gestaltet sein, dass sie nicht den Eindruck erweckt, elektronische Einlegung sei ausgeschlossen. • Eine ohne Antrag erteilte Sondernutzungserlaubnis ist fehlerhaft; die Gebühr für eine tatsächlich vorgenommene Sondernutzung kann aber gesondert gegenüber dem tatsächlichen Nutzer erhoben werden. • Eine Gebührenforderung wegen Sondernutzung darf nur gegen den tatsächlichen Nutzer bzw. Betreiber gerichtet werden; antragslose Erteilung der Erlaubnis entbehrt der Rechtmäßigkeit und schließt nicht automatisch die Gebührenhaftung des tatsächlichen Betreibers aus.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung muss Hinweis auf Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung enthalten • Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die elektronisch mögliche Einlegung des Widerspruchs objektiv geeignet ist, beim Adressaten den Irrtum zu erwecken, diese Einlegungsform sei nicht gegeben. • Eröffnet die Behörde den Zugang für die elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur, muss die Rechtsbehelfsbelehrung so gestaltet sein, dass sie nicht den Eindruck erweckt, elektronische Einlegung sei ausgeschlossen. • Eine ohne Antrag erteilte Sondernutzungserlaubnis ist fehlerhaft; die Gebühr für eine tatsächlich vorgenommene Sondernutzung kann aber gesondert gegenüber dem tatsächlichen Nutzer erhoben werden. • Eine Gebührenforderung wegen Sondernutzung darf nur gegen den tatsächlichen Nutzer bzw. Betreiber gerichtet werden; antragslose Erteilung der Erlaubnis entbehrt der Rechtmäßigkeit und schließt nicht automatisch die Gebührenhaftung des tatsächlichen Betreibers aus. Die Klägerin (KG) betreibt in Kaiserslautern ein Freizeitbad; die Beklagte ist Miteigentümerin der KG und Eigentümerin einer angrenzenden öffentlichen Parkplatzfläche, die sie der Klägerin 2004 zur Nutzung überlassen hatte. Eine fremde Firma stellte auf der Parkplatzfläche zwei Container mit einem Blockheizkraftwerk auf; hierfür lagen Baugenehmigungen vor. Die Beklagte erteilte der Klägerin ohne deren Antrag mit Bescheid vom 15.11.2010 eine Sondernutzungserlaubnis und setzte rückwirkend für die Aufstellung eine Sondernutzungsgebühr fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein; die Behörde wertete ihn als verspätet und wies ihn zurück, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nur die schriftliche Einlegung oder zur Niederschrift erwähnte. Das VG wies die Klage als unzulässig ab; die Klägerin berief sich u.a. darauf, die Belehrung sei fehlerhaft, weil sie nicht auf die elektronische Einlegung hinwies, und sie sei nicht Betreiberin des Kraftwerks. • Die Berufung ist zulässig und führt zur Aufhebung: Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 15.11.2010 war unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Zugang für die elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet hatte und die Belehrung dadurch geeignet war, den Eindruck zu erwecken, die elektronische Einlegung des Widerspruchs sei nicht möglich. • Nach der Rechtsprechung des BVerwG entscheidet § 58 VwGO allein nach dem objektiven Vorliegen oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung; es kommt nicht auf Kausalität an. Hier war die Belehrung über die Möglichkeiten der Form der Einlegung unvollständig und damit irreführend. • Maßgeblich ist der Empfängerhorizont: Der Begriff „schriftlich“ wird nach allgemeinem Verständnis nicht ohne weiteres als Einschluss elektronischer Übermittlung verstanden; ein Bürger darf nicht erwartet werden, aus amtlichen Gesetzesbegründungen zu subsumieren, dass elektronische Formen gemeint sind. • Die weiter vertretene Auffassung, ein Hinweis auf elektronische Einlegung sei nicht erforderlich, überzeugt nicht: Die elektronische Kommunikation ist kein exotischer Weg mehr, sondern dem Gesetzgeber gleichgestellt, sodass ein fehlender Hinweis Irrtumsgefahr begründet. • In der Sache ist der Bescheid ebenfalls rechtswidrig: Die Sondernutzungserlaubnis war antragsfrei erteilt und damit fehlerhaft, und die Gebühr kann nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, weil die tatsächliche Betreiberin des Blockheizkraftwerks die fremde Firma war, die auch die Wärme lieferte und Rechnungen stellte. • Die Behörde hat bei der Gebührenfestsetzung zudem nicht hinreichend geprüft, ab welchem Zeitpunkt die Container tatsächlich auf der öffentlichen Fläche standen; sie stützte die Forderung auf den Zeitraum der Baugenehmigung ohne konkrete Feststellung des tatsächlichen Nutzungszeitraums. Das Berufungsgericht hebt das Urteil des VG teilweise ab und auf: Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011) wird aufgehoben. Die Klage war zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO war und daher die Jahresfrist galt; der Widerspruch war somit rechtzeitig. In der Sache war die Sondernutzungserlaubnis zudem fehlerhaft, weil sie ohne Antrag erteilt wurde, und die festgesetzte Gebühr konnte nicht gegenüber der Klägerin verlangt werden, da die tatsächliche Betreiberin des Blockheizkraftwerks eine andere Firma war. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.