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Beschluss

8 B 26/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0125.8B26.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.10.2020 gegen Bescheid vom 02.09.2020 in Verbindung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 03.12.2020 wird wiederhergestellt, soweit es um die Auflage unter Spiegelstrich 13 geht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller, der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. je zu einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.10.2020 gegen Bescheid vom 02.09.2020 in Verbindung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 03.12.2020 wird wiederhergestellt, soweit es um die Auflage unter Spiegelstrich 13 geht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller, der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. je zu einem Drittel. I. Die Beteiligten streiten über die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 02.09.2020 eine denkmalrechtliche Genehmigung. In der denkmalrechtlichen Genehmigung wird Bezug genommen auf einen Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück F-Straße x in F-Stadt, Flur x, Flurstück x. Unter „hier“ heißt es: Änderungen zum 1. Nachtrag: Änderung Stellplätze, Entfall der Garage, Entfall der Erker“. In dem Bescheid heißt es, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen auf dem Flurstück x als auch bei einer Veränderung der Zuwegung zu Flurstück x über das Flurstück x um genehmigungspflichtige Maßnahmen handeln würde. Gemäß § 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG sei das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörde dafür zuständig. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Auflagen erteilt. Auf die in dem Bescheid genannten Auflagen (17 Spiegelstriche) wird Bezug genommen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung heißt es, dass der Bescheid weitgehend deckungsgleich mit dem vom 08.08.2019 sei. Es gäbe aber umfangreiche Neuregelungen hinsichtlich der Befahrung des unmittelbaren Umgebungsbereichs des Denkmals. Diese hätten nichts mit den Änderungen am Bauvorhaben zu tun, die Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung seien. Insgesamt sei der Bescheid vom 02.09.2020 als eigenständige denkmalschutzrechtliche Bewertung für das Bauvorhaben B-Straße x zu werten. Die Genehmigung vom 08.08.2019 werde vollständig ersetzt. Mit Schreiben vom 17.11.2020 beantragte die Beigeladene zu 1) die Anordnung der sofortigen Vollziehung der denkmalrechtlichen Genehmigung vom 02.09.2020. Zur Begründung heißt es, dass der Widerspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung habe. Eine vergleichbare Regelung zu § 212 a BauGB gäbe es im Denkmalschutzrecht nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit erheblichen wirtschaftlichen, finanziellen und zeitlichen Einschränkungen verbunden sei. Die Abrissarbeiten hätten im Oktober 2020 begonnen. Inzwischen seien die Baugewerke für Rohbau, Erdarbeiten, Abbruch und Haustechnik vergeben worden. Ein weiteres Warten oder gar die Einstellung der Bauarbeiten können ihr nicht zugemutet werden. Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde seitens des Antragsgegners die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 02.09.2020 angeordnet. Darin heißt es, dass das Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiege. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 02.09.2020 mit Ausnahme der zusätzlichen Regelung zur Erschließungssituation der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.08.2019 entspreche. Diese Genehmigung sei aber bestandskräftig. Am 15.12.2020 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon nicht hinreichend begründet worden sei. Insofern seien die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 02.09.2020 auch rechtswidrig. Zunächst sei der Antragsgegner für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gar nicht zuständig. § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG sei nicht einschlägig. Insofern sei allenfalls der Begriff „Erdarbeiten“ in den Blick zu nehmen. Das Kulturdenkmal „Denghoog“ sei durch die Erdarbeiten aber nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar betroffen. