Beschluss
2 B 1/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0131.2B1.23.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung des ihm erteilten Bauvorbescheides bzw. der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.32)
2. Weder der überbaubaren Grundstücksfläche noch der Festsetzung einer Grundflächenzahl als solcher des Maßes der baulichen Nutzung kommen nachbarschützende Bedeutung zu. (Rn.37)
3. Zum Schutz der Nachbarn ist das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend. (Rn.44)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung des ihm erteilten Bauvorbescheides bzw. der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.32) 2. Weder der überbaubaren Grundstücksfläche noch der Festsetzung einer Grundflächenzahl als solcher des Maßes der baulichen Nutzung kommen nachbarschützende Bedeutung zu. (Rn.37) 3. Zum Schutz der Nachbarn ist das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend. (Rn.44) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Antragsteller sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks A. in A-Stadt (Flst. der Flur, Gemarkung A-Stadt), das bis zu einer Entfernung zur Straße von ca. 25 m auf einer Grundfläche von 7,34 x 15 m mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit 51° geneigtem Satteldach und einer Firsthöhe von 7,85 m mit Grenzabständen nach Osten und Westen von 3 m bebaut ist. Der Beigeladene zu 1 beabsichtigt die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Staffelgeschoss mit einer Entfernung zur Straße von max. ca. 37 m im rückwärtigen Bereich des westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstücks A. in A-Stadt (Flst. der Flur Gemarkung A-Stadt), das bisher im nördlichen straßenseitigen Bereich auf einer Grundfläche von 8,74 x 8,94 m bis zu einer Entfernung zur Straße von ca. 20 m und in einem Abstand von 3,15 m zu seiner östlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut ist. Skizze Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 der Beigeladenen zu 2, der unter Geltung der BauNVO 1990 ein allgemeines Wohngebiet (WA), eingeschossige, offene Bauweise und eine GRZ von 0,22 festsetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt, wie auf nachfolgendem Auszug aus der Planzeichnung des Bebauungsplans wiedergegeben. Skizze Außerdem ist darin festgesetzt, dass Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie als örtliche Bauvorschrift gem. § 92 LBO, dass Dächer als geneigte Dächer mit einer Neigung zwischen 40 und 45° zulässig sind. Abweichungen von der Dachneigung sind bei Dächern, die begrünt werden sollen, zulässig. Dem Beigeladenen zu 1 wurde auf eine entsprechende Bauvoranfrage zunächst am 21.07.2021 ein positiver Bauvorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit einem als Staffelgeschoss ausgestalteten Obergeschoss auf seinem Grundstück auf einer Grundfläche von 4,70 x 10,40 m mit einer Höhe von 6,95 m mit Flachdach in einem Abstand von 3,03 m zur östlichen Grundstücksgrenze erteilt. Dabei wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass die Abweichung von der festgesetzten Dachneigung zulässig sei, wenn die Dachfläche begrünt werde. Sowohl eine Befreiung von der GRZ I auf 0,23 um max. 5 % als auch von der Festsetzung, dass Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig seien, werde in Aussicht gestellt. Für die Zugangstreppe im südlichen Grundstücksbereich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werde ebenfalls eine Befreiung erteilt werden. Skizze Skizze Auf einen Bauantrag des Beigeladenen vom 29.11.2021 sowie gesonderte Anträge auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 zur Dachgestaltung und auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 zur überbaubaren Grundstücksflächen und der Grundflächenzahl erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1 am 22.02.2022 für das Vorhaben im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1 eine Baugenehmigung mit Zulassung einer Abweichung von der festgesetzten Dachneigung für ein begrüntes Flachdach sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 zur überbaubaren Grundstücksfläche für zwei Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 zur Grundflächenzahl für eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 5 % auf 0,23. Skizze Skizze Die Antragsteller legten sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung am 11.04.2022 Widerspruch ein. Mit inhaltlich nahezu gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 29.11.2022 wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten. Die Nutzungsart selbst (Wohnen) sei unproblematisch. Hinsichtlich der vorgetragenen Verschattungsproblematik sei zunächst festzuhalten, dass das Baurecht weder hinsichtlich der Ausprägung noch der Dauer der tagsüber stattfindenden natürlichen Belichtung eine Gewährleistung treffe. Durch das Vorhaben werde keine Verschattungsproblematik bewirkt, die über das in bebauten Ortslagen Übliche hinausgehe und müsse von den Antragstellern hingenommen werden. Ein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten werde durch das Rücksichtnahmegebot nicht vermittelt. Hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt lägen gleichfalls keine relevanten Beeinträchtigungen der Antragsteller vor. Eine Feuerwehrzufahrt werde nur dann benötigt, wenn Flächen für die Durchführung von Löschmaßnahmen erforderlich seien. Erforderlich seien solche Flächen, wenn das Gebäude teilweise oder insgesamt mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liege. Das sei hier offenkundig nicht der Fall, da sich die hintere südliche Grundstücksgrenze des Flurstückes 17/65 ca. 47 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt befinde und das geplante Vorhaben zu dieser Grundstücksgrenze einen Abstand von 10,54 m aufweisen werde, sodass es einen maximalen Abstand von der öffentlichen Verkehrsfläche von ca. 37 m haben werde. Ein Zu- bzw. Durchgang sei somit ausreichend. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sei zwar zu prüfen, ob sich aus der absoluten Größe des Bauvorhabens eine Unzumutbarkeit im Sinne des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergebe. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise oder überbaubare Grundstücksfläche seien aber grundsätzlich Kriterien, die nur bei einem entsprechenden planerischen Willen der jeweiligen Gemeinde Drittschutz vermitteln könnten. Im Bebauungsplan Nr. 60 finde sich zunächst unter Ziff. 9 der Begründung die entsprechende planerische Regelung zum Maß der baulichen Nutzung, die eine Grundflächenzahl von 0,22 festsetze. Regelungen zum Drittschutz seien in der Begründung des Bebauungsplanes nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der erteilten Befreiung von 0,23 werde die GRZ 1 eingehalten, nachbarrechtliche / öffentlich-rechtliche Beeinträchtigungen seien hier nicht ersichtlich. Die GRZ 2 beziehungsweise deren Einhaltung sei keine nachbarschützende Regelung. Nach der Rechtsprechung werde zwar bei Bauvorhaben eine nachbarschützende, erdrückende Wirkung dann angenommen, wenn durch das geplante Bauvorhaben für die Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ vorliege. Eine erdrückende / erschlagende Wirkung sei im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar. Gegen die den Antragstellern am 02.12.2022 zugestellten Widerspruchsbescheide haben die Antragsteller in den Verfahren 2 A 24/23 und 2 A 25/23 am 02.01.2023 Klage erhoben. Am 10.01.2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien durch die fehlende Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der GRZ 2 in ihren Rechten verletzt. Der Bauvorbescheid und die Baugenehmigung seien bauplanungsrechtlich unzulässig und damit objektiv rechtswidrig. Das Bauvorhaben sei ungeachtet weiterer Rechtsverstöße jedenfalls deshalb unzulässig, weil es in massiver Weise den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung widerspreche. Die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sehe vor, dass bei der Berechnung der zulässigen Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten die Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut werde, mitzurechnen seien. Während im Bauvorbescheid vom 21.07.2021 noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Berechnung der GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO nachzuweisen sei, sei auf diesen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren augenscheinlich verzichtet worden. Bereits die Feuerwehrzufahrt selbst weise eine Grundfläche von mindestens 63 m2 auf (20 m Länge x 3,15 m Breite). Die beiden Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich verfügten über eine