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Beschluss

8 B 25/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1210.8B25.24.00
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Leitsätze
1. Sonstige, nicht privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich sind gegenüber Geruchsimmissionen aus Tierhaltungen privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet (vgl. u.a. OVG Schleswig, 9. Dezember 2010, 1 LB 6/10).(Rn.48) 2. Die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, erhöht sich immer dann, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionsrichtwerte uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. OVG Lüneburg, 25. Juli 2002, 1 LB 980/01). Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, vielmehr Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (vgl. OVG Lüneburg, 26. November 2014, 1 LB 164/13). (Rn.76) 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist. In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet. (Rn.76)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu ¼ als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 3) zu ¼, die Antragsteller zu 4) und 5) zu ¼ als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 6) und 7) zu ¼ als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sonstige, nicht privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich sind gegenüber Geruchsimmissionen aus Tierhaltungen privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet (vgl. u.a. OVG Schleswig, 9. Dezember 2010, 1 LB 6/10).(Rn.48) 2. Die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, erhöht sich immer dann, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionsrichtwerte uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. OVG Lüneburg, 25. Juli 2002, 1 LB 980/01). Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, vielmehr Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (vgl. OVG Lüneburg, 26. November 2014, 1 LB 164/13). (Rn.76) 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist. In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet. (Rn.76) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu ¼ als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 3) zu ¼, die Antragsteller zu 4) und 5) zu ¼ als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 6) und 7) zu ¼ als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Bio-Schweinemaststalls an das vorhandene Stallgebäude, den Neubau einer Mistplatte und den Umbau des vorhandenen Schweinemaststalls. Das Vorhabengrundstück besteht aus den Flurstücken 67, 15/3 der Flur 1, Gemarkung A-Stadt mit der postalischen Anschrift P-Straße, 2xxxx A.-Stadt und hat eine Größe von 262.308,06 m². Er wird bezeichnet als, der seit 1823 besteht und seit 1974 von der Familie des Beigeladenen übernommen wurde. Die ehemaligen Eigentümer bauten sich das Haus xxx. Jetziger Inhaber des Betriebes ist der Beigeladene (Betriebsübergang 1998). Das Wohnhaus und das angebaute Wirtschaftsgebäude wurden 1907 errichtet. Der Hof liegt im Bereich eines Flächennutzungsplans, der die Fläche als „Landwirtschaft“ ausweist. Der Bereich, in dem die sieben Wohngebäude der Antragsteller (und weiterer Nachbarn) und der Hof des Beigeladenen liegen, wird als „Klein-A-Stadt“ bezeichnet (A-Straße bis 8), ein Teilbereich der ehemaligen Gemeinde A-Stadt. Diese gehört der Gemeinde A. an, welche im März 2013 aus den Gemeinden A., A-Stadt und A. gebildet wurde. Ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb (von 1787) befand sich auf dem Grundstück K-Straße, welches jetzt wohnbaulich genutzt wird. Die Antragstellerin zu 1) und 2) bewohnen seit 2001 das ehemalige Landarbeiterhaus des Hofes (A-Straße), der Antragsteller zu 3) seit 1997 den von der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle K-Straße (landwirtschaftlicher Betrieb bis 1977) nachträglich abgetrennten damaligen Altenteiler von 1885 (jetzt E-Straße). Auf dem Grundstück xxx wurde von 1955 bis 1971 zeitweise eine Landwirtschaft mit Kühen betrieben. Bei dem Haus A. 5 handelt es sich ebenfalls um ein ehemaliges Landarbeiterhaus. Das Grundstück G-Straße wurde nie landwirtschaftlich genutzt. Die Wohnbebauung in der Straße xxx ist zwischen zwei Waldstücken gelegen. Der nächste landwirtschaftliche Betrieb liegt ca. 1 km entfernt. Im Umkreis von 1,5 km gibt es vier weitere landwirtschaftliche Betriebe und fast ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen. Aktenkundig für den Betrieb sind eine Baugenehmigung für den Neubau eines Güllestahlhochbehälters vom 25. Juli 1980 (601-1466/80), eine Baugenehmigung vom 26. Februar 1991 für den Neubau eines Rinderboxen-Liegestall (Kuhstall) (Az. nicht erkennbar) sowie eine Baugenehmigung vom 7. Oktober 2010 für den Neubau eines Jungviehstalles und den Anbau eines Rinderstalles (1/092 005 4/4). In der ersten Baugenehmigung finden sich als Viehbestand: 31 Milchkühe, 86 Stück Jungvieh (unterschiedlichen Alters) und 110 Zuchteber/-sauen sowie 150 Ferkel bis 20 kg und insgesamt 30 Vormast-/Mast-/Endmastschweine. Als Bestand angegeben waren eine Dungplatte von 250 m² und eine Jauchegrube mit 70 m³. In der zweiten Baugenehmigung finden sich als Viehbestand: 60 Milchkühe, 102 Stück Jungvieh (unterschiedlichen Alters) und 100 Zuchtsauen mit Ferkeln. Als Bestand angegeben waren eine Dungplatte von ca. 140 m², ein Güllebehälter mit ca. 980 m³ und eine Vorgrube mit ca. 20 m³. Im Lageplan zur 3. Baugenehmigung finden sich neun durchnummerierte Gebäude incl. Güllebehälter, darunter auch ein Stall Nr. 2, bezeichnet als Jungviehstall „Leerstand, nach Fertigstellung Neubau“, sowie ein Stall Nr. 5, bezeichnet als „alter Sauenstall – Leerstand“. Die Ställe Nr. 2 (für Jungvieh, Mastschweine und Milchkühe) und Nr. 5 (als Sauenstall) sind bereits in dem Lageplan zur Baugenehmigung von 1980 eingezeichnet. Frau P. – die Ehefrau des Beigeladenen – stellte am 13. März 2023 als Bauherrin einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Kuhstalls zu einem Schweinevormaststall mit offenem Auslauf für 320 Plätze für 28-55 kg mit einer Grundfläche von 568,67 m² (im Lageplan Gebäude Nr. 7) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO (Antrag 092 005 4/6). Als Eigentümer war der Beigeladene benannt (als natürliche Person). Angegeben war darin, dass nach Erreichen des Zielgewichtes (> 55 kg) die Schweine zur Biomast im benachbarten, geplanten Neubau untergebracht werden sollten. Zur Tierhaltung wurden als IST-Zustand 91 Milchkühe, 110 Zuchtsauen, 110 Mastschweine sowie 40 und 34 Jungtiere (bis 1 Jahr, 1-2 Jahre) und als Ziel 0 Milchkühe, 0 Zuchtsauen und 1.020 Mastschweine (320 Vormastplätze, 700 Endmastplätze; Betrieb Geruchsvieheinheiten (GV) = 137,6) angegeben. Als Betriebsnachfolger wurde Herr J. P. (Vertreter des Beigeladenen) benannt. Im Rahmen dieses – nicht streitgegenständlichen – Bauantrages wurde eine Immissionsschutz-Stellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission und Beurteilung der Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 2. März 2023 beigebracht. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der für den Außenbereich anzusetzende Immissionswert von bis zu 0,25 bzw. 25 % der Jahresstunden gegenüber den benachbarten Wohnhäusern eingehalten werde. Durch die geplanten Maßnahmen reduziere sich die Ammoniak-Stickstoffemission gegenüber der vorhandenen Situation deutlich (unter Berücksichtigung der TA Luft und dem Weißdruck der VDI 3894). Auf den näheren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 190 Beiakte A). Es fand eine Behördenbeteiligung statt und mit Schreiben vom 15. Mai 2023 wurden die Antragsteller und weitere Nachbarn an dem Verfahren beteiligt. Diese äußerten sich hinsichtlich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wegen der fehlerhaften Berücksichtigung der Wetterdaten Schleswig und der Vorbelastung sowie der bereits erfolgten Nutzungsaufnahme der Schweinevormast (auch in einem „offenen Auslauf“) negativ zu dem Vorhaben. Ihre Grundstücke lägen in einem Dorfgebiet, so dass diese Immissionsschutzwerte zu berücksichtigen seien. Frau P. wurde am 12. Juli 2023 die beantragte Baugenehmigung mit diversen Auflagen erteilt. Hiergegen legten die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch ein, den sie nach erfolgter Akteneinsicht begründeten. Das Verfahren ruht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die hier streitige Baugenehmigung vom 9. September 2024. Die Antragsteller zu 1) und 2) beauftragten die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. A. zur Auswirkung einer Umnutzung von Rinderhaltung zur Schweinemast am Standort P-Straße auf das Grundstück der Antragsteller A-Straße. Diese kam zu dem Ergebnis, dass aus gutachterlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine nach dem Prüfschema der TA Luft 2021 unzumutbare Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) gegeben sei. Auf den näheren Inhalt wird Bezug genommen (Kurzgutachten vom 17. Juli 2023, Bl. 299 Beiakte A). Aus einer ergänzenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 15. März 2024 (Bl. 245 Beiakte A) ergibt sich u.a., dass die Übertragbarkeit der umliegenden Wetterstationen in Form einer qualifizierten Prüfung (QPR) der Firma yyy GmbH, Privates Institut für Analytik aus Frankenfeld geprüft worden sei und das anliegende Gutachten die Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station