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG gehe es um das Auffinden von Kulturdenkmalen. Dies ergäbe sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung. Die Vorschrift erfasse nur Fälle, bei denen gezielt durch Erdarbeiten nach Kulturdenkmalen gesucht werde. Dies sei hier nicht der Fall. Zuständig sei deshalb die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Nordfriesland (Beigeladener zu 2). Der Bescheid vom 02.09.2020 sei aber auch materiell rechtswidrig. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 werde komplett ersetzt. Sie bilde ein neues Fundament für die Baugenehmigung vom 09.08.2019. Der Einwand entgegenstehender Rechtskraft aus dem bereits geführten Eilverfahren stehe nicht entgegen. Es sei eine komplett neue Sachentscheidung getroffen worden. Im Übrigen sei die alte denkmalschutzrechtliche Genehmigung auch noch gar nicht bestandskräftig. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 sei Klage erhoben worden (8 A 160/20). Im Rahmen dieser Klage sei insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung zugleich konkludent einen Widerspruch gegen die alte denkmalschutzrechtliche Genehmigung darstelle. Der wesentliche Unterschied zwischen der neuen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.09.2020 und der alten vom 08.08.2019 liege in der Thematik der Befahrung des Weges entlang des „Denghoog“. In der Genehmigung vom 08.08.2019 habe der Antragsgegner in seiner Auflage im Spiegelstrich 12 noch angeordnet, dass ein Befahren des Fuß- und Radweges auf dem Flurstück mit Kraftfahrzeugen denkmalschutzrechtlich nicht zulässig sei. Diese Auflage sei nunmehr durch die Genehmigung vom 02.09.2020 erheblich aufgeweicht worden. In der neuen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung treffe der Antragsgegner dazu neue Regelungen in den Spiegelstrichen 12 und 13. Bei Fahrzeugen bis zu 10 t Gesamtgewicht handele es sich um große Geländewagen, Wohnmobile und mittelgroße LKW. Diesen sei jeder Zu- und Abgangsverkehr möglich. Es ergäbe sich eine erhebliche Störung des musealen Betriebes. Besucher und Touristen kämen an das Denkmal, um das Objekt möglichst nah und ungestört zu erleben, insbesondere von der letzten freien Seite in östlicher Richtung. Dies sei aber genau dort, wo der Weg verlaufe. Der Antragsgegner setze sich mit diesen Gesichtspunkten gar nicht auseinander. Insofern sei der Bescheid schon ermessensfehlerhaft. Insbesondere der zusätzliche Durchgangsverkehr über das Flurstück wiege schwer. Die Nutzung des Grabhügels werde deutlich beschnitten. Die Auswirkungen des Lärms in der Umgebung und in der Kammer seien nicht geklärt. Der Antragsgegner setze sich damit gar nicht auseinander. Mit der neuen Regelung zur Befahrung des Weges entlang des „Denghoog“ kämen nunmehr beide Aspekte, Größenzuwachs und Befahrung, in voller Härte zum Tragen. Daraus ergäbe sich eine nicht vertretbare Beeinträchtigung des Denkmals. Außerdem halte man daran fest, dass auch der Größenzuwachs des Baukörpers fehlerhaft bewertet worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht dies in dem Beschluss vom 09. 07. 2020 (8 B 12/20) anders gesehen habe, sei dem nicht zu folgen. Das neue Gebäude entfalte fast ein doppelt so großes Volumen wie das alte Gebäude. Es werde in südlicher Richtung in die letzte verbliebene Sichtachse hineingedrängt. Dies werde vom Antragsgegner gar nicht berücksichtigt. Eine Analyse sei seitens des Antragsgegners nicht vorgenommen worden. Insofern sei schon der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der „Denghoog“ sei von kulturhistorisch überragendem Wert und ein einzigartiges Zeugnis der Menschheitsgeschichte. Jede weitere Verschlechterung der ohnehin schon stark beeinträchtigten Raumwirkung sei zu verhindern. Der Grüngürtel zwischen dem „Denghoog“ und dem Neubau sei nicht geeignet, den Umgebungsschutz des Denkmals zu verbessern. Der Umgebungsschutz sei ganzjährig sicher zu stellen. Die Erlebbarkeit des Denkmals sei insbesondere im Winterhalbjahr von besonderer archäologischer Bedeutung. Gerade dann sei der Sichtschutz aber nicht gegeben. Auch durch die Zufahrt habe sich die Situation nicht verbessert. Der Verkehr werde sich stark intensivieren, weil in Zukunft vier Wohneinheiten in dem Gebäude vorhanden seien. Der Parkplatz befinde sich im Übrigen im unmittelbaren Sichtfeld des „Denghoog“ und beeinträchtige die letzte freie Sichtachse aus östlicher Richtung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.10.2020 gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 02.09.