Grundfläche von 36 m2 (6 m x 6 m), die Zufahrt zu den Stellplätzen betrage gleichfalls mindestens 36 m2. Um den Neubau herum seien weitere versiegelte Grundflächen von 40,90 m2 (westlich: 10,40 m2; nördlich: 6,70 m2; östlich: 10,40 m2; südlich: 13,40 m2) geplant. Hinzu komme, dass ein Geräteschuppen im rückwärtigen Bereich mit mindestens 6 m2 Grundfläche vorhanden sei. Die mitzurechnenden Grundflächen würden daher mindestens 181,90 m2 betragen. Das Bauvorhaben erreiche bei einer Grundstücksgesamtfläche von 551 m2 und einer bebauten Fläche von 308,44 m2 (126,54 m2 für die beiden Gebäude und mindestens 181,90 m2 für die mitzurechnenden Grundflächen) eine Grundflächenzahl von insgesamt 0,56. Diese Überschreitung sei nicht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO gerechtfertigt, weil hiernach die zulässige Grundfläche nur um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden dürfe. Dies entspreche in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ausnutzung des Baugrundstücks bis zu einer Grundflächenzahl von 0,33. Insofern hätte eine Befreiung für eine beträchtliche Überschreitung der Grundflächenzahl erteilt werden müssen. Dafür lägen aber die Voraussetzungen nicht vor, da sowohl die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 60 berührt würden als auch eine städtebauliche Vertretbarkeit eindeutig nicht gegeben sei. Der Plangeber habe zwar grundsätzlich eine Bebauung auf den rückwärtigen Grundstücksteilen zulassen wollen, dies aber nicht um jeden Preis. Auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 60 werde daher auch ausgeführt, dass eine GRZ von 0,22 für den überwiegenden Teil der Grundstücke eine ergänzende Bebauung in Form eines weiteren Einfamilienhauses zulasse. In einzelnen Fällen sei dieses Maß der baulichen Nutzung allerdings schon ausgeschöpft. Die minimale Größe des geplanten Baukörpers von 48,41 m2 zeige bereits, dass aufgrund der im Vergleich zu den übrigen Grundstücken im Bebauungsplangebiet geringfügigen Grundstücksfläche des Vorhabengrundstücks von nur 551 m2 eine weitere Bebauung vom Plangeber nicht vorgesehen sei. Dies werde nunmehr auch durch die erhebliche Überschreitung der GRZ 2 belegt. Ausweislich der Baubeschreibung solle zudem ein 7 m3 großer unterirdischer Betontank errichtet werden, um das Regenwasser aufzufangen. Das Überschlagwasser solle über einen Sandsockel in das Grundwasser versickern und das Regenwasser zur Bewässerung des Gartens und für WC und Waschmaschine verwendet werden. Dieser 7 m3 große unterirdische Betontank sei in den Bauvorlagen nicht eingezeichnet, als Grundfläche einer baulichen Anlage unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut werde, bei der Ermittlung der GRZ 2 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO jedoch mitzurechnen. Der Antragsgegner nehme zwar an, dass die Einhaltung der GRZ 2 obsolet sei, da im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 die GRZ 2 bereits mehrfach überschritten worden sei. Durch die Errichtung von verfahrensfreien baulichen Anlagen sowie Versiegelungen seien nach Auffassung des Antragsgegners Tatsachen geschaffen, die einen Nachweis der GRZ 2 erübrigen würden. In Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2 könne der Antragsgegner die Einhaltung der maximalen Überschreitung der GRZ um 50 % nicht durchsetzen, ohne systemgerecht vorzugehen. Zudem sei die Einhaltung der GRZ 2 keine nachbarschützende Regelung. Diese Auffassung des Antragsgegners sei jedoch unzutreffend. Die Einhaltung der GRZ 2 sei keineswegs obsolet. Eine die Wirksamkeit aufhebende Funktionslosigkeit liege nicht vor. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 sei die GRZ 2 zwar möglicherweise bereits mehrfach überschritten worden. Die Festsetzung lasse sich jedoch auch in Zukunft noch verwirklichen. Gegen ungenehmigte Überschreitungen der GRZ 2 könne bauaufsichtlich eingeschritten werden. Wo die Einhaltung der GRZ 2 bisher nicht geprüft worden sei, könne dies durch geeignete baubehördliche Maßnahmen in Zukunft verhindert werden. Soweit vom Antragsgegner angenommen worden sei, dass zum Zeitpunkt des Antrages die Flächen im nördlichen Grundstücksbereich sowie die Zufahrt bis an das Bestandsgebäude bereits vorhanden gewesen seien, sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1 gerade durch den Abriss der