Schleswig auf den Standort in A-Stadt bestätigte (Gutachten vom 4. März 2024, Bl. 252 Beiakte A). Auch die Annahme einer Rauigkeitslänge von 0,20 wurde darin näher erläutert und bestätigt. Gegenüber dem geplanten Vorhaben bestünden daher auch weiterhin hinsichtlich der Geruchsimmissionen nach der TA Luft keine Bedenken. Die Sachverständige Dr. D. H. nahm mit Kurzbericht vom 21. Juni 2024 (Bl. 299 Beiakte A) im Auftrag des Betriebsnachfolgers Herr P. ergänzend Stellung. Danach betrage die Gesamtzusatzbelastung der Schweinehaltung (Planzustand, Endausbaustufe) im Planzustand im Maximum am nächstgelegenen Wohnhaus 0,37 und überschreite den im Regelfall im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,20. Die Differenz von Plan- und Istzustand zeige, dass die durch das Vorhaben verursachte Änderung – auch ohne Berücksichtigung des Faktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz – an allen umliegenden nichtbetrieblichen Wohnhäusern negativ sei, somit eine Verbesserung bewirke. Es folgte ein weiterer Kurzbericht von Dr. A. im Auftrag von Herr P. vom 8. August 2024 (Bl. 361 Beiakte A). Danach betrage die Gesamtzusatzbelastung der Schweinehaltung (Planzustand, Endausbaustufe) im Planzustand im Maximum am nächstgelegenen Wohnhaus 0,36 und überschreite den im Regelfall im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,20. Die Differenz von Plan- und Istzustand zeige, dass die durch das Vorhaben verursachte Änderung – auch ohne Berücksichtigung des Faktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz – an allen umliegenden nichtbetrieblichen Wohnhäusern negativ sei, somit eine Verbesserung bewirke. Dieses betreffe Anwohner nördlich der Straße xxx. Südlich der Straße xxx steige die Wahrnehmungshäufigkeit um bis zu 5 % der Jahresstunden (0,05) an. In Beurteilungsflächen, in denen sich Wohnhäuser befänden und in denen die Wahrnehmungshäufigkeit ansteige, liege die Gesamtbelastung unter dem Immissionswert von 0,20. Von einem Anstieg der Wahrnehmungshäufigkeiten seien allerdings nur Beurteilungsflächen mit Immissionsaufpunkten betroffen, in denen die Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,20 nicht überschreite. Den Widerspruchsführern (Antragsteller zu 1) und 2)) wurde jeweils zu den Kurzberichten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beigeladene („A. Hof“) stellte unter dem 27. März 2024 einen Bauantrag auf Genehmigung eines Neubaus eines Bio-Schweinemaststalls an das vorhandene Stallgebäude (Außenklimastall = Offenfrontstall mit Auslauf), den Neubau einer Mistplatte und den Umbau des vorhandenen Schweinemaststalls auf den Flurstücken 67 und 15/3 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO (092 005 4/9). Der Antrag umfasst eine Vormast mit insgesamt 320 Tieren und eine Endmast mit insgesamt 610 Tieren. Die offene Bauweise ist der Wohnbebauung zugewandt. Nach Behördenbeteiligung wurde dem Beigeladenen am 9. September 2024 die hier streitgegenständliche Baugenehmigung unter Auflagen entsprechend der behördlichen Stellungnahmen erteilt. Die Antragsteller (und weitere Nachbarn) wurden mit Bescheid vom selben Tag hierüber in Kenntnis gesetzt. Diese erhoben im Zeitraum zwischen dem 17. September 2024 und 6. Oktober 2024 jeweils fristwahrend Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragten zudem Akteneinsicht, die ihnen am 17. Oktober 2024 gewährt wurde. Die Antragsteller haben am 28. Oktober 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, der sich allein gegen die Baugenehmigung vom 9. September 2024 richtet. Zur Begründung führen sie aus, dass die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Der Antragsgegner gehe ausweislich der Baugenehmigung fälschlicherweise davon aus, dass die betroffenen Wohngebäude der Antragsteller im Außenbereich lägen. Es handele sich jedoch um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB, der nach seiner Eigenart einem Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO entspreche. Für Dorfgebiete i. S. d. § 5 BauNVO werde gemeinhin ein Immissionswert von 0,15 angewandt. Dieser Grenzwert werde bei allen Wohnhäusern der hiesigen Antragsteller überschritten. Aber auch der Immissionswert von bis zu 0,25 im Außenbereich werde jedenfalls hinsichtlich einiger Antragsteller deutlich überschritten. Der Antragsgegner gehe fälschlich aufgrund der vorliegenden Gutachten von einer Verbesserungsgenehmigung aus. Die den Gutachten zugrundeliegenden Annahmen seien jedoch sowohl hinsichtlich des Ausgangszustands als auch hinsichtlich des Planzustands unzutreffend: Der Ausgangszustand sei fehlerhaft, weil wegen der Aufgabe der Rinderhaltung 2021 der Bestandsschutz entfallen sei. Gleiches gelte für den Kälberstall. Bei der Festmistplatte stelle sich die Frage, ob diese an der berücksichtigten Stelle genehmigt worden sei; dies gäben die eingereichten Genehmigungsunterlagen nicht her. Die Silageplatte werde bereits seit 2021 nicht mehr für die Silagelagerung genutzt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung beider Silageflächen mit einem Zeitanteil von 100 % nicht sachgerecht, da es nicht der landwirtschaftlichen Praxis entspreche, dass beide Maisgrassilagen gleichzeitig im Anschnitt seien. Der Planzustand sei ebenfalls fehlerhaft. Als künftige Immissionsquellen seien der Schweinevormaststall nebst Auslauf, der Schweineendmaststall nebst Auslauf, die Festmistlagerung, der Güllebehälter und die auf dem Hof praktizierte Pferdehaltung zu berücksichtigen. Ausweislich der Bauzeichnungen verfüge der Schweinevormaststall über keine bauliche Trennung der Gebäudehälften. Die Berücksichtigung der westlichen Gebäudehälfte widerspreche diesen Ausführungen. Die Auslaufflächen seien im Rahmen des Kurzberichts mit 30 % der Stallimmissionen berechnet worden. Dies sei nicht sachgerecht. Strömungsquellen, Volumenquellen und Quellenhöhen seien anders zu berücksichtigen. Die Ausbreitungsberechnungen seien falsch. Im Rahmen der Immissionsberechnungen werde von einer Festmistlagerung in einer Größe von 10 m x 15 m ausgegangen. Ausweislich der Antragsunterlagen (Flächenberechnung) sei jedoch der Bau einer Lagerfläche mit den Innenmaßen von 9,6 m x 9,6 m geplant. Die damit verbundene verminderte Lagerkapazität sei für die Haltung von 930 Mastschweinen bei einer nach den einschlägigen Vorschriften anzunehmenden Mindestlagerdauer von zwei Monaten nicht ausreichend. Die Angaben zum Durchmesser des Güllebehälters und zu dessen Volumen unterlägen stetigen Schwankungen und seien daher für die Antragsteller nicht nachzuvollziehen. Die Berücksichtigung des Güllebehälters als quadratische Volumenquelle führe unter Berücksichtigung des vorbezeichneten Maßes zu einer Unterschätzung der zu erwartenden Immissionen. Die Pferdehaltung sei bei der Berechnung der künftigen Immissionsbelastung zu berücksichtigen. Dies gelte auch in Bezug auf den anfallenden Festmist. Nach alledem sei das Gutachten keine geeignete Grundlage für die streitgegenständliche Baugenehmigung. Den Antragstellern sei es unter Berücksichtigung der offensichtlichen Fehler des Gutachtens nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Geruchsbelastung zutreffend berechnet worden sei, so dass aus diesem Grund die Baugenehmigung auch zu unbestimmt und damit zu Lasten der Nachbarn rechtswidrig sei. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass es zu einer rechnerischen Verbesserung der Geruchsimmissionen gegenüber der Vorbelastung im Hinblick auf die relativen Geruchsstundenhäufigkeiten komme, wäre zusätzlich eine Intensitätsbetrachtung erforderlich gewesen. Das Gebot der Rücksichtnahme gebiete, dass die Grundsätze der Verbesserungsgenehmigung nicht ohne nähere Prüfung angewendet werden dürften. Diejenigen Betroffenen, die selbst keine Emissionen hervorrufen würden, seien besonders schutzwürdig. In den bisherigen Ausbreitungsberechnungen sei dem Einfluss der Wohnbebauung auf die Windrichtungsverteilung und -geschwindigkeit mangels entsprechender Modellierung der Gebäude nicht in hinreichender Weise Rechnung getragen worden, insbesondere sei das Karree aus Wohnbebauung, Stall und Wald zu beachten. In dem Gutachten fehlten Angaben zur prozentualen Windrichtungsverteilung im Gebiet der Ersatzanemometerposition. Das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar und führe ebenfalls zu einer das Rücksichtnahmegebot verletzenden Unbestimmtheit der auf diesem Gutachten beruhenden Ausbreitungsberechnung. Jedenfalls seien im Rahmen einer Verbesserungsgenehmigung aber zwingend diejenigen Maßnahmen zu beachten, die Stand der Technik seien. Bereits aus den Antragsunterlagen ergebe sich jedoch, dass das Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche, da der Bau des Offenfrontstalls vorliegend parallel zur Hauptwindrichtung West beabsichtigt sei, der Stand der Technik jedoch ausschließlich eine Ausrichtung des Stallgebäudes mit der Firstachse quer zur vorherrschenden Windrichtung vorsehe. Ihre geäußerten Bedenken im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der zu erwartenden Belastungen durch Staub, Lärm und Bioaerosole seien unbeachtet geblieben, entsprechende Immissionsgutachten seien nicht eingeholt worden. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, mit welchen Lärmbelästigungen zu rechnen sei. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Drittwidersprüche vom 17. September 2024 und 30. September 2024 gegen die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung (Az: 092 005 4/9) vom 9. September 2024 anzuordnen und 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die weitere Ausführung der bereits begonnenen Bauarbeiten durch Erlass einer Stilllegungsverfügung zu untersagen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er habe zu Recht bei der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens dessen Lage im Außenbereich zugrunde gelegt. Sowohl Ausgangslage als auch der Planungszustand seien in den Stellungnahmen der LWK und Dr. A. zutreffend berücksichtigt worden. Es greife hier der Bestandsschutz, sowohl hinsichtlich des ehemaligen, 1991 errichteten Rinderstalls als auch hinsichtlich des Kälberstalls. Auf dem Betrieb des Beigeladenen werde seit jeher Großvieh auf Festmist gehalten, demzufolge verfüge der Betrieb über einen materiell legalen Dungplatz, der ausweislich der Genehmigungsunterlagen aus 1980 mit einer Größe von zwischen 250 m² und 140 m² als vorhanden bezeichnet worden sei und sich nordöstlich an das alte Bestandsgebäude angeschlossen habe. Entsprechendes gelte für die Silageplatten. Bei ihnen handele es sich um verfahrensfreie bauliche Anlagen zur Lagerung von Futtermitteln für die Rinderhaltung und sei daher mit zu berücksichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen Inhaltsstoffe sei es üblich, Gras- und Maissilage zeitgleich anzuschneiden, so dass zwei Anschnittflächen vorhanden seien. Die auf dem Hof des Beigeladenen praktizierte Pferdehaltung sei zum einen deshalb nicht zu berücksichtigen, da von ihr aufgrund der ganzjährigen Weidehaltung keine relevanten Emissionen ausgingen. Zum anderen sei die Pferdehaltung nicht Gegenstand des vorliegenden Baugenehmigungsverfahrens und die Pferdehaltung solle aufgegeben werden. Einwände der Antragsteller bzgl. der Schweinemastställe hinsichtlich der Volumenquelle, der Quellenhöhe, der vermeintlichen Vernachlässigung erhöhter Emissionen beim Vorgang des Entmistens und der Bewertung der Auslaufflächen seien nicht nachvollziehbar. Sowohl das Kurzgutachten vom 8. August 2024 als auch die Landwirtschaftskammer (Stellungnahme 15. März 2024) gingen von einem Zuschlag von 30 % aus. Entgegen der Darstellung der Antragsteller lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der von den Antragstellern angeführte Festmistlagerkapazitätsbedarf von 170 m³ nicht erreicht würde bzw. fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Die geltend gemachte fehlerhafte Berücksichtigung des Güllebehälters sei nicht stichhaltig. Der Güllebehälter habe nach den Antragsunterlagen aus dem Jahr 1980 eine Nutzfläche von 228,47 m² und einen Durchmesser von 17,06 m. Die Annahmen der Frau Dr. A. im Kurzbericht vom 8. August 2024 entsprächen dem und seien daher zutreffend. Es läge kein Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG vor. Denn für die benachbarten Antragsteller – die das Genehmigungsverfahrens fortlaufend begleitet und im Zuge dessen bereits umfassend Einblick in die Planunterlagen erhalten und aufgrund ihrer geäußerten Bedenken weitere Untersuchungen zu möglichen Betroffenheiten veranlasst hätten – lasse sich Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung nach den oben genannten Maßstäben eindeutig erkennen sowie das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit ohne weiteres feststellen. Die Verbesserung betreffe die Grundstücke des Antragstellers zu 3) mit -0,06 und der Antragsteller zu 6) und 7) mit -0,05. Die vorhandene Immissionssituation werde jedenfalls nicht verschlechtert. Es liege zudem eine erhebliche landwirtschaftliche Vorprägung der betreffenden Grundstücke vor, die sich nach der Rechtsprechung ebenfalls auf deren Schutzanspruch auswirke. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entspreche das Vorhaben mit der genehmigten Firstrichtung dem Stand der Technik. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht den in der Antragsschrift herangezogenen Entscheidungen entnehmen, da diese sich im Ausgangspunkt mit nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen befasst hätten. Die neue TA Luft 2021 schreibe nunmehr den Stand der Technik ausdrücklich fest, wonach die baulichen und betrieblichen Anforderungen grundsätzlich mit den Erfordernissen einer tiergerechten Haltung abzuwägen seien, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen führe. In Bezug auf einen Biostall mit Auslauf – wie hier – müssten ganz andere Bewertungskriterien angesetzt werden, die neben einer optimalen Belüftung auch eine Rolle für die Stallausrichtung spielten. Laut BVT (Beste verfügbare Technik) sei die Ausrichtung des Stalls nach Hauptwindrichtung nur eine Empfehlung, die angewandt werden sollte, wenn es möglich sei. Ein Bezug zur Emissionsminderung bezüglich Ausrichtung des freibelüfteten Stalls finde sich in den BVT nicht. Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen seien gem. Nr. 1 Abs. 2 c) TA Lärm wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffimmissionen einzuhalten seien, dienten diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz der Vegetation und der Ökosysteme und damit dem öffentlichen Interesse, so dass sich ein Nachbar im Grundsatz nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift berufen könne. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Inhaltlich führt er aus, Frau Dr. A. habe in ihrem Gutachten vom 8. August 2024 angegeben, dass der Wald als Strömungshindernis ausmodelliert worden sei. Die Antragssteller kritisierten daher zu Unrecht, dass dies nicht geschehen sei. Die zu erwartenden Belastungen durch Staub, Lärm und Bioaerosole seien nicht unbeachtet geblieben, da die entsprechenden technischen Anleitungen landwirtschaftliche Ursprünge nicht beachteten. Die Aussage, dass der Kälberstall schon längere Zeit (seit 2019) als Werkstatt genutzt werde, sei so nicht korrekt. Der Hauptgebäudeteil sei weiterhin als Kälberstall genutzt worden. Entgegen der Behauptung der Antragsteller bilde der Ortsteil Groß A-Stadt den Schwerpunkt der Gemeinde. Sofern davon ausgegangen werde, dass das Milchvieh 2021 abgeschafft worden sei, seien nachweislich aber bis 2023 Rinder auf dem Betrieb gewesen. Die angesprochenen Silagen, welche hier als Mischsilage bezeichnet würden, entsprächen nicht der gängigen Praxis. Sie würden getrennt gelagert, um die Inhaltsstoffe genau beproben zu können, diese würden dann homogen verfüttert. Soweit die Mistplatte kritisiert werde, sei anzumerken, dass der Mist kegelförmig gelagert werde, so dass die Mistplatte mehr Lagerkapazität als fälschlicherweise angenommen habe. Die Pferdehaltung werde aktuell abgeschafft. Soweit als aktueller Stand der Technik die Dachfirstausrichtung quer zur Hauptwindrichtung genannt werde, ergebe sich, dass andere Berater jedoch die Ausrichtung des Auslaufes Richtung Süden zur besseren Strukturierung durch die Tiere empfehlen würden. Geräusche landwirtschaftlichen Ursprungs gehörten zum alltäglichen Arbeiten auf einem Hof und würden nicht in den gesetzlichen Ruhezeiten durchgeführt. Auch der Vorwurf, dass bisher keine emissionsmindernde Maßnahme ergriffen worden sei, sei insofern falsch, dass eine Schwimmdecke als Häckselstrom erstellt worden sei. II. Der Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Drittwidersprüche der Antragsteller vom 17. September 2024 und 30. September 2024 gegen die dem Beigeladenen für den Neubau eines Bio-Schweinemaststalls an das vorhandene Stallgebäude, den Neubau einer Mistplatte und den Umbau des vorhandenen Schweinemaststalls erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 9. September 2024 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a VwGO entfällt. Das ist der Fall, da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 B 10.23 – juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen (VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2024 – 8 B 23/24 –). Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 9. September 2024 ungeachtet der Widersprüche der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Die Baugenehmigung verstößt insbesondere nicht gegen das auch im Außenbereich geltende Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben ist im Außenbereich nur dann zulässig, wenn es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Dies ist eine gesetzliche Ausformung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 – juris Rn. 13). Gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der in den Nummern 1-9 aufgezählten Zwecke dient. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB, da sich das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich befindet. Zum Außenbereich gem. § 35 BauGB gehören alle Bereiche, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB). Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht für das Vorhabengrundstück unstreitig nicht. Das Vorhaben befindet sich auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1993 – 1 L 252/91 – juris Rn. 47; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – Söfker/Hellriegel, BauGB § 34, 154. EL April 2024, Rn. 14 m.w.N). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene, optisch wahrnehmbare Bebauung, die ein gewisses Gewicht haben muss, so dass sie geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so dass hierzu grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 – juris Rn. 5 f.). Dieses Gewicht der vorhandenen Bebauung für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9). An dem für einen Ortsteil erforderlichen gewissen Gewicht einer vorhandenen Streubebauung kann es u. a. fehlen, wenn in der näheren Umgebung deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind bzw. die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurückbleibt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.; Stüer, in: ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 2718). Gegen eine organische Siedlungsstruktur können zudem fehlende Infrastruktureinrichtungen sprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –juris Rn. 2). Hintergrund des Kriteriums der organischen Siedlungsstruktur ist die Frage, ob sich dem Gebäudebestand ein Rahmen für die künftige Entwicklung entnehmen lässt. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Abzugrenzen ist der Ortsteil von dem Gegenbegriff der Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist im Gegensatz zum Ortsteil eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 4 BN 1.15 – juris Rn. 9). Danach stellt sich die Bebauung, bestehend aus sieben Wohnhäusern und dem streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich Wohnhaus) an der Straße xxx nicht als ein Ortsteil dar. Bei der Beurteilung kommt es, wovon die Beteiligten augenscheinlich auch ausgehen, auf die Situation nach 2013 an, also nach Zusammenschluss der Gemeinden A., A. und A-Stadt zur Gemeinde A.. Ob die Gebäude um die Straße xxx vor diesem Zusammenschluss einen eigenständigen – von den Antragstellern angenommenen – Ortsteil „Klein-A-Stadt“ der Gemeinde A-Stadt bildeten, ist unerheblich. Die Neugliederung führt insofern zu einer neuen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 13). Das Gemeindegebiet ist geprägt auf der einen Seite durch die Zentren der ehemaligen Gemeinden A. und A. mit jeweils einer Vielzahl von Gebäuden unterschiedlichster Nutzungen einschließlich Infrastruktureinrichtungen und auf der anderen Seite kleineren Ansammlungen mehrerer Wohnhäuser und landwirtschaftlich genutzter Gebäude, wie zum Beispiel das ehemalige Zentrum der Gemeinde A-Stadt um die Dorf- und A.-straße oder das Gebiet um die Dorfstraße im Raum A.. Daneben erfährt das Gemeindegebiet eine starke Prägung durch eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Höfen, in deren näherer Umgebung einzelne Wohnhäuser angesiedelt sind. Der an der Straße xxx befindlichen Bebauung mit lediglich acht Wohnhäusern in Verbindung mit dem Hof des Beigeladenen kommt insbesondere im Verhältnis zu den Ortsteilen A., A., aber auch zu den Bebauungen in A-Stadt und A. (mit jeweils mehr als 20 Gebäuden) kein eigenständiges Gewicht zu, das sie als Ortsteil qualifizieren würde. Dem steht entgegen, dass die Anzahl der (Wohn-)Gebäude gegenüber den zuvor erwähnten Bebauungskomplexen und Siedlungsschwerpunkten in A. und A. wesentlich geringer ist. „Klein-A-Stadt“ verfügt zudem über keinerlei Infrastruktureinrichtungen. Darüber hinaus handelt es sich bei „Klein-A-Stadt“ lediglich um einen von der A.-straße (L x) abgehenden Siedlungsteil der Straße xxx mit einer Länge von gut 100 m, die ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und im Westen sowie Süd-Osten von Waldflächen und im Übrigen von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben sowie im Süden von der Hauptstraße begrenzt ist. Eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist dort nicht erkennbar. Der Gebäudeansammlung kommt mithin nicht das notwendige Gewicht nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Gemeinde Mittelangeln zu, so dass es sich bei dieser bloßen Ansammlung von (wenigen) Gebäuden um eine Splittersiedlung handelt. Das Vorhaben verstößt nach der summarischen Prüfung nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 – juris Rn. 4). Gem. § 3 Abs. 2, Abs. 4 BImSchG zählen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere Luftverunreinigungen, die als Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch u. a. Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Geruchsimmissionen die hier maßgebliche Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18. August 2021 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). In diese TA Luft 2021 sind nunmehr wesentliche Teile der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) aufgenommen worden, Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. c), Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft i. V. m. Anhang 7 „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“ TA Luft (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 – 7 B 5.23 – juris Rn. 19). Die TA Luft ist als normkonkretisierende Vorschrift auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 – juris Rn. 9). Diese führt in Anhang 7 Nummer 1 Abs. 4 an, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmission in diesem Anhang in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt werden. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte Vorbelastung berücksichtigen. Der Immissionswert drückt die Wahrnehmbarkeit der Gerüche oberhalb einer bestimmten Intensität – Erkennungsschwelle – in Prozent der Jahresstunden aus (Anhang 7 Nummer 4.1 TA Luft). Die Geruchsqualität (Tierhaltungsanlagen; vgl. Nummer 4.6 dieses Anhangs) und die Hedonik (Industrieanlagen; vgl. Nummer 5 dieses Anhangs) können dabei ergänzend durch Gewichtungsfaktoren berücksichtigt werden. Anhang 7 Nummer 3.1 Abs. 3 TA Luft sieht vor, dass es bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich ist, Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen. Aus Tabelle 24 des Anhangs 7 Nummer 4.6 TA Luft ergeben sich die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren, die bei Mastschweinen und Sauen bis zu einer Tierplatzzahl von 5.000 Tieren einen Faktor von 0,75 vorsieht sowie für Milchkühe mit Jungtieren und Mastbullen einschließlich Kälbermast 0,5. Für andere, nicht ausdrücklich genannte Geruchsarten ist der Faktor 0,1 anzuwenden. Für eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der von dem angegriffenen Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionsbelastung sind nach der summarischen Prüfung für die erkennende Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Welche Anforderung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Sonstige, nicht privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich – wie vorliegend – sind gegenüber Geruchsimmissionen aus Tierhaltungen privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet (OVG Schleswig, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 1 LB 6/10 – juris Rn. 23; OVG Münster, Urteil vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE – juris Rn. 126). Den Antragstellern ist danach bereits im Grundsatz nicht zu folgen, dass ihnen aufgrund der fehlenden eigenen Emissionen ein höherer Schutzstatus zukomme. Maßgeblich für die Beurteilung sind vorliegend die für das Gericht nachvollziehbaren immissionsschutzfachlichen Beurteilungen sowohl der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein – LWK – (Immissionsschutz-Stellungnahme vom 2. März 2023 bzw. 15. März 2024 [Bl. 246 Beiakte A]) als auch der Sachverständigen Frau Dr. A. − öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen – (Kurzberichte vom 17. Juli 2023, 21. Juni 2024 und 8. August 2024). Diese berücksichtigen die zuvor aufgeführten Immissionswerte im Außenbereich bis 0,25 und die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren (Schweinemast 0,75) der TA Luft 2021. Für den geplanten Außenklimastall mit Auslauf wurde von beiden Gutachtern ein weiterer Zuschlag von 30 % angesetzt. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass gegenüber dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Geruchsimmissionen nach der TA Luft 2021 auf den Grundstücken der Antragsteller keine Bedenken (LWK) bzw. keine Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchsbelastungen am Grundstück der Auftraggeber (Antragsteller zu 1) und 2)) bestehen (Kurzgutachten Dr. H. vom 17. Juli 2023) bzw. die Differenz von Plan- und Istzustand belegt, dass die durch das Vorhaben verursachte Änderung – auch ohne Berücksichtigung des Faktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz – an allen umliegenden nichtbetrieblichen Wohnhäusern negativ ist, somit eine Verbesserung bewirkt (Kurzgutachten Dr. A. vom 21. Juni 2024) bzw. die Differenz von Plan- und Istzustand belegt, dass die durch das Vorhaben verursachte Änderung – auch ohne Berücksichtigung des Faktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz – im Bereich derjenigen Wohnhäuser im Umfeld negativ ist, an denen die Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,20, der im Regelfall im Außenbereich anzuwenden ist, überschreitet, so dass in den im Ausgangszustand hoch belasteten Bereichen eine Verbesserung eintritt. Dieses betrifft Anwohner nördlich der Straße xxx. Südlich der Straße xxx steigt durch das Vorhaben die Wahrnehmungshäufigkeit für Gerüche in Teilbereichen an. Von einem Anstieg der Wahrnehmungshäufigkeiten sind allerdings nur Beurteilungsflächen mit Immissionsaufpunkten betroffen, in denen die Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,20 nicht überschreitet (Kurzgutachten Dr. A. vom 8. August 2024). Dabei geht die Landwirtschaftskammer als Geruchsquellen (Planzustand) von 