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen Er macht zur Begründung geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet worden sei. Man sei als obere Denkmalschutzbehörde auch zuständig. Dies ergäbe sich aus der Auflage, 5. Spiegelstrich der Genehmigung. Es gehe auch um verborgene, vorher nicht bekannte Denkmale. Insofern sei § 12 Abs. 1 Nr. 6 DSchG einschlägig in Hinblick auf die geplanten archäologischen Untersuchungen auf der geplanten Baustelle. Die Untersuchung habe auch bereits stattgefunden. Es seien mittelalterliche Verfüllschichten in einem Graben sowie einer Feuerstelle dokumentiert worden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 02.09.2020 sei im Wesentlichen eine wiederholende Verfügung. Nur zwei von 15 Auflagen seien neu. Die anderen 13 Auflagen seien bereits bestandskräftig durch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 geregelt worden. Die Befahrensregeln seien nicht zu beanstanden. Die großzügig bemessene kreisrunde Einschränkung des Befahrens sei gerechtfertigt. Die Einzäunung der aktuellen Denkmalfläche sei gemeinsam mit dem Antragsteller geplant, besprochen und realisiert worden. Am 14.05.2020 habe eine aktuelle Einmessung stattgefunden. Die Antragstellerin habe daraufhin den Zaunverlauf angepasst. Die Befahrensbeschränkung bis zu 10 t sei durch ein Verkehrsschild markiert worden. Soweit der Antragsteller sich auf den Größenzuwachs des Baukörpers berufe, sei auf das bereits erfolgte Eilverfahren zu verweisen. Auch der Verkehr ändere an dieser Einschätzung nichts. Die passierenden Fahrzeuge minderten zwar den Erlebniswert des Denkmals für die sich im Umfeld aufhaltenden Besucher. Dieses geschehe jedoch weniger durch den Motorenlärm, der im Schritttempo fahrenden Kraftfahrzeuge, sondern vielmehr durch das nötige Ausweichen auf den schmalen Fußweg. Man habe auch Schätzungen des zu erwartenden Verkehrs vorgenommen. Die Schätzung von 32 Fahrten oder gar das Doppelte, angenommen für einen Zeitraum von 12 Stunden, würden eine Belastung von 3-6 Fahrten je Stunde bedeuten. Dies sei in Hinblick auf die baurechtlich komplizierte Erschließungsposition des Bauvorhabens zu vertreten, auch unter Berücksichtigung einer kumulativen Betrachtung im Zusammenhang mit dem Größenzuwachs des Baukörpers. Der Grüngürtel habe für die Bewertung des Umgebungsschutzes keine ausschlaggebende Bedeutung. Vielmehr sei die Umgebungsbebauung in der Ortslage und die fehlende Landschaftswirkung wesentlich. Trotzdem besitze der Gehölzstreifen eine verbessernde Funktion für die Erlebbarkeit des Denkmals. Die bau- und privatrechtliche Sicherung der Zufahrt zum Grundstück sei zunächst ohne denkmalschutzrechtlichen Belang. Dies gelte aber nicht für den Erschließungsverkehr, weil eine der möglichen Zufahrten über die Denkmalfläche verlaufe. Aus diesem Grund seien neue Befahrensregeln für die betroffenen Grundstückseigentümer erlassen worden. In Bezug auf die Stellplätze für PKW komme man zu der Einschätzung, dass diese keine Auswirkungen auf den Umgebungsschutz des Denkmals hätten. Die Beigeladene zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 bestandskräftig geworden sei. Die Genehmigung vom 02.09.2020 enthalte lediglich zusätzliche Regelungen zur Erschließungssituation. Im Übrigen entspreche sie der Genehmigung vom 08.08.2019. Insoweit werde auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) Bezug genommen. Im Übrigen sei auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09.07.2020 (8 B 12/20) Bezug zu nehmen. Auch durch den Verkehr entlang des Denkmals werde dieses nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar befinde sich die