Anbauten die Bestandssituation aktiv verändert habe und insofern eine neue Gesamtwürdigung der Berechnung sowohl der GRZ 1 als auch der GRZ 2 erforderlich werde. Ferner sei mittlerweile bereits entgegen der genehmigten Planung ehemalige GRZ 1 durch Neuversiegelung in zusätzliche GRZ 2 umgewandelt worden. Sie würden durch diesen objektiven Rechtsverstoß auch in subjektiven Rechtspositionen verletzt. Der Gesetzgeber, der davon ausgehe, dass die Baugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Baugenehmigungen nur dann erteilten, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB vorliegen würden, habe zwar ungeregelt gelassen, ob und in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechende Baugenehmigung zur Wehr setzen könne. Diese Regelungslücke sei entsprechend den normativen Wertungen in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB zu schließen. Nachbarschutz könne sich in solchen Fällen in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Die Beantwortung der Frage, ob nachbarliche Rechtspositionen berührt seien, hänge dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sei eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und – wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibe – der Interessen der betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Gemessen hieran sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben ihre subjektiven Rechtspositionen verletze. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung allein seien für das nachbarschaftliche Austauschverhältnis zwar grundsätzlich nur wenig aussagekräftig, weil sie die Nutzung des Grundstücks im Einzelnen und auch die räumliche Lage der Nutzung in der Regel nur sehr unvollkommen festlegen würden. Anders lägen die Dinge jedoch, wenn eine Abweichung von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – wie hier zur höchstzulässigen GRZ 2 – so gravierend sei, dass Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke mehr oder weniger zwangsläufig erscheinen würden. Aufgrund der hohen GRZ 2 des Bauvorhabens sei eine außerordentlich intensive Ausnutzung des Baugrundstücks vorgezeichnet und entsprechend intensive Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke vorprogrammiert. Aus diesem Grund könnten sie sich gegen die massive Überschreitung der höchstzulässigen GRZ 2 in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch subjektiv-rechtlich zur Wehr setzen. Darüber hinaus weise die Feuerwehrzufahrt eine zu geringe Breite auf. Nach Ziffer 13. der Baugenehmigung sei für das Gebäude eine ausreichend breite Zufahrt von mindestens 3 m für die Feuerwehr zu schaffen. Die Feuerwehrzufahrt sei bereits an der Stelle, die im Lageplan mit einer Breite von 3,15 m angegeben ist, lediglich 2,964 m breit. Die an der Ostseite des Bestandsgebäudes vorhandene Hauseingangstreppe, die in der Planung nicht eingezeichnet worden sei, weise eine Tiefe in die Einfahrt von 0,43 m auf. Somit bleibe an dieser Stelle als Durchfahrtsbreite der geplanten Feuerwehrzufahrt lediglich eine Breite von 2,534 m. Soweit der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid ausführe, dass eine Feuerwehrzufahrt nur dann benötigt werde, wenn Flächen für die Durchführung von Löschmaßnahmen erforderlich seien und ein Zu- bzw. Durchgang somit ausreichend sei, verkenne er, dass mit Bauantrag vom 29.11.2021 ausdrücklich eine Feuerwehrzufahrt beantragt worden sei. Diese Feuerwehrzufahrt sei mit der Baugenehmigung genehmigt und darüber hinaus der Hinweis erteilt worden, dass die Feuerwehrzufahrt eine ausreichende Breite von mindestens 3 m aufzuweisen habe. Die Regelung, dass bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt seien, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstückteilen und Bewegungsflächen herzustellen seien, bedeute lediglich, dass bei diesen Gebäuden eine Feuerwehrzufahrt zwingend zu schaffen sei. Sie bedeute jedoch nicht, dass nicht auch bei Gebäuden, die weniger als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt seien, eine Feuerwehrzufahrt geschaffen werden könne, wenn diese – wie vorliegend – ausdrücklich beantragt werde. Der Antragsgegner könne sich nicht über das beantragte Bauvorhaben hinwegsetzen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen könne, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreife, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führe. Denn die Baugenehmigung stelle verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme und bestimme damit als öffentlich-rechtliche Erlaubnis auch in zivilrechtlicher Hinsicht den zulässigen Nutzungsrahmen im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB. Dementsprechend führe, da es für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB genutzt werde, ohne Belang sei, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle, die fehlende Erschließung eines im Rahmen einer bestandskräftigen Baugenehmigung genutzten Wohngrundstücks grundsätzlich zu einem Notwegerecht. Schließlich verstoße das geplante Bauvorhaben auch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Durch das geplante Bauvorhaben würden ihnen unzumutbare Nachteile entstehen. Eine konkrete nachteilige Auswirkung habe eine hohe bauliche Ausnutzung eines Grundstücks insbesondere dann, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse infolge der Intensität der Nutzung nicht mehr gewahrt oder wenn Unruhe in Erholungsflächen des Nachbargrundstücks hineingetragen werde. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten sowie wegen Verschattung gegeben. Einsichtsmöglichkeiten seien dann unzumutbar, wenn ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn nicht mehr gewährleistet sei. Rücksichtslose Beeinträchtigungen könnten sich aus unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Distanz in die Wohnräume, aus besonders beengten Grundstücksverhältnissen oder aus in großer Höhe liegenden Dachterrassen oder Balkonen ergeben, die vornehmlich als Aussichtsplattform dienen würden. Zu ihrem im Osten des Vorhabengrundstücks gelegenen Wohnhaus sowie insbesondere dem rückwärtigen Gartenbereich hin würden von dem Vorhabengebäude aus in ganz gravierender Weise Möglichkeiten der Einsichtnahme aufgrund einer Vielzahl bodentiefer Fenster eröffnet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude aufgrund der bereits überschrittenen Grundflächenzahl über keine Terrassen und Balkone verfügen werde. Daher würden sich die Bewohner zumeist auf der Dachterrasse des Gebäudes aufhalten. Hierdurch würden sie sich einer weitgehend ungehinderten Einsichtnahme durch die Bewohner des Gebäudes ausgesetzt sehen. Dies führe bei ihnen zu einem Gefühl ständigen Beobachtet Seins, das über das sozialübliche – und damit grundsätzlich hinzunehmende – Maß an gegenseitiger Sichtbarkeit in innerstädtischen Wohngebieten hinausgehe. Dies wiege besonders schwer, weil die Dachterrasse von der Eigenart des Baugebiets abweiche. Grundsätzlich dürfe die Eingeschossigkeit innerhalb des gesamten Plangebietes nicht überschritten werden und die Dächer seien als geneigte Dächer mit 40 - 45° zu errichten, wodurch gemäß der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 60 eine für A-Stadt typische Dachneigung aufgegriffen worden sei. Im Übrigen erlaube diese Dachneigung einen zweckmäßigen Dachgeschossausbau und sie sei für die aktive Solarenergienutzung gut geeignet. Aus diesem Grund seien bisher im gesamten Baublock auch nur Gebäude mit Dachneigung vorhanden. Dies wirke sich maßgeblich auf die Bestimmung dessen aus, was den Planbetroffenen im Einzelfall an Belästigungen oder Störungen zugemutet werden könne. Das gelte umso mehr, wenn ein Vorhaben – wie hier – den vom Bebauungsplan abgesteckten Zulässigkeitsrahmen einer grundsätzlich nur auf der Erdgeschossebene stattfindender Wohnnutzung verlasse. Ein Gebäude mit Flachdach und Staffelgeschoss stelle in der näheren Umgebung das erste seiner Art dar und wirke gerade in zweiter Reihe extrem beherrschend. Mit der Verwirklichung eines solchen Vorhabens müsse im Plangebiet niemand rechnen. Keiner der Planbetroffenen müsse davon ausgehen, dass in sein Grundstück und in sein Wohnhaus von einer benachbarten Dachterrasse aus „von oben herab“ Einblick genommen werde. Diese neuen Einsichtsmöglichkeiten seien im vorliegenden Fall nicht die adäquate Folge der gegebenen baulichen Nutzungsmöglichkeiten und führten zu einer einseitigen und unzumutbaren Belastung. Weiterhin führe die geplante Bebauung auch zu unzumutbaren Verschattungen ihres Grundstücks und ihres Gebäudes. Angesichts der Lage des Baukörpers im Südwesten ihres Grundstücks sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es