700 Endmastschweinen, 320 Vormastschweinen, einem vorhandenen Güllehälter (Schweinegülle) mit einem Durchmesser von 16 m und einer geplanten überdachten Festmistplatte von 5 m x 15 m aus, woraus sich an den Wohnhäusern der Antragsteller zu 1) und 2) ein Rechenwert von 10,1 % (BUP 2), bei dem Antragsteller zu 3) ein Rechenwert von 23,2 % (BUP 3), bei den Antragstellern zu 4) und 5) ein Rechenwert von 12,1 % (BUP 6) und bei den Antragstellern zu 6) und 7) ein Rechenwert von 22,1 % (BUP 4) ergibt. Danach wird der im Außenbereich anzusetzende Immissionswert von 0,25 eingehalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Werte aufgrund der angenommenen Tieranzahl von 700 Mastschweinen, anstatt nunmehr nur noch beantragten 610 Endmastschweinen, geringer ausfallen dürften. Die Sachverständige Dr. A. (1. Kurzbericht vom 17. Juli 2023) kommt unter der Annahme von einem Planzustand von ebenfalls 700 Endmastschweinen, 320 Vormastschweinen, einem vorhandenen Güllehälter (Schweinegülle) mit einem Durchmesser von 16 m und einer geplanten überdachten Festmistplatte mit einer Größe von 15 m x 10 m zu Rechenwerten von 16 % (Antragsteller zu 1) und 2)), 36 % (Antragsteller zu 3), 18 % (Antragsteller zu 4) und 5)) und 31 % (Antragsteller zu 6) und 7)). Danach werden die Immissionswerte im Außenbereich bei den Antragstellern zu 3), 6) und 7) überschritten. Auch in dem 2. Kurzbericht vom 21. Juni 2024 kommt sie nach Reduzierung der Endmastschweine von 700 auf 640 und einem vergrößerten Güllebehälter von 17 m Durchmesser zu Rechenwerten von 17 % (Antragsteller zu 1) und 2)), 37 % (Antragsteller zu 3), 18 % (Antragsteller zu 4) und 5)) und 32 % (Antragsteller zu 6) und 7)). Hier werden die Immissionswerte im Außenbereich bei den Antragstellern zu 3), 6) und 7) ebenfalls überschritten. Die Sachverständige kommt in ihrem 3. Kurzgutachten vom 8. August 2024 unter der Annahme einer weiteren Reduzierung der Endmastschweine auf 610 zu Rechenwerten von 17 % (Antragsteller zu 1) und 2)), 36 % (Antragsteller zu 3), 18 % (Antragsteller zu 4) und 5)) und 32 % (Antragsteller zu 6) und 7)), so dass hier erneut die Immissionswerte im Außenbereich bei den Antragstellern zu 3), 6) und 7) überschritten werden. Insofern bestehen für das Gericht aufgrund dieser Ergebnisse, die sowohl bei höherer als auch bei geringerer Tieranzahl (700 bzw. 610 Endmast) bei den Antragstellern zu 1), 2), 4) und 5) (A-Straße und 7) allesamt zur Unterschreitung der Außenbereichsimmissionswerte kommen, keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ihnen gegenüber. Soweit die Antragsteller gegen die Gutachten (Planzustand) einwenden, dass die Wetterdaten der Wetterstation Schleswig nicht anwendbar seien und deshalb die Ergebnisse nicht anwendbar, ergibt sich für das Gericht aus dem ausführlichen Gutachten der yyy GmbH vom 4. März 2024 – welches den Beteiligten bekannt ist –, dass diese Daten bezogen auf „Klein-A-Stadt“ zutreffend berücksichtigt wurden. Das 38 Seiten umfassende Gutachten kommt zu dem Ergebnis (Seite 35), dass von den untersuchten Stationen die Station Schleswig die beste Eignung zur Übertragung auf die Ersatzanemometerposition ergebe. Die Daten dieser Station seien für eine Ausbreitungsrechnung am betrachteten Standort verwendbar. Auch die bemängelte Rauhigkeitslänge von 0,20 (Anhang 2 Nummer 6 TA Luft = Beschreibung der Bodenrauigkeit eines Geländes) anstelle von 0,50 wegen des umliegenden Waldes führt nicht dazu, die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahmen in Frage zu stellen. Zum einen ist Dr. A. in ihren Kurzberichten von einer ebensolchen Rauhigkeitslänge von 0,50 ausgegangen. Zum anderen hat die LWK in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2024 überzeugend dargelegt, weshalb vorliegend von einer Rauhigkeitslänge von 0,20 – auch unter Berücksichtigung des umliegenden Waldes – auszugehen ist. Darin wird ausgeführt, dass sowohl die Berechnung des Programms AUSTAL View als auch eine eigene Kontrollrechnung eine Rauigkeitslänge von 0,20 ergeben hätten; diese lägen damit aufgrund der kleinteiligeren Berechnung eine Klasse über der in der QPR dargestellten großflächigeren Beurteilung der Rauigkeitslänge von 0,10. Würde man trotzdem eine andere Klasse (z. B. 0,50 oder 0,10) ansetzen, wirke sich das jedoch sowohl auf die Berechnung der Ausgangssituation als auch auf die Berechnung der Zielsituation aus, so dass das keine Auswirkungen auf die Verbesserung der Immissionssituation an den umliegenden Wohnhäusern habe. Dies ist plausibel. Ebenso wenig können die Antragsteller damit gehört werden, dass der geplante Außenklimastall (Offenstall mit Auslauf) nicht ausreichend in die Berechnung eingeflossen sei. Denn sowohl die LWK als auch Dr. A haben in ihren Begutachtungen wegen dieses Umstandes – wie oben dargestellt – einen Zuschlag von 30 % der Emissionen angesetzt. Wieso dies nicht sachgerecht sein soll, führen die Antragsteller nicht näher aus, sondern behaupten dies lediglich. Auch die Einwände im Hinblick auf den (nicht) ausreichenden Festmistkapazitätsbedarf mit einer Fläche von 9,6 m x 9,6 m (Innenmaß) für die Tieranzahl (einschließlich Pferde) gehen vorliegend ins Leere. Denn maßgeblich im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose ist nicht, ob die Kapazität für die 930 Tiere ausreichend ist, sondern, ob die beantragte Fläche im Rahmen der Berechnung zutreffend berücksichtigt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beigeladenen hat ausweislich dem Rechnungsblatt nach DIN 277 zum Brutto-Rauminhalt und der Grundfläche der Mistplatte (Bl. 600, Beiakte B) eine Bruttofläche von 10 m x 10 m = 100 m² (Netto 9,4 m x 9,4 m = 88,36 m²) angegeben. Zwar geht die Berechnung der LWK nur von einer Fläche von 75 m² aus (5 m x 15 m). Frau Dr. H. hat hingegen eine größere Festmistplatte von 15 m x 10 m = 150 m² berücksichtigt, was gerade den Antragstellern entgegenkommt. Gleiches gilt im Hinblick auf den gerügten Güllebehälter mit „schwankenden“ Volumina. Hier sind die Gutachter bei ihrer Berechnung von einem Durchmesser von 16 m bzw. 17 m ausgegangen. Der Güllebehälter wurde mit Baugenehmigung vom 25. Juli 1980 mit einer Nutzfläche von 8,78² x 3,14 m = 228,47 m² und einem Durchmesser von 17,6 m genehmigt, wovon die Kurzgutachten Dr. A. vom 21. Juni 2024 und 8. August 2024 ausgehen. Sie hat bei der Ausdehnung dieser Volumenquelle ein Maß von 15 m x 15 m (= 225 m²) angenommen, was danach zutreffend ist. Die Annahme der Antragsteller, dass bei der Berücksichtigung einer quadratischen Quelle die zu erwartenden Immissionen unterschätzt würden, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Ergebnisrelevanz ist nicht vorgetragen. Das Gericht folgt zudem nicht der Annahme der Antragsteller, dass bei dem Planzustand die Fjordpferde zu berücksichtigen gewesen wären. Wie der Beigeladene ausgeführt hat, wird die Pferdehaltung eingestellt. Im Übrigen handelt es sich bei der Haltung von ca. 10 Fjordpferden um eine bloße Hobbyhaltung, von der wegen der ganzjährigen Weidehaltung zudem keine nennenswerten Emissionen ausgehen, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der LWK vom 15. März 2024 ergibt. Bereits deshalb – und auch aus den zuvor stehenden Gründen – sind sie nicht bei der Festmistberechnung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einwände der Antragsteller zu den von den Gutachtern verarbeiteten Berechnungsparametern betreffend die Schweineställe (Volumenquelle, Quellenhöhe, Entmistungsvorgang) ist lediglich anzumerken, dass diese keine Ergebnisrelevanz aufweisen, sondern sich für das Gericht bisher als reine Vermutungen darstellen. Insofern wird hier dem durch die Gutachten dokumentierten Sachverstand gefolgt. Soweit an den Wohngebäuden der Antragsteller zu 3), 6) und 7) (E-Straße und 8) die Grenzwerte für den Außenbereich von 0,20 bzw. 0,25 überschritten werden, liegen nach den gutachterlichen Stellungnahmen die Voraussetzungen für eine Verbesserungsgenehmigung vor, die auch der Antragsgegner angenommen hat, so dass das Vorhaben des Beigeladenen auch gegenüber diesen Antragstellern nicht rücksichtslos ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige – Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch Einzug in die TA Luft 2021 gefunden, als es in Anhang 7 Nummer 3.3 heißt: „Für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist auch eine negative Zusatzbelastung bei übermäßiger Kumulation irrelevant, sofern die Anforderungen des § 22 Absatz 1 BImSchG eingehalten werden.“ Wo genau die Unzumutbarkeit einer Geruchsbelästigung in eine Gesundheitsgefährdung umschlägt, ist bislang nicht einmal in Ansätzen geklärt (vgl. zu möglicherweise gleichzeitig auftretenden Aerosol- und Keimbelastungen z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – juris; OVG Lüneburg, Beschuss vom 13. März 2012 – 12 ME 270/11 – juris). Die genannte Schwelle liegt jedenfalls sehr deutlich über den gebietsorientierten Zumutbarkeitswerten, also etwa dem nach der Geruchsimmissions-Richtlinie maßgeblichen Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden im Dorfgebiet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 – 1 LB 45/08 – juris Rn. 67). Jedenfalls bei landwirtschaftlichem Wohnen im Außenbereich ist auch bei 50 % der Jahresgeruchsstunden nicht einmal die Zumutbarkeitsschwelle erreicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 – juris Rn. 12; Urteil vom 12. August 2008 – 10 A 1666/05 – juris Rn. 19; OVG Lüneburg Urteil vom 25. Juli 2002 – 1 LB 980/01 – juris Rn. 24), erst recht also nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2012 – 1 LC 130/09 – juris Rn. 65). Soweit bei dem Antragsteller zu 3) ein maximaler Immissionswert von 37 % und bei den Antragstellern zu 6) und 7) ein solcher von 32 % errechnet wurde, liegen diese unterhalb der in der Rechtsprechung angenommenen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Das Vorhaben entspricht zudem den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es liegt unstreitig bei 320 Tieren Vormast und 610 Tieren Endmast ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 22 Abs. 1 BImSchG vor (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m. Nummer 7.1.7. Anhang 4 der 4. BImSchV). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, d. h. Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dass die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Die genannten Werte liegen unter den im Ausgangszustand anzunehmenden Immissionswerten und sind somit „verbessernd“, zumindest nicht „verschlechternd“. Die LWK ist bei der von ihr angenommenen Ausgangsbelastung bei dem Wohnhaus des Antragstellers zu 3) zu einem Wert von 36,2 % (Planzustand = 23,2 %, siehe oben) gelangt und bei den Antragstellern zu 6) und 7) zu einem Wert von 33,0 % (Planzustand 22,1 %, siehe oben) und damit zu einer erheblichen Verringerung der bei diesen Antragstellern ankommenden Immissionen durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen. Das Gutachten legt als Bestand 34 Tiere Jungviehstall, 91 Tiere Kuhstall, 40 Tiere Kälberstall, 75 Sauen mit 25 Abferkelbuchten, und 110 Ferkel sowie einen Güllebehälter mit einem Durchmesser von 16 m, eine Festmistplatte mit 15 m x 7,5 m, Silage 1 mit 10 m x 2,5 m und Silage 2 mit 10 m x 2,5 m zugrunde. Die Gutachterin Dr. A. kommt an diesen beiden Standorten zu einer Differenz zwischen Planzustand und genehmigten Zustand bei dem Antragsteller zu 3) von +0,04 (Kurzgutachten 17. Juli 2023) bzw. von -0,10 (Kurzgutachten 21. Juni 2024) bzw. von -0,06 (Kurzgutachten 8. August 2024). Bei den Antragstellern zu 6) und 7) kommt sie zu den Differenzergebnissen von -0,03/0,00 (Kurzgutachten 17. Juli 2023) bzw. von -0,10 (Kurzgutachten 21. Juni 2024) bzw. von -0,06 (Kurzgutachten 8. August 2024). Daraus ergibt sich ebenfalls eine Verbesserung für diese Antragsteller. Zwischen den drei Kurzberichten bestehen folgende Unterschiede im Hinblick auf die zu betrachtende Ausgangslage: Das 1. Kurzgutachten vom 17. Juli 2023 legt als Bestand 34 Tiere Jungviehstall, 91 Tiere Kuhstall und 40 Tiere Kälberstall sowie einen Güllebehälter mit einem Durchmesser von 16 m, eine Festmistplatte mit 20 m x 6,6 m, Silage 1 mit 10 m x 2,5 m und Silage 2 mit 10 m x 2,5 m zugrunde. Die früher betriebene Schweinehaltung wird nicht berücksichtigt. Das 2. Kurzgutachten vom 21. Juni 2024 legt denselben Tierbestand zugrunde zuzüglich 110 Tiere Schweinestall sowie einen Güllebehälter Ø 17 m, eine Festmistplatte mit 19,5 m x 7 m, Silage 1 mit 9 m x 2,5 m und Silage 2 wie bisher zugrunde. Das 3. Kurzgutachten vom 8. August 2024 legt denselben Tierbestand zugrunde, diesmal wieder ohne Schweinestall, sowie die identischen Flächenquellen wie im 2. Kurzbericht. Somit unterscheiden sich die beiden letztgenannten Kurzgutachten allein in den 110 Tieren im bisherigen Schweinestall (einschließlich Lagerung Schweinefestmist). Beide Gutachten kommen jedoch an beiden Immissionsorten E-Straße und 8 zu einem „verbessernden“ Ergebnis, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bestandsschutz der bisherigen Schweinehaltung erloschen ist oder nicht. Das Ergebnis ist für die Kammer auch plausibel, da sich bei der Planung emissionsmindernd auswirkt, dass die Festmistlagerung nunmehr überdacht und dreiseitig geschlossen ausgeführt werden soll und aufgrund der Vorgaben der Biohaltung bezüglich des Immissionsschutzes das Flächenangebot ausreichend groß ist (Auslauf), dass die Tiere die zur Verfügung stehende Stallfläche in unterschiedliche Funktionsbereiche unterteilen, so dass im Vergleich zu konventioneller Haltung geringere verschmutzte Oberflächen zu erwarten sind (vgl. Kurzgutachten Dr. A. vom 8. August 2024, Seite 15). Der planbefestigte Auslauf ist außerdem bodenbedeckend mit trockener und saugfähiger Einstreu auszustatten und muss mindestens zweimal pro Woche, bei witterungsbedingter Anfeuchtung ggf. bis zu einmal täglich entmistet werden (Auflage zur Baugenehmigung vom 9. September 2024). Auch die übrigen Daten der Ausgangssituation sind entgegen der Annahme der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die unstreitig genehmigten Rinderställe (bereits im Lageplan zur Baugenehmigung vom 25. Juli 1980 grün eingezeichnet enthalten; mit Baugenehmigung vom 26. Februar 1991 ein weiterer Liegenboxenlaufstall – Neubau – nordöstlich neben dem alten Schweinestall genehmigt; in der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2010 ein weiterer Jungviehstall nordöstlich des Neubaus 1991 sowie ein Anbau an den Neubau 1991 genehmigt) wurden zutreffend mit den Tierbeständen Rinderhaltung berücksichtigt. Die Bestandszahlen resultieren aus dem Bauantrag vom 3. März 2023, in dem 91 Milchkühe, 40 Kälber und 34 Tiere Jungvieh angegeben wurden. Diese wurden von den Antragstellern nicht bestritten. Sie führen allerdings an, dass der Rinder- und der Kälberstall nicht zu berücksichtigen seien, da das Milchvieh 2021 abgeschafft und für den Kälberstall im Bauantrag 2010 als „Leerstand nach Fertigstellung des Neubaus“ angegeben worden sei und damit der Bestandsschutz erloschen sei. Zudem sei der östliche Teil des Kälberstalls 2019 zu einer Werkstatt umgebaut worden. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Zum einen führt der Beigeladene dazu an, dass dies nicht zutreffend sei. Bis 2023 seien Rinder auf dem Betrieb gewesen und auch der Kälberstall sei im Hauptgebäudeteil so genutzt worden. Auch der Antragsgegner hat angegeben, dass bei Ortsterminen am 23. November 2022 und 23. Februar 2023 noch stattfindende Rinderhaltung vorgefunden worden sei. Gegenteilige Belege haben die Antragsteller nicht beigebracht, so dass die Kammer in dem summarischen Verfahren ihrer bloßen Behauptung keine Beachtung schenkt. Aber selbst eine kurzfristige Nutzungseinstellung durch den Beigeladenen würde vorliegend nicht zum Entfall des Bestandsschutzes führen. Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Nutzung der Bestandsschutz für sie endet (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 – 4 B 36.00 – juris Rn. 8). Bei der Frage, wann dies in zeitlicher Hinsicht anzunehmen ist, orientiert sich die Kammer an dem vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten Zeitmodell. Im ersten Jahr nach der Nutzungsaufgabe eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit ihrer Wiederaufnahme. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der Nutzung noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Nutzungsaufgabe noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 – 1 LB 164/13 – juris Rn. 34). Dies zugrunde gelegt, greift vorliegend die Regelvermutung für die Wiederaufnahme, die von den Antragstellern zum einen nicht entkräftet wurde und zum anderen die Ställe weiterhin in der Bausubstanz vorhandenen waren und bereits im März 2023 der Bauantrag zur Umnutzung gestellt wurde. Hieraus wird deutlich, dass der Beigeladene weiterhin in diesen eine immissionsträchtige landwirtschaftliche Tierhaltung beabsichtigte und nicht endgültig aufgeben wollte. Daran ändert auch nichts der in dem Bauantrag 2010 angegebene „Leerstand nach Fertigstellung Neubau“, da tatsächlich kein Nutzungsverzicht stattgefunden hat. Ebenso wenig ist die Festmistplatte, wie sie bei der Bestandsberechnung berücksichtigt wurde, zu beanstanden. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Ergebnisrelevanz der Einwand der Antragsteller hat „es stelle sich die Frage, ob diese an der berücksichtigten Stelle genehmigt sei“. Zuzugestehen ist, dass eine Lageveränderung der Platte in Richtung der Wohnbebauung der Antragsteller zu einer zusätzlichen Belastung führen könnte – oder aber auch nicht. Die Platte ist mit 15 m x 7,5 m = 112,50 m² (LWK) bzw. 19,5 m x 7 m = 136,5 m² (Dr. H.) sogar größer eingestellt worden, als mit 75 m², wie von den Antragstellern angegeben. Tatsächlich ergibt sich aus den Baugenehmigungen 1980 und 1991 eine Größe von ca. 140 m². Die Einwände der Antragsteller gegen die Silageplatten, dass diese nämlich seit 2021 nicht mehr als solche genutzt würden und nicht genehmigt seien sowie eine Berücksichtigung eines Zeitanteils von 100 % nicht sachgemäß sei, weil es nicht landwirtschaftlicher Praxis entspreche, beide Maisgrassilagen gleichzeitig im Anschnitt zu haben und es sich tatsächlich um Mischsilage handele, führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Zunächst handelt es sich nach den Angaben des Beigeladenen nicht um Mischsilage, sondern um eine getrennte Lagerung, um die Inhaltsstoffe genau beproben und sie dann homogen verfüttern zu können, wie es gängige Praxis sei. Bei den Silageplatten handelt es sich zudem um verfahrensfreie bauliche Anlagen zur Lagerung von Futtermitteln für die Rinderhaltung (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 e) LBO 