Denkmalfläche nicht nur auf dem Flurstück xxx, sondern zu einem geringen Teil auch auf dem Flurstück . Der tatsächlich vorhandene Weg führe allerdings um diese Denkmalfläche eindeutig herum und befinde sich auch nicht ausschließlich auf dem Flurstück, sondern auch auf dem Nachbargrundstück der Gemeinde Wenningstedt mit der Flurstücksbezeichnung xxx. Daher sei ein Befahren eines Umkreises von 10 m um die Denkmalfläche mit Kraftfahrzeugen von bis zu 10 t Gesamtgewicht auf dem Baugrundstück (Flurstück xxx) sowie bei An- und Abfahrten vom Baugrundstück auf den Flurstück xxx, und xxx nach Fertigstellung des Baus denkmalschutzrechtlich zulässig. Dies sei durch ein Gutachten nachgewiesen worden. Die vorhandene Straße „Am Denghoog“ führe um die rot gekennzeichnete Fläche herum. Ein Autofahrer müsse keinen Schlenker machen, da dieser Schlenker bereits durch die Straße selbst vorgegeben werde. Im Übrigen führe die Begrenzung des Gesamtgewichts von 10 t dazu, dass der Zu- und Abgangsverkehr ebenso wenig wie alle den Bautätigkeiten zurechenbaren Erschütterungsimmissionen zu einer Substanzgefährdung des Denkmals führe. Man habe in der Zwischenzeit Erschütterungsmessungen durchgeführt, die dies belegten. Über das Flurstück habe es seit 1929 Verkehr gegeben. Bis heute sei es nicht zu Beeinträchtigungen des Denkmals gekommen. Auch bei dem Wohnhaus mit 4 Wohnungen sei allenfalls mit einem Durchgangsverkehr von 8 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Von einer Intensivierung könne nicht gesprochen werden. Der Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge aus 8 A 160/20 Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Entscheidungen und Gerichtsakten des VG Schleswig aus dem Verfahren 8 B 12/20 und des OVG Schleswig 1 MB 15/20. II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.10.2020 gegen den Bescheid vom 02.09.2020 im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 03.12.2020 ist erfolgreich, soweit es um die Auflage unter dem 13. Spiegelstrich des Bescheides vom 02.09.2020 geht. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich schon aus dem Wortlaut aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehung hat schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung bzw. den Auflagen begünstigten und den von der Genehmigung belasteten Beteiligten. Insofern kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.07.1994, Az.: 4 M 58/94 – SchlAnZ. 1994, 267 mwN). Dabei ist zunächst in Hinblick auf die von dem Antragsteller als unzureichend gerügte Begründung des Sofortvollzuges zu beachten, dass ein etwaiger Begründungsmangel durch den Antragsgegner im Rahmen des hier vorzunehmenden Verfahrens nach § 80 a VwGO nicht zur Aufhebung des Sofortvollzuges bzw. zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen würde. Dem Gericht obliegt in diesem Rahmen vielmehr eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auch kann eine Behörde einen bei ihr gestellten Anordnungsantrag nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO beispielsweise ohne jede Begründung ablehnen, sodass dann das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Voraussetzungen auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einschließlich der dort geregelten Interessenabwägung zu überprüfen bzw. vorzunehmen und gegebenenfalls selbst die Anordnung auszusprechen hätte. Dies belegt den grundlegenden Unterschied zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht im Rahmen von Abs. 2 Nr. 4 nur mit einem von der Behörde bereits besonders angeordneten, einen einzelnen Bürger belastenden Sofortvollzug befasst wird und diesen dann auch auf eine formell nicht ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO überprüft. Ist das Gericht aber demgegenüber in den sogenannten Dreiecksverhältnissen nach § 80 a VwGO selbst befugt, Sofortvollzugsmaßnahmen anzuordnen, so obliegt ihm in diesem Rahmen auch eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat und gegebenenfalls ob sie eine Entscheidung ohne Begründung oder auch mit einer zu beanstandenden Begründung getroffen hat. Hieraus folgt, dass es auf die Frage einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung in Fällen der vorliegenden Art nicht ankommt (OVG Schleswig a.a.O.). Zunächst ist der Bescheid vom 02.09.2020 nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner unzuständig ist. Die erkennende Kammer hält den Antragsgegner für sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 12 Abs. 3 iVm Abs. 2 Nr. 6 DSchG. Es geht hier u.a. auch um Erdarbeiten, von denen den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Dies hat der Antragsgegner unbestritten dargelegt. Nach seinem Vortrag sind auch im Baustellenbereich Erdarbeiten vorgenommen worden. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragsgegners ist die Suche auch teilweise erfolgreich gewesen (mittelalterliche Verfüllschichten in einem Graben und eine Feuerstelle). Dies führt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG zur alleinigen Zuständigkeit des Antragsgegners. Die angegriffene denkmalschutzrechtliche Genehmigung erweist sich aber nach der in diesem Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtswidrig, soweit die Erschließungssituation in der Auflage unter dem Spiegelstrich 13 neu geregelt wurde. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 bestandskräftig ist. Insoweit wird auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) Bezug genommen. Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an. Die Bestandskraft des Bescheides vom 08.08.2019 führt dazu, dass auch die mit jenem Bescheid geregelte Erschließung bestandskräftig geworden ist, insbesondere der viertletzte Spiegelstrich, in dem es heißt: „Ein Befahren des Fuß- und Radweges auf dem Flurstück mit Kraftfahrzeugen ist denkmalschutzrechtlich nicht zulässig.“ Insoweit steht auch der Widerspruch der Beigeladenen zu 1) vom 05.09.2019 (Blatt 146 der Beiakte A zu 8 A 160/20) nicht entgegen. Dieser Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Baugenehmigung vom 09.08.2019 des Beigeladenen zu 2). Auch die Beigeladene zu 1) hat es ausweislich der Aktenlage versäumt, den Widerspruch an den Antragsgegner selbst zu richten in Hinblick auf den Bescheid des Antragsgegners vom 08.08.2019. Insofern ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 auch ihr gegenüber – unter Zugrundelegung der Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) – bestandskräftig geworden. Aufgrund dieser Bestandskraft kann die Regelung zur Erschließung nicht einfach mit einem neuen Bescheid geändert werden. Vielmehr sind bei der Aufhebung bzw. Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte die §§ 116 ff. LVwG zu beachten. Selbst wenn man sagte, dass mit dem Bescheid vom 02.09.2020 konkludent eine teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 08.08.2019 einhergehinge, ist schon unklar, welche der Vorschriften der §§ 116 ff. LVwG in Betracht käme. In dem Bescheid vom 02.09.2020 wird dazu nichts gesagt. Durch den Bescheid ist für den Antragsteller eine begünstigende Rechtsposition entstanden. Durch die Auflage, den Fuß- und Radweg auf dem Flurstück nicht zu befahren, sollte der „Denghoog“ geschützt werden. Diese Auflage begünstigte den Antragsteller und kann nur im Rahmen von §§ 116 ff. LVwG geändert werden. Unabhängig davon, ob man nach § 116 LVwG, § 117 LVwG oder § 118a LVwG vorgeht, ist immer ein –verfahrensrechtliches- Ermessen auszuüben. Dabei geht es um die Frage, ob trotz Bestandskraft eine geänderte Regelung sachgerecht ist. Es fehlen aber insoweit jegliche Ermessenserwägungen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Beigeladene zu 1.) doch Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.08.2019 beim Antragsgegner eingelegt haben sollte (in den vorliegenden Akten ist ein solcher Widerspruch nicht vorhanden) erweist sich die Neuregelung zur Erschließung in dem Bescheid vom 02.09.2020 als rechtswidrig. Insofern hat das Gericht davon abgesehen, diese Frage aufzuklären bzw. rechtliches Gehör zu gewähren, weil selbständig tragend der Bescheid hinsichtlich des Spiegelstrichs 13 nach summarischer Überprüfung auch aus folgenden Gründen rechtswidrig ist: Auch in der Sache fehlen nämlich –denkmalschutzrechtliche- Ermessenserwägungen. Das Ermessen nach §§ 12, 