während des gesamten Jahres zu Verschattungen kommen werde, die sie nicht hinzunehmen hätten. Selbst wenn die jeweiligen Beeinträchtigungen für sich alleine nicht als unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu bewerten seien, sei dies jedoch zumindest in einer Gesamtbetrachtung der Fall. Hinzu komme, dass die Bauvorlageberechtigung des Beigeladenden zu 1 zumindest zweifelhaft sei. Außerdem habe sich der Beigeladende zu 1 selbst im Bauantrag als Bauleiter angegeben. Die umfangreichen Pflichten des Bauleiters machten es nach § 57 Abs. 2 Satz 1 LBO erforderlich, dass er über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfüge. In der Regel werde ein Bauleiter über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung erst nach einer längeren verantwortlichen Tätigkeit auf Baustellen verfügen können, weil erst diese die Erfahrung vermitteln könne, die zu einer verantwortlichen Bauleitung befähige. Vorliegend sei jedoch nicht erkennbar, dass der Beigeladende zu 1 über eine entsprechende Erfahrung verfüge. Bauten, die unter Missachtung von Regeln der Baukunst, baupolizeilicher Vorschriften oder statischer Berechnungsgrundsätze errichtet würden, bildeten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit auch für sie. Die Baugenehmigungsakte des Antragsgegners scheine insbesondere im Hinblick auf die Bauvorlageberechtigung des Beigeladenen zu 1 nicht vollständig zu sein. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02.01.2023 (Az.: 2 A 25/23) gegen den dem Beizuladenden zu 1 erteilten Bauvorbescheid des Antragsgegners vom 21.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022 sowie ihrer Klage vom 02.01.2023 (Az.: 2 A 24/23) gegen die dem Beigeladenden zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in den mit den Klagen angefochtenen Widerspruchsbescheiden Bezug. Die Beigeladenen haben keine Stellung genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen in den Verfahren 2 A 23/23 und 2 A 24/23 gegen den Bauvorbescheid vom 21.07.2021 und den Baugenehmigungsbescheid vom 22.02.2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da den Klagen der Antragsteller weder gegen den Bauvorbescheid noch gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB eine aufschiebende Wirkung zukommt. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung des ihm erteilten Bauvorbescheides bzw. der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen, sodass die von den Antragstellern vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich einer etwaigen tatsächlichen Überschreitung der unter Befreiung zulässigen GRZ von 0,23 durch angeblich nicht erfolgte Beseitigung vorhandener versiegelter Flächen für die Beurteilung einer etwaigen Nachbarrechtswidrigkeit des Bauvorbescheides oder der Baugenehmigung unerheblich sind. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen zu 1, den ihm erteilten Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet der Klagen der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der angefochtene Bauvorbescheid oder die Baugenehmigung des Antragsgegners Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. Die auf der Grundlage des § 67 LBO 2016/19 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wahrt die angefochtene Baugenehmigung die Vorschriften über einzuhaltende Abstandsflächen. So kommt das Vorhaben in den Genuss der begünstigenden Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 LBO 2016/19, wonach von den Außenwänden eines solchen Gebäudes als Tiefe der Abstandsfläche 3 m unabhängig von den Regelungen des § 6 Abs. 4 LBO 2016/19, die u.a. auch eine Berücksichtigung von Dächern vorsehen, genügt. Durch die in der Baugenehmigung dargestellten Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers steht die Baugenehmigung mit Abstandsflächen von 3,03 m „sogar“ sowohl im Einklang mit § 6 Abs. 5 S. 3 LBO 2016/19 als auch mit § 6 Abs. 4 LBO 2016/19 (bei Gebäudehohe von 6,95 m: 0,4 H = 2,78 m, min. 3,00 m). Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die in vorgenannter Weise beschränkt überprüfbaren angefochtenen Bescheide über die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommen weder der überbaubaren Grundstücksfläche (hier hinsichtlich der Anordnung von Stellplätzen außerhalb der durch eine vordere Baugrenze festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche) noch der Festsetzung einer Grundflächenzahl als solcher des Maßes der baulichen Nutzung nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -; Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -; Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 -; Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 -; VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 – und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 –). Dass der Festsetzung der Grundflächenzahl im vorliegenden Fall von dem Satzungsgeber eine drittschützende Funktion zugemessen werden sollte, vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsteller nicht festzustellen. Solche ergeben sich auch nicht aus der Begründung zum Bebauungsplan (Ausführung dort unter Ziff. 7 „Städtebauliches Konzept“, Ziff. 9 „Maß der baulichen Nutzung“ und Ziff. 10 „Überbaubare Grundstücksflächen“). Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, dass eine zusätzliche Wohnbebauung gerade auch in den rückwärtigen Bereichen durch die Errichtung weiterer Einfamilienhäuser ermöglicht werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die dafür gewählten Grenzen, insbesondere der Grundflächenzahl zum Schutz oder im Interesse der jeweiligen Nachbarn solcher Vorhaben gesetzt werden sollten, finden sich dort nicht. Auch die insoweit erteilten Befreiungen stellen keine Rechtsverletzung zulasten der Antragsteller dar. Insbesondere kann in der durch die Befreiung erfolgten Zulassung einer Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,22 auf 0,23 keine Beeinträchtigung der Antragsteller gesehen werden. Die rechnerisch gegenüber den festgesetzten 0,22 geringfügig höhere Grundflächenzahl des Vorhabens tritt, da sie ausschließlich durch die Berücksichtigung von Flächen iSv § 19 Abs. 4 BauNVO zustande kommt, ohnehin nicht durch eine größere Kubatur des Gebäudes in Erscheinung. Der aus § 31 Abs. 2 BauGB abzuleitende Nachbarschutz kann nur so weit reichen, wie eine Befreiung von nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen erteilt worden ist. Das ist hier hinsichtlich der Abweichung von dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht der Fall. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des im Übrigen (auch) in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten und insoweit Nachbarschutz vermittelnden Gebots der Rücksichtnahme folgt vorliegend nichts Anderes. Wenngleich im Falle einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eine Verletzung generell nachbarschützender Rechtspositionen ausscheidet, kann ein Nachbar zwar bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Einzelfall gleichwohl in seinen Rechten verletzt sein, nämlich dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -). Selbst wenn die Ausführungen in den Befreiungsentscheidungen des Antragsgegners insoweit unzulänglich sein sollten, was aus den folgenden Gründen dahinstehen kann, vermag dies aber dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten (BVerwG, Urteil vom 06.10. 1989 - 4 C 14.87 -; BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -). Zum Schutz der Nachbarn ist daher auch insoweit das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüberhinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -). Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1 verletzt jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung - also seinen Ausmaßen nach - auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22). Soweit ein Bauvorhaben - wie dargestellt - die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14; Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN). Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -; st Rspr. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2020, - 1 LA 85/19 -; Beschl. v. 31.03.2020, - 1 MR 2/20 -, Rn. 15 mwN). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Nach diesen Grundsätzen vermag die Lage und die Größe der Gebäude auf den beiden Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung nicht zu begründen. Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung im o.g. Sinne nicht vorliegen, ist offensichtlich. Insbesondere stellt sich das Vorhabengebäude weder gegenüber dem Gebäude noch dem Grundstück der Antragsteller als übermächtig dar. Vielmehr ist das Gebäude der Antragsteller sogar höher und nach der überbauten Grundfläche größer. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass durch die - im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigte - größere Bebauungstiefe des Vorhabens eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller eintreten könnte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der geltenden Festsetzungen über die Grundflächenzahl eine rückwärtige Bebauung faktisch ausgeschlossen wäre. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 – 4 B 224.82 –, Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Rn. 11). Angesichts der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans möglichen rückwärtigen Bebauung auch auf dem Vorhabengrundstück mussten die Antragsteller immer damit rechnen, dass einmal - weitere, als die bisher ohnehin durch die schon in den rückwärtigen Bereich reichende Nachbarbebauung bestehende Einsichtsmöglichkeiten hinzukommen würden. Die Befürchtungen der Antragsteller, durch die Dachterrasse werde eine für sie unzumutbare Aussichtsplattform auf ihr Grundstück geschaffen, ist für die Kammer angesichts der vorrangig nach Süden ausgerichteten Dachterrasse, die auch seitlich nach Osten allenfalls einen Blick in den hinteren Teil des Gartens der Antragssteller ermöglicht, ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Annahme, dass bodentiefe Fenster des Vorhabens unzumutbare Einsichtsmöglichkeit eröffnen würden. Ohnehin kann angesichts des Umstandes, dass der Bebauungsplan ausdrücklich durch rückwärtige Baugrenzen eine (zusätzliche) Bebauung auch auf Höhe des Gartenbereichs der Antragsteller zulässt, nicht von einem vor Einsichtsmöglichkeiten geschützten Bereich des Grundstücks gesprochen werden. Ebenso wenig ist eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht gewährleistet. Im Übrigen geht die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung gegenüber dem Gebäude der Antragsteller nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. Vielmehr musste der Antragsteller immer damit rechnen, dass das Vorhabengrundstück unter Wahrung der Mindestabstandsflächen bis zur hinteren Baugrenze bebaut werden würde. Dass eine Bebaubarkeit im rückwärtigen Bereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch nur faktisch ausgeschlossen wäre, ist für die Kammer nicht erkennbar. Bei den übrigen Einwänden gegen die Baugenehmigung und etwaige Auswirkungen bei der Verwirklichung des Vorhabens handelt es sich durchweg um solche, die sich auf Vorschriften berufen, denen keine drittschützende Wirkung zukommt. Darauf, dass die Feuerwehrzufahrt angeblich das genehmigte Maß nicht einhält, können sich die Antragsteller, unabhängig davon, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es gar keiner eigenen Feuerwehrzufahrt bedarf, sodass die von den Antragstellern als Vergleich herangezogene Rechtsprechung zum Notwegerecht bei fehlender Erschließung nicht einschlägig ist, schon deshalb nicht gegenüber dem Bauvorbescheid und der Baugenehmigung berufen, da die Baugenehmigung eine Feuerwehrzufahrt vorsieht und lediglich eine Abweichung von der Baugenehmigung gerügt wird. Eine von der Baugenehmigung abweichende Ausführung vermag jedoch - wie eingangs bereits ausgeführt - die Aufhebung der Baugenehmigung nicht zu rechtfertigen. Zudem kann eine auf formelle Mängel bei der Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage - hier geäußerte Zweifel an der Bauvorlageberechtigung - nur dann begründet sein, wenn der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.10.2011, - 1 LB 6/11 -; ausdrücklich zur Bauvorlagenberechtigung des Entwurfsverfassers (VGH Kassel, Beschl. v. 30.09.2004 – 3 UZ 1788/03 –, Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.07.2018 - 8 S 119/18 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Juli 2020 – 5 K 5072/19 –, Rn. 12; Urt. v. 08.07.2020 – 5 K 872/18 –, Rn. 34). Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich nicht durch das Stellen eigener Sachanträge nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Einfamilienhausgrundstücks der Antragsteller durch die beiden in den Hauptsacheverfahren 2 A 24/23 und 2 A 25/23 jeweils angefochtenen Bescheide (Bauvorbescheid und Baugenehmigung) von einem Streitwert in Höhe von jeweils 15.000 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.