2016 bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 6 e) LBO 2022/ 2024). Es handelt sich nicht um ein bautechnisch dem Hauptgebäude zuzurechnenden Gebäudebestandteil, so dass kein „einheitliches“ und damit genehmigungsbedürftiges Vorhaben vorliegt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2019 – 1 LB 6/15 – juris Rn. 47). Ihre Nutzung ist nach Angaben des Antragsgegners erst nach Einstellung der Rinderhaltung 2023 erfolgt, was für das Gericht plausibel ist. Aus den eingereichten Lichtbildern aus den Jahren 2010 und 2016 (Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz vom 13. November 2024) ist zudem erkennbar, dass beide Silagen tatsächlich zeitgleich angeschnitten sind und daher beide berücksichtigt werden konnten. Dr. A. hat ausweislich der Abbildungen 1 bzw. 2 in den Kurzberichten die fotografisch nachgewiesene Lage der Platten zutreffend berücksichtigt. Soweit die Antragsteller anführen, dass zu erwartende Belastungen durch Staub, Lärm und Bioaerosole unbeachtet geblieben, entsprechende Immissionsgutachten nicht eingeholt worden seien, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrages führen (im Sinne eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 BImSchG). Zunächst wurde dem Beigeladenen zur Auflage gemacht, dass der Betrieb so zu erfolgen hat, dass der Beurteilungspegel bei den nächstgelegenen Wohnhäusern von tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschritten werden darf (Anlage zur Baugenehmigung vom 9. September 2024: Aufgabenkatalog für Anlagen zum Halten von Schweinen und Rindern, Bl. 578 Beiakte B). Im Übrigen ist die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben des Beigeladenen hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht zwingend nach Maßgabe der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen. Im Gegenteil, die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 in der aktuellen Fassung vom 1. Juni 2017 nimmt nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus. Landwirtschaftliche Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (§ 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2019 – 1 MB 3/18 – juris Rn. 48 unter Verweis auf VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 23 ff.). Da Betriebe der Landwirtschaft nur im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind die dort von ihnen verursachten Immissionen unter dem Gesichtspunkt des „vorrangigen“ Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (z. B. Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2019 – 1 MB 3/18 – juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2004 – 25 B 98.3351 – juris Rn. 30; Urteil vom 30. September 2004 – 26 B 98.3323 – juris Rn. 20 f.). Zudem verringert sich nach der Immissionsschutzstellungnahme der LWK vom 2. März 2023 die Ammoniak-/Stickstoffimmission gegenüber der vorhandenen Situation deutlich (Seite 9 f.). Substantiierte Einwände hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben, sondern nur angeführt, dass diese von falschen Daten ausginge. Welche das sind und zu welchem anderen Ergebnis andere Daten kämen, bleibt offen. Es bestehen vorliegend aber auch im Übrigen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer den Antragstellern drohenden Gesundheitsgefahr gegeben wäre. Die insoweit maßgebliche TA Luft enthält unter Nummer 4.2 (Schutz der menschlichen Gesundheit) für Ammoniak und Stickstoff keine Grenzwerte. Unter Nummer 4.4 (Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen) befinden sich insoweit ebenfalls keine Grenzwerte. Unter Nummer 4.4.2 (Immission für Fluorwasserstoff; Ammoniak) befinden sich Ausführungen zu Ammoniak: Ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist nach Nummer 4.8 zu prüfen. Unter Nr. 4.8 (Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen) befinden sich u. a. Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 heranzuziehen ist. Dabei enthält Anhang 1 Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Mit der jährlichen Ammoniakemission kann aus der dort aufgeführten Gleichung der Mindestabstand berechnet werden, dessen Unterschreiten einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile gibt. Diese Ausführungen betreffen lediglich die Frage der Beeinträchtigungen der genannten empfindlichen Pflanzen. Keinesfalls kann die Feststellung der Unterschreitung dieser auf Pflanzen bezogenen Mindestabstände zur Annahme einer Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes gezogen werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 8 B 186/17 – n. v., S. 12 Beschlussabdruck). Die Vorgaben der TA Luft bestehen in Bezug auf Ammoniak-Emissionen nur zugunsten der Vegetation und von Ökosystemen, nicht aber zugunsten der Nachbarschaft (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 6 L 1434/20 – juris Rn. 64). Im Übrigen wurde als Anlage zur Baugenehmigung vom 9. September 2024 ein Aufgabenkatalog für Anlagen zum Halten von Schweinen und Rindern als Auflage beigefügt, der hinsichtlich des Güllebehälters eine geschlossene, geruchsmindernde Dauerschwimmdecke aus Blähton mit einer Mindestschichtdecke von 10 cm oder eine gleichwertige, geruchsmindernde Konstruktion vorhanden vorsieht und dass der Emissionsgrad, bezogen auf offene Behälter ohne Abdeckung, mindestens 80 von Hundert an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreichen muss. Danach greifen die Einwände der Antragsteller nicht. Ob der Beigeladene diese Auflage einhält, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Belange, sondern erst bei Nichteinhaltung eine Frage des bauordnungsrechtlichen Einschreitens. Im Übrigen hat der Beigeladene hierzu angegeben, dass tatsächlich zur Emissionsminderung eine Schwimmdecke als Häckselstrom erstellt worden sei. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BImSchG ergibt sich bei summarischer Prüfung zudem nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb der genehmigten Ställe. Diesbezüglich haben die Antragsteller keine weiteren, substantiierten Gründe vorgebracht. In der Rechtsprechung wurde bisher angenommen, dass Maßnahmen im Hinblick auf MRSA-Keime noch nicht dem Stand der Technik entsprechen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden bzw. bestehen, dass im Hinblick auf Keime bzw. Bioaerosole die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung in Form einer Gesundheitsgefährdung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird. Anders als beim Geruch stellt sich bei Keimen die Frage der Abwehr einer schädlichen Umwelteinwirkung in Form eines erheblichen Nachteils oder einer Belästigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG nicht, zumal die bloße Besiedlung mit Keimen unbemerkt bleibt (OVG Schleswig, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 LB 10/16 – juris Rn. 72). Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor. Es gibt keine wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnisse über Grenz- oder Orientierungswerte für die Entstehung einer konkreten Gesundheitsgefahr für Menschen, welche die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 – 7 B 27.14 – juris Rn. 16; VG Osnabrück, Urteil vom 28. April 2016 – 2 A 89/14 – juris Rn. 85). Es entspricht aber nach wie vor einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung, dass die Bewertung von Bioaerosolen weder ein Anwendungsfall der GIRL ist noch anhand von sonstigen Normen oder technischen Regelwerken einzuhaltende Grenzwerte bestimmt werden können; auch medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 6 L 1434/20 – juris 67 m. w. N.). Mangels anderweitiger Erkenntnisse und substantiierten Vortrags von Seiten der Antragsteller hierzu legt die Kammer diese bisherige Einschätzung auch ihrer Entscheidung zugrunde. Auch im Übrigen entspricht der genehmigte Schweinestall als Offenstall mit Auslauf dem Stand der Technik i. S. v. § 22 Abs. 1 BImSchG. Dem steht nicht die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung entgegen, dass bei einem Außenklimastall die Firstrichtung quer zur Hauptrichtung zu positionieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 B 23.20 – juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2020 – 1 LC 63/18 – juris Rn. 42). Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Bauform „Außenklimastall“ (ohne Auslaufbereich) in Abgrenzung zu einem zwangsbelüfteten Stall, der eine eigenständige Anlagenart mit der Folge darstellt, dass für diesen ein eigenständiger Stand der Technik zu bestimmen ist (OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 37). Der vorliegend zu beurteilende Fall behandelt jedoch einen davon abweichenden Außenklimastall mit Auslauf nach Biostandards. Natürliche Belüftung und Auslauf ins Freie sind Voraussetzungen für eine Haltung von Schweinen nach den Regeln der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EU-Öko-Basis-Verordnung, ABl. L 150/1, hier Nr. 1.6.1. des Anhangs II, Teil II sowie die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte). Die beiden Fälle weisen mithin unterschiedliche Haltungsformen (vgl. auch § 4 Abs. 1 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023) auf: Frischluftstall einerseits (zitierte Rechtsprechung) und Stall mit Auslauf/Weide und Bio andererseits (Beigeladener). Die Rechtsprechung ist deshalb nur eingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der zitierten Rechtsprechung noch nicht die TA Luft 2021 in Kraft getreten war. Diese formuliert in Nummer 1 letzter Absatz Folgendes: „Tragen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen in relevanter Weise bei, ist zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Soweit zur Erfüllung der Pflichten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt werden können, können auch die in Nummer 5 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.