13 DSchG wurde nicht ausgeübt. Die Neuregelung wurde in Hinblick auf das Befahren des Weges auf dem Flurstück in dem Bescheid vom 02.09.2020 überhaupt gar nicht begründet. Dies hätte aber in Hinblick auf die anderslautende Auflage aus dem Bescheid vom 08.08.2019 nahegelegen. Die Begründungen der Bescheide vom 08.08.2019 und vom 02.09.2020 sind inhaltsgleich, obwohl sie zum Befahren des Weges auf dem Flurstück eine völlig unterschiedliche Regelung treffen. Im Übrigen ergibt sich aus der Beiakte A zu dem Verfahren 8 A 160/20, dass die Auflage aus dem viertletzten Spiegelstrich des Bescheides vom 08.08.2019 für die Antragsgegnerin durchaus bedeutsam gewesen ist. In dem „Bewertungsbogen Archäologisches Erbe“ (Blatt 18, 21 der Beiakte A) heißt es, dass die Erschließung möglichst von Norden erfolgen solle und der Fahrradweg nicht mit Bau- und Kraftfahrzeugen befahren werden solle. In der denkmalfachlichen Prüfung vom 22.10.2017 heißt es u.a.: „Durch die bisherige Nutzung des Grundstückes F-Straße x, insbesondere die äußerst begrenzte Nutzung der erschließenden Zufahrt über waren die Auswirkungen auf das Denkmal auf ein Mindestmaß beschränkt. Durch die Planung eines Neubaus mit 4 Wohneinheiten und 8 vorgesehenen Parkflächen ist mit einer Zunahme der baubedingen und dauerhaften Einwirkungen auf das Denkmal zu rechnen.“ Ganz zum Schluss heißt es: „Die zwangsläufig zunehmende Frequentierung auf der vorgesehenen Erschließungsstrecke gefährdet jedoch die Substanz und damit die Archivfunktion des Denkmals direkt. Darüber hinaus wird die Wahrnehmbarkeit und Erlebbarkeit des Denkmals (akustische, geruchliche und assoziative Integrität) wesentlich beeinträchtigt. Die Nutzung der Zuwegung im geplanten Maße ist daher nicht genehmigungsfähig.“ Diese Erwägungen des Antragsgegners führten ersichtlich zu der Auflage im viertletzten Spiegelstrich aus dem Bescheid vom 08.08.2019. Diese Auflage sollte Substanz- und Erlebniswert des „Denghoog“ schützen und stellten insofern eine Begünstigung des Antragstellers als Eigentümer des Denkmals dar. Eine Neuregelung, wie sie hier erfolgt ist, hätte denkmalrechtlich begründet werden müssen. Die maßgeblichen denkmalrechtlichen Ermessensgesichtspunkte hätten dargelegt werden müssen. Soweit hier in der Antragserwiderung Ausführungen gemacht wurden, sind diese in Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO nicht in das Verfahren einzubeziehen. Nach dieser Vorschrift können Ermessenserwägungen nur ergänzt werden. Dies setzt aber Ermessenserwägungen überhaupt voraus, die hier fehlen. Auch aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Der Bescheid vom 02.09.2020 wiederholt im Übrigen nur den Inhalt des Bescheides vom 08.08.2019. Insofern hat der Bescheid gar keine neue Regelungswirkung und stellt sich als wiederholende Verfügung dar. Sofern man dies anders sehen sollte, nimmt die erkennende Kammer in der Sache Bezug auf ihren Beschluss vom 09.07.2020 (8 B 12/20). Die Kammer hält an der dort geäußerten Auffassung fest, dass der Antragsgegner das denkmalrechtliche Ermessen in dem Bescheid vom 08.08.2019 rechtmäßig ausgeübt hat. Diese Ausführungen gelten auch für den Bescheid vom 02.09.2020. Soweit es in der Auflage, 12. Spiegelstrich, in dem Bescheid vom 02.09.2020 auch um die (neu) geregelte Erschließungssituation geht, hat die Kammer von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgesehen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Antragsteller durch diese Auflage belastet wird. Es handelt sich um eine ihn begünstigende Auflage. Insofern ist kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. In Hinblick auf die beiden Themenkomplexe „Bauvolumen“ einerseits und „verkehrliche Erschließung“ andererseits ist es sachgerecht, dass der Antragsteller sowie der Beigeladene zu 1. (der einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat, § 154 Abs. 3 VwGO) die Gerichtskosten jeweils zu einem Drittel tragen und die außergerichtlichen Kosten jeder selbst trägt. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und ist deshalb an den Gerichtskosten nicht zu beteiligen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).