“ Nummer 5.4.7.1 Buchst. d) TA Luft (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren) sieht sodann als Stand der Technik für ein optimales Stallklima für frei gelüftete Ställe (im Gegensatz zu zwangsbelüfteten Ställen) vor: „Frei gelüftete Ställe sollen zur Erreichung eines optimalen Stallklimas, sofern möglich, mit der Firstachse quer zur Hauptwindrichtung ausgerichtet und frei anströmbar sein sowie zusätzliche Lüftungsöffnungen in den Giebelseiten aufweisen.“ Entgegen der apodiktischen Anforderung nach der oben zitierten Rechtsprechung findet sich in der hier anzuwendenden TA Luft 2021 nunmehr eine Soll-Vorschrift und die weitere Einschränkung „sofern möglich“. Gleichermaßen formuliert sind die „Best Available Techniques“ (BVT), wie von dem Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. November 2024 zitiert (Seite 10): „Naturally ventilated animal houses should be oriented at right angles to the main wind direction, if possible,…“ Bezugspunkt ist das Tierwohl und nicht die Emissionsminderung. Nach alledem ist die von den Antragstellern behauptete alleinige Vereinbarkeit eines Außenklimastalls mit dem Stand der Technik bei einer Ausrichtung quer zur Hauptwindrichtung (hier West) nicht zutreffend und kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr ergibt sich aus Vorstehendem, dass, orientiert an der Haltungsform und insbesondere bei hinzutretenden Anforderungen zum Erhalt des Biostandards im Sinne des Tierwohls und der Tiergesundheit, andere anerkannte Techniken nicht per se ausgeschlossen sind, mithin auch nicht der vorliegende Bio-Außenklimastall mit Auslauf in Hauptwindrichtung. Gerade der Auslauf und die – auch hier vorgesehenen – Funktionsbereiche im Stall (Liegebereiche, Aktivitätsbereiche, Freilauf) können zu einer Emissionsreduktion beitragen (vgl. den vom Antragsgegner zitierten Abschlussbericht „Immissionsschutzanforderungen bei der Errichtung von Tierwohlställen in Bayern – Schwerpunkt Schweinehaltung“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Projektlaufzeit 15. November 2020 bis 31. März 2024, Nummer 8.1, Seite 81). Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Nach alledem ergibt sich nach der summarischen Prüfung, dass das Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt und mithin die Grundsätze der Verbesserungsgenehmigung in Bezug auf die Immissionen bei den Antragstellern zu 3), 6) und 7) Platz greifen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Der Schutzanspruch der Antragsteller zu 3), 6) und 7) dürfte in Bezug auf Geruchsimmissionen deutlich eingeschränkt sein. Die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, erhöht sich immer dann, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionsrichtwerte uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2002 – 1 LB 980/01 – juris Rn. 16). Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, vielmehr Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 – 1 LB 164/13 – juris Rn. 37 mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 – juris Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist. In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet. Die zeitlichen Grenzen dieser nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme hängen von der weiteren Entwicklung der näheren Umgebung ab und kann viele Jahrzehnte andauern (beispielsweise mindestens 34 Jahre im Fall OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 – juris). Solange die nähere Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird und die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte oder auch nur ein die Umgebung aufgrund seiner Größe und/oder Emissionen in besonderer Weise prägender Betrieb fortbesteht, bleibt auch die besondere Rücksichtnahmepflicht bestehen. In einem solchen Fall stellt sich die aus der Landwirtschaft hervorgegangene Wohnnutzung weiterhin als Fremdkörper mit entsprechend geringerem Schutzanspruch dar. Gewinnt hingegen die allgemeine Wohnnutzung bzw. eine sonstige schutzbedürftige Nutzung in der näheren Umgebung gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung die Überhand und ist eine maßgebliche Prägung durch die Landwirtschaft demzufolge nicht mehr festzustellen, können vormals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke den im Außenbereich üblichen Schutzanspruch von 20 bis 25 % der Jahresstunden (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) geltend machen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 – 1 LB 164/13 – juris Rn. 38 f.). Danach müssten insbesondere die Antragsteller zu 3), 6) und 7) vorliegend aus einer nachwirkenden Pflicht Geruchsimmissionen im Umfang von weit mehr als 25 % der Jahresstunden hinnehmen. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen hat für sich bereits eine Größe, die ihn im Verhältnis zu der Wohnbebauung rein flächenmäßig und zudem aufgrund der bereits seit zwei Jahrhunderten bestehenden Emissionen wegen der ausgeübten Intensivtierhaltung in besonderer Weise als gewichtig qualifiziert. Er prägt damit die nähere Umgebung bis heute maßgeblich. Bei dem direkt an das Grundstück des Beigeladenen angrenzende Grundstück K-Straße (Antragsteller 6) und 7)) handelt es sich zudem um den (ehemaligen) zweiten landwirtschaftlichen Betrieb in dieser Splittersiedlung von 1787, der erst 1977 aufgegeben wurde. Das Grundstück E-Straße (Antragsteller zu 3) ist wiederum der dazugehörige Altenteiler. Auch auf dem Grundstück xxx wurde von 1955 bis 1971 zeitweise Landwirtschaft mit Kuhhaltung betrieben. Trotz der mittlerweile vor 47 Jahren aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung dürfte mit der zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Aufgabe der Landwirtschaft 1970 = 44 Jahre vor der Entscheidung) der zeitliche Rahmen für eine nachwirkende Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe noch nicht abgelaufen sein. Die Antragsteller können sich letztlich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG berufen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sich hieraus keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften herleiten lässt. Es kommt darauf an, ob – wie oben ausgeführt – der Nachbar geltend machen kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn es der angefochtenen Baugenehmigung an der inhaltlichen Bestimmtheit mangelt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite der Drittbetroffene das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolge dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben. In diesen Fällen ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise nicht erforderlich, dass sich eine drohende Rechtsverletzung bereits feststellen lässt, sondern es reicht aus, wenn eine solche nicht auszuschließen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2017 – 1 MB 19/17 – juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2023 – 2 B 18/23 – juris Rn. 5). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Baugenehmigung vom 9. September 2024 hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände hinreichend bestimmt. Der Gegenstand der Baugenehmigung „Neubau eines Bio-Schweinemaststalles an das vorhandene Stallgebäude, Neubau einer Mistplatte und Umbau des vorhandenen Schweinemaststalles für 320 Tiere Vormast und 610 Tiere Endmast“ wird durch den beigefügten Bauantrag und die Bauunterlagen sowie den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Stellungnahmen und Kurzberichte betreffend die Geruchsimmissionen (Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 2. März 2023 und 15. März 2024; yyy GmbH vom 4. März 2024; Dr. D. H. vom 17. Juli 2023, 21. Juni 2024 und 8. August 2024) hinreichend konkretisiert. Sie sind in dem oben dargestellten Umfang ausreichend, den Inhalt, die Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung auf nachbarschaftsschützende Relevanz zu überprüfen. Die Antragsteller haben über die Beteiligung um Vorverfahren einschließlich gewährter Akteneinsicht Kenntnis von diesen Unterlagen, durch die sie im Übrigen in der Lage waren, diese Antragsschrift unter Befassung mit den Unterlagen zu begründen. Für eine positive Bescheidung des Antrages zu 2., dem Antragsgegner aufzugeben, die weitere Ausführung der bereits begonnenen Bauarbeiten durch Erlass einer Stilllegungsverfügung zu untersagen, war aufgrund der Ablehnung des Antrages zu 1. kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (Rechtsgedanke § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO und berücksichtig den regelmäßig von der Kammer und dem Beschwerdegericht angenommenen Wert bei Nachbarwidersprüchen (15.000,00 € bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses, wenn keine Besonderheiten vorliegen). Dieser Wert ist aufgrund der vier streitgegenständlichen Wohnhäuser entsprechend zu multiplizieren (60.000,00 €) und